FAQ

Allgemeines

  • Wie funktioniert das ProTalent-Stipendium?

    Das ProTalent-Stipendium beträgt 300 Euro pro Monat. 150 der 300 Euro übernehmen private Fördernde wie Unternehmen, Stiftungen, Alumni und andere Privatpersonen. Die anderen 150 Euro übernimmt der Bund. Das ProTalent-Stipendium, das im Rahmen des Deutschlandstipendiums vergeben wird, wird von der Universität Münster direkt an die Stipendiat*innen ausgezahlt. Die Förderung mit einer Mindestlaufzeit von zwei Semestern wird einkommensunabhängig vergeben und kann auch zusätzlich zum BAföG bezogen werden.

  • Was sind meine Verpflichtungen im Stipendienprogramm?

    Gegenüber den Stipendiengeber*innen haben Stipendiat*innen keinerlei Verpflichtungen. Sie verpflichten sich jedoch dazu sämtliche Änderungen Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei der Stabsstelle Universitätsförderung anzuzeigen. Dies betrifft auch die Angabe weiterer Stipendien. Ansprechparterin Judith Lampe (Kontaktdaten).

  • Muss ich das Stipendium nach Beendigung meines Studiums zurückzahlen?

    Nein, das Stipendium muss nicht zurückgezahlt werden.

  • Wie ist die Regelung bei Beendigung des Studiums oder bei einem Fachrichtungswechsel?

    Bei Beendigung des Studiums oder einem Fachrichtungswechsel endet die Finanzierung mit Ablauf des Monats, in dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wird, das Studium abgebrochen wird, die Fachrichtung gewechselt wird oder die Exmatrikulation erfolgt.

    Wenn während des Bewilligungszeitraums ein Hochschulwechsel geschieht, wird die Finanzierung entsprechend der bisherigen Bewilligung ein Semester lang fortgezahlt.

     

Bewerbung

  • Wer kann sich bewerben?

    Bewerben können sich sowohl Studienanfänger*innen als auch Studierende der 15 Fachbereiche. Die Voraussetzungen sind, dass Sie an der Universität Münster immatrikuliert sind oder beabsichtigen sich zum Start des kommenden Förderjahres (jeweils 1.10.) an der Universität zu immatrikulieren (relevant für Studienanfänger*innen und Hochschulwechsler*innen, d.h. Sie können sich auch VOR der Immatrikulation bewerben) und sich in Regelstudienzeit befinden.

  • Wie kann ich mich als Studienanfänger*in im Bachelor bewerben?

    Wenn Sie zum Sommersemester 2023 oder zum Wintersemester 2023/24 Ihr Studium an der Universität Münster aufnehmen, gelten Sie im Rahmen des Stipendienprogramms als Studienanfänger*in (dies gilt nicht für Masterstudierende und Hochschulwechsler). Sie können sich mit Ihrer Hochschulzugangsberechtigung bewerben. Sollten Sie zum Zeitpunkt der Bewerbung keinerlei Nachweis vorliegen haben, reichen Sie bitte bei Erhalt eines Stipendiums Ihre Studienbescheinigung unaufgefordert nach.

     

  • Wie können sich Masterstudierende bewerben?

    Wenn Sie zum Sommersemester 2023 oder zum Wintersemester 2023/24 Ihr Masterstudium an der Universität Münster beginnen, bewerben Sie sich mit Ihrer Bachelor-Note. Ab dem 3. Fachsemester (im Wintersemester 2023/2024) geben Sie bitte die Leistungsübersicht inkl. Durchschnittsnote an. Für Studiengänge, die über SAP SLcM verwaltet werden, kann hierfür ein vorläufiges Transcript of Records von den Studierenden im Selfservice erstellt werden. Sie finden es in der App Studienfortschritt, der blaue Button "vorl. ToR runterladen" befindet sich dort rechts unten. Welche Angaben und Unterlagen für eine Bewerbung in Ihrem Fachbereich erforderlich sind, entnehmen Sie bitte der Schritt-für-Schritt-Anleitung unter dem Menü-Punkt "Bewerbung". Falls Sie Ihre Leistungsübersicht inkl. Durchschnittsnote nicht selbst erstellen können, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Prüfungsamt. 

  • Wann muss ich mich für ein höheres Fachsemester bewerben und wann bewerbe ich mich als Studienanfänger*in?

