Westfälische Wilhelms-Universität Münster

Rektorat – Der Kanzler

 

 

 

 

Organisation

 

des Arbeits-,  Gesundheits- und Umweltschutzes

 

an der Universität Münster

 

 

 

 

Übersichten:

 

Aufbauorganisation

 

Ablauforganisation

 

Erste-Hilfe- und Notfallorganisation

 

 

 

Inhaltsverzeichnis

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Stand:               21.03.2011

Bearbeiter:        Wolfgang Mette, Dez. 4.5

 

 


 

      

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

Erste-Hilfe- und Notfallorganisation

 

Erste-Hilfe-Organisation

Verantwortlichkeiten

Ersthelfer

Erste-Hilfe-Material

 

Erste Hilfe bei Unfällen

Verhaltensregeln bei Gefahr (Sicherheitsfibel)

Erste Hilfe (Sicherheitsfibel)

Info "Erste Hilfe"

 

 

Notfallorganisation

Verantwortlichkeiten

Notfallorganisationsplan

Alarmplan

 

Vorbeugende und vorbereitende Maßnahmen

Planung und Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen

Brandschutzunterweisungen und -übungen

Räumungsübungen

 

Brandschutzordnung für die Westfälische Wilhelms-Universität

Vorbeugendes Verhalten

Verhalten im Brand- und Gefahrenfall

Brandschutzordnung A


 

Inhaltsverzeichnis

Übersichten:....................................................................................................................................1

1. Aufbauorganisation. .6

1.1 Regelung der Verantwortlichkeit (Schreiben des Kanzlers v. 13.02.2008)...........................6

1.2  Verantwortlichkeiten und Funktionen...................................................................................11

1.2.0       Hochschulleitung. 11

1.2.1       Kanzler ......................................................................................................................11

1.2.1.1        Betreiber: 11

1.2.1.2        Strahlenschutzverantwortlicher: 11

1.2.2       Dezernenten/innen und Abteilungsleiter/innen. 12

1.2.3       Dekaninnen/Dekane, Leiter/innen selbständiger Einrichtungen, Geschäftsführende Direktorinnen / Direktoren  12

1.2.3.0        Dekaninnen/Dekane. 12

1.2.3.1        Leiter/innen zentraler Einrichtungen, zentraler wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten. 12

1.2.3.2        Geschäftsführende Direktorinnen/Direktoren. 13

1.2.4  Die Professorinnen/Professoren. 13

1.2.4.1        Lehrbeauftragte, Gastprofessoren und Privatdozenten. 14

1.2.5       Verantwortlichkeiten für Radionuklidlaboratorien, Räume mit nichtmedizinischen Röntgeneinrichtungen und gentechnische Anlagen. 15

1.2.6       Beschäftigte  16

1.2.7 Studierende  ......................................................................................................................18

1.3                Besondere Funktionsträger und Beauftragte..............................................................19

1.3.1       Fachkräfte für Arbeitssicherheit 19

1.3.2       Sicherheitsbeauftragte. 20

1.3.3       Lokale Brandschutzbeauftragte. 20

1.3.4       Gefahrgutbeauftragter 21

1.3.5       Beauftragte Personen (GGVSEB) 22

1.3.6       Betriebsbeauftragter für Abfall 22

1.3.7       Strahlenschutzbeauftragte (StrlSchV und RöV) 23

1.3.8       Projektleiter/innen (GenTG) 24

1.3.9       Beauftragte/r für die Biologische Sicherheit 24

1.3.10    Laserschutzbeauftragte. 25

1.3.11    Hausverantwortliche. 26

1.3.12    Zentrale/r Beauftragte/r für Brandschutzangelegenheiten und Notfallmanagement 26

1.4                Zentrale Organisation des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes................28

1.4.1       Allgemeines  ......................................................................................................................28

1.4.2       Abteilung für Arbeits- und Umweltschutz (Dez. 4.5) 28

1.4.3       Arbeitsmedizinischer Dienst 29

1.4.4       Personalvertretung. 30

1.4.5       Ausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitsfragen. 31

1.4.6       Ausschuss für Biologische Sicherheit 31

1.5.1       Erste-Hilfe-Organisation. 32

1.5.1.1        Ersthelfer 32

1.5.2       Notfallorganisation. 33

2. Ablauforganisation. 38

2.1  Regelwerke und Auflagen........................................................................................................38

2.1.1       Regelwerke  38

2.1.2       Genehmigungen, Anzeigen, Erlaubnisse, Auflagen. 38

2.2                Qualifikation und Schulung...........................................................................................40

2.2.1       Unterweisungen. 40

2.2.2       Fortbildungs- und besondere Qualifizierungsmaßnahmen. 41

2.3                Kooperation und Information........................................................................................42

2.3.1       Sicherheitsbegehungen. 42

2.3.2       Besprechungen. 43

2.3.3       Ausschusssitzungen. 43

2.4                Arbeitsgestaltung...........................................................................................................44

2.4.1       Arbeitsstätten. 44

2.4.2       Arbeitsplätze  45

2.4.2.1 Allgemeines. 45

2.4.2.2 Büroarbeitsplätze. 46

2.4.2.3 Labor,  Praktikum, Technikum.. 46

2.4.2.4 Werkstatt, Betriebstechnik, Außenanlagen. 47

2.4.3 Arbeits- und Betriebsmittel 48

2.4.3.1 Allgemeines. 48

2.4.3.2 Arbeitsmittel 49

2.4.3.3 Betriebsmittel 49

2.4.4 Arbeitsstoffe  .....................................................................................................................49

2.4.4.1 Allgemeines. 49

2.4.4.2 Biologische Arbeitsstoffe. 50

2.4.4.3 Gentechnik. 50

2.4.4.4 Gefahrstoffe. 50

2.4.4.5 Gefahrgut 51

2.4.4.6 Radioaktive Stoffe, Röntgenanlagen, Laser 52

2.4.5 Einsatz von Fremdfirmen und betriebstechnischem Personal 52

2.4.6 Arbeitszeitgestaltung aus der Sicht des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. 53

2.4.7 Schutz besonderer Personengruppen. 54

2.5 Beschaffung..............................................................................................................................55

2.6 Entsorgung................................................................................................................................55

2.7 Ermittlung und Minimierung von Gefährdungen bei Tätigkeiten / betrieblichen Abläufen...56

2.7.1 Gefährdungsbeurteilung. 56

2.7.2 Betriebsanweisungen. 57

2.7.3 Persönliche Schutzausrüstung. 57

2.7.4 Kennzeichnungspflichten. 58

2.7.5 Prüfungen................... 59

2.7.6 Wartung und Instandsetzung. 60

2.7.7 Betriebsstörungen. 61

2.7.8 Unfälle und Schadensereignisse. 62

2.8 Gesundheitsschutz...................................................................................................................63

2.8.1 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen. 63

2.8.2 Arbeitsmedizinische Beratung und Gesundheitsförderung. 64

2.9 Dokumentation..........................................................................................................................64

2.9.1 Allgemeines.......... 64

2.9.2 Einrichtungsbezogene Dokumentation. 65

2.9.2.1 Allgemeines. 65

2.9.2.2 Bereiche mit erhöhtem Gefährdungspotenzial 66

2.9.2.3  Regelungen für zentral vergebene Hörsäle und Versammlungsräume. 66

2.9.3 Gefahrstoffkataster 67


1. Aufbauorganisation

 

1.1 Regelung der Verantwortlichkeit (Schreiben des Kanzlers v. 13.02.2008)

 

 

An die

Professorinnen/Professoren,

Leiter/innen der Betriebseinheiten der Fachbereiche,

der zentralen wissenschaftlichen Einrichtungen

und der zentralen Betriebseinheiten

 

 

REKTORAT – DER KANZLER

48149 Münster, 13.02.2008

Schlossplatz 2

Telefon:  Vermittlung (02 51) 83 – 0

Telefax:  (02 51) 83 - 2 14 37

Dezernat:            4.5

Bearbeiter:          Herr Mette

Telefon:  Durchwahl  (02 51) 83 - 2 57 95

 

 

 

 

 

 

             

Organisation des Arbeits- und Umweltschutzes

Hochschulinterne Verantwortungsstruktur

 

 

 

Sehr geehrte

 

die Gesetze und Verordnungen zum Arbeits- und Umweltschutz verpflichten über die Verfol­gung allgemein formulierter Grundsätze hinaus zu einer Vielzahl konkreter Einzelmaßnah­men. Sie wenden sich dabei an den "Arbeitgeber" (auch "Unternehmer") als denjenigen,  dem die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der "Beschäftigen" (auch "Arbeitnehmer") und der Umwelt obliegen.

 

"Arbeitgeber" ist diejenige juristische Person, die als Vertragspartei (Dienstherr) des Beschäftigungs- oder Dienstverhältnisses mit den "Arbeitnehmern" die Verantwortung für das jeweilige Unternehmen (Einrichtung) trägt (§ 2 Abs. 3 des Arbeitsschutzgesetzes [ArbSchG] i.V.m. Art. 3 b der EG-Richtlinie 89/391 EWG). Dies ist hinsichtlich des Hoch­schulpersonals die jeweilige Hochschule, hier die Universität Münster als Körperschaft öffentlichen Rechts in der Trägerschaft des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

Im Unterschied zu der Struktur von Behörden der öffentlichen Verwaltung und der Industrie ist die Organisation der Hochschulen nicht hierarchisch aufgebaut. Deren Binnendifferenzie­rung ist durch das Vorhandensein verschiedenartigster Funktionsträger bzw. Organisations­einheiten gekennzeichnet, die nach näherer Maßgabe der Hochschulgesetze auch gegen­über der Hochschulleitung mit rechtlich fundierter Selbständigkeit ausgestattet sind. Die Leiterinnen und Leiter der verschiedenen Organisationseinheiten haben dementsprechend in dem ihnen jeweils zugeordneten sächlich-personellen Bereich Verfügungsbefugnisse über Ressourcen und Weisungsbefugnisse gegenüber Personen, insbesondere die Befug­nis, Prioritäten für den Mitteleinsatz und für die Arbeitsabläufe zu setzen und die Aufgaben des Personals einschließlich der Studierenden festzulegen. Mit diesen Leitungsbefugnissen ist automatisch auch die bereichsspezifische Verantwortung verbunden, innerhalb des je­weiligen Teilbereichs der Hochschule die an den "Arbeitgeber" adressierten Gebote und Verbote des Arbeits- und Umweltschutzes zu beachten.


Bereits mit Erlass vom 04.10.1994 hatte das Ministerium für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfa­len die vorgenannten Leitungsfunktionen bereichsspezifisch definiert.

Diese Definitionen wurden nach Aufhebung des Erlasses am 18.12.1998  für den Bereich des Arbeits- und Umweltschutzes in der Universität Münster beibehalten, im Wesentlichen auch in Anlehnung an den Abschnitt 3 (Verantwortlichkeiten) der Sicherheitsregel „Umgang mit Gefahrstoffen in Hochschulen“ des Bundesverbandes der Unfallkassen (GUV-SR 2005).

 

Lassen Sie mich zu einzelnen Punkten dieser Regel einige Erläuterungen abgeben:

 

Zu Ziff. 3.2 GUV-SR 2005:

Grundsätzlich obliegt die Unternehmerverantwortlichkeit in den Hochschulen allen Perso­nen, die Leitungsaufgaben im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse wahrnehmen. Als Funktionsträger und selbständige Organisationseinheiten sind in diesem Zusammenhang zu nennen:

 

-     Professorinnen, Professoren und sonstige, derartige Aufgaben selbständig wahrneh­mende Personen

-     Wissenschaftliche Einrichtungen der Fachbereiche (Institute, Seminare)

-     Betriebseinheiten der Fachbereiche

-     Zentrale wissenschaftliche Einrichtungen

-     Zentrale Betriebseinheiten

-     Hochschulverwaltung

 

Entgegen der anliegenden Regel GUV-SR 2005 wird im Bereich der Universität Münster, die über eine differenzierte Institutsebene verfügt, eine spezielle Unternehmerverantwortlichkeit bei der Leitung der Fachbereiche und somit bei den Deka­nen nicht gesehen. Dem Fachbereich obliegt als wesentliche Aufgabe, die Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots unter Berücksichtigung hochschuldidaktischer Erkenntnisse entsprechend den Erfordernissen der Studien- und Prüfungsordnungen sowie die Wahr­nehmung der innerhalb der Hochschule zu erfüllenden weiteren Aufgaben zu gewährleisten. Hierbei handelt es sich nach meiner Auffassung um verwaltungsspezifische Aufgaben, nicht aber um Aufgaben, die den Arbeits- und Umweltschutz unmittelbar betreffen. Arbeits- und Umweltschutz gehören vielmehr zu den unmittelbaren und primären Aufgaben einer jeden Professorin bzw. eines jeden Professors für den jeweils in Forschung und Lehre abgedeck­ten Bereich.

 

Sind einem Institut mehrere Professorinnen/Professoren als Direktorinnen/Direktoren zu­geordnet und wird deshalb jeweils eine geschäftsführende Direktorin / ein geschäftsführen­der Direktor bestellt, verbleibt gleichwohl die bereichsspezifische Unternehmerverantwort­lichkeit bei jeder einzelnen Professorin / jedem einzelnen Professor und geht insofern nicht auf die geschäftsführende Direktorin / auf den geschäftsführenden Direktor und in deren /  dessen Verantwortung für den Gesamtbereich über.

