Aufenthaltserlaubnis, Arbeitsvertrag, Ernennung und Gehalt


Ausländer, die in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchten, benötigen meist einen sogenannten Aufenthaltstitel. Dieser Aufenthaltstitel wird entweder bei der Ausländerbehörde des Zielortes oder schon während des Visumverfahrens beantragt.

Es gilt: Wissenschaftliches Personal, Gastwissenschaftler und technische Mitarbeiter in Forschungsteams benötigen keine gesonderte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Die Ausländerbehörde kann die Genehmigung zur Ausübung der wissenschaftlichen Beschäftigung in diesen Fällen direkt erteilen und in die Aufenthaltserlaubnis eintragen.
Amt für Ausländerangelegenheiten der Stadt Münster

Bürger der Europäischen Union, Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz genießen Arbeitnehmerfreizügigkeit. Sie brauchen keine Zustimmung, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Angehörige der neuen Mitgliedstaaten (außer Malta und Zypern) genießen zurzeit noch keine volle Arbeitnehmerfreizügigkeit, allerdings gelten für Forscher in vielen Fällen Ausnahmeregelungen im Rahmen der sogenannten Forscherrichtlinie.
Infos zu Forschungsaufenthalten in Deutschland /zur Forscherrichtlinie
Zusätzliche Infos der Alexander-von-Humboldt-Stiftung
 

Arbeitsrechtliche Regelungen für Partner

Für Ehepartner, die selbst keine Wissenschaftler sind und in Deutschland arbeiten wollen, ist in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit notwendig. Sie müssen beim Ausländeramt der Stadt eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, die ihnen die Erwerbstätigkeit erlaubt, und hierzu ein konkretes Arbeitsangebot vorlegen. Das Ausländeramt leitet den Antrag intern an die Arbeitsagentur weiter, die prüft, ob Deutsche oder EU-Staatsbürger vorrangig beschäftigt werden müssen. Diese Prüfung kann einige Wochen oder sogar mehrere Monate dauern.
Beratung beim "Dual Career Service" der Uni Münster

Abschluss eines Arbeitsvertrags oder Ernennung

Die Arbeitsbedingungen werden für wissenschaftliche Mitarbeiter in einem Arbeitsvertrag mit der Universität Münster festgelegt. Verbeamtete Professoren und wissenschaftliche Beamte werden dagegen ernannt, das heißt, dass sie eine Urkunde über die Ernennung erhalten.

Das Gehalt

Das Gehalt für die Beamten bestimmt sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz und den einschlägigen Landesregelungen, das Gehalt für Professoren nach der dort geregelten W-Besoldung. Das Gehalt für wissenschaftliche Mitarbeiter richtet sich in Nordrhein-Westfalen nach der Entgeltgruppe, die in dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) geregelt ist.


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