    Generell gilt, dass Studierende im 1. und 2. Fachsemester im Bachelor sich als Studienanfänger*in bewerben und Studierende ab dem 3. Semester oder im Masterstudium sich für höhere Fachsemester bewerben. Bei der Bewerbung zählt das Fachsemester, welches ab dem neuen Förderjahr, bzw. dem neuen Semester, in der Studienbescheinigung steht. Wenn sich Studierende beispielsweise im Mai bewerben und sich noch im zweiten Fachsemester im Bachelor befinden, allerdings ab Oktober dann im dritten Fachsemester sind, müssen sie sich für ein höheres Fachsemester bewerben. Auch Studierende, die ab Oktober ihr Masterstudium beginnen, müssen sich für höhere Fachsemester bewerben, da sie nicht als Studienanfänger*in gelten.

     

     

  • Wie kann ich mich als bereits eingeschriebener Studierender bewerben?

    Als bereits an der Universität Münster eingeschriebener Studierender ab dem 3. Semester bewerben Sie sich mit Ihrer Leistungsübersicht inkl. Durchschnittsnote (Transcript of Records).

  • Kann ich mich für das Stipendium bewerben, obwohl ich mich in meinem Zweitstudium befinde?

    Ja, eine Bewerbung ist möglich, da immer nur das aktuelle Studium zählt und das vorherige Studium keine Rolle spielt.

  • Wie kann ich mich als ausländischer Studierender bewerben?

    Ausländische Studierende, die ihr Abitur im Ausland erworben haben und an der Universität Münster eingeschrieben sind, können gefördert werden. Sollten Sie über eine ausländische Hochschulzugangsberechtigung verfügen, müssen Sie ihre Note selbstständig mit der Bayrischen Formel und mit Hilfe der Angaben zur Maximal- und Minimalnote auf der Homepage der Kultusministerkonferenz umrechnen. Weitere Informationen erhalten Sie hier.

  • Kann ich mich bewerben, wenn mein Wohnsitz im Ausland ist?

    Grundsätzlich können Sie sich für ein Stipendium bewerben, wenn Sie nicht in Deutschland wohnen, sondern Ihr Wohnsitz im Ausland ist. Jedoch müssen Sie an der Universität Münster eingeschrieben sein, sich in Regelstudienzeit befinden und ein deutsches Bankkonto besitzen.

  • Wie weise ich bei der Bewerbung nach, dass ich einen Migrationshintergrund habe?

    Für den Nachweis des Migrationshintergrunds bietet sich bspw. die Geburtsurkunde oder das Abiturzeugnis an, auf dem der Geburtsort entsprechend verzeichnet ist.

  • Wie kann ich mich als Studierender anderer Universitäten bewerben?

    Der Erhalt dieses Stipendiums ist an eine Immatrikulation an der Universität Münster gekoppelt. Bitte informieren Sie sich an Ihrer Hochschule, ob auch dort Stipendien vergeben werden.

  • Was sind die Kriterien?

    Sie können sich für ProTalent bewerben, sofern Sie an der Universität Münster immatrikuliert sind oder beabsichtigen sich zum Start des kommenden Förderjahres (jeweils 1.10.) an der Universität zu immatrikulieren (relevant für Studienanfänger*innen und Hochschulwechsler*innen, d.h. Sie können sich bereits VOR der Immatrikulation bewerben) und sich innerhalb der Regelstudienzeit befinden. Unterstützt werden Studierende aus allen 15 Fachbereichen, die gute bis sehr gute Leistungen vorweisen können. Studienanfänger*innen bewerben sich mit den Noten aus der Schule. Bei Studierenden ab dem 3. Fachsemester zählen die erbrachten Studienleistungen. Zusätzlich werden bei allen Bewerber*innen der persönliche Werdegang, das gesellschaftliche Engagement, die Bereitschaft, Verantwortung zu übernehmen, oder besondere soziale, familiäre oder persönliche Umstände berücksichtigt. Die Vergabe der Stipendien erfolgt einkommensunabhängig.

     

  • Kann ich mich bewerben, wenn ich mein Bachelorstudium nicht in Regelstudienzeit absolviert habe, aber im Master in Regelstudienzeit bin, bzw. jetzt den Master beginne?