 

Zu Ziff. 3.3 GUV-SR 2005

Hiernach soll Unternehmerverantwortlichkeit auch den Personen obliegen, die bestimmte Aufgaben im Rahmen ihres Dienst-, Arbeits- bzw. Werkdienstvertrages zu erfüllen haben.

 

Diese Regelung lege ich dahingehend aus, dass im Dienst-, Arbeits- bzw. Werkdienstver­trag die Leitungsfunktionen im Einzelnen aufgeführt und ihrem Umfang definiert sein müs­sen. Derartige Verträge werden im Bereich der Westfälischen Wilhelms-Universität üblicherweise nicht abgeschlossen. Soll daher den genannten Personen bzw. Personenkreisen Unternehmerverantwortung übertragen werden, kann dieses nur im Wege der Delegation nach Ziff. 3.6 GUV-SR 2005 erfolgen.

 

Zu Ziff. 3.6 GUV-SR 2005:

Unternehmerverantwortung kann unter engen Voraussetzungen von den Leitern auf geeignete Personen in ihrem Verantwortungsbereich delegiert werden. Die Delegation von Unter­nehmerverantwortung hat grundsätzlich schriftlich und unter genauer Festlegung des Um­fangs zu erfolgen. Des Weiteren hat die Übertragung zwingend Befugnisse zur Durchfüh­rung von Abhilfemaßnahmen mit eigener, originärer Entscheidungskompetenz zu enthalten. Dieses bedingt, dass den beauftragten Personen auch eine entsprechende Ressource zur Durchführung bzw. Beauftragung von Abhilfemaßnahmen zur Verfügung steht.

Darüber hinaus bitte ich für den Bereich der Universität Münster besonders zu beachten, dass jede Delegation von Unternehmerverantwortlichkeit der Verwaltung, hier dem Dezernat 4.5, zu melden ist. Erst nach Bestätigung durch das Dezernat 4.5 ist die Delegation rechts­wirksam. Ausdrücklich weise ich in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Unternehmerverantwortlichkeit des Delegierenden durch die Delegation nicht erlischt. Bei ihm ver­bleibt vielmehr eine jederzeitige Kontrollverantwortung hinsichtlich der Erledigung der über­tragenen Aufgaben und hinsichtlich der beauftragten Person.

 

Ausführliche Hinweise zur Organisation des Arbeits- und Umweltschutzes in der Universität Münster und zu den von Ihnen zu beachtenden Vorschriften und Regeln finden Sie auf den Internet-Seiten der Universität unter „http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Sicherheit“.

Die Abteilung für Arbeits- und Umweltschutz und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind gern bereit, Sie hinsichtlich der für Ihren Bereich geltenden Vorschriften zu beraten und Sie insgesamt bei der Wahrnehmung Ihrer Verantwortung im Rahmen des Möglichen zu unterstützen.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

 

Dr. Schwartze

 

 

 

Anlage:

GUV-SR 2005, Umgang mit Gefahrstoffen in Hochschulen, Abschnitt 3 (Verantwortlichkeiten)

 

 


 

Auszug aus GUV-SR 2005 ehem. GUV 19.17:

 

Abschnitt 3    Verantwortlichkeiten

 

3.1   Arbeitgeber im staatlichen Hochschulbereich sind in der Regel die Bundesländer. Bei privaten Institutionen ist es der Träger oder das durch Gesellschaftsvertrag festgelegte Leitungsgremium.

 

Für den Arbeitgeber handeln die Verantwortlichen.

 

3.2   Verantwortlich für die Erfüllung der Pflichten des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sind im staatlichen Hochschulbereich neben den vertretungsberechtigten Organen der Länder (in der Regel die Kultus- oder Wissenschaftsminister) die Personen, die in Hochschulen Leitungsaufgaben wahrnehmen, im Rahmen ihrer Aufgaben und Befugnisse. Dazu gehören entsprechend der Ausgestaltung durch das Hochschulrecht der Länder insbesondere die Hochschulleitung (Präsident, Rektor oder Kanzler), die Leitung der Fachbereiche und Institute sowie die Hochschullehrer.

 

Siehe hierzu die Landeshochschulgesetze bzw. entsprechenden Ländererlasse .

 

3.3    Verantwortung im Sinne von Abschnitt 3.2 haben auch Personen, wenn sie bestimmte Aufgaben im Rahmen ihres Dienst-, Arbeits- bzw. Werkdienstvertrages zu erfüllen haben.

 

Zu diesem Personenkreis zählen z.B. Lehrbeauftragte, Leiter von Institutswerkstätten, Chemikalienausgaben und Servicelabors sowie Beamte und Angestellte des akademischen Mittelbaus.

 

3.4    Die Hochschulleitung im Sinne des jeweiligen Hochschulrechts trägt die Organisations- und Kontrollverantwortung für den Vollzug der Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie der Technischen Regeln und Normen für den Umgang mit Gefahrstoffen. Sie hat hochschulintern die organisatorischen und personellen Strukturen für den Vollzug der Vorschriften festzulegen.

 

Hierzu gehört z.B. die Beschreibung der Schnittstellen zwischen den einzelnen Verantwortungsbereichen sowie die Auswahl und Bestellung geeigneter Personen.

 

3.5 Die Leiter müssen in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich durch geeignete Maßnahmen dafür sorgen, dass die Bedingungen für das Arbeiten nach den in Abschnitt 4.1 genannten Vorschriften gegeben sind.

 

Neben technischen Maßnahmen sind hier insbesondere innerbetriebliche organisatorische Maßnahmen zu nennen. Hierunter fallen beispielsweise das Verbot des Umgangs mit einem bestimmten Gefahrstoff oder die Schließung eines Arbeitsbereiches, wenn z.B. durch Ausfall der Lüftung eine Gefährdung der Arbeitnehmer besteht.

 

3.6    Die Leiter können in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich geeignete Personen schriftlich und unter Festlegung des Umfangs beauftragen, ihnen obliegende Aufgaben und Befugnisse in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Übertragung hat die Befugnisse zur Durchführung von Abhilfemaßnahmen (z.B. Ressourceneinsatz, Entscheidungskompetenz) zu enthalten sowie die Vorgehensweise (z.B. Antrags-, Hinweis- und Meldepflichten) bei mangelnden eigenen Möglichkeiten. Bei der Übertragung von Aufgaben hat der Übertragende je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die mit den Aufgaben Betrauten in der Lage sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen einzuhalten und notwendigen Maßnahmen durchzuführen. Unabhängig davon verbleiben jedoch die Organisations-, Auswahl- und Kontrollverantwortung bei dem Übertragenden.

 

Zur Übertragung der Aufgaben siehe auch § 13 der UVV "Grundsätze der Prävention" (GUV-V A1)

[Anm. d. Red.: und Abschnitt 2.12 der  erläuternden und konkretisierenden Regel  GUV-R A1]

 

3.7    Die Verantwortlichkeiten an Berufsfachschulen sind durch die Schulgesetze der Länder geregelt.

 

In der Regel wird die Arbeitgeberverantwortung an Berufsfachschulen durch die Schulleitung wahrgenommen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

1.2  Verantwortlichkeiten und Funktionen

 

 

1.2.0    Hochschulleitung

Gemäß der Verfassung vom 21.12.2007 wird die Westfälische Wilhelms-Universität von einem Rektorat geleitet. Dem Rektorat gehören als hauptberufliche Mitglieder an:

1.      die Rektorin oder der Rektor. Sie/Er ist Vorsitzende/r des Rektorats und vertritt die Universität nach außen.

2.      die Kanzlerin oder der Kanzler.

Weiterhin gehören dem Rektorat eine nicht festgelegte Zahl von Prorektorinnen oder Prorektoren an. Sie werden aus der Gruppe der Professoren der WWU gewählt. Eine/r von ihnen kann aus dem Kreis der Juniorprofessoren oder der wissenschaftlichen Mitarbeiter kommen.

 

1.2.1    Kanzler

Als Leiter der Universitätsverwaltung gehört der Kanzler dem Rektorat an. Der Kanzler ist Beauftragter des Haushalts und verantwortet damit die ordnungsgemäße Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel. Er ist zudem Dienstvorgesetzter der nichtwissenschaftlich Beschäftigten der Universität.

Der Kanzler ist „Arbeitgeber, Unternehmer, Verantwortlicher, Betreiber“ im Sinne der für den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz geltenden Rechtsvorschriften und trägt die Organisations- und Kontrollverantwortung für ihre Umsetzung im Bereich der wissenschaftlichen und zentralen Einrichtungen.

Für den Bereich der selbständigen Organisationseinheit „Universitätsverwaltung“ trägt der Kanzler die bereichsspezifische Verantwortung (Unternehmerverantwortung des Bereichsverantwortlichen) für den Arbeits-  Gesundheits- und Umweltschutz. Die sich daraus im Einzelnen ergebenden Verpflichtungen sind unter 1.2.3.1 aufgeführt.

 

1.2.1.1      Betreiber:

Die Kanzler der Universität Münster ist als Betreiber verantwortlich für eine Vielzahl zentral betriebener überwachungsbedürftiger Anlagen nach § 1(2) BetrSichV, wie z. B. Dampfkesselanlagen (HKW), Druckbehälteranlagen und Aufzüge. Nach den wasserrechtlichen Vorschriften hat er als Betreiber von Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen für den sicheren Betrieb der großen Chemikalienläger zu sorgen.


Nach dem Gentechnikgesetz ist der Kanzler als Betreiber verantwortlich für die gentechnischen Anlagen in den wissenschaftlichen Einrichtungen der Universität einschließlich Universitätsklinikum. Aus dieser Verantwortlichkeit resultierende Pflichten, welche bezüglich ihrer Wahrnehmung eine entsprechende Sach- und Fachkunde sowie Ortsnähe voraussetzen, werden regelmäßig auf die Projektleiter/innen übertragen.

 

1.2.1.2      Strahlenschutzverantwortlicher:

Der Kanzler ist Strahlenschutzverantwortlicher für den Umgang mit radioaktiven Stoffen nach der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und den Betrieb von nichtmedizinischen Röntgeneinrichtungen nach der Röntgenverordnung (RöV).

Der Strahlenschutzverantwortliche hat unter Beachtung des Standes von Wissenschaft und Technik zum Schutz des Menschen und der Umwelt vor den schädlichen Wirkungen ionisierender Strahlung bzw. Röntgenstrahlung durch geeignete Schutzmaßnahmen dafür zu sorgen, dass die in § 33 StrlSchV bzw. § 15 RöV genannten Vorschriften eingehalten werden. So weit dies für den sicheren Umgang bzw. Betrieb erforderlich ist, hat der Strahlenschutzverantwortliche die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen. Seine Verantwortung für die Einhaltung der Schutzvorschriften bleibt davon unberührt.

Die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen der Universität Münster werden im Einzelnen vom Abteilungsleiter 4.5 der Universitätsverwaltung wahrgenommen.

 

1.2.2    Dezernenten/innen und Abteilungsleiter/innen

Die Dezernenten/innen und Abteilungsleiter/innen sind in ihrer Linienfunktion verantwortlich sowohl für die sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze der Beschäftigten in den Dezernaten und Abteilungen der Verwaltung als auch insbesondere dafür, dass  bei der Erledigung der den Dezernaten und Abteilungen zugewiesenen Aufgaben die Arbeits- Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften eingehalten werden.

Die Dezernenten/innen und Abteilungsleiter/innen sind in ihren Zuständigkeitsbereichen verantwortlich für die regelmäßige Kontrolle der Durchführung und Wirksamkeit von Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und werden dabei von den Sicherheitsfachkräften, den Sachbearbeitern des Dez. 4.5 sowie den Betriebsärzten beraten bzw. unterstützt.

 

1.2.3   Dekaninnen/Dekane, Leiter/innen selbständiger Einrichtungen, Geschäftsführende Direktorinnen / Direktoren

1.2.3.0      Dekaninnen/Dekane

Die Dekaninnen oder Dekane tragen die Unternehmerverantwortung mit den unter 1.2.3.1 beschriebenen Aufgaben für das Personal und die Räumlichkeiten der Fakultäts- bzw. Fachbereichsverwaltungen. Eine darüber hinaus gehende Verantwortlichkeit für die Institute und Einrichtungen der Fachbereiche wird im Bereich der Universität Münster nicht gesehen.

 

1.2.3.1      Leiter/innen zentraler Einrichtungen, zentraler wissenschaftlicher Einrichtungen und Betriebseinheiten

 

Die Leiter/innen dieser selbständigen Organisationseinheiten tragen die Unternehmerverantwortung für die Umsetzung der Arbeits- und Umweltschutzvorschriften in ihren Einrichtungen und sind damit verantwortlich für die Erste-Hilfe- und Notfallorganisation sowie für die Erledigung der in Abschnitt 2 (Ablauforganisation) beschriebenen Aufgaben.

