Studieren mit Behinderung

Studienfinanzierung

Studienfinanzierung mit BAföG

Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) steht auch für behinderte und chronisch kranke Studenten zur Studienfinanzierung an erster Stelle, wenn keine ausreichenden Eigenmittel zur Verfügung stehen. Diese Leistungen nach dem BAföG werden grundsätzlich als sog. Teilzuschussförderung gezahlt, wobei die Förderung bis zum Erreichen der Förderungshöchstdauer jeweils zur Hälfte als (nichtrückzahlpflichtige) Studienhilfe und als zinsloses Darlehen gewährt wird.

Voraussetzung für den Bezug von Leistungen nach dem BAföG ist, dass der Ausbildungsbedarf weder durch eigenes Einkommen und Vermögen, noch durch Einkommen des Ehegatten oder der Eltern voll gedeckt wird. Es sind also bestimmte Einkommensgrenzen und Freibeträge nach Maßgabe unterschiedlicher familiärer Verhältnisse zu berücksichtigen. Behinderungsbedingte Mehraufwendungen finden in der Höhe der Leistungen nach dem BAföG keine Berücksichtigung.

Eine Behinderung findet jedoch auf verschiedene andere Weise Berücksichtigung. Bei der Ermittlung des Einkommens der Eltern kann ein zusätzlicher Härtefreibetrag angesetzt werden. Dadurch verändert sich die Einkommensgrenze, ab der keine vollen Leistungen nach BAföG mehr gewährt werden, zugunsten der Antragsteller. Berücksichtigt wird übrigens nicht nur eine Behinderung des Studenten selbst, sondern auch die eines Elternteils oder eines anderen unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Auch können Empfänger von Leistungen nach BAföG noch die Berücksichtigung behinderungs- bedingter Aufwendungen beantragen.

Für behinderte und chronisch kranke Studenten besteht ferner die Möglichkeit, die Förderungshöchstdauer zu verlängern. Es muss hierfür belegt werden, dass und in welchem Maß die Behinderung zu einer Verzögerung in der Fortführung der Ausbildung geführt hat, und ferner, um welchen Zeitraum sich das Studium entsprechend verlängert.

Bei der Feststellung der Behinderung geht das Amt für Ausbildungsförderung im allgemeinen von Bescheinigungen anderer Stellen aus, z.B. Schwerbehindertenausweis, Bescheinigung des Versorgungsamtes, ärztliche Atteste.

Ausbildungsförderung wird nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer auf Grund einer Behinderung oder chronischen Krankheit in voller Höhe als Zuschuss gewährt, d. h. Die betreffenden BAföG-Empfänger müssen trotz gegebenenfalls längerer Studienzeit und -förderung nach Abschluss ihres Studiums mit keinem höheren Rückzahlungsbetrag rechnen als nichtbehinderte Studenten!

Am Ende des vierten Fachsemesters müssen alle Empfänger von Leistungen nach BAföG einen Nachweis darüber vorlegen, dass sie die üblichen Leistungen des bisherigen Studiums erbracht haben. Wenn sich bereits in diesem ersten Studienabschnitt behinderungsbedingte Verzögerungen im Studienverlauf ergeben haben, so machen Sie diese bitte geltend und beantragen, den Leistungsnachweis später vorzu- legen.

Für die Beantragung von Ausbildungsförderung nach BAföG gelten bundesweit die gleichen Antragsvordrucke. Die Beantragung erfolgt bei dem für die Hochschule zuständigen Amt für Ausbildungsförderung.

Für die Studenten der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster und der anderen Münsteraner Hochschulen ist zuständig das

Studentenwerk Münster / BAföG-Amt

Tanja Nickel
Bismarckallee 11, 48151 Münster
83-79562, Fax 83-79542

www.studentenwerk-muenster.de
Sprechzeiten: Mo bis Mi, Fr von 10−12 Uhr, Do von 13−15:30 Uhr

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Amtes für Ausbildungsförderung beraten zu allen Einzelheiten des Ausbildungsförderungsrechts und sind behilflich bei der Antragstellung.

Studienstipendien der Begabtenförderungswerke

Eine weitere Quelle zur Finanzierung des Studiums sind die Stipendien der sog. Begabtenförderungswerke. Die fünf wichtigsten Begabtenförderungswerke in der Bundesrepublik stehen je einer politischen Partei nahe, sind jedoch mehr oder weniger unabhängig. Aber auch Stiftungen der katholischen und evangelischen Kirche, des Deutschen Gewerkschaftsbundes und z. B. Der Deutschen Sporthilfe unterstützen Studenten. Die Vergabekriterien all dieser Stiftungen, die ihre Mittel vom Staat erhalten und übrigens kein politisches oder parteipolitisches Bekenntnis voraussetzen, ähneln sich. Die strukturellen Voraussetzungen sind mit denen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vergleichbar, hinzu kommen die Bestimmungen der einzelnen Stiftungen, die meist auch gesellschaftspolitisches bzw. kirchliches Engagement beinhalten. Zudem müssen die Bewerberinnen und Bewerber jeweils eine besondere Begabung für das gewählte Studium nachweisen.

Die Anschriften der verschiedenen Stiftungen bzw. Studienwerke als auch deren Programme finden Sie unter: www.begabte.de

An der Westfälischen Wilhelms-Universität sind für alle Begabtenförderungswerke sog. Vertrauensdozenten tätig, die gerne für eine Beratung bereitstehen; die Adressen sind im aktuellen Personal- und Vor-lesungsverzeichnis der Universität enthalten.

Studienstipendien privater Stiftungen

Schließlich gibt es noch eine Vielzahl – mehrere hundert – privater Stiftungen, seien sie regional oder lokal, seien sie fachlich oder eher allgemein orientiert, bei denen man sich um eine Studienfinanzierung bemühen kann. Deren Adressen und Programme finden Sie unter: www.stiftungsindex.de


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