Einführungen in die Wirtschafts- und Sozialgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts
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ÜBERGABEVERTRAG

(ml) Durch einen Übergabevertrag übergibt der Eigentümer eines Vermögensgegenstandes (z.B. eines Bauernhofs) das Eigentum an dieser Sache bereits zu Lebzeiten an den gesetzlichen Erben oder eine dritte Person. Obwohl der Übergabevertrag sachlich die Erbfolge vorwegnimmt, ist er weder in seiner Wirksamkeit daran gebunden, dass der Übernehmer den Übergebenden überlebt, noch fällt er unter die Regeln des Erbrechts. Eine Ausnahme bildet noch heute das auf gleichartigen früheren Regelungen beruhende Höferecht, nach dem z.T. bereits mit dem Übergabevertrag Wirkungen des Erbfalls vorweggenommen werden können.
In der Regel ist die Übergabe eines Bauernhofs mit der Verpflichtung verknüpft, dass der neue Eigentümer dem bisherigen Unterhalt gewährleistet, das sogenannte Altenteil, und "weichende Erben" (im Falle der Übertragung auf ein Kind sind dies i. d. R. die übrigen Geschwister) abfindet.

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