Dazu gehören insbesondere:

·         Sicherstellen der Ersten Hilfe, Notfallorganisation und organisatorischer Brandschutzmaßnahmen

·         Bereitstellung von Sicherheitsvorschriften und Regelwerken, Dokumentation der Sicherheitsorganisation der Einrichtung ("Einrichtungsbezogene Dokumentation"),

·         Durchführung von Unterweisungen, Gewährleitung von Fortbildungs- und besonderen Qualifizierungsmaßnahmen,

·         Sicherheitsgerechte Arbeitsgestaltung (Arbeitsplätze und Arbeitsmittel), Schutz besonderer Personengruppen,

·         Planung des Einsatzes von Fremdfirmen und betriebstechnischem Personal,

·         Veranlassung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen,

·         die mit einem sicherheitsgerechten Arbeits- und Geschäftsablauf in Zusammenhang stehenden Aufgaben:

o        Kennzeichnungspflichten (Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz),

o        Durchführung bzw. Veranlassung notwendiger Prüfungen von Arbeitsmitteln,

o        Erstellung von Betriebsanweisungen,

o        Bereitstellung Persönlicher Schutzausrüstung,

o        Durchführung der Gefährdungsbeurteilung,

o        Sicherstellen von Wartung und Instandsetzung,

o        Meldung von Arbeitsunfällen.

 

Die Leiter/innen sind verantwortlich für die Einhaltung der Arbeits- Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften in den Räumlichkeiten der zentralen (wissenschaftlichen) Einrichtung bzw. Betriebseinheit sowie für die sicherheits-, gesundheits- und umweltgerechte Gestaltung der ggf. zu erbringenden Dienstleistungen. Die bereichsspezifische Verantwortung der Dienstleistungsnehmer bleibt davon unberührt.

 

Die Leiter/innen können die ihnen obliegende Unternehmerverantwortung für den Arbeits- Gesundheits- und Umweltschutz in besonderen Fällen, in genau spezifiziertem Umfang sowie nach Abstimmung mit der Universitätsverwaltung und Beteiligung der Personalvertretung auf geeignete Beschäftigte delegieren.

 

Weitere Informationen zur Pflichtenübertragung:

http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Sicherheit/org/org_inx.htm#anl3

 

 

1.2.3.2      Geschäftsführende Direktorinnen/Direktoren

 

Die geschäftsführenden Direktorinnen/Direktoren sind neben ihrer Verantwortlichkeit als Professor/in  verantwortlich für Organisations- und Dokumentationsaufgaben im Bereich des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes, die die Einrichtung als Organisationseinheit betreffen (z.B. Abstimmung einrichtungseinheitlicher Regelungen zur Erste-Hilfe- und otfallorganisation, Erstellung der „Einrichtungsbezogenen Dokumentation“, Pflichtenübertragung auf Lehrbeauftragte, Gastprofessoren und Privatdozenten).

Sie sind ferner verantwortlich für die allgemein genutzten und nicht einem bestimmten Arbeitskreis zugeordneten Bereiche.

Die bereichsspezifische Verantwortung der Professorinnen/Professoren bleibt davon unberührt.

 

Mit dem Ausscheiden einer Professorin / eines Professors übernimmt die geschäftsführende Direktorin / der geschäftsführende Direktor die den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz betreffende Verantwortung für das verbleibende Personal bis zur Neuberufung.

 

Die Geschäftsführenden Direktorinnen/Direktoren können die ihnen obliegende Unternehmerverantwortung für den Arbeits- Gesundheits- und Umweltschutz in besonderen Fällen, in genau spezifiziertem Umfang sowie nach Abstimmung mit der Universitätsverwaltung und Beteiligung der Personalvertretung auf geeignete Beschäftigte delegieren.

 

Weitere Informationen zur Pflichtenübertragung:

http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Sicherheit/org/org_inx.htm#anl3

 

 

 1.2.4 Professorinnen/Professoren, Lehrbeauftragte, Gastprofessoren/innen und Privatdozenten

 

1.2.4  Die Professorinnen/Professoren

 

tragen die Unternehmerverantwortung für die Umsetzung der Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften in ihren Arbeitsbereichen und sind damit verantwortlich für die Erste-Hilfe- und Notfallorganisation sowie für die Erledigung der in Abschnitt 2 (Ablauforganisation) beschriebenen Aufgaben. Dazu gehören insbesondere:

 

Von mehreren Arbeitsbereichen genutzte Räume, die nicht zu den allgemeinen Räumlichkeiten der wissenschaftlichen Einrichtung gehören, fallen entweder in die Zuständigkeit der geschäftsführenden Direktorin / des geschäftsführenden Direktors, oder aber es wird von ihr/ihm eine/r der beteiligten Professorinnen / Professoren schriftlich als Verantwortliche/r bestimmt.

 

Neu berufene Professorinnen/Professoren sind verantwortlich für die umgehende Anpassung von Betriebsanweisungen, Unterweisungen und Gefährdungsbeurteilungen ihres vorherigen Arbeitsortes an die Verhältnisse in der Universität Münster. Sie werden dabei von den Sicherheitsfachkräften und Sicherheitsbeauftragten unterstützt.

 

Die Professorinnen/Professoren sind ihren Zuständigkeitsbereichen verantwortlich für die regelmäßige Kontrolle der Durchführung und Wirksamkeit von Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und werden dabei von den Sicherheitsfachkräften, den Sachbearbeitern des Dez. 4.5 sowie den Betriebsärzten beraten bzw. unterstützt.

 

Sie stellen zudem für ihren Zuständigkeitsbereich die Information des Kanzlers über die Funktion des dezentralen Arbeits- und Gesundheitsschutzsystems sicher.

 

Die Professorinnen/Professoren in ihrer Funktion als Leiter/innen von Arbeitskreisen können die ihnen obliegende Unternehmerverantwortung für den Arbeits- Gesundheits- und Umweltschutz in besonderen Fällen, in genau spezifiziertem Umfang sowie nach Abstimmung mit der Universitätsverwaltung und Beteiligung der Personalvertretung auf geeignete Beschäftigte delegieren.

 

Weitere Informationen zur Pflichtenübertragung:

http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Sicherheit/org/org_inx.htm#anl3

 

 

1.2.4.1      Lehrbeauftragte, Gastprofessoren/innen und Privatdozenten/innen     

 

Die Verantwortlichkeit der Lehrbeauftragten, Gastprofessoren/innen und Privatdozenten/innen in der Universität Münster richtet sich nach den ihnen zur Verfügung stehenden personellen und materiellen Ressourcen. Wegen der Vielzahl möglicher unterschiedlicher Fälle kann eine originäre Verantwortlichkeit nicht allgemein definiert werden. Daher ist eine Pflichtenübertragung vorzunehmen und es sind die Rechte und Pflichten im Einzelfall festzulegen, zu dokumentieren und durch Unterschrift der Verpflichteten und des Verpflichtenden zu bestätigen. Zuständig für die Pflichtenübertragung ist der geschäftsführende Direktor/Leiter der Einrichtung. Nicht übertragene Pflichten verbleiben bei diesem bzw. bei einer/einem im Verpflichtungsschreiben benannten ordentlichen Professor/in. Dez. 4.5 ist zweckmäßigerweise im Vorfeld der Pflichtenübertragung zu beteiligen.


 

1.2.5    Verantwortlichkeiten für Radionuklidlaboratorien, Räume mit nichtmedizinischen Röntgeneinrichtungen und gentechnische Anlagen

 

Verantwortlich für den ordnungsgemäßen und sicheren Betrieb entsprechend den hier geltenden speziellen Rechtsvorschriften (Strahlenschutzverordnung, Röntgenverordnung, Gentechnikgesetz, Gentechniksicherheitsverordnung) sind die Strahlenschutzbeauftragten bzw. Projektleiter/innen.

 

Sofern die Strahlenschutzbeauftragten bzw. Projektleiter/innen nicht Professorinnen/ Professoren sind,  tragen die für den Bereich zuständigen Professorinnen/Professoren die Verantwortung für die Einhaltung der nicht durch StrlSchV, RöV oder besondere Pflichtenübertragung auf Projektleiter/innen erfassten Arbeits- und Umweltschutzvorschriften, und sie haben dafür zu sorgen, dass die Strahlenschutzbeauftragten und Projektleiter/innen ihren gemäß den vorgenannten Rechtsvorschriften bestehenden Verpflichtungen ungehindert nachkommen können.

 


 

1.2.6    Beschäftigte

 

1.2.6.1 Begriffsbestimmungen

 

Beschäftigte im Sinne des  Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) sind:

 

1.      Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,

 

2.      die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,

 

3.      arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes,          ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,

 

4.      Beamtinnen und Beamte,

 

5.      Richterinnen und Richter,

 

6.      Soldatinnen und Soldaten,

 

7.      die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten.

 

Nach den Begriffsbestimmungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) stehen den Beschäftigten die in Heimarbeit Beschäftigten sowie Schüler, Studierenden und sonstige Personen, insbesondere an wissenschaftlichen Einrichtungen Tätige, die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, gleich.

Die entsprechende Definition in der BUK-Regel „Umgang mit Gefahrstoffen im Hochschulbereich“ (GUV-SR 2005) lautet:

„Arbeitnehmer sind die Angestellten und Arbeiter der Hochschule einschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Den Arbeitnehmern stehen andere Beschäftigte, insbesondere Beamte sowie Schüler, Studierende, Doktoranden, Stipendiaten und Gastwissenschaftler ohne Arbeitsvertrag gleich.“

 

Entsprechend den o.g. Definitionen schließen die in der vorliegenden Dokumentation beschriebenen Regelungen und Maßnahmen der Verantwortlichen zur Sicherstellung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes den Personenkreis der „anderen Beschäftigten“, insbesondere die Studierenden, mit ein, auch wenn dies im Einzelfall nicht gesondert erwähnt wird.

 

1.2.6.2 Rechte und Pflichten der Beschäftigten, Pflichtenübertragung

 

Ein System zur Sicherstellung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz kann nur funktionieren, wenn sich nicht nur Verantwortliche und Funktionsträger ihrer Verantwortung bewusst sind, sondern auch die Beschäftigten neben der Wahrnehmung ihrer Rechte auch  ihrer Verpflichtung zur Mitwirkung und Unterstützung nachkommen.

 

Die Beschäftigten sind insbesondere berechtigt,

o        an sicherheitsrelevanten Fortbildungen, Schulungen und Unterweisungen teilzunehmen,

o        den Verantwortlichen und Funktionsträgern sicherheitsbezogene Verbesserungs-vorschläge zu unterbreiten,

o        an der Gefährdungsbeurteilung für ihren Arbeitsplatz mitzuwirken,

o        in Abhängigkeit vom Gefährdungspotenzial am Arbeitsplatz an arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen teilzunehmen,

o        sich an die zuständige Behörde zu wenden, wenn sie der Auffassung sind, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten und der Arbeitgeber darauf gerichteten Beschwerden von Beschäftigten nicht abhilft (§ 17 (2) ArbSchG)   

 

Die Pflichten der Beschäftigten ergeben sich u.a. aus dem Arbeitsschutzgesetz und dem Sozialgesetzbuch VII  (Gesetzliche Unfallversicherung):

 

Die Beschäftigten sind verpflichtet,

o         nach ihren Möglichkeiten sowie gemäß der Unterweisung und Weisung des Arbeitgebers für ihre Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sorge zu tragen. Entsprechend Satz 1 haben die Beschäftigten auch für die Sicherheit und Gesundheit der Personen zu sorgen, die von ihren Handlungen oder Unterlassungen bei der Arbeit betroffen sind. (§ 15 (1) ArbSchG)

 

o        Im Rahmen des Absatzes 1 insbesondere Maschinen, Geräte, Werkzeuge, Arbeitsstoffe, Transportmittel und sonstige Arbeitsmittel sowie Schutzvorrichtungen und die ihnen zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstung bestimmungsgemäß zu verwenden (§ 15 (2) ArbSchG) . 

 

o        dem Arbeitgeber oder dem zuständigen Vorgesetzten jede von ihnen festgestellte unmittelbare erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit sowie jeden an den Schutzsystemen festgestellten Defekt unverzüglich zu melden (§ 16 (1) ArbSchG).

 

o        gemeinsam mit dem Betriebsarzt und der Fachkraft für Arbeitssicherheit den Arbeitgeber darin zu unterstützen, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten und seine Pflichten entsprechend den behördlichen Auflagen zu erfüllen. Unbeschadet ihrer Pflicht nach Absatz 1 sollen die Beschäftigten von ihnen festgestellte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit und Mängel an den Schutzsystemen auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt oder dem Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch mitteilen (§ 16 (2) ArbSchG).

 

o        nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen (§ 21 (3) SGB VII).

 

Bezogen auf die universitäre Situation ergibt sich daraus z.B. nicht nur die Verpflichtung zur Beachtung von Betriebsanweisungen, zur Teilnahme an Unterweisungen und arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen oder zur Benutzung persönlicher Schutzausrüstung, sondern auch die Verpflichtung, sich für besondere Aufgaben (z.B. Sicherheitsbeauftragte, Ersthelfer, lokale Brandschutzbeauftragte) zur Verfügung zu stellen.

 

Die Verantwortlichen werden zunächst versuchen, für besondere Aufgaben (z.B. Ersthelfer, Sicherheitsbeauftragte, lokale Brandschutzbeauftragte) engagierte Mitarbeiter/innen, die sich freiwillig zur Verfügung stellen, zu gewinnen. Lässt sich auf diesem Wege ein ausreichender, d. h. den Rechtsvorschriften oder behördlichen Auflagen entsprechender Mitarbeiterbestand für die jeweilige Aufgabe nicht erreichen, muss man geeignet erscheinende Beschäftigte (unter Beteiligung der Personalvertretung) zur Übernahme der Aufgabe verpflichten.