    Ja, eine Bewerbung ist möglich, da bei der Bewerbung für Masterstudierende die Studienzeit des Bachelorstudiums nicht relevant ist. Hier zählt nur die Studiendauer des Masterstudiums.

  • Welche Unterlagen müssen bei der Bewerbung eingereicht werden?

    Es handelt sich um ein rein elektronisches Bewerbungsverfahren. Die Unterlagen sind als ein zusammenhängendes PDF-Dokument hochzuladen. Welche Unterlagen eingereicht werden müssen, ist abhängig vom Stadium des Studiums. Genauere Informationen finden Sie im Bewerbungszeitraum auf der Homepage. Es sind keine beglaubigten Unterlagen notwendig; Sie können jedoch durch die Auswahlkommission aufgefordert werden, Originalunterlagen vorzulegen. Abiturientinnen und Abiturienten, denen das Abiturzeugnis zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht vorliegt, reichen bitte das Zulassungszeugnis ein. Masterstudierende, denen das Bachelorzeugnis zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht vorliegt, lassen sich bitte eine aktuelle Leistungsübersicht (ToR) inkl. Durchschnittsnote beim zuständigen Prüfungsamt ausstellen. Für Studiengänge im höheren Fachsemeser, die über SAP SLcM verwaltet werden, kann das vorläufige Transcript of Records von den Studierenden im Selfservice erstellt werden.  Sie finden es in der App Studienfortschritt, der blaue Button "vorl. ToR runterladen" befindet sich dort rechts unten.  Bei Erhalt eines Stipendiums werden wir die jeweiligen Zeugnisse nachfordern. 

  • Zu welchem Fachbereich gehört mein Studienfach?

    Generell können Sie hier nachgucken, zu welchem Fachbereich Ihr Studienfach gehört. Die Ausnahme bilden Lehramtsstudierende: Grundsätzlich ist das Lehramtstudium dem Fachbereich 6 (Erziehungs- und Sozialwissenschaften) angeschlossen und den jeweiligen Fachbereichen der studierten Fächer. Bei der Bewerbung können Lehramtsstudierende deshalb frei entscheiden, für welchen ihrer Fachbereiche sie sich bewerben. Auch die interdisziplinären Fächer "Politik und Wirtschaft" sowie "Wirtschaft und Recht" bilden eine Ausnahme: Diese gehören zu Fachbereich 4 (Wirtschaftswissenschaften). Studierende der Niederlande-Deutschland-Studien gehören keinem Fachbereich an, weshalb bei der Bewerbung das Feld Fachbereich ausgelassen wird bzw. "xx" angegeben wird. Ausschließlich bei Studierenden der Niederlande-Deutschland-Studien ist die Fachbereichsangabe "xx" zulässig. Alle anderen Studierenden müssen ihren konkreten Fachbereich angeben bzw. sich beim Studium in mehreren Fachbereichen für einen entscheiden.

  • Wo finde ich meine für die Bewerbung benötigte Durchschnittsnote?

    Abiturientinnen und Abiturienten, denen das Abiturzeugnis zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht vorliegt, reichen bitte das Zulassungszeugnis ein. Die Durchschnittsnote befindet sich in der Regel auf der Leistungsübersicht (Transcript of Records). Masterstudierende, denen das Bachelorzeugnis zum Zeitpunkt der Bewerbung noch nicht vorliegt, lassen sich bitte eine aktuelle Durchschnittsnote beim zuständigen Prüfungsamt ausstellen. Bei Erhalt eines Stipendiums werden wir die jeweiligen Zeugnisse nachfordern. Für Studiengänge im höheren Fachsemeser, die über SAP SLcM verwaltet werden, kann das vorläufige Transcript of Records von den Studierenden im Selfservice erstellt werden.  Sie finden es in der App Studienfortschritt, der blaue Button "vorl. ToR runterladen" befindet sich dort rechts unten. 

    Sollte sich Ihre Durchschnittsnote nicht auf der Leistungsübersicht befinden, lassen Sie sich bitte eine Bescheinigung vom Prüfungsamt erstellen. 

  • Welche Durchschnittsnote muss ich bei der Bewerbung angeben, wenn ich zwei Fächer studiere?

    Wenn Sie zwei Fächer studieren, geben Sie in der Bewerbung die Gesamtnote der beiden Studienfächer an und nicht eine der beiden einzelnen Durchschnittsnoten.

