Finanzierung
Ein Studium - gerade mit Beeinträchtigung - kann mit zusätzlichen finanziellen Belastungen einhergehen, die nicht durch die Zahlungen des behinderungsbedingten Mehraufwandes durch die Sozialleistungsträger abgedeckt werden. Damit eine kontinuierliche und verlässliche Finanzierung für die Dauer des Studiums gewährleistet ist, existieren für Studierende mit Beeinträchtigung spezifische Regelungen beispielsweise im BAföG oder bei anderen Formen der Finanzierung.
BAföG
Die Studienfinanzierung durch das sogenannte BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) ist das erste Mittel der Wahl, sofern weder das eigene Vermögen noch das Einkommen bzw. das Vermögen der Eltern oder der eigenen Ehepartnerin bzw. des eigenen Ehepartners nicht zur Finanzierung ausreichen.
Es empfiehlt sich in jedem Fall einen BAföG-Antrag zu stellen, weil die behinderungs- bzw. krankheitsbedingten Aufwendungen die Freibetragsgrenze verschieben können. Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden, da eine BAföG Förderung nicht rückwirkend gelten gemacht werden kann (mindestens drei Monate vor Semesterbeginn, sofern man einen konkreten Studienwunsch verfolgt oder bereits eingeschrieben ist).
Für BAföG-Anträge und alle Fragen zum Thema ist das Amt für Ausbildungsförderung des Studierendenwerks Münster zuständig:
Studierendenwerk Münster
Amt für Ausbildungsförderung
Bismarckallee 11
48143 Münster
Tel. 0251 83 7 9539
bafoeg@stw-muenster.de
www.stw-muenster.de/de/bafoeg-co/kontakt/
Spezielle Regelungen für behinderte und chronisch kranke Studierende:
Härtefreibetrag beim Einkommen
Das BAföG berücksichtigt eine Behinderung oder eine chronische Erkrankung bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern in Form eines zusätzlichen Härtefreibetrags. Dies bezieht sich nicht nur auf die Behinderung der bzw. des Studierenden selbst, sondern ggf. finden auch Behinderungen eines Elternteils oder die eines anderen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen Berücksichtigung.
Leistungsnachweis zur Weiterförderung
Das Amt für Ausbildungsförderung verlangt die Vorlage eines Leistungsnachweis nach dem vierten Semester, in dem - zum Anspruch auf weitere BAföG-Förderung - der Leistungsstand nachvollziehbar ist und dem Semester entsprechend nachgewiesen werden muss. Sollten nach dem vierten Semester die erforderlichen Leistungen (z.B. ECTS-Punkte) noch nicht erbracht werden können, kann auf Grund einer zeitweisen Erkrankung, einer chronischen Krankheit oder einer Behinderung ein Antrag auf eine spätere Vorlage des Leistungsnachweis gestellt werden. Dieser wird formlos gestellt, muss aber mit ausführlicher Begründung und (fach-) ärtzlichen Nachweisen belegt werden.
Förderung bei Studienzeitverlängerung oder Studiengangswechsel
Für behinderte und chronisch kranke Studierende besteht zudem die Möglichkeit, die Förderungshöchstdauer (§ 15 Abs.3 BAföG) zu verlängern. Es muss hierfür begründet und durch (fach-)ärztliche Atteste nachgewiesen werden, inwieweit die Behinderung zu einer Verlängerung der Studienzeit geführt hat und um welchen Zeitraum sich das Studium verlängert. Zur Begründung können auch bauliche Hindernisse an der Hochschule, defekte oder fehlende Hilfsmittel und ähnliches angeführt werden.
Wird noch vor Beginn des vierten Semesters durch das Auftreten einer Behinderung oder chronischen Krankheit während des Studiums ein Fachrichtungswechsel notwendig, kann ein neu begonnenes Studium wie ein Erststudium gefördert werden (§ 7 Abs. 3 Nr.2 BAföG).