 

Neben dieser Aufgabenübertragung haben die Verantwortlichen (Professorinnen/Professoren, Geschäftsführende Direktorinnen/Direktoren, Leiter/innen) in besonderen Fällen und unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, Unternehmerverantwortung auf die Beschäftigten zu übertragen. Die Organisations-, Auswahl- und Kontrollverantwortung verbleibt in jedem Fall bei den Übertragenden.

Weitere Informationen zur Pflichtenübertragung:

http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Sicherheit/org/org_inx.htm#anl3

Eine weitere Form der Aufgabenübertragung auf Beschäftigte, welche in der Universität regelmäßig vorgenommen wird, ist die Übertragung von Unternehmerpflichten nach den Gefahrgutvorschriften (Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnengewässer  GGVSEB) und Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)) auf sog. „beauftragte Personen“. Beauftragte Personen (nicht zu verwechseln mit den „Gefahrgutbeauftragten“, siehe 1.3.4 und 1.3.5) erfüllen in eigener Verantwortung die ihnen vom Kanzler der Universität  übertragenen Pflichten des „Unternehmers oder Inhabers eines Betriebes“.

 

 

1.2.7 Studierende

 

Die Studierenden sind nach den Begriffsbestimmungen der Gefahrstoffverordnung, der Biostoffverordnung und der GUV-Regel SR-2005 den Beschäftigten gleichgestellt. Darüber hinaus gilt für sie die Hausordnung der Universität Münster, nach der gemäß Abschnitt 5 (Sicherheit) die staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzvorschriften zu beachten sind. Auch die Brandschutzordnung der Universität ist für Studierende verbindlich.


 

1.3    Besondere Funktionsträger und Beauftragte

 

1.3.1    Fachkräfte für Arbeitssicherheit

 

Die Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ergeben sich aus dem Arbeits-sicherheitsgesetz (ASiG):

§ 6 Aufgaben der Fachkräfte für Arbeitssicherheit

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen. Sie haben insbesondere

1.            den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei

a)      der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und  von sozialen und sanitären Einrichtungen,

b)      der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,

c)      der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,

d)      der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs, der Arbeitsumgebung und in sonstigen Fragen der Ergonomie,

e)      der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,

2.            die Betriebsanlagen und die technischen Arbeitsmittel insbesondere vor der Inbetriebnahme und Arbeitsverfahren insbesondere vor ihrer Einführung sicherheits-technisch zu überprüfen,

3.            die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit

a)      die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte  Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,

b)      auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,

c)      Ursachen von Arbeitsunfällen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Arbeitsunfälle vorzuschlagen,

4.            darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Schulung der Sicherheitsbeauftragten mitzuwirken.

Die Tätigkeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit ist essenzieller Bestandteil des betrieblichen Arbeitsschutzsystems. Insbesondere die von ihnen durchzuführenden regelmäßigen Begehungen der Arbeitsstätten liefern die Informationen für die betriebsinternen Kontrolle der Durchführung und Wirksamkeit von Maßnahmen zur Sicherstellung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind in der Universitätsverwaltung organisatorisch dem Dez. 4.5 zugeordnet. Dezernent 4 und Abteilungsleiter 4.5 stellen sicher, dass die Fachkräfte für Arbeitssicherheit ihre Tätigkeit nach ASiG hinsichtlich der Anwendung der sicherheitstechnischen Fachkunde weisungsfrei ausüben können und jederzeit die Möglichkeit haben, direkt an den „Unternehmer“ (Kanzler) zu berichten. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind wie die Betriebsärzte nicht weisungsbefugt.

 

Weitere Informationen: http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Sicherheit/as/fas_01.htm

 

 

1.3.2    Sicherheitsbeauftragte

 

Die Sicherheitsbeauftragten unterstützen die Verantwortlichen bei den Maßnahmen zur Unfallverhütung und Vermeidung von Berufskrankheiten. Die Sicherheitsbeauftragten sind in ihrer Funktion nicht weisungsbefugt und tragen daher auch keine diesbezügliche Verantwortung.

Die Ermittlung der notwendigen Zahl von Sicherheitsbeauftragten wird von Dez. 4.5 vorgenommen.

Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter, welche(r) als Sicherheitsbeauftragte(r) bestellt werden soll, wird dem Dezernat 4.5 der Universitätsverwaltung mit Darstellung des Zuständigkeitsbereichs von der Leiterin / vom Leiter der Einrichtung bzw. Dezernenten/innen schriftlich benannt.

In der Regel gehen dieser Formalität Gespräche zwischen der/dem Vorgesetzten, der für die Bestellung vorgesehenen Person und der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit voraus.

 

Die Dienststelle informiert den Personalrat bzw. den Personalrat der wissenschaftlich Beschäftigten über die beabsichtigte Bestellung der benannten Person zur/zum Sicherheitsbeauftragten. Evtl. bestehende Bedenken des zuständigen Personalrats werden in einem Gespräch mit der Dienststelle erörtert.

 

Die zukünftigen Sicherheitsbeauftragten werden von Dezernat 4.5 für die nächste Fort-bildungsveranstaltung, z.B. "Einführung für neu bestellte Sicherheitsbeauftragte" im Rahmen des Weiterbildungsprogramms der WWU, angemeldet und von der zuständigen Fachkraft für Arbeitssicherheit zu einem Einführungsgespräch eingeladen. Nachdem dieses Gespräch stattgefunden hat, werden die Sicherheitsbeauftragten von Dezernat 4.5 bestellt.

 

Die Sicherheitsbeauftragten sind verpflichtet, an den Fortbildungsmaßnahmen und an den Besprechungen mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit (2.3.2) teilzunehmen.

Die Verantwortlichen sind verpflichtet, den Sicherheitsbeauftragten die Teilnahme zu ermöglichen.

 

Weitere Informationen: http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Sicherheit/as/sb/sb_inx.htm

 

 

1.3.3    Lokale Brandschutzbeauftragte

 

Die lokalen Brandschutzbeauftragten bilden das Bindeglied zwischen zentraler und lokaler Brandschutzorganisation. Sie unterstützen die Leiter/innen der wissenschaftlichen Einrichtungen bzw. die Dezernenten/innen und Abteilungsleiter/innen bei der Wahrnehmung ihrer Verantwortung und sind für die Bediensteten erste Ansprechpartner in Brandschutzfragen. Sie sind in ihrer Funktion nicht weisungsbefugt und tragen daher auch keine diesbezügliche Verantwortung.

 

 

Die lokalen Brandschutzbeauftragten

 

-          nehmen an den zentralen Brandschutzunterweisungen und -übungen teil und geben das erworbene Wissen an die Bediensteten weiter,

 

-          beteiligen sich an der Vorbereitung und Durchführung der vom Dezernat 4.5 organisierten lokalen Brandschutz- und Räumungsübungen,

 

-          stellen in Zusammenarbeit mit den Leitern / Leiterinnen der wiss. Einrichtungen bzw. den Dezernenten/innen und Abteilungsleiter/n/innen, den örtlichen Sicherheitsbeauftragten und dem Dezernat 4.5 sicher, dass

 

die Bediensteten über vorbeugende Maßnahmen am Arbeitsplatz informiert sind und mit einem Feuerlöscher sicher umgehen können,

 

            die Flucht- und Rettungswege freigehalten werden,

         

die Sicherheitskennzeichnung in Ordnung ist,

         

an Arbeitsplätzen, in Fluren und Treppenhäusern Brandlasten so weit wie möglich reduziert werden.

 

Die Aufgaben der lokalen Brandschutzbeauftragten können grundsätzlich auch von den nach § 22 SGB VII bestellten Sicherheitsbeauftragten übernommen werden unter der Voraussetzung, dass es den Sicherheitsbeauftragten zeitlich ermöglicht wird, die zusätzlichen Brandschutzaufgaben zu übernehmen.

 

Die Ermittlung der notwendigen Anzahl von lokalen Brandschutzbeauftragten wird von Dez. 4.5 vorgenommen. Die Benennung der für diese Aufgabe vorgesehenen Beschäftigten erfolgt durch die Geschäftsführenden Direktor/innen bzw. Leiter/innen bzw. Dezernenten/innen.

 

Informationen zum Brandschutz:

http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Sicherheit/brs/brs_inx.htm

 

Ansprechpartner/innen:http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Sicherheit/etc/dez45_az.htm

 

 

1.3.4    Gefahrgutbeauftragter

 

Die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten ergeben sich aus den §§ 1 c und 1 d sowie der Anlage 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV):

 

-          Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften durch die beauftragten und  sonstigen verantwortlichen Personen unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge,

 

-          Mängel, die die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter beeinträchtigen, dem Unternehmer (Kanzler) anzeigen,

 

-          Beratung des Unternehmens (Universität) bei den Tätigkeiten im Zusammenhang

mit der Gefahrgutbeförderung,

 

-          Erstellung eines Jahresberichtes über das Gefahrgutbeförderungsaufkommen in

der Universität.

 

Der Gefahrgutbeauftragte für den Universitätsbereich (ohne UKM) ist dem Dez. 4.5 zugeordnet und zugleich Sachbearbeiter für den Transport gefährlicher Güter.

 

Weitere Informationen:http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Sicherheit/gg/ggb_01.htm


 

1.3.5    Beauftragte Personen (GGVSEB)

 

Die Verantwortung für die Einhaltung der Gefahrgutvorschriften, welche u.a. im Zusammenhang mit der zentralen Sonderabfallentsorgung zu beachten sind, trägt der Kanzler als Leiter der Hochschulverwaltung. Da er diese Verantwortung vor Ort nicht selbst wahrnehmen kann, hat er gemäß Gefahrgutbeauftragtenverordnung die Möglichkeit, sie an "beauftragte Personen" zu delegieren.

Beauftragte Personen erfüllen im direkten Auftrag des Kanzlers in eigener Verantwortung seine Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften. Dies setzt eine ausreichende Handlungsfreiheit voraus. Beauftragte Personen müssen geschult und ausdrücklich vom Unternehmer beauftragt worden sein (Bestellung).

 

Ein Verstoß gegen die Gefahrgutvorschriften kann auch für die beauftragte Person zu einem Bußgeldverfahren, zu zivilrechtlicher Haftung oder sogar zu einer strafrechtlichen Behandlung des Falles führen. Die Minimierung dieses Risikos setzt eine klare Trennung und konsequente Wahrnehmung der Unternehmerverantwortung auf der abfallerzeugenden Seite und der Verantwortung der beauftragten Person nach den Gefahrgutvorschriften voraus. Insbesondere darf seitens der abfallerzeugenden Institute, Einrichtungen und Abteilungen nicht versucht werden, Einfluss auf das verantwortungsgemäße Handeln der beauftragten Personen zu nehmen. Die beauftragte Person ist nicht nur berechtigt, sondern ausdrücklich verpflichtet, Sonderabfälle, welche nicht ordnungsgemäß nach Gefahrgutverordnung und Entsorgungsordnung deklariert sind, zurückzuweisen und unverzüglich den Gefahrgutbeauftragten darüber zu informieren.

 

Die Leiter/innen der wissenschaftlichen Einrichtungen und Dezernate, in denen Sonderabfall anfällt oder für die Gefahrguttransporte durchgeführt werden müssen, benennen dem Dez. 4.5 auf Anforderung geeignete Beschäftigte als „Beauftragte Personen“.

Die beauftragten Personen werden vom Kanzler schriftlich bestellt. Die rechtzeitige Schulung der beauftragten Personen wird vom Dez. 4.5 in  Zusammenarbeit mit Dez. 2.1 organisiert.

 

Die geschäftsführenden Direktorinnen/Direktoren bzw. Leiter bzw. Abteilungsleiter/innen der Verwaltung sorgen dafür, dass die beauftragten Personen an den Schulungen teilnehmen.

Sie stellen insbesondere sicher, dass die beauftragten Personen ungehindert und unbeeinflusst die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen können.

 

Weitere Informationen:  http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Sicherheit/gg/gg_inx.htm

 

 

1.3.6    Betriebsbeauftragter für Abfall

 

Die Aufgaben und Befugnisse des Betriebsbeauftragten für Abfall ergeben sich aus § 55 AbfG in Verbindung mit dem Runderlass des MWF "Empfehlungen zur Sonderabfallentsorgung in Hochschulen" vom 11.09.1990-Z A 4 -6061.79:

 

-          Überwachung der Entsorgungsorganisation in der Hochschule,

-          Beratung der Hochschulangehörigen über schädliche Umwelteinflüsse durch

 Abfälle,

-          Anregung von Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Verwertung von

Abfällen,

-          Vorlage eines jährlichen Berichts an die Hochschulleitung zur Lage der

 Abfallentsorgung in der Hochschule.

 

Der Betriebsbeauftragte für Abfall für die Universität Münster ist dem Dez. 4.5 zugeordnet.

