Sonderfälle im Bewerbungsverfahren
 

Bewerbung während eines Dienstes oder in einer Betreuungsphase

Pflege CareauxmitoWenn Sie derzeit einen Bundesfreiwilligendienst, ein freiwilliges (soziales, ökologisches) Jahr leisten oder wegen der Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren bzw. pflegebedürftiger Angehöriger nicht studieren können (bis zur Dauer von 3 Jahren), empfehlen wir Ihnen, sich für zulassungsbeschränkte Studienfächer schon zu Beginn bzw. während dieser Zeit zu bewerben.

Zulassung während der (Dienst-)Zeit: Wenn Sie das Studium noch nicht aufnehmen können, haben Sie unter Umständen einen Zulassungsanspruch bei Wiederbewerbung bis spätestens zum 2. Bewerbungsverfahren nach Ende der (Dienst-)Zeit. Eine Kopie des Zulassungsbescheids und eine Bescheinigung über die Dauer der Dienstzeit müssen Sie der erneuten Bewerbung beifügen. Weitere Einzelheiten finden Sie in der
Online-Bewerbung für örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge.

Antrag auf Nachteilsausgleich

Bei Ihrer Bewerbung können Sie einen Antrag auf Nachteilsausgleich stellen, wenn besondere Gründe Sie gehindert haben, eine bessere Abiturdurchschnittsnote und/oder eine längere Wartezeit zu erreichen, zum Beispiel aufgrund einer Krankheit oder einer Behinderung während der Schulzeit.

Der Nachteilsausgleich besteht in einer

  • Anhebung der Abiturnote (nur für das Zulassungsverfahren)
  • und/oder einer
  • Erhöhung der Wartezeit (etwa wenn eine oder mehrere Schulklassen unverschuldet wiederholt werden mussten).

Am Auswahlverfahren nehmen Sie dann mit den verbesserten Kriterien teil. Die Richtlinien mit Beispielen für begründete Anträge sowie Angaben zu den Nachweisen finden Sie auf dem
Infoblatt „Informationen zum Nachteilsausgleich“.

Härtefallantrag

Mit dem Härtefallantrag können Sie Umstände geltend machen, die Ihre sofortige Zulassung zum Studium erfordern. Die Richtlinien mit Beispielen für begründete Anträge sowie Angaben zu den Nachweisen finden Sie auf dem
Infoblatt „Informationen zum Härtefallantrag“.

Bewerbung für ein Zweitstudium

Für ein Zweitstudium nach erfolgreichem Abschluss eines anderen Vollstudiums an einer deutschen Hochschule gelten einige Sonderregelungen, die Sie beachten sollten.
Infos zum Zweitstudium

Studieren ohne Abitur

Auch ohne Abitur (Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife) können Sie unter bestimmten Voraussetzungen an der WWU studieren. Grundsätzlich gilt dies für alle Studienfächer an dieser Universität. Voraussetzung für Ihr Studium ist, dass Sie eine Zugangsprüfung ablegen.
Infos zum Studieren ohne Abitur

Studieren trotz Altersgrenze

Wer bei der Bewerbung für ein Sommersemster bis zum 15. Januar oder bei der Bewerbung für ein Wintersemester bis zum 15. Juli das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird nur am Vergabeverfahren beteiligt, wenn für das beabsichtigte Studium unter Berücksichtigung der persönlichen Situation der Bewerberin oder des Bewerbers schwerwiegende wissenschaftliche oder berufliche Gründe sprechen.

Diese Einschränkung wird durch die Vergabeverordnung NRW vom 15.05.2008 (GV. NRW S. 386, in der jeweils gültigen Fassung) in Verbindung mit der ersten Verordnung zur Änderung der Vergabeverordnung NRW vom 12.01.2009 vorgeschrieben.

Sollten nach Abschluss des Vergabeverfahrens noch freie Studienplätze zur Verfügung stehen, werden diese in einem Online-Losverfahren vergeben. Für diese können Sie sich bewerben, auch wenn Sie die Altergrenze bereits erreicht haben.


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