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Einführungen in die Wirtschafts- und
Sozialgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts
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ÜBERGABEVERTRAG
(ml) Durch einen Übergabevertrag übergibt der Eigentümer eines
Vermögensgegenstandes (z.B. eines Bauernhofs) das Eigentum an dieser Sache
bereits zu Lebzeiten an den gesetzlichen Erben oder eine dritte Person. Obwohl
der Übergabevertrag sachlich die Erbfolge vorwegnimmt, ist er weder in seiner
Wirksamkeit daran gebunden, dass der Übernehmer den Übergebenden überlebt, noch
fällt er unter die Regeln des Erbrechts. Eine Ausnahme bildet noch heute das auf
gleichartigen früheren Regelungen beruhende Höferecht, nach dem z.T. bereits mit
dem Übergabevertrag Wirkungen des Erbfalls vorweggenommen werden können.
In der Regel ist die Übergabe eines Bauernhofs mit der Verpflichtung
verknüpft, dass der neue Eigentümer dem bisherigen Unterhalt gewährleistet, das
sogenannte Altenteil, und "weichende Erben" (im Falle der Übertragung auf ein
Kind sind dies i. d. R. die übrigen Geschwister) abfindet.