  • Welches Finanzamt muss ich bei der Bewerbung angeben?

    Bei der Bewerbung müssen Sie das Finanzamt angeben, welches für Ihren Wohnsitz zuständig ist. Bezüglich des Wohnsitzes müssen Sie angeben, an welchem Sie sich vorwiegend aufhalten. Das bedeutet, dass wenn Sie zwei Wohnsitze haben (bspw. in Münster und den Wohnsitz Ihrer Eltern), denjenigen auswählen, an dem Sie sich vorwiegend aufhalten. Das muss also nicht zwingend der erste Wohnsitz sein, sondern kann auch der Zweite sein.

  • Sind Bewerbungen auf Englisch möglich?

    Das Bewerbungstool wird nur in deutscher Sprache zur Verfügung gestellt. Die Texte und Unterlagen, die Sie bei der Bewerbung einreichen, können aber auf Englisch sein.

  • Wann kann ich mit einer Zu- oder Absage rechnen?

    Voraussichtlich werden die Ergebnisse bis spätestens Mitte Oktober feststehen. Wir bitten Sie, vor dem 01.10. von Anfragen per Telefon und E-Mail abzusehen.

     

  • Welche Erfolgschancen habe ich? Wie viele Stipendien werden jährlich vergeben?

    Aufgrund der jährlich variierenden, hohen Anzahl an Bewerber/-innen und zur Verfügung stehenden Stipendien kann keine Aussage zu Ihren Erfolgschancen getroffen werden. Erst nachdem die Auswahlkommission getagt hat, ist über die Stipendienvergabe entschieden.

  • Wie lange werde ich gefördert?

    Geförderte Studierende sollen möglichst lange den Rücken frei haben und sich auf ihre Ausbildung konzentrieren können. Die Förderung dauert in der Regel mindestens zwei Semester und umfasst maximal die Regelstudienzeit. Jeweils nach einem Jahr prüft die Hochschule, ob die einzelnen Stipendiat*innen noch die Förderkriterien erfüllen. Nach einem Wechsel des Studienfachs oder dem Beginn des Masterstudiums müssen sich auch bisherige Stipendiat*innen neu bewerben.

  • Wie hoch ist die Förderung?

    Das Deutschlandstipendium beträgt 300 Euro pro Monat, wobei je 150 Euro von privaten Fördernden und dem Bund gestellt werden.

  • Kann ich mich nach einer Ablehnung erneut für ProTalent bewerben?

    Ja, eine erneute Bewerbung ist möglich, allerdings erst für nachfolgende Förderperioden.

Auslandsaufenthalte, Urlaubssemester, Praktika & Aussetzung

  • Kann ich während des Auslandssemesters gefördert werden?

    Das Stipendium wird bei einem fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalt fortgezahlt. Vorausgesetzt, man geht während der Dauer der Förderung ins Ausland. Die Fortzahlung gilt auch, wenn Sie über das ERASMUS+-Programm im Ausland studieren und somit gleichzeitig einen Mobilitätszuschuss vom Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) erhalten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass Teilstipendien des DAAD mit dem Stipendium grundsätzlich vereinbar sind, wohingegen Vollstipendien des DAAD unter den Ausschluss der Doppelförderung fallen.

     

  • Kann ich das Stipendium während eines Praktikums erhalten?

    In der Zeit eines Pflichtpraktikums (im In- oder Ausland), das laut Studienordnung gefordert ist, können Sie weiterhin gefördert werden. Während eines freiwilligen Praktikums, das nicht in der Studienordnung vorgesehen ist, wird das Stipendium in der Regel nicht  fortgezahlt. Ausnahme: Die Hochschule kann im Einzelfall die Fortzahlung entscheiden, wenn das Prakikum von kurzer Dauer ist und bspw. in der vorlesungsfreien Zeit absolviert wird, so dass es zu keiner Unterbrechung des Studiums führt.

     

     

  • Kann ich während der Beurlaubung vom Studium das Stipendium weiterhin beziehen?

    Wird während der Beurlaubung ein verpflichtendes Praktikum im In- oder Ausland absolviert, das in die Studienordnung integriert ist, wird das Stipendium fortgezahlt. Ähnlich verhält es sich bei fachrichtungsbezogenen Auslandsaufenthalten.
    Das Stipendium wird während der Beurlaubung nicht fortgezahlt, wenn Sie sich aus anderen Gründen oder für sonstige Praktika beurlauben lassen, die in der jeweiligen Studienordnung nicht vorgesehen sind.

