Einführungen in die Wirtschafts- und Sozialgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts
impressum :: feedback :: kontakt ::  
 
zurück   zurück Glossarverzeichnis

LEIBZUCHT

(tl) Der Begriff bezeichnet generell ein lebenslängliches Nutzungsrecht an Liegenschaften, kann aber auch auf andere Ertrag abwerfende Objekte (Zins- und Lehnrechte, Regalien, Bergwerksanteile, Leibrenten) angewandt werden. Im ehelichen Güterrecht versteht man darunter zudem das lebenslängliche Nutzungsrecht der Witwe (und seltener des Witwers) an den zur Versorgung des überlebenden Gatten bestimmten Gütern. Die Leibzucht verleiht dem Berechtigten (Leibzüchter) ein inhaltlich und zeitlich beschränktes Recht an fremder Sache: er kann das Leibzuchtgut Zeit seines Lebens innehaben und nutzen, darf dessen Substanz aber nicht mindern oder verschlechtern.
Die Leibzucht war eine überwiegend bäuerliches Phänomen, in Städten war sie seltener zu beobachten.

zurück   zurück Glossarverzeichnis
 
zum Seitenanfang
           © 2004 by Ulrich Pfister/Georg Fertig • mail: wisoge@uni-muenster.de