 

Webseite

 

1.3.7    Strahlenschutzbeauftragte (StrlSchV und RöV)

 

Soweit es für den sicheren Umgang mit radioaktiven Stoffen bzw. Betrieb von nichtmedizinischen Röntgeneinrichtungen erforderlich ist, hat der Strahlenschutzverantwortliche nach § 31 StrlSchV bzw. § 13, 14 RöV die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und dabei ihre Aufgaben, innerbetrieblichen Entscheidungsbereiche und die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse schriftlich festzulegen. Die Bestellung wird im Auftrag des Strahlenschutzverantwortlichen vom Dezernat 4.5 auf Vorschlag der Geschäftsführenden Direktorin / des Geschäftsführenden Direktors bzw. Leiterin/Leiters vorgenommen und setzt den Nachweis der Strahlenschutzfachkunde voraus, für deren Beantragung bei der Bezirksregierung benötigt wird (im Original oder beglaubigter Kopie):

·         Nachweis über die Teilnahme an einer geeigneten Fortbildungsveranstaltung,

·         Zeugnis über die Berufsausbildung,

·         Nachweis einer ausreichenden Berufserfahrung.

Die Anforderungen sind im Einzelnen in der Fachkunde-Richtlinie Technik nach StrlSchV bzw. nach RöV  festgelegt.

Die Rechte und Pflichten der Strahlenschutzbeauftragten ergeben sich aus § 32 und 33 StrlSchV bzw. § 13 und 14 RöV:

[Anm: Die Strahlenschutzbeauftragten sind daher zur Durchführung von Sofortmaßnahmen berechtigt und verpflichtet, z. B. den Umgang mit radioaktiven Stoffen zu untersagen, gefährdete Bereiche zu sperren und Anlagen außer Betrieb zu nehmen.]

Weitere Informationen zum Strahlenschutz:

http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Sicherheit/str/str_inx.htm


 

1.3.8    Projektleiter/innen (GenTG)

 

Projektleiter/innen sind nach den Begriffsbestimmungen des Gentechnikgesetzes Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Obliegenheiten die unmittelbare Planung, Leitung oder Beaufsichtigung einer gentechnischen Arbeit oder einer Freisetzung durchführen. Die Verantwortlichkeit der Projektleiter/innen ergibt sich im Einzelnen aus der vom Betreiber der gentechnischen Anlagen vorgenommenen Pflichtenübertragung. Es werden ausschließlich Betreiberpflichten übertragen, die zu ihrer Wahrnehmung die entsprechende Fach- und Sachkunde sowie Ortsnähe erfordern.

 

Die Projektleiter/innen werden dem Dez. 4.5 von der Geschäftsführenden Direktorin / dem Geschäftsführenden Direktor unter Angabe des Zuständigkeitsbereichs und Beifügung der Sachkundenachweise benannt.

 

Die Projektleiter/innen dürfen mit gentechnischen Arbeiten erst dann beginnen, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme gentechnischer Arbeiten nach § 14 Abs. 1 Nr. 2a GenTSV erfüllt sind und dem Betreiber die Zustimmung zur Pflichtenübertragung (Rücksendung der unterschriebenen Empfangsbestätigung) vorliegt.

 

Die Projektleiter/innen sind berechtigt und verpflichtet, die Geschäftsführenden Direktorinnen/Direktoren, ggf. die für den Arbeits- und Umweltschutz verantwortlichen Professorinnen/Professoren und insbesondere den Betreiber über Dez. 4.5 umgehend über sämtliche Vorkommnisse zu unterrichten, die zu einer Gefährdung von Personen und der Umwelt führen bzw. geführt haben.

Die Projektleiter/innen sind weiterhin im Falle einer Gefährdung durch gentechnisch veränderte Organismen (GVO) zur Durchführung von Sofortmaßnahmen berechtigt und verpflichtet, z.B. den Umgang mit GVOs zu untersagen, gefährdete Bereiche zu sperren und Anlagen still zu setzen.

 

Weitere Informationen: http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Sicherheit/bio/bio_inx.htm

zur Pflichtenübertragung:

http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Sicherheit/org/org_inx.htm#anl3

 

 

1.3.9    Beauftragte/r für die Biologische Sicherheit


Die/der Beauftragte für die Biologische Sicherheit (BBS) ist nach den Begriffsbestimmungen des Gentechnikgesetzes eine Person, die die Erfüllung der Aufgaben der Projektleiter überprüft und den Betreiber berät. Wie bei den Betriebsärzten und den Fachkräften für Arbeitssicherheit ist diese Funktion nicht mit Weisungsbefugnis verbunden.

Die Aufgaben und Rechte der/des BBS sind im Einzelnen in § 18 GenTSV aufgeführt:

 (1) Der Beauftragte für die Biologische Sicherheit ist berechtigt und verpflichtet,

  1. die Erfüllung der auf die Sicherheit gentechnischer Arbeiten oder der Freisetzungen bezogenen Aufgaben des Projektleiters zu überwachen, insbesondere durch Kontrolle der gentechnischen Anlage oder der Freisetzungsorte in regelmäßigen Abständen, durch Mitteilung festgestellter Mängel und durch Überprüfung der Beseitigung dieser Mängel,
  2. den Betreiber, den Betriebs- oder Personalrat auf dessen Verlangen und die verantwortlichen Personen zu beraten

a.       bei der Risikobewertung gemäß § 6 Abs. 1 Gentechnikgesetz,

b.       bei der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Einrichtungen, in denen ein Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen erfolgt,

c.       bei der Beschaffung von Einrichtungen und Betriebsmitteln und der Einführung von Verfahren zur Nutzung von gentechnisch veränderten Organismen,

d.       bei der Auswahl und Erprobung von persönlichen Schutzausrüstungen und

e.       vor der Inbetriebnahme von Einrichtungen und Betriebsmitteln und vor der Einführung von Verfahren zur Nutzung von gentechnisch veränderten Organismen.

(2) Der Beauftragte für die Biologische Sicherheit erstattet dem Betreiber jährlich einen schriftlichen Bericht über die nach Absatz 1 getroffenen und beabsichtigten Maßnahmen.

§ 17 Sachkunde des Beauftragten

um Beauftragten für die Biologische Sicherheit darf nur eine Person bestellt werden, die die erforderliche Sachkunde besitzt. Die erforderliche Sachkunde und deren Nachweis richten sich nach der für den Projektleiter geltenden Vorschrift des § 15.

In diesem Zusammenhang ergeben sich folgende Betreiberpflichten:

§ 19 Pflichten des Betreibers

(1) Der Betreiber hat den Beauftragten für die Biologische Sicherheit bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, Hilfspersonal sowie Räume, Einrichtungen, Geräte und Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen. Der Betreiber hat dem Beauftragten für die Biologische Sicherheit die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fortbildung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange auf seine Kosten zu ermöglichen.

(2) Der Beauftragte für die Biologische Sicherheit darf wegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben nicht benachteiligt werden.

(3) Der Betreiber hat vor der Beschaffung von Einrichtungen und Betriebsmitteln, die für die Sicherheit gentechnischer Arbeiten in gentechnischen Anlagen bedeutsam sein können, eine Stellungnahme des Beantragten für die Biologische Sicherheit einzuholen. Die Stellungnahme ist so rechtzeitig einzuholen, dass sie bei der Entscheidung über die Beschaffung angemessen berücksichtigt werden kann. Sie ist derjenigen Stelle vorzulegen, die über die Beschaffung entscheidet.

(4) Der Betreiber hat dafür zu sorgen, dass der Beauftragte für die Biologische Sicherheit seine Vorschläge oder Bedenken unmittelbar der entscheidenden Stelle vortragen kann, wenn er sich mit dem Projektleiter nicht einigen konnte und der Beauftragte für die Biologische Sicherheit wegen der besonderen Bedeutung der Sache eine Entscheidung dieser Stelle für erforderlich hält.

Für den Bereich der Universität Münster (ohne UKM) ist derzeit ein zentraler Beauftragter für die Biologische Sicherheit bestellt, welcher zusätzlich auch Überwachungs- und Beratungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der Biostoffverordnung und die Funktion des Tierschutzbeauftragten wahrnimmt.  

Der zentrale BBS und die Beauftragten für die Biologische Sicherheit des Universitätsklinikums bilden zusammen den Ausschuss für Biologische Sicherheit an der Universität Münster.

 

Weitere Informationen: http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Sicherheit/bio/bbst/bbst_inx.htm

 

 

1.3.10  Laserschutzbeauftragte

 

Der Unternehmer hat gemäß § 6 der Unfallverhütungsvorschrift „Laserstrahlung“ (GUV-V B2) für den Betrieb von Lasereinrichtungen der Klassen 3 B oder 4 Sachkundige als Laser-schutzbeauftragte schriftlich zu bestellen.

 

Es sind mindestens folgende Aufgaben zu übertragen:

1.      Überwachung des Betriebs der Lasereinrichtungen

2.      Unterstützung des Unternehmers hinsichtlich des sicheren Betriebs und der notwendigen Schutzmaßnahmen

3.      Zusammenarbeit mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit bei der Erfüllung ihrer Aufgaben einschließlich Unterrichtung über wichtige Angelegenheiten des Laserstrahlenschutzes

 

Die für die Lasereinrichtungen zuständigen Professorinnen/Professoren sind verantwortlich dafür, dass dem Dez. 4.5 eine ausreichende Anzahl von geeigneten Sachkundigen als Laserschutzbeauftragte schriftlich benannt wird.

Die Laserschutzbeauftragte werden von Dez. 4.5 nach Beteiligung der Personalvertretung schriftlich bestellt.

Es wird empfohlen, dass der Laserschutzbeauftragte an einem Kurs zur Erlangung der Sachkunde für Laserschutzbeauftragte teilnimmt, der den von den Berufsgenossenschaften aufgestellten Anforderungen entspricht.

 

Es kann im Einzelfall zur Verbesserung des Laserstrahlenschutzes zweckmäßig sein, den Laserschutzbeauftragten zusätzliche Aufgaben zu übertragen.

Ansonsten bleiben die zuständigen Professoren/Professorinnen allein verantwortlich für die Einhaltung der Laserschutzvorschriften.

 

Weitere Informationen:  http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Sicherheit/str/str_inx.htm

 

 

1.3.11  Hausverantwortliche

 

Nach Artikel 3 der Verfassung der Universität übt die Rektorin/der Rektor das Hausrecht selbst oder durch von ihr/ihm generell oder im Einzelfall beauftragte Mitglieder oder Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität („Hausverantwortliche“) aus.

Die Hausverantwortlichen haben die Einhaltung der in der Hausordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität wiedergegebenen Regeln für die Benutzung von Gebäuden und Außenanlagen der Universität, für die ihnen das Hausrecht übertragen wurde, zu überwachen und ihre Einhaltung sicherzustellen.

Die Hausordnung in der derzeitigen Fassung enthält in Abschnitt 5 (Sicherheit) nur allgemeine Hinweise zur Beachtung der Brandschutz- und Unfallverhütungsvorschriften. Sicherheitsmängel sind neben den Sicherheitsbeauftragten auch dem Hausverantwortlichen zu melden.

Die Hausverantwortlichen der von der Verwaltung genutzten Dienstgebäude (i.d.R. Dezernenten/innen oder Abteilungsleiter/innen) sind im Rahmen ihrer Linienfunktion verantwortlich für die Notfallorganisation .

Für die Hausverantwortlichen der Dienstgebäude des wissenschaftlichen Bereichs resultiert aus dieser Funktion gemäß den in der Universität geltenden Regelungen für den Arbeits- und Umweltschutz keine Unternehmerverantwortung. Ihre Verantwortlichkeit als Professor/in, geschäftsführende/r Direktor/in oder Leiter/in einer zentralen Einrichtung oder Betriebseinheit bleibt davon unberührt.

Im Rahmen der Notfallorganisation (1.5.2) fallen den Hausverantwortlichen bestimmte Aufgaben zu (z.B. Koordination, Gebäuderäumung, Räumungsübungen).

 

 

 1.3.12 Zentrale/r Beauftragte/r für Brandschutzangelegenheiten und Notfallmanagement

 

Der/die zentrale Beauftragte für Brandschutzangelegenheiten und Notfallmanagement ist organisatorisch dem Dez. 4.5 zugeordnet, berät die Verantwortlichen im wissenschaftlichen Bereich und in der Verwaltung bei allen diesbezüglichen Fragen und koordiniert die in diesem Zusammenhang durchzuführenden Maßnahmen. Daraus ergibt sich unter anderem eine enge Zusammenarbeit mit den Sicherheitsfachkräften und lokalen Brandschutzbeauftragten, den Bereichsverwaltern des Dez. 4.1 sowie externen Stellen wie z.B. dem BLB NRW und der Feuerwehr.

Zum Aufgabenbereich gehören auch die brandschutztechnische Begleitung von Baumaßnahmen der Universität, die Erarbeitung von Brandrisikoanalysen für Gebäude und Anlagen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial und insbesondere die flächendeckende Umsetzung des zentralen Notfallmanagements mit der Begleitung der erforderlichen Maßnahmen in den wissenschaftlichen Einrichtungen.

Wie bei den Fachkräften für Arbeitssicherheit und sonstigen Beauftragten ist diese Funktion nicht mit Weisungsbefugnis verbunden.

