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Einführungen in die Wirtschafts- und
Sozialgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts
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LEIBZUCHT
(tl) Der Begriff bezeichnet generell ein lebenslängliches Nutzungsrecht an
Liegenschaften, kann aber auch auf andere Ertrag abwerfende Objekte (Zins- und
Lehnrechte, Regalien, Bergwerksanteile, Leibrenten) angewandt werden. Im
ehelichen Güterrecht versteht man darunter zudem das lebenslängliche
Nutzungsrecht der Witwe (und seltener des Witwers) an den zur Versorgung des
überlebenden Gatten bestimmten Gütern. Die Leibzucht verleiht dem Berechtigten
(Leibzüchter) ein inhaltlich und zeitlich beschränktes Recht an fremder Sache:
er kann das Leibzuchtgut Zeit seines Lebens innehaben und nutzen, darf dessen
Substanz aber nicht mindern oder verschlechtern.
Die Leibzucht war eine überwiegend bäuerliches Phänomen, in Städten war sie
seltener zu beobachten.