     

     

  • In welchen Fällen wird der Bewilligungszeitraum eines Stipendiums nach einer Beurlaubung vom Studium oder Aussetzung angepasst?

    Die Anpassung des Bewilligungszeitraums erfolgt ausschließlich dann, wenn Sie sich aus familiären Gründen wie z.B. Schwangerschaft, Kindererziehung oder Pflege eines nahen Angehörigen, haben beurlauben lassen. In diesem Fall wird der Förderzeitraum um die Zeitspanne der Beurlaubung verlängert.
    Lassen Sie sich aus anderen Gründen, wie bspw. einem freiwilligen Praktikum beurlauben, wird der Förderzeitraum nicht angepasst und verlängert. Dies ist auch bei Beurlaubungen wegen eines Auslandssemesters oder für Pflichtpraktika der Fall. Ebenso verhält es sich bei einer Aussetzung bspw. aufgrund einer anderen Förderung, die nicht mit dem Deutschlandstipendium vereinbar ist.

     

     

     

  • Kann ich das Stipendium aussetzen?

    Die Aussetzung des Stipendiums ist möglich, beispielsweise für die Wahrnehmung eines vom DAAD unterstützten Vollstipendiums oder bei Bezug einer anderen leistungsabhängigen Förderung, die nicht mit dem Deutschlandstipendium vereinbar ist. Der Bewilligungszeitraum für das Deutschlandstipendium verlängert sich hierdurch nicht.

Doppelförderung

  • Wann besteht eine Doppelförderung?

    Eine Doppelförderung liegt vor, wenn eine anderweitige begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung durch ein Begabtenförderungswerk oder eine sonstige in- oder ausländische Einrichtung vorliegt und die Fördersumme 30 Euro monatlich übersteigt.

  • Ist es möglich, rein ideell durch ProTalent gefördert zu werden?

    Ideelle Leistungen sind Leistungen, die zwar geldwert sind, bei denen aber der bildende Charakter im Vordergrund steht und die sich Stipendiatinnen und Stipendiaten ansonsten nicht leisten würden, zum Beispiel Zeitungsabonnements. Es ist nicht möglich, eine rein ideelle Förderung im Rahmen des Deutschlandstipendiums zu erhalten.

  • Ich erhalte ein Stipendium eines Begabtenförderungswerks, kann ich das Deutschlandstipendium trotzdem erhalten?

    Ein Deutschlandstipendium im Rahmen von ProTalent kann nicht gewährt werden, wenn Sie bereits eine anderweitige begabungs- und leistungsabhängige materielle Förderung durch ein Begabtenförderungswerk oder eine sonstige in- oder ausländische Einrichtung erhalten und die Fördersumme 30 Euro monatlich übersteigt. Eine solche anderweitige Förderung schließt eine Bewerbung für ein Deutschlandstipendium des ProTalent Stipendienprogramms zwar nicht aus, doch müssen Sie sich bei erfolgreicher Auswahl für eine der beiden Förderungen entscheiden.

  • Ich erhalte während meines Auslandsaufenthaltes ein PROMOS-Stipendium des DAAD - ist das vereinbar?

    Wenn Sie über das ERASMUS-Programm im Ausland studieren, wird das Deutschlandstipendium fortgezahlt. Dies gilt auch dann, wenn Sie (gleichzeitig) einen Mobilitätszuschuss vom Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) erhalten.

Weiterförderung

  • Wie kann ich mich um die Weiterförderung bewerben?

    Sie können sich im Sommersemester für die Anschlussförderung im kommenden Förderjahr (ab 01.10.) bewerben. Die Auswahlkommissionen der verschiedenen Fachbereiche entscheiden nach einer Leistungsüberprüfung über Ihre Bewerbung.

     

  • Ich wechsle zum Wintersemester in den Master, kann ich trotzdem weitergefördert werden?

    Nein. Sie müssen sich neu um ein Stipendium bewerben.

  • Wann erhalte ich darüber Bescheid, ob meine Bewerbung erfolgreich war?

