Zeitschrift für Kanonisches Recht https://www.uni-muenster.de/Ejournals/index.php/zkr <p>Die <em>Zeitschrift für Kanonisches Recht</em> wurde im Jahr 2022 gegründet und ist eine ausschließlich online erscheinende Open Access Zeitschrift. Bände erscheinen in der Regel einmal im Jahr. Vieles in den verschiedenen Rubriken ist jedoch bereits vorab als Preprint einsehbar. Die Zeitschrift beschäftigt sich ihrem Namen entsprechend mit Themen, die sich dem Kanonischen Recht und den angrenzenden Disziplinen widmen. Dabei wird ein besonderer Fokus auf rechtstheoretische, praxisorientierte und interdisziplinäre Perspektiven gelegt. <br />Die Herausgeber sind <a href="https://www.uni-muenster.de/FB2/personen/ikr/schueller.html">Prof. Dr. Thomas Schüller</a> und <a href="https://www.uni-muenster.de/FB2/personen/ikr/neumann.html">Dr. Thomas Neumann</a>.</p> <p>Zusätzlich zur Zeitschrift gibt es seit April 2023 einen Blog. Dieser setzt sich meinungsstark mit kirchenrechtlichen Themen auseinander und soll eine Ergänzung zur Zeitschrift sein und zum diskutieren anregen. Den Blog finden Sie <a href="https://zkr.uni-muenster.blog/">hier</a>.</p> Institut für Kanonisches Recht de-DE Zeitschrift für Kanonisches Recht 2941-430X Aachener Ehesache https://www.uni-muenster.de/Ejournals/index.php/zkr/article/view/4927 <p>Unter diesem Beitrag sind sowohl das Urteil der ersten Instanz (Aachen), als auch das Urteil der zweiten Instanz (Köln) zu einer aachener Ehesache veröffentlicht.</p> Bischöfliches Offizialat Aachen Erzbischöfliches Offizialat Köln Copyright (c) 2023 Bischöfliches Offizialat Aachen, Erzbischöfliches Offizialat Köln https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0 2023-07-12 2023-07-12 1 10.17879/zkr-2022-4927 Competentias quasdam: ein Motu proprio zur Dezentralisierung https://www.uni-muenster.de/Ejournals/index.php/zkr/article/view/4674 <p>Das Motu proprio <em>Competentias quasdam</em> vom 11. Februar 2022 möchte in der Kirche eine „heilsame Dezentralisierung“ herbeiführen. Seine Veröffentlichung steht vermutlich im Zusammenhang mit der Reform der Römischen Kurie durch die Apostolische Konstitution <em>Praedicate Evangelium</em> vom 19. März 2023. Die tatsächlichen Auswirkungen des Motu proprio sind jedoch ziemlich gering. Das wird deutlich, wenn man es vergleicht mit der gesamten Liste jener Angelegenheiten, die eine Beteiligung des Apostolischen Stuhls erfordern. Aus dieser Liste, die sicherlich mehr als einhundert Punkte umfasst, hat das Motu proprio nur einen einzigen Eintrag gestrichen, die Notwendigkeit einer Bestätigung von Entlassungsdekreten für Ordensleute. Um eine Dezentralisierung zu erreichen, durch die sich die Rolle des Apostolischen Stuhls nennenswert ändert, wäre ein weitaus umfangreicheres Projekt erforderlich.</p> Ulrich Rhode Copyright (c) 2023 Prof. Dr. Ulrich Rhode https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0 2023-06-19 2023-06-19 1 10.17879/zkr-2022-4674 Ein schmaler Grat: Glaubwürdigkeits- statt Glaubensprüfung https://www.uni-muenster.de/Ejournals/index.php/zkr/article/view/4605 <p>Der Autor kommentiert den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 03.04.2020. In diesem Beschluss geht es um die Glaubwürdigkeit von konvertierten Asylsuchenden und den Umgang mit diesen. Der Autor kommt in diesem Zusammenhang zu dem Schluss, dass das BVerfG sowohl die Gerichte zu einem sensiblen Umgang mit dem Recht auf Glaubensfreiheit auffordern will, als auch die Kirchen zu einer vorsichtigen Praxis im Umgang mit Taufbegehren auffordern will. Weitergehend wird die Frage beantwortet, inwieweit der Staat zulässig die Frage nach der Religionszugehörigkeit beantworten kann</p> Claus Dieter Classen Copyright (c) 2023 Prof. Dr. Dieter Classen https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0 2023-06-19 2023-06-19 1 10.17879/zkr-2022-4605 Der Ordinarius im Ordensvermögensrecht https://www.uni-muenster.de/Ejournals/index.php/zkr/article/view/4813 <p>Dem Ordinarius kommen im Vermögensrecht der Institute des geweihten<br>Lebens an verschiedenen Stellen bestimmte