Wer will schon noch Religionslehrerin / Religionslehrer für römisch-katholische Theologie werden, wenn man sich mit den vermeintlich unzeitgemäßen Moralvorstellungen der päpstlichen Lehre (Verbot künstliche Verhütung, Sexualmoral) einverstanden erklären muss? Warum toleriert der weltanschaulich-religiös neutrale Staat die immense Einflussnahme der „Kirche“ auf das Privatleben der Lehrerinnen und Lehrer? Rechtlich kann das Selbstbestimmungsrecht der Kirchen (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV), die Religionsfreiheit (Art. 4 GG) und die Kontrolle durch den Diözesanbischof als oberstem Wächter der Lehre (c. 804 und 805 CIC/1983) durch die missio canonica angeführt werden. Kurz: Der Staat stellt den Rahmen, die Religionsgemeinschaft den Inhalt. Was aber passiert eigentlich im RU: ist das Katechese, Religionskunde oder ein Zwischending? Das Handeln im Namen der Kirche der Religionslehrer, zu dem sie beauftragt sind, ist dem Verkündigungsdienst der Kirche (munus docendi/propheticum) zuzuordnen, hat also immer einen katechetischen Grundimpetus.

Im Seminar wir diesen Fragen nachgegangen und versucht auf die Person bezogen die juridisch-kanonische Stellung der Religionslehrerin / des Religionslehrers herauszuarbeiten wie auch auf die Institution bezogen die staatlich-rechtlichen Rahmenbedingungen zu eruieren.

Kurs im HIS-LSF

Semester: WiSe 2018/19