Krankenversicherung für Studierende
Die Versicherungsbescheinigung ist mit den Unterlagen für die Einschreibung der Hochschule vorzulegen. Sofern die Bescheinigung bei der Hochschule nicht vorgelegt wird, darf der Studienbewerber/die Studienbewerberin nicht eingeschrieben werden!
Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschulen sind grundsätzlich krankenversicherungspflichtig.
Jeder Studierende muss sich vor der Einschreibung mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen, um eine Versicherungsbescheinigung zu erhalten.
Die Krankenkasse stellt (zukünftigen) Studierenden eine Bescheinigung darüber aus, ob sie gesetzlich versichert sind oder im Falle einer Privatversicherung, von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit sind.
Privat krankenversichert
(Zukünftige) Studierende, die bei einer privaten Krankenversicherung versichert sind und sich von der studentischen Krankenversicherung befreien lassen wollen, müssen der zuständigen Krankenkasse eine Bestätigung der privaten Krankenversicherung vorlegen und die Befreiung von der Versicherungspflicht der Studierenden beantragen.
Der Befreiungsbescheid muss mit den Unterlagen für die Einschreibung vorgelegt werden. Sonst erfolgt keine Einschreibung.
Gesetzlich krankenversichert
Gesetzlich Krankenversicherte müssen bei der Einschreibung unbedingt ihre Versichertennummer sowie die Betriebsnummer der Krankenversicherung angeben. Diese Daten müssen zwingend von der Hochschule erhoben werden, um im Falle einer späteren Exmatrikulation eine Meldung an die zuständige Krankenkasse abgeben zu können.
Ausnahmen
Versicherungs- und beitragsfrei sind:
- Studierende, die in der gesetzlichen Krankenversicherung ihrer Eltern, Ehegatten oder sonstigen Unterhaltsverpflichteten mitversichert sind. Anspruch auf Familienhilfe besteht für Kinder bis zum 25. Lebensjahr. Wenn sich die Ausbildung durch Wehr- oder Zivildienst verzögert, wird Familienhilfe für einen dem Dienst entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt. Mitversicherte Studierende, die verheiratet sind oder Kinder haben, müssen Beiträge zahlen, wenn der Ehegatte oder die Kinder nicht gesetzlich versichert sind. Studieren beide Ehegatten, ist in der Regel ein Ehegatte beitragsfrei.
- Studierende, die eine Rente der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten oder der Bundesknappschaft beziehen.
- unter anderem Beamte, Richter, Berufssoldaten, Ruhegehaltsempfänger, Geistliche, Diakonissen, Ordensschwestern und Personen, die aufgrund anderer Vorschriften von der Versicherung befreit sind.
Welche Krankenkasse ist zuständig?
Für die Ausstellung der Versicherungsbescheinigung sind folgende Krankenkassen zuständig:
- Für Studierende, die in der Krankenversicherung pflichtversichert sind,
- die Ortskrankenkasse (z. B. AOK) des Wohnortes oder die Ortskrankenkasse des Hochschulortes
- die Krankenkasse, bei der sie zuletzt Mitglied waren oder bei der für sie zuletzt Anspruch auf Familienhilfe bestand,
- eine Ersatzkasse für Angestellte, wenn sie die Mitgliedschaft bei dieser gewählt haben.
- Für Studienbewerber(innen) und Studierende, für die Anspruch auf Familienhilfe besteht, ist die Krankenkasse zuständig, bei der der Anspruchsberechtigte (Eltern, Ehegatte oder sonstige Unterhaltsverpflichtete) versichert ist.
- Ist der Studienbewerber/die Studienbewerberin oder Studierende bereits aufgrund anderer Vorschriften in der gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert (zum Beispiel weil Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird), ist die Krankenkasse zuständig, bei der er/sie bereits versichert ist.
- Für Studienbewerber und Studienbewerberinnen oder Studierende, die bei einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung versichert sind und sich von der Krankenversicherung für Studierende befreien lassen wollen, ist die AOK ihres Wohn- oder Studienortes zuständig. Die Befreiungsbescheinigung gilt unwiderruflich für die Dauer des Studiums.
Als zuständige Krankenkassen kommen außer den Ortskrankenkassen und den Ersatzkassen die Betriebskrankenkassen, die Innungskrankenkassen, die landwirtschaftlichen Krankenkassen, die Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse in Betracht. Die Anschriften der Krankenkassen können bei den Gemeinden und den Versicherungsämtern der Städte und Landkreise erfragt werden.
Hintergrund
Das am 1. Januar 1989 in Kraft getretene Gesetz zur Strukturreform im Gesundheitswesen (Gesundheits-Reformgesetz – GRG) hat für die Krankenversicherung der Studierenden zum Teil gravierende Änderungen ergeben. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Sozialgesetzbuches Ⅴ (SGB Ⅴ) sind Studierende versicherungspflichtig nur bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Studierende, die das 14. Fachsemester bzw. das 30. Lebensjahr überschritten haben, sind nicht mehr versicherungspflichtig und müssen dann eine Befreiungsbescheinigung einer gesetzlichen Krankenkasse vorlegen. Über eine mögliche freiwillige Weiterversicherung informieren die Krankenkassen.
Aufgrund des § 200 Abs. 2 des Fünften Sozialgesetzbuches – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl I S. 2477), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 10. Mai 1995 (BGBl I S. 678) geändert worden ist, hat das Bundesministerium für Gesundheit die Verordnung über Inhalt, Form und Frist der Meldungen sowie das Meldeverfahren für die Krankenversicherung der Studenten (Studentenkrankenversicherungs-Meldeverordnung – SKV-MV) vom 27. März 1996 erlassen. Diese Verordnung ist veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil Ⅰ vom 9. April 1996 Nr. 20, Seite 568. Die Verordnung trat am 1. Juni 1996 in Kraft. Gemäß § 2 hat jeder Studienbewerber der Hochschule zur Einschreibung eine Versicherungsbescheinigung einzureichen. In der Versicherungsbescheinigung ist anzugeben, ob der Studierende versichert oder versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig ist.
Wer informiert über die Krankenversicherung?
Diese Information ist nur eine allgemeine. Nähere Auskünfte über die Krankenversicherung für Studierende erteilen die Krankenkassen und die Versicherungsämter der Städte und Landkreise. Auch ein Vergleich von Krankenkassen kann sich lohnen, etwa auf dem Verbraucherportal
"1A Krankenversicherung".
Kontakt
Ansprechpartner im StudierendensekretariatSchlossplatz 2
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