    Wir bemühen uns, Ihnen schnellstmöglich eine Rückmeldung zu geben, ob Ihre Bewerbung genehmigt oder abgelehnt wurde. Spätestens erhalten Sie jedoch bis Mitte Oktober eine Rückmeldung. Wir bitten Sie, vorher von Nachfragen abzusehen.

     

  • Wer kann sich um eine Weiterförderung bewerben?

    Grundsätzlich können alle Stipendiat*innen eine Weiterförderung beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass Ihre Noten noch hervorragend sind und Sie sich in der Regelstudienzeit befinden. Nur in sehr seltenen Fällen wird einer Weiterförderung über die Regelstudienzeit hinaus (max. ein Semester) genehmigt.

  • Ist eine Weiterförderung über die Regelstudienzeit hinaus möglich, wenn nachweislich eine Krankheit das Studium verzögert hat?

    In diesem Fall können Sie sich selbstverständlich um eine Weiterförderung bewerben. Die Auswahlkommissionen der verschiedenen Fachbereiche entscheiden anschließend über die Weiterförderung.

Sozialleistungen und Unterhalt

  • Wird das Stipendium beim BAföG angerechnet?

    Nein. Das BAföG und das Deutschlandstipendium sind zwei sich ergänzende Programme. Studierende können grundsätzlich beide Fördermöglichkeiten gleichzeitig ohne Abschläge in Anspruch nehmen. Eine Anrechnung findet nur statt, soweit durch den gleichzeitigen Bezug anderer Stipendien ein Gesamtbetrag, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht, überschritten wird. Für angesparte Stipendienmittel gelten die üblichen Grundsätze der Vermögensanrechnung, das heißt die anrechnungsfreie Grenze von 5.200 Euro erhöht sich bei einem Stipendienbezug nicht.

  • Wird das Deutschlandstipendium auf andere Sozialleistungen angerechnet (außer BAföG)?

    Nein. Das Deutschlandstipendium wird grundsätzlich nicht auf andere Sozialleistungen, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld II, angerechnet. Eine Ausnahme stellt der Bezug von Wohngeld dar.

  • Kann ich parallel zum Deutschlandstipendium auch Wohngeld beziehen?

    Ja. Bezieher von Wohngeld müssen jedoch beachten, dass das Deutschlandstipendium wie auch andere Stipendien zur Hälfte bei der Berechnung des Jahreseinkommens berücksichtigt wird. Für weitere Fragen zum Thema Stipendium und Wohngeld wenden Sie sich an Ihre zuständige Wohngeldstelle.

     

  • Hat das Deutschlandstipendium Auswirkungen auf meinen Unterhaltsanspruch gegenüber meinen Eltern?

    Ja. Das Deutschlandstipendium wird beim Kindesunterhalt bedarfsmindernd berücksichtigt. Volljährige Studierende sind gehalten, sich zunächst aus eigenen Mitteln zu unterhalten, bevor sie Ansprüche gegenüber ihren Eltern geltend machen. Das Deutschlandstipendium zählt dabei zu den eigenen Einkünften der Stipendiatin oder des Stipendiaten.

     

  • Hat das Deutschlandstipendium Auswirkungen auf den Bezug von Kindergeld?

    Der Erhalt des Deutschlandstipendiums hat keinen Einfluss auf den Bezug von Kindergeld der Eltern des Stipendiaten oder der Stipendiatin.

     

Steuern und Versicherung

  • Wie wird mein Stipendium steuerlich behandelt?

    Das Stipendienprogramm-Gesetz (StipG) wurde so ausgestaltet, dass es sich bei den Deutschlandstipendien in der Regel nicht um steuer- oder sozialabgabenpflichtiges Einkommen handelt.

  • Hat das Deutschlandstipendium Auswirkungen auf den Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung?

    Das Deutschlandstipendium hat keine Auswirkungen auf den Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung, solange die Stipendiatin oder der Stipendiat in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist (in der Regel bis zum Abschluss des 14. Fachsemesters bzw. des 30. Lebensjahres). Anders liegt der Fall, wenn die Stipendiatin oder der Stipendiat (anschließend) als freiwilliges Mitglied versichert ist. Für freiwillige Mitglieder hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mindestbeiträgen vorgeschrieben. Überschreiten die beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherten (hierzu gehören auch Stipendien) eine vom Gesetzgeber vorgegebene Bemessungsgrundlage, sind die entsprechenden Einnahmen beitragspflichtig.