Kompetenzen zu. In klerikalen Instituten<br>päpstlichen Rechts sind die Ordinarien nach c. 134 § 1 die höheren Oberen der Institute, gemäß<br>des von Papst Franziskus am 18. Mai 2022 ausgestellten Reskripts an das DIVCSVA<br>auch dann, wenn es sich ausnahmsweise um Laien handelt. Die Institute aber, die keinen eigenen<br>Ordinarius haben, stellen die mit dem Ordinarius verbundenen Regelungen vor besondere<br>Herausforderungen hinsichtlich ihrer Autonomie gemäß c. 586 § 1. Insbesondere wenn<br>vom Ordinarius proprius die Rede ist (c. 1265 § 1, c. 1288 und c. 1302 § 3), bleibt teilweise<br>schon im Text und auch in der kirchenrechtlichen Literatur unklar, wer eigentlich gemeint ist.</p> Lydia Schulte-Sutrum Copyright (c) 2023 Schwester Lydia https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0 2023-06-19 2023-06-19 1 10.17879/zkr-2022-4813 Die Trennung der Religiosen vom Institut https://www.uni-muenster.de/Ejournals/index.php/zkr/article/view/4619 <p>Die große Anzahl an Fällen der Trennung vom Institut hat die damalige Kongregation für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens veranlasst, unter dem Titel „Il dono della fedeltà. La gioia della perseveranza“ Leitlinien zu diesem Thema herauszugeben. Von diesem am 2.&nbsp;Februar 2020 erschienenen Dokument gibt es bisher keine offizielle deutsche Übersetzung. Außerdem gab es seit Herausgabe der Leitlinien zwei Änderungen an den Normen in Bezug auf die Trennung der Religiosen vom Institut, die den Instituten mehr Eigenverantwortung zugestanden haben. Umso mehr ist eine genaue Kenntnis der kirchenrechtlichen Bestimmungen erforderlich, damit die Rechte der betreffenden Religiosen im Falle einer Trennung vom Institut gewahrt bleiben. Dazu möchte dieser Artikel mit seinem aktuellen Überblick über das geltende Recht beitragen.</p> Daniel Tibi Copyright (c) 2023 Daniel Tibi https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0 2023-06-19 2023-06-19 1 10.17879/zkr-2022-4619 "attento etiam can. 1376“ - Der Bischof und das neue Strafrecht https://www.uni-muenster.de/Ejournals/index.php/zkr/article/view/4576 <p>Der Autor thematisiert in diesem Artikel die Aufgabe zur Strafverfolgung durch den Diözesanbischof im Lichte des neuen Strafrechts. Die Pflicht zur Strafverfolgung ist dabei nur be-dingt gegeben, vielmehr ist es ggf. möglich, dass sich der Bischof selbst strafbar macht, wenn er verfrüht eine Strafverfolgung einleitet und die notwendigen vorausgehenden Schritte nicht sorgfältig ausführt. Es gilt, jede mögliche Strafanzeige zunächst auf Plausibilität zu prüfen. Auch die notwendigen Abwägungen um eine mögliche Rufschädigung werden thematisiert. Der Autor schlussfolgert, dass insbesondere im deutschen Kontext sehr genau auf die universalkirchlichen Vorgaben zu achten ist, damit kein Diözesanbischof in die Gefahr gerät, sich selbst außerhalb des Gesetzes zu bewegen. Das notwendige Handeln auf der einen Seite darf nicht zu einem Übereifer auf der anderen führen.</p> Klaus Lüdicke Copyright (c) 2022 Prof. Dr. Klaus Lüdicke https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0 2023-06-19 2023-06-19 1 10.17879/zkr-2022-4576 Editorial https://www.uni-muenster.de/Ejournals/index.php/zkr/article/view/4579 <p>Die Schwerpunkte der Zeitschrift werden im Gesamtzusammenhang der Lage der Wissenschaft vom Kanonischen Recht eingeordnet: Erstens werden rechtsdogmatische Themen im Zuge der Transparenz wissenschaftlichen Arbeitens explizit behandelt. Zweitens wird dem rechtsfortbildenden Kraft der Rechtsapplikation durch Veröffentlichung und Kommentierung einzelner Urteile und Verwaltungsentscheide Rechnung getragen. Drittens wird innertheologisch ausgehend von den gemeinsamen Materialobjekt und außertheologisch basierend auf gemeinsamen Rechtstraditionen und der erkenntnisleitenden Differenz im Materialobjekt der interdisziplinäre Dialog gefördert.</p> Thomas Schüller Thomas Neumann Copyright (c) 2022 Prof. Dr. Thomas Schüller, Dr. Thomas Neumann https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0 2023-06-19 2023-06-19 1 10.17879/zkr-2022-4579