 

Informationen zum Brandschutz:

http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Sicherheit/brs/brs_inx.htm

 

Ansprechpartner/innen:http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Sicherheit/etc/dez45_az.htm

 


1.4    Zentrale Organisation des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes

 

1.4.1    Allgemeines

 

Die Organisation des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes an der Universität Münster ist im Wesentlichen vorgegeben durch die in der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität festgelegte Organisation der Hochschule, durch die Vorgaben der staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Rechtsvorschriften und durch die universitätsinternen  Regelungen zur Verantwortlichkeit. Sie erfährt ihre differenzierte Ausgestaltung in der vorliegenden, seit dem Jahr 2000 ständig fortgeschriebenen Dokumentation.

Der Kanzler der Universität stellt als Bereichsverantwortlicher der selbständigen Organisationseinheit Hochschulverwaltung nicht nur den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz für die Beschäftigten und für die Räumlichkeiten der Verwaltung sicher, sondern gewährleistet durch eine entsprechende Organisation der Verwaltung die Unterstützung und Information der Verantwortlichen und Beschäftigten in den wissenschaftlichen Einrichtungen, damit diese ihren Verpflichtungen im Bereich des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes nachkommen können.

 

Ausgehend vom Organisationsplan der Verwaltung sind in der Übersicht (http://www.uni-muenster.de/imperia/md/content/wwu/sicherheit/org/ass_a_ues1.pdf) die zentralen Verantwortlich-keiten und Zuständigkeiten für den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz mit den Schnittstellen zur lokalen Organisation (wiss. Einrichtungen) dargestellt. Der Übersichtlichkeit wegen beschränkt sich die Darstellung der Linienfunktionen auf den Bereich Kanzler/in - Dez. 4 – Dez. 4.5. Die Abteilung 4.5 mit den Fachkräften für Arbeitssicherheit erbringt ca. 90 % der Dienstleistungen für den Arbeits- und Umweltschutz, die anderen Abteilungen des Dez. 4, insbesondere die Betriebstechnik, ca. 8 %. Der Rest von ca. 2 % ist den übrigen Dezernaten, insbesondere Dez. 2 und Dez. 5 in Erledigung von Aufgaben, die mit dem Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz in irgendeinem Zusammenhang stehen, zuzuordnen.

 

1.4.2    Abteilung für Arbeits- und Umweltschutz (Dez. 4.5)

Dem Dezernat 4.5 sind die im Einzelnen im aktuellem Organisationsplan genannten Aufgaben aus den folgenden Bereichen zugewiesen:

1.                  Arbeitssicherheit

2.                  Biologische Sicherheit

3.                  Brandschutz

4.                  Umsetzung wasserrechtlicher Vorschriften

5.                  Sonderabfallentsorgung

6.                  Strahlenschutz

7.                  Transport gefährlicher Güter

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit nehmen Aufgaben nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) wahr und sind in der Universität Münster organisatorisch dem Bereich Arbeitssicherheit der Abteilung 4.5 zugeordnet. Zusätzlich zu diesen Aufgaben, die im Wesentlichen eine Beratungsfunktion darstellen, sind ihnen z.T. Aufgaben der Sachbearbeitung zugewiesen.

Im Rahmen der Sachbearbeitung werden im Dez. 4.5 insbesondere die Aufgaben erledigt, die dem Kanzler entsprechend den jeweiligen Rechtsvorschriften als Unternehmer, Arbeitgeber, Betreiber usw. zufallen. Dazu gehören neben der Bearbeitung von Genehmigungsanträgen, Erlaubnissen und Anzeigen u.a. die Bewirtschaftung von Mitteln für den Arbeits- und Umweltschutz oder die Bereitstellung von Persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung. Von besonderer Bedeutung ist mittlerweile auch die umfassende und aktuelle zentrale Bereitstellung von Information mittels moderner Medien.

Ansprechpartner/innen: http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Sicherheit/etc/dez45_az.htm

 

1.4.3    Arbeitsmedizinischer Dienst

Der Arbeitsmedizinische Dienst der Universität Münster ist eine gemeinsame Einrichtung der Universität und der Medizinischen Einrichtungen und als Stabsstelle dem Kanzler zugeordnet. Er nimmt die betriebs- und personalärztlichen Aufgaben für den Gesamtbereich der Universität wahr und ist beteiligt an Maßnahmen zur betrieblichen Gesundheitsförderung.

Die Aufgaben der Betriebsärzte ergeben sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz:

§ 3 ASiG: Aufgaben der Betriebsärzte

(1) Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen. Sie haben insbesondere

  1. den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
    1. der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
    2. der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
    3. der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
    4. arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
    5. der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb,
    6. Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess,
    7. der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
  2. die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
  3. die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
    1. die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
    2. auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
    3. Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
  4. darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in "Erster Hilfe" und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.

Die Betriebsärzte arbeiten in Anwendung der Fachkunde weisungsfrei und sind direkt vortragsberechtigt beim Kanzler. Wie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind sie nicht weisungsbefugt.

Durch die regelmäßigen Begehungen der Arbeitsstätten liefern die Betriebsärzte dem Arbeitgeber wichtige Informationen für die betriebsinterne Kontrolle der Durchführung und Wirksamkeit von Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen.

 

Weitere Informationen: http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Sicherheit/av/amd_01.htm

 

1.4.4    Personalvertretung

Die nichtwissenschaftlich Beschäftigten werden durch den Personalrat der Westfälischen Wilhelms-Universität (PR) vertreten, die wissenschaftlich Beschäftigten durch den Personalrat für den wissenschaftlichen Bereich (PRwiss).

Die Beteiligungsrechte der Personalräte lassen sich aus den Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) und aus den verschiedenen Gesetzen, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften, die der Erhaltung und Förderung der Gesundheit der Beschäftigten dienen, ableiten. Die Beteiligung der Personalräte an den Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz erfolgt über die „Dienststelle“ (wiss. Beschäftigte: Dez. 3, nichtwiss. Beschäftigte: Dez. 2).

Neben den Beteiligungsrechten haben die Personalräte die Verpflichtung, die Dienststelle, die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die Betriebsärzte, die Sicherheitsbeauftragten, den Arbeitsschutzausschuss sowie externe Stellen (z.B. Bezirksregierung, Unfallkasse NRW) durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen und sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung in der Dienststelle einzusetzen.  

Die Personalräte leisten insbesondere durch die Teilnahme an den Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses und den regelmäßigen Begehungen der Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte einen wichtigen Beitrag zur Kontrolle der Funktion des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzsystems.

Weitere Informationen: http://wwwzuv.uni-muenster.de/intranet/beschaeftigung/pr.htm

 

 


 

1.4.5    Ausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitsfragen

Der Ausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitsfragen nimmt die Funktion des Arbeitsschutzausschusses nach § 11 ASiG wahr. Dem Ausschuss gehören folgende Funktionsträger bzw. Beauftragte an:

1.                  Kanzler bzw. Vertreter (Dezernent 4)

2.                  Geschäftsführer (Abteilungsleiter 4.5)

3.                  2 Mitglieder des Personalrats der wiss. Beschäftigten

4.                  2 Mitglieder des Personalrats

5.                  Ltd. Betriebsärzte

6.                  Fachkräfte für Arbeitssicherheit

7.                  2 Sicherheitsbeauftragte

8.                  Beauftragter für die Biologische Sicherheit

9.                  Beauftragte für Brandschutzangelegenheiten und Notfallmanagement

Der Arbeitsschutzausschuss tritt vierteljährlich zusammen und hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Die Beratungsergebnisse und der Termin der nächsten Sitzung werden in einem Protokoll festgehalten. Themenvorschläge für die Tagesordnung sind spätestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin von den Ausschussmitgliedern beim Abteilungsleiter 4.5 anzumelden. Aus besonderem Anlass kann der Kanzler bzw. Vertreter in der Sitzung eine Änderung bzw. Erweiterung der Tagesordnung vornehmen.

 

1.4.6    Ausschuss für Biologische Sicherheit

 

Nach dem Gentechnikgesetz hat der Betreiber von gentechnischen Anlagen einen oder mehrere Beauftragte für die Biologische Sicherheit (BBS) zu bestellen und z. B die regionalen Zuständigkeiten im Einzelnen genau festzulegen. Sind mehrere BBS vorhanden, bilden diese den Ausschuss für Biologische Sicherheit.

 

Der Ausschuss für Biologische Sicherheit an der Universität Münster setzt sich aus dem zentralen BBS für den Universitätsbereich und dem Beauftragten des Universitätsklinikums zusammen. Der Ausschuss tagt halbjährlich und beschäftigt sich insbesondere mit der Erarbeitung und Gewährleistung einheitlicher Vorgehensweisen bei der Überwachungs- und Beratungstätigkeit und ermöglicht über seine Funktion nach GenTG hinaus einen zentralen Informationsaustausch und die Abstimmung von Verfahren mit den zu den Sitzungen in der Regel ebenfalls eingeladenen Vertretern des Betreibers und der Aufsichtsbehörden sowie den Betriebsärzten.  

 

Weitere Informationen:

http://wwwuv2.uni-muenster.de/dez45/wwuonly/Sicherheit/bio/bbs_01.htm

 

 


1.5    Erste-Hilfe- und Notfallorganisation

 

1.5.1    Erste-Hilfe-Organisation

 

Verantwortlichkeiten

Die gesetzlichen Grundlagen für die Erste Hilfe und den Einsatz von Ersthelfern finden sich in § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und in § 21 Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Der Arbeitgeber (Unternehmer) ist für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich und hat die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehören insbesondere auch die Benennung einer ausreichenden Anzahl von Ersthelfern, die Sicherstellung einer entsprechenden Ausbildung und die Zurverfügungstellung einer geeigneten Erste-Hilfe-Ausrüstung.

Im Einzelnen sind die Geschäftsführenden Direktor/innen bzw. Leiter/innen bzw. Dezernenten/innen   verantwortlich dafür, dass eine ausreichende Anzahl an aus- und fortgebildeten Ersthelfern zur Verfügung steht. Die Professorinnen/Professoren bzw. Abteilungsleiter/innen sind verpflichtet, das für diese Aufgabe benötigte Personal bereitzustellen und sie haben weiterhin auch für das Vorhandensein und den ordnungsgemäßen Zustand einer geeigneten Erste-Hilfe-Ausrüstung zu sorgen.

Die Beschäftigten sind verpflichtet, sich als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen.

 

1.5.1.1      Ersthelfer

 

Ersthelfer haben die Aufgabe, Sofortmaßnahmen am Unfallort einzuleiten, Hilfe herbei zu rufen und akute Gefahren für Leben und Gesundheit abzuwenden. Weiterhin sollen sie die Bergung des Verunfallten und seine ärztliche Versorgung vorbereiten und ihn psychisch betreuen. Zum Ersthelfer kann jeder bestellt werden, der die erforderliche Ausbildung absolviert hat.

Die Verpflichtung der Beschäftigten, sich als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen, ergibt sich aus den Unterstützungspflichten nach §16 ArbSchG und § 21 (3) SGB VII. Persönliche Gründe, die von Seiten der Beschäftigten gegen die Ausbildung und den Einsatz als Ersthelfer geltend gemacht werden können, sind fehlende körperliche, geistige oder psychische Eignung. Abgesehen von dem Personenkreis, auf den diese Gründe zutreffen, stellt die Verpflichtung zur Ersthelfertätigkeit für die Beschäftigten keine unzumutbare Belastung dar, insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass die Ausbildung in der Universität während der Dienstzeit erfolgt und die erworbenen Kenntnisse auch im Privatbereich nutzbringend eingesetzt werden können.

Die Geschäftsführenden Direktor/innen bzw. Leiter/innen bzw. Dezernenten/innen  sorgen dafür, dass die Ersthelfer zur Erstausbildung und innerhalb von 2 Jahren zu Wiederholungsübungen bei einer der anerkannten Hilfsorganisationen angemeldet werden und an den Veranstaltungen teilnehmen. Sie stellen sicher, dass allen Beschäftigten die zur Verfügung stehenden Ersthelfer bekannt sind und dass die Ersthelferfunktion in die Notfallorganisation nach 1.5.2 eingebunden ist.

Die Zahl der Ersthelfer, die zur Verfügung stehen müssen, ist in der UVV "Grundsätze der Prävention" (GUV-V A1) festgelegt. Bezogen auf die universitäre Situation ergibt dies

  1. in einer Einrichtung mit bis zu 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer,
  2. bei mehr als 20 anwesenden Versicherten 10% der Beschäftigten.

Die Ausbildung der Ersthelfer erfolgt in einem acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang, die Fortbildung durch Teilnahme an einem 4 Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Training. Die Teilnahme an dem Erste-Hilfe-Training soll innerhalb zweier Jahre nach vorausgegangener Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Lehrgang oder -Training erfolgen.
Die Aus- und Fortbildung für Beschäftigte wird von einer anerkannten Hilfsorganisation im Rahmen des Weiterbildungsprogramms der Universität durchgeführt.

Das im Dez. 4.5 geführte Ersthelferverzeichnis gibt u.a. Auskunft über die Zahl der Ersthelfer in den universitären Einrichtungen und ermöglicht den für die Organisation der Erste-Hilfe-Ausbildung zuständigen Verantwortlichen die termingerechte Einladung zu Trainings-veranstaltungen.

 

1.5.1.2 Erste-Hilfe-Ausrüstung

Die Bestimmung des Umfangs der Ausrüstung sowie die Aufbewahrungsorte werden von den Sicherheitsfachkräften in Zusammenarbeit mit dem Arbeitsmedizinischen Dienst und den örtlichen Sicherheitsbeauftragten festgelegt.

