Örtliches Zulassungsverfahren

Für alle örtlich zulassungsbeschränkten Studienfächer im 1. Fachsemester müssen Sie sich direkt an der WWU bewerben.

Rechtsgrundlage

Die Studienplatzvergabe im örtlichen Zulassungsverfahren der Westfälischen Wilhelms-Universität richtet sich nach § 23 ff. der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.



Studienplatzvergabe im 1. Fachsemester

Quoten

In den grundständigen Studiengängen (Bachelor bzw. Staatsexamen) werden an der WWU zurzeit nach Abzug von Vorabquoten 80 Prozent der verfügbaren Studienplätze nach Leistung (Abiturdurchschnittsnote) und 20 Prozent nach Wartezeit vergeben. Als Wartezeit werden alle Zeiten nach Erwerb des Abiturs anerkannt, in denen der/die Bewerber/-in nicht an einer deutschen Hochschule eingeschrieben war. Die Wartezeiten werden im Bewerbungsverfahren durch die Angaben der Bewerber/-innen ermittelt und automatisch berücksichtigt.

Bildung der Ranglisten

Auf der Leistungsliste entscheidet bei gleicher Abiturdurchschnittsnote als nachrangiges Kriterium die Wartezeit, danach ein geleisteter Dienst und danach das Los über den exakten Rangplatz. Die genaue Abiturpunktzahl wird für die Ermittlung der Rangfolge nicht beachtet, ebenso wird die Wahl und die Note einzelner Fächer oder Leistungskurse in der Oberstufe im Rahmen der Auswahl nicht gesondert berücksichtigt.

Auf der Wartezeitliste entscheidet bei gleicher Wartezeit nachrangig die Abiturdurchschnittsnote, danach ein geleisteter Dienst und danach das Los über den exakten Rangplatz.

Hauptverfahren

Jede/-r Bewerber/-in nimmt in der Reihenfolge seiner Studienwünsche für jedes beantragte Studienfach sowohl auf der Leistungs- als auch auf der Wartezeitliste am Auswahlverfahren teil und erhält auf beiden Listen einen Rangplatz, sofern im Hauptverfahren noch keine Zulassung zustande gekommen ist.  Haben Sie z. B. den Rangplatz 25, würden bei einem eventuellen Nachrückverfahren vor Ihnen 24 Personen nachrücken.

Wichtig: Wenn Sie im Hauptverfahren eine Zulassung z. B. für mind. zwei Fächer mit dem Abschluss Zwei-Fach-Bachelor erhalten und somit eine gültige Einschreibungskombination haben, werden die Ihnen in diesen Fächern zugesagten Studienplätze an die rangnächsten Bewerber/-innen weitergegeben, wenn Sie sich nicht in der im Zulassungsbescheid genannten Frist einschreiben.

Nachrückverfahren

Sollten im Rahmen des Hauptverfahrens nicht alle in einem Studienfach verfügbaren Studienplätze besetzt worden sein, werden die frei gebliebenen Plätze im Rahmen eines Nachrückverfahrens vergeben. Es wird dann sowohl auf der Leistungs- als auch auf der Wartezeitliste nachgerückt. Und zwar in der Weise, dass zum Abschluss des Vergabeverfahrens (Summe von Haupt- und Nachrückverfahren) 80 % der Plätze eines Studienfaches über die Leistungsliste und 20 % der Plätze über die Wartezeitliste besetzt worden sind.

An dem jeweiligen Nachrückverfahren eines Studienfaches nehmen alle Bewerber/-innen teil, die sich im Stand der Bewerbung zu der im Bescheid genannten Frist für das jeweilige Nachrückverfahren angemeldet haben. Nach Durchführung der Vergabe im Nachrückverfahren können die Bewerber/-innen die Bescheide wieder im Stand der Bewerbung online einsehen und herunterladen.

