Gesetzliche Grundlagen für Hochschulerfindungen

 

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Durch die am 7. Februar 2002 in Kraft getretenen Änderungen zum Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (ArbNErfG) haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für Erfindungen an Hochschulen grundlegend geändert. Wichtigste Neuerung ist die Abschaffung des Hochschullehrerprivilegs.

Nach neuem Recht müssen alle Erfindungen von Hochschulangehörigen, unabhängig ob sie aus dienstlicher Tätigkeit, aus einer Nebentätigkeit oder im Rahmen von Drittmittelprojekten entstanden sind, dem Dienstherrn schriftlich gemeldet werden, und zwar bevor die Erfindung veröffentlicht wird.

Im Falle einer Inanspruchnahme stehen dem Erfindenden 30 % der Bruttoverwertungserlöse zu.

Weitere Gesetzestexte zum Thema Schutzrechte:

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