Das Erste-Hilfe-Material wird vom Dez. 4.5 auf Anforderung zur Verfügung gestellt.

Die Leiterin / der Leiter der Einrichtung bzw. der Abteilung der Verwaltung beauftragt eine/n geeignete/n Beschäftigten (z.B. Ersthelfer, Sicherheitsbeauftragten) mit der regelmäßigen Kontrolle des Zustands der Erste-Hilfe-Ausrüstung und veranlasst ggf. Ersatzbeschaffungen.

 

Weitere Informationen: http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Sicherheit/as/eh/eh_inx.htm

 

 

1.5.2    Notfallorganisation

Verantwortlichkeiten

a)  Universitätsverwaltung

Verantwortlich für eine funktionierende Notfallorganisation in den Dienstgebäuden, in denen sich Abteilungen der Verwaltung befinden, ist der Kanzler als Bereichsverantwortlicher. Ihm bzw. den in seinem Auftrag handelnden Dezernenten/innen obliegt die Aufstellung eines gebäudespezifischen Notfallorganisations- und Alarmplans sowie die Veranlassung und Wirksamkeitskontrolle vorbeugender und vorbereitender Maßnahmen.

b)  Wissenschaftliche Einrichtungen

Verantwortlich für eine funktionierende Notfallorganisation in den wissenschaftlichen Einrichtungen sind die Geschäftsführenden Direktorinnen/Direktoren bzw. Leiter/innen. Teilaufgaben dieser Verantwortung können auf Beschäftigte delegiert werden.

Regelung für Dienstgebäude mit mehreren wissenschaftlichen Einrichtungen:

Koordinator der Notfallorganisation in Dienstgebäuden mit mehreren wissenschaftlichen Einrichtungen ist die / der Hausverantwortliche. Aufgabe des Koordinators ist die Zusammenführung der zunächst eigenständig erarbeiteten Konzepte der einzelnen Einrichtungen zu einer funktionierenden Notfallorganisation für das Dienstgebäude. Die bereichsspezifische Verantwortung verbleibt in jedem Fall bei den Geschäftsführenden Direktorinnen/Direktoren.

Das mit den Unterschriften der beteiligten Bereichsverantwortlichen versehene Gesamtkonzept einschließlich Alarmplan wird der Universitätsverwaltung zur Abstimmung mit den Fachabteilungen, Aufsichtsbehörden, der Feuerwehr und zur Beteiligung der Personalvertretung übersandt und tritt nach Bestätigung durch die Universitätsverwaltung in Kraft.

Hinweise:

1. Die Erstellung einrichtungsbezogener Pläne für die Notfallorganisation gehört nicht zu den originären Aufgaben der Hausverantwortlichen im wissenschaftlichen Bereich. Gleichwohl sind sie bei der Planung zu beteiligen, da ihnen neben der ggf. erforderlichen Koordination im Alarmfall Aufgaben zufallen (Gebäuderäumung). Zu beteiligen sind auch Dez. 4.5 mit der zentralen Beauftragten für Brandschutzangelegenheiten und Notfallmanagement und den Sicherheitsfachkräften, der arbeitsmedizinische Dienst, die lokalen Brandschutzbeauftragten  und die Sicherheitsbeauftragten .

Die lokalen Brandschutzbeauftragten und Sicherheitsbeauftragten sind in ihrer Funktion nicht automatisch Verantwortliche, Koordinatoren, Beauftragte für die Aufstellung der Notfallorganisation oder Einsatzleiter.

Sofern entsprechende persönliche und organisatorische Voraussetzungen vorliegen, können ihnen in der wissenschaftlichen Einrichtung Aufgaben im Rahmen einer Pflichtenübertragung zugewiesen werden.

 

1.5.2.1 Notfallorganisationsplan

Für die wissenschaftliche Einrichtung bzw. für  das Dezernat oder die Abteilung der Verwaltung ist ein Notfallorganisationsplan mit nachfolgendem Inhalt aufzustellen. Er ist Bestandteil der lokalen Arbeitsschutzdokumentation („Einrichtungsbezogene  Dokumentation“) und Grundlage für den Aushang „Alarmplan“.

Bei Dienstgebäuden mit mehreren Einrichtungen bzw. Dezernaten oder Abteilungen sind zunächst nur die einrichtungs- bzw. abteilungsspezifischen Notfallregelungen zu dokumentieren. Sie werden vom Hausverantwortlichen als Koordinator für den Notfallorganisationsplan des Gebäudes benötigt.

 

Inhalt des Notfallorganisationsplans:

1.5.2.1.1  Geltungsbereich

[Gebäude, Einrichtung / Abteilung]

1.5.2.1.2        Alarmeinrichtungen und Alarmierung

 Verfahren der Alarmierung von Beschäftigten und Studierenden im Brand- oder Gefahrenfall.

Hinweis: Hat es sich z.B. anlässlich von Räumungsübungen herausgestellt, dass in Bereichen, in denen sich Beschäftigte aufhalten, das Alarmsignal nicht oder nicht ausreichend deutlich zu hören ist, sind für den Zeitraum bis zur Behebung dieses Mangels alternative Alarmierungsverfahren wie Meldeläufer, Telefon o.ä. festzulegen.

Störungen an Alarmeinrichtungen und nicht ausreichende Flächendeckung des Signals werden dem Dez. 4.4 schriftlich angezeigt, Dez. 4.5 erhält eine Kopie.

 

1.5.2.1.3  Erste Hilfe

Ersthelfer und ihre Zuständigkeitsbereiche, Räumlichkeiten und Einrichtungen für die Erste Hilfe, Zuständigkeiten für die Beschaffung von Erste-Hilfe-Material.

 

1.5.2.1.4  Einsatzorganisation

Die Einsatzorganisation ist einrichtungs- bzw. abteilungs- und gebäudespezifisch zu beschreiben.

Es sind die Besonderheiten der Nutzung universitärer Gebäude zu berücksichtigen, insbesondere hinsichtlich der Anwesenheit von Beschäftigten in der Vorlesungszeit, vorlesungsfreien Zeit, tagsüber, nachts. In naturwissenschaftlich arbeitenden Einrichtungen sind die Verantwortlichen von Bereichen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (Strahlenschutzbeauftragte, Projektleiter (GentG), Verantwortliche für Chemikalienlager usw.)  im Einsatzfall entsprechend einzubinden.


Es gelten in jedem Fall die folgenden Regelungen:

Stehen in einem Dienstgebäude des wissenschaftlichen Bereichs Beschäftigte mit spezieller Ausbildung im Feuerwehr- oder Rettungswesen zur Verfügung, können diese mit ihrer Zustimmung als Einsatzleiter / Vertreter des Einsatzleiters für den Brand- und Gefahrenfall bestellt werden.

Unabhängig davon ist eine Rangfolge von Personen, die bis zum Eintreffen der Feuerwehr die Einsatzleitung übernehmen, aufzustellen. Diese Rangfolge beginnt immer bei der/dem Beschäftigten, die/der zuerst am Ort eines Unfall- oder Schadensereignisses eintrifft.

Die /der Beschäftigte übergibt so bald wie möglich die Einsatzorganisation mit vollständiger Meldung an eine Person „höheren Ranges“ bzw. an den Einsatzleiter/Vertreter, wenn vorhanden und anwesend.

1.                  Hausverantwortliche/r

2.         geschäftsführende/r Direktor/in bzw. Leiter/in  der Einrichtung X

3.         Kustos N.N

4                    lokaler Brandschutzbeauftragter N.N

5.                  .........................................

N.                 Beschäftigte/r

Die Person, die zuletzt die Einsatzleitung übernommen hat, ist Ansprechpartner für Feuerwehr, Rettungsdienst, Polizei und Universitätsverwaltung.

 

Räumung des Dienstgebäudes:

Das Dienstgebäude ist im Brandfall zunächst unverzüglich und vollständig zu räumen. Über eine evtl. Teilfreigabe entscheidet der Einsatzleiter der Feuerwehr in Abstimmung mit den Bereichsverantwortlichen.

Bei einem sonstigen Unglücks- oder Schadensereignis (z.B. Gefahrstoffausbruch) ist das Gebäude unverzüglich zu räumen, wenn sich einer der folgenden Funktionsträger für die Räumung entscheidet:

-                                              Hausverantwortliche/r

-                                              Leiter/in der betroffenen Einrichtung bzw. Abteilung/ Vertreter / Kustos

-                                              Dezernent 4 / Vertreter

-                                              Rektor/in, Kanzler/in

Soweit es die gebäudespezifische Situation erfordert, ist der Ablauf der Räumung im Detail festzulegen. Zu berücksichtigen sind dabei besonders gefährdete Personen (z.B. Schwer-behinderte).

Ebenfalls festzulegen ist das Verfahren der Prüfung auf Vollständigkeit am Sammelplatz.

 

Freigabe des Dienstgebäudes:

Die Freigabe des Dienstgebäudes erfolgt ausschließlich durch einen der folgenden Funktionsträger in Abstimmung mit der Feuerwehr und den Bereichsverantwortlichen:

-           Rektor/in

-           Kanzler/in

-           Dezernent/in 4 /Vertreter


Einsatzzentrale:

Soweit es die gebäudespezifische Situation erfordert, ist ein im sicheren Bereich gelegener Büroraum als Einsatzzentrale bei Unglücks- oder Schadensfällen größeren Ausmaßes festzulegen. Es muss ein Telefonamtsanschluss und sollte ein PC mit Internetanschluss (z.B. für Gefahrstoffrecherche) vorhanden sein. Im Raum sind die Kopien der aktuellen Betriebsanweisungen für Bereiche und Stoffe mit erhöhtem Gefährdungspotenzial bereitzuhalten.

 

1.5.2.2 Alarmplan

Der Aushang „Alarmplan“ ist das auf der Grundlage der Regelungen zur Einsatzorganisation zu erstellende Verfahrensschema für die Ereignisse Feuer, Gefahrstoffausbruch und Unfall. Der grundsätzliche Ablauf ist im „Muster-Alarmplan“ vorgegeben.

Der Muster-Alarmplan ist entsprechend den lokalen Verhältnissen zu ergänzen bzw. zu modifizieren. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass die in den Betriebsanweisungen der Bereiche mit erhöhtem Gefährdungspotenzial aufgeführten Maßnahmen für den Brand- und Gefahrenfall (z.B. Isotopenlaboratorien: Strahlenschutzanweisung) auf den Alarmplan abgestimmt sind.

Es ist auch zu prüfen, inwieweit für diese Bereiche gesonderte Alarmpläne (als Anlage zum allgemeinen Alarmplan) erforderlich sind.

Der Alarmplan ersetzt in Verbindung mit dem Aushang „Brandschutzordnung A“ den ehemaligen Aushang „Feuerlöschordnung“.

Die Bereichsverantwortlichen des Hauses haben dafür zu sorgen, dass jeder Beschäftigte ein Exemplar des Alarmplans erhält. Sie stellen ferner sicher, dass der Alarmplan an zentralen Stellen als Aushang vorhanden ist und Bestandteil der bereichsbezogenen Betriebsanweisungen sowie Gegenstand der regelmäßigen Unterweisungen wird.

 

1.5.2.3   Vorbeugende und vorbereitende Maßnahmen

1.5.2.3.1  Planung und Kennzeichnung von Flucht- und Rettungswegen

Soweit die Planung von Flucht- und Rettungswegen und die Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen nicht (z.B. im Zuge von Neu-, Um- oder Erweiterungsbaumaßnahmen) an Externe vergeben wird, ist sie Aufgabe des Dez. 4.5 in Zusammenarbeit mit den Sicherheitsbeauftragten und lokalen Brandschutzbeauftragten der Einrichtungen.

Zuständig für das Anbringen zusätzlicher oder geänderter Flucht- und Rettungszeichen sind die Mitarbeiter/innen der Hausverwaltung.

 

1.5.2.3.2  Brandschutzunterweisungen und -übungen

Zentrale Brandschutzunterweisungen und –übungen werden im Rahmen des Weiterbildungsprogramms der Universität für interessierte Beschäftigte und lokale Brandschutzbeauftragte angeboten.

Verantwortlich für die Durchführung von regelmäßigen lokalen Brandschutzunterweisungen (gesondert oder im Rahmen der jährlichen Unterweisungen) und -übungen sind die geschäftsführenden Direktorinnen/Direktoren bzw. Leiter/innen bzw. Dezernenten/innen. Sie werden dabei unterstützt von den lokalen Brandschutzbeauftragten, die das in den zentralen Unterweisungen erworbene Wissen an die Beschäftigten weitergeben. Der Inhalt der Brandschutzunterweisung und die Teilnahme der Beschäftigten sind zu dokumentieren.


 

1.5.2.3.3  Räumungsübungen

Die Hausverantwortlichen sorgen in Abstimmung mit den Bereichsverantwortlichen nach Absprache mit Dez. 4.5 dafür, dass mindestens einmal jährlich Alarm ausgelöst und der Ablauf der Räumung protokolliert wird.

Dez. 4.5 und die Bereichsverantwortlichen eine Kopie des Protokolls.