Weitere Informationen

  • Ihre Abiturnote verbessert sich nicht durch den Aufbau von Wartezeit. Sie nehmen am Auswahlverfahren immer mit Ihrer im Zeugnis ausgewiesenen Note und der aktuellen Wartezeit teil.
  • Es gibt keine sog. Warteliste für zukünftige Verfahren. Um nach einer Ablehnung im Vorjahr einen Studienplatz im Folgejahr zu erhalten, ist eine erneute Bewerbung zwingend erforderlich.
  • Die Auswahlgrenzen werden nicht im Vorhinein festgesetzt, sondern entstehen erst im jeweiligen Auswahlverfahren. Sie ergebn sich also jedes Semester neu. Die Auswahlgrenzen werden maßgeblich von der Anzahl der zur Verfügung stehenden Studienplätze, der (nicht vorhersehbaren) Anzahl der Bewerber sowie deren Abiturnoten und Wartesemestern beeinflusst. Weitere Informationen zu den Auswahlgrenzen finden Sie hier.

Vergabe in zulassungsbeschränkten höheren Fachsemestern

In zulassungsbeschränkten höheren Fachsemestern können Studienplätze nur vergeben werden, sofern freie Kapazitäten vorhanden sind. Nicht jeder Studienplatz eines Studienabbrechers wird wiederbesetzt. Eine Vergabe erfolgt erst, wenn die Anzahl der im beantragten Fachsemester als auch der insgesamt in den höheren Fachsemestern eines Studiengangs eingeschriebenen Studierenden die festgesetzte Studienplatzkapazität unterschreitet.

Sollten in den höheren Fachsemestern eines Studiengangs einige (wenige) Studienplätze vorhanden sein, würden diese Studienplätze zunächst an Studierende, die bereits an der WWU für das 1. Fachsemester im Hauptverfahren zugelassen wurden und anrechenbare Leistungen für diesen Studiengang erbracht haben, hochgestuft werden. Bewerber/-innen, die eine Einstufungsprüfung abgelegt haben, würden als nächstes berücksichtigt. Danach werden Studienortwechsler/-innen, die bereits im selben Studiengang (übereinstimmende Fach- und Abschlussbezeichnung) an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind, nach Sozialkriterien berücksichtigt. Sollten danach noch freie Plätze vorhanden sein, würden diese unter den Studiengangwechslerinnen und Studiengangwechslern (Quereinsteiger/-innen, externe Bewerber/-innen) verlost werden.

Verfahren in zulassungsbeschränkten und Zulassungsfreien Masterstudiengängen

Die Studienplätze in Masterstudiengängen werden nach unterschiedlichen Kriterien vergeben, die in der Zugangs- und Zulassungsordnung des jeweiligen Masterstudiengangs geregelt sind.

Die Bewerbungen für die zulassungsbeschränkten und zulassungsfreien Masterstudiengänge sind innerhalb der auch für die grundständigen Studiengänge geltenden Frist über das Bewerbungsportal an das Studierendensekretariat zu richten.

Welche Unterlagen zusammen mit dem ausgedruckten Zulassungsantrag einzureichen sind, erfahren Sie auf den Informationsseiten der Fachbereiche bzw. bei den dort angegebenen Anprechpartnern.

In den meisten Masterstudiengängen werden die Bewerbungen nach formeller Vorprüfung durch das Studierendensekretariat an Auswahlkommissionen in den Fachbereichen weitergeleitet. Von den Auswahlkommissionen wird dann die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber überprüft und eine Rangliste der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt. Sofern bis zum Rangplatz einer Bewerberin/eines Bewerbers zugelassen werden kann, erhält die Bewerberin/der Bewerber einen Zulassungsbescheid.
Die geeigneten Bewerber/innen, die aufgrund ihres Rangplatzes nicht zugelassen werden können, erhalten einen Ablehnungbescheid, auf dem der eigene Rangplatz und der Rang des/der Letztzugelassenen (Grenzrang) abgebildet sind. Sollten nach dem Hauptverfahren noch freie Studienplätze vorhanden sein, würden die rangnächsten Bewerber/innen im Rahmen eines eventuellen Nachrückverfahrens eine Zulassung erhalten.

Wenn für eine Bewerbung die für den Masterstudiengang erforderliche Eignung durch die Auswahlkommission nicht festgestellt werden konnte, erhält die Bewerberin/der Bewerber einen Ablehnungsbescheid. Nicht geeignete Bewerber/innen nehmen nicht an eventuellen Nachrückverfahren teil.

Im Studienführer finden Sie eine Übersicht über die zulassungsbeschränkten Masterstudiengänge, aus der die Ansprechpartner sowie die Informationsseiten der Fachbereiche hervorgehen.


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