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Von der Ausnahme zur Vielfalt?

Bericht über die Jahrestagung des Käte Hamburger Kollegs vom 15. bis 17. September 2022

von Benjamin Seebröker

Ist das Verhältnis zwischen Einheit und Vielfalt ähnlich gelagert wie das Verhältnis zwischen Regel und Ausnahme? Und führen Ausnahmen zu rechtlicher Vielfalt? Oder braucht es vielmehr Ausnahmeregelungen, um Einheit zu schaffen und zu erhalten? Diese Fragen, und damit das übergreifende Thema der beiden zurückliegenden Semester, standen im Fokus der ersten Jahrestagung des Käte Hamburger Kollegs „Einheit und Vielfalt im Recht“.

Das Verhältnis von rechtlicher Ausnahme und Vielfalt stand im Zentrum der ersten Jahrestagung
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Die Vorträge beleuchteten die Thematik aus unterschiedlichen fachlichen Perspektiven und anhand von verschiedenen Untersuchungsgegenständen, die epochal eine große Spannbreite von der römischen Antike bis zum 20. Jahrhundert abdeckten. Die kontrastiv gewählten Beiträge führten zu lebhaften und gewinnbringenden Diskussionen, denen bei der Tagung viel Raum gegeben wurde, sowohl im Anschluss an die einzelnen Vorträge als auch am Ende jeder der insgesamt drei Sektionen.

Schnell zeigte sich, dass „Ausnahme“ auf verschiedene Weise verstanden werden kann. Sie kann einen Sonderfall beschreiben, der in den (rechtlichen) Normen bereits angelegt ist, womit die Ausnahme gewissermaßen Teil der Regel und nicht als Phänomen von Rechtsvielfalt zu werten ist. Der Begriff kann aber auch Dinge meinen, die auf normativer Ebene nicht vorgesehen sind und die Abweichung von ‚normalen‘ Abläufen darstellen. Die Grenzen zwischen diesen Betrachtungsweisen verschwimmen jedoch, wie Quentin Verreycken (Louvain) beispielhaft anhand der Gnadenpraxis im spätmittelalterlichen Frankreich und England aufzeigte, wo sich aufgrund der häufigen Anwendung von Gnade vielmehr die Frage stellt, wann eine Ausnahme wiederum zur Regel wird.

Auch auf andere zentrale Begrifflichkeiten und ihre Verwendung kamen die Diskussionen immer wieder zurück. Einen Grundstein dazu legte Ralf Seinecke (Frankfurt a.M.) in seinem Vortrag zu einem möglichen „plural turn“, in dem er die verschiedenen, parallel nebeneinander bestehenden Konzepte von Rechtsvielfalt aufzeigte. Legal pluralism, Multinormativität bzw. Normativitätswissen oder auch Rechtszersplitterung beschreiben teilweise nicht nur unterschiedliche Phänomene, sondern besitzen unweigerlich politische und weltanschauliche Implikationen. Wie in der Abschlussdiskussion noch einmal betont wurde, ist es wichtig, die jeweiligen diskursiven und historischen Kontexte der Begrifflichkeiten zu kennen, um sie reflektiert verwenden und ertragreich miteinander diskutieren zu können – insbesondere in einem interdisziplinären Umfeld.

Ralf Seineckes Vortrag über einen möglichen "plural turn" bildete den Auftakt der Tagung
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Dass die fachspezifischen Diskurse sich teilweise deutlich voneinander unterscheiden, zeigte sich etwa bei der Frage, was als „Recht“ anzusehen ist. Besonders zwischen der Ethnologie und der Rechtsgeschichte – aber auch innerhalb der Rechtsgeschichte – gingen die Meinungen darüber erkennbar auseinander, beispielsweise hinsichtlich des Aspektes, ob Normen eine institutionelle Anbindung benötigen, um als „Recht“ gelten zu können. Hier zeichnete sich eine zentrale und weiter zu verfolgende Aufgabe des Kollegs ab: Es soll ein Forum bieten für den Austausch zwischen den verschiedenen Disziplinen, die zu Themen der Vereinheitlichung von Recht sowie Rechtsvielfalt arbeiten, und so die interdisziplinäre Verständigung fördern. Dazu soll nicht zuletzt das „Münsteraner Glossar zu Einheit und Vielfalt im Recht“ beitragen, das kürzlich in einer ersten Ausgabe erschienen ist.

Ein weiterer Aspekt, der unter anderem von Peter Oestmann (Münster) als Merkmal von „Recht“ in die Diskussion eingebracht wurde, ist der Anspruch bzw. die Chance auf dessen Durchsetzung. Historisch betrachtet ist für Europa festzustellen, dass es erst sehr spät eine Chance auf eine effektive und umfassende Durchsetzung von Normen gab. Weder in der Antike noch im Mittelalter und auch nicht in der Frühen Neuzeit, wie die Beispiele von Jakub Urbanik (Münster/Warschau) und Matthias Bähr (Dresden) deutlich machten, existierten die notwendigen strukturellen Voraussetzungen, obrigkeitliche Normen verlässlich und flächendeckend zur Anwendung zu bringen und Verstöße zu ahnden. Die Idee bzw. das Ideal vereinheitlichten Rechts war aber in den zeitgenössischen Diskursen zumindest der Frühen Neuzeit durchaus vorhanden, wie Versuche der Implementierung einheitlicher Regelungen zeigen – am prägnantesten ließ sich dies an der (wenig erfolgreichen) Einführung der neuen Strafjustizordnung in den Niederlanden 1570 unter Philipp II. sehen, die im Mittelpunkt des Vortrags von Alain Wijffels (Leuven) stand.

Diese Problematik führte unmittelbar zur Frage nach Macht und ihrem Verhältnis zu rechtlicher Einheit bzw. Vielfalt. Die Chancen auf Durchsetzung von Normen und eine einheitliche Rechtsanwendung können durch Machtkonzentration etwa auf Seiten der Obrigkeit begünstigt werden. Begrenzt bleibt dies aber immer auf den jeweiligen sozialen oder territorialen Einflussbereich. Umgekehrt kann möglicherweise die Ausweitung des Geltungsanspruchs von Recht auf weitere Personenkreise oder Regionen dazu dienen, auch Macht- und Herrschaftssphären zu vergrößern. Innerhalb von Gesellschaften ist Macht zudem ungleich auf verschiedene soziale Gruppen verteilt. Gruppen, die viel Macht auf sich vereinen, können mitunter nicht nur Ausnahmen etwa in Form von Privilegien erwirken, sondern auch eigene Normen durchsetzen, was wiederum zu pluralen normativen Verhältnissen führt. Der Zusammenhang zwischen Macht und Rechtsvielfalt bzw. -einheit ist also ambivalent und müsste noch systematischer beleuchtet werden.

Zwischen den Vorträgen blieb ausreichend Zeit für angeregte Diskussionen
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Einmal mehr hat sich gezeigt, dass rechtliche Vielfalt in besonderer Weise im Erb-, Familien- und Besitzrecht evident wird. Pointiert zu beobachten war dies nicht nur im Vortrag zum frühneuzeitlichen Irland, sondern auch in den Beiträgen von Christoph Lorke (Münster) zu Eheschließungen mit Ausländer:innen in Deutschland (1870-1930) sowie von Alexander de Castro (UniCesumar) zur speziellen Gesetzgebung für Minderjährige im Brasilien des 20. Jahrhunderts.

Eine bloße Koexistenz von unterschiedlichen Normen ist jedoch in der Regel unproblematisch und muss, so betonte Ulrike Ludwig (Münster), von einer ‚aktiven‘ Kollision unterschieden werden. Die Aktualisierung von konkurrierenden Normen sei zwingend, um überhaupt zur Einschätzung von bestehender Rechtsvielfalt zu kommen. Denn ein Nebeneinander von verschiedenem Recht und Rechtsinstitutionen war historisch betrachtet keinesfalls immer konfliktreich. Im Gegenteil, für das frühneuzeitliche, in Polen-Litauen gelegene Rzeszów beschrieb Yvonne Kleinmann (Halle/Saale) das Nebeneinander von jüdischen und christlichen Gerichten innerhalb der Stadt vielmehr als eine Form der Arbeitsteilung denn als Konkurrenzverhältnis.

Insgesamt stieß die Beschäftigung mit der Problemstellung „Ausnahme und Vielfalt“ somit auch viele Diskussionen an, die über das unmittelbare Tagungsthema hinauswiesen, wie sich nicht zuletzt in den Eingangsstatements der drei Sektionleiter:innen zu Beginn der Abschlussdiskussion widerspiegelte. Die Tagung lieferte so wichtige Impulse für die weitere Arbeit des Kollegs und warf zentrale Fragen auf, die in diesem Bericht nur kurz skizziert werden konnten, die es aber zukünftig weiter zu diskutieren gilt.

Eindrücke der Jahrestagung

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Über den Autor

Benjamin Seebröker ist Frühneuzeit-Historiker und Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Käte Hamburger Kolleg Münster. Neben einem Schwerpunkt in Kriminalitäts- und Strafrechtsgeschichte forscht er zum Zusammenhang von rechtlicher und gesellschaftlicher Pluralität.

Zitieren als:

Seebröker, Benjamin, Von der Ausnahme zur Vielfalt? Bericht über die Jahrestagung des Käte Hamburger Kollegs vom 15. bis 17. September 2022, EViR Blog, 11.10.2022, https://www.uni-muenster.de/EViR/transfer/blog/2022/20221011jahrestagung.html.

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