Dez. 4 sorgt dafür, dass von den Fachabteilungen der Universitätsverwaltung festgestellte bauliche und betriebstechnische Mängel (z.B. Flucht- und Rettungswegsituation, Brandmeldeanlage) beseitigt werden.

Die geschäftsführenden Direktorinnen/Direktoren bzw. Leiter/innen bzw. Dezernenten/innen sind für die Behebung organisatorischer Mängel verantwortlich (z.B. nicht situationsgerechtes Verhalten der Beschäftigten aufgrund unzureichender Unterweisungen).


2. Ablauforganisation

 

2.1  Regelwerke und Auflagen

 

2.1.1    Regelwerke

 

Zum Schutz der Beschäftigten ist die Einhaltung und Umsetzung

 

-          arbeitsschutzrechtlicher Gesetze und Verordnungen,

-          berufsgenossenschaftlicher Vorschriften,

-          technischer Regeln,

-          arbeitsschutzrelevanter Normen,

-          des Standes von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie gesicherter

arbeitswissenschaftlicher Erkenntnisse

 

und der universitätsinternen Regelungen und Ordnungen zum Arbeits-, Umweltschutz und zur Gefahrenabwehr (z.B. Brandschutzordnung) sicherzustellen. Die Verantwortung dafür tragen die für den Arbeitsbereich zuständigen Professorinnen/Professoren bzw. die Abteilungsleiter/innen, soweit nicht durch spezielle Rechtsvorschriften (z.B. Strahlen-schutzverordnung) andere Regelungen gelten.

 

Was den Geltungsbereich und Fragen zur Anwendung der Regelwerke betrifft, stehen die Sicherheitsfachkräfte im Dez. 4.5 bzw. der Arbeitsmedizinische Dienst den Verantwortlichen beratend zur Verfügung.

 

Dez. 4.5 sorgt dafür, dass sämtliche den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz betreffenden Vorschriften und Regeln im Universitätsbereich in geeigneter Weise zugänglich sind.

Die nicht durch Urheberrecht geschützten Regelwerke sind auf der Internetseite „Gesetze, Verordnungen“

(http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Sicherheit/gvv/gvv_inx.htm) verfügbar.

Die kostenpflichtigen Regelwerke werden im Bedarfsfall von Dez. 4.5 beschafft.

 

Die Professorinnen / Professoren bzw. Abteilungsleiter/innen stellen die Verfügbarkeit und Aktualität der Vorschriften und Regeln sowie die diesbezügliche Information der Beschäftigten in ihren Arbeitsbereichen sicher.

 

 

 

2.1.2    Genehmigungen, Anzeigen, Erlaubnisse, Auflagen

 

Es ist sicherzustellen, dass alle externen Vorgaben zum Arbeits- Gesundheits- und Umweltschutz in Form von Auflagen und Nebenbestimmungen zu Genehmigungen, Erlaubnissen, Anzeigen oder Prüfungen sowie auf Grund von Betriebsrevisionen der Aufsichtsbehörden oder der Unfallkasse NRW im Einzelfall umgesetzt werden.

 

Der Kanzler der Universität als „Unternehmer, Arbeitgeber, Betreiber ..“ ist Antragsteller und Inhaber sämtlicher Genehmigungen und Erlaubnisse, Adressat von Revisions- und Prüfberichten und zunächst Ansprechpartner für die Genehmigungs-, die Aufsichtsbehörden und die Unfallkasse NRW. 

Die zentrale Bearbeitung von Genehmigungs- und Erlaubnisanträgen, Anzeigen sowie Revisions- und Prüfberichten erfolgt im Dez. 4.5.

Dez. 4.5 informiert die zuständigen Verantwortlichen in den Einrichtungen, ggf. die Fachabteilungen der Universitätsverwaltung und ggf. den Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW schriftlich über die Inhalte, Nebenbestimmungen und Auflagen der Genehmigungen, Erlaubnisse, Revisions- und Prüfberichte.

 

Die Professorinnen / Professoren Abteilungsleiter/innen bzw. die durch spezielle Rechts-vorschriften bestimmten Personen (z. B. Projektleiter/innen (GenTG)) sind verantwortlich für die termingerechte Bereitstellung von Unterlagen für Anträge, Schriftverkehr usw. sowie für die termingerechte Umsetzung der (bereichs- bzw. einrichtungsbezogenen) Auflagen, für die Mängelbeseitigung und für die schriftliche Mitteilung vor Terminablauf an Dez. 4.5.

 

Die Verantwortlichen in den wissenschaftlichen Einrichtungen und in der Verwaltung haben in ihren Zuständigkeitsbereichen Arbeitsgegenstand, Arbeitsumfang und Arbeitsverfahren regelmäßig und bei  Änderungen auf die Notwendigkeit der Beantragung von Genehmigungen, Erlaubnissen und des Einholens aufsichtsbehördlicher Stellungnahmen hin zu überprüfen. Sie werden dabei von den Sicherheitsfachkräften, vom Arbeitsmedizinischen Dienst bzw. von den zuständigen Bearbeitern des Dez. 4.5 beraten.

 

Die Einhaltung der Auflagen wird auch im Rahmen der regelmäßigen Begehungen, an denen die Sicherheitsfachkräfte, der Arbeitsmedizinische Dienst und die Personalräte teilnehmen, und ggf. im Rahmen aufsichtsbehördlicher oder von der Unfallkasse NRW veranlasster Revisionen überprüft. Die zuständigen Verantwortlichen erhalten eine Kopie des Begehungs- bzw. Revisionsberichtes.

 


2.2      Qualifikation und Schulung

 

2.2.1    Unterweisungen

 

Durch Unterweisungen, welche die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie den Schutz der Umwelt betreffen, ist sicherzustellen, dass allen Beschäftigten und Studierenden die an ihrem Arbeitsplatz möglicherweise auftretenden Gefahren für den Menschen und die Umwelt bekannt sind und dass sie mit allen erforderlichen Maßnahmen und zu beachtenden Verhaltensregeln vertraut sind.

Unterweisungspflichten ergeben sich aus den allgemein und für spezielle Tätigkeiten und Bereiche geltenden Arbeits- und Umweltschutzvorschriften (z.B. Arbeitsschutzgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Biostoffverordnung, Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“, Gefahrstoffverordnung, Gentechniksicherheitsverordnung, wasserrechtliche Vorschriften).

Verantwortlich für die Ermittlung des Unterweisungsbedarfs, die Unterweisungsinhalte, die Durchführung und Dokumentation der Unterweisungen sowie für die Kontrolle des Verständnisses sind die Professorinnen/Professoren der Arbeitsbereiche bzw. die Abteilungsleiter/innen der Universitätsverwaltung. Die Verantwortung für gemeinschaftlich genutzte Bereiche in den wissenschaftlichen Einrichtungen obliegt den geschäftsführenden  Direktorinnen /Direktoren. Die Verantwortlichen werden von den Sicherheitsfachkräften, vom Arbeitsmedizinischen Dienst bzw. von den zuständigen Bearbeitern des Dez. 4.5 beraten.

 

Die Unterweisung der Beschäftigten muss vor  Aufnahme einer Tätigkeit, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, bei der Einführung neuer Arbeitsmittel oder Arbeitsverfahren erfolgen. Sie ist an die Gefährdungsentwicklung anzupassen und regelmäßig, mindestens jedoch jährlich zu wiederholen.

Die Unterweisung hat mündlich und in der Sprache der Beschäftigten zu erfolgen. Der Unterweisende sollte sich durch Nachfrage überzeugen, dass  die Unterwiesenen die Inhalte verstanden haben.

 

Die Unterweisung soll insbesondere folgende Punkte enthalten:

 

Die Dokumentation der Unterweisung (Vordruck) muss mindestens eine Beschreibung des Unterweisungsgegenstands, Datum der Unterweisung und die die Durchführung und das Verständnis bestätigende Unterschrift der Unterwiesenen enthalten und ist mindestens 5 Jahre aufzubewahren.

 

Die Durchführung der Unterweisungen wird an Hand der Dokumentationen auch im Rahmen der regelmäßigen Begehungen, an denen die Sicherheitsfachkräfte, der Arbeitsmedizinische Dienst und die Personalräte teilnehmen, und ggf. im Rahmen aufsichtsbehördlicher oder von der Unfallkasse NRW veranlasster Revisionen überprüft. Die zuständigen Verantwortlichen erhalten eine Kopie des Begehungs- bzw. Revisionsberichtes.

 

Unterweisung des Personals von Fremdfirmen und des Personals der betriebstechnischen Abteilungen der Universitätsverwaltung


 

2.2.2    Fortbildungs- und besondere Qualifizierungsmaßnahmen

 

Durch Qualifizierungsmaßnahmen ist sicherzustellen, dass die Verantwortlichen und die besonderen Funktionsträger und Beauftragten über die für ihre Funktion im Bereich des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes erforderliche Qualifikation verfügen. Weiterhin ist sicherzustellen, dass alle Beschäftigten der wissenschaftlichen Einrichtungen bzw. der Dezernate und Abteilungen ausreichend fortgebildet sind, die Belange des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes in ihrem Zuständigkeitsbereich im erforderlichen Umfang zu berücksichtigen.

 

Auf Grund von Gesetzen, Verordnungen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften sind besondere Qualifizierungsmaßnahmen z. B. erforderlich für die Tätigkeit als Ersthelfer und befähigte Person, für den Umgang mit radioaktiven Stoffen, Röntgenstrahlen und gentechnisch veränderten Organismen.

 

Die auf Grund universitätsinterner Regelungen oder spezieller Rechtsvorschriften Verantwortlichen haben für ihre eigene Qualifikation und für die Qualifikation und Fortbildung der in ihren Zuständigkeitsbereichen beschäftigten Personen zu sorgen und haben den Beschäftigten die Teilnahme an geeigneten Veranstaltungen zu ermöglichen. Sie werden von den Sicherheitsfachkräften, Betriebsärzten und den zuständigen Bearbeitern im Dez. 4.5 unterstützt, insbesondere auch bei der Ermittlung des Fortbildungsbedarfs.

 

Besondere Qualifizierungsmaßnahmen sind in der Regel Voraussetzung für die Erteilung von Genehmigungen, Erlaubnissen und Bestellungen. Auskünfte über geeignete externe und interne Veranstaltungen zum Erwerb der jeweiligen Sachkunde erteilt Dez. 4.5. Die schriftlichen Anträge auf Teilnahme an einer derartigen Veranstaltung, versehen mit einer Begründung und der Unterschrift der/des Verantwortlichen werden zunächst dem Dez. 4.5 zugesandt und von dort aus mit einer Stellungnahme an Dez. 3 bzw. Dez. 2.1 weitergeleitet. 

 

Die Kosten für Lehrgänge und Veranstaltungen, die zu einer dienstlich notwendigen besonderen Qualifizierung im Bereich des Arbeits- und Umweltschutzes führen, werden vom Dez. 4.5 bzw. Dez. 2.1 übernommen.

 

Interne Fortbildungsmaßnahmen aus dem Bereich des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes für Beschäftigte werden im Rahmen des Weiterbildungsprogramms der Universität angeboten, über externe Angebote informiert die zuständige Sicherheitsfachkraft.

Zuständig für ein ausreichendes Angebot an Veranstaltungen sind für den Bereich des Arbeitsschutzes die Fachkräfte für Arbeitssicherheit und für den Bereich des Gesundheitsschutzes die Betriebsärzte. Dem Dez. 2.1 fallen in diesem Zusammenhang die organisatorischen Aufgaben zu.

 

Der Stand der besonderen Qualifizierung wird u.a. im Rahmen der Bearbeitung von Genehmigungen, Erlaubnissen, Bestellungen usw. vom Dez. 4.5 überprüft.

 

Der Stand der Fortbildung der Beschäftigten ist bei den regelmäßigen und besonderen Begehungen Gegenstand der Überprüfung durch die Sicherheitsfachkräfte, Betriebsärzte und Personalräte.

Fort- und Weiterbildung: http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Sicherheit/fwb/fwb_inx.htm

 


2.3    Kooperation und Information

 

2.3.1    Sicherheitsbegehungen

 

Die effektive und regelmäßige Durchführung von Sicherheitsbegehungen gewährleistet

 

-                     die Ermittlung von Schwachstellen im betrieblichen Arbeits- und Gesundheits-schutzsystem,

 

-                     die Kontrolle der Durchführung von festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen,

 

-                     die Beobachtung der Wirksamkeit von festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen.

 

 

Die regelmäßigen Sicherheitsbegehungen tragen außerdem dazu bei, die Beseitigung von (insbesondere organisatorischen) Sicherheitsmängeln zu beschleunigen und liefern durch den persönlichen Kontakt mit den Verantwortlichen und Beschäftigten vor Ort Informationen über die Notwendigkeit gesonderter Begehungen und Besprechungen.

 

Für die Durchführung regelmäßiger bereichsinterner Sicherheitsbegehungen haben zunächst die Bereichsverantwortlichen zu sorgen und auf diese Weise neben der Veranlassung der Beseitigung von Sicherheitsmängeln die Kontrolle und ggf. Korrektur des dezentralen betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzsystems sicherzustellen. Sie werden bei dieser Aufgabe von den örtlichen Sicherheitsbeauftragten und lokalen Brandschutzbeauftragten unterstützt.   

 

Neben den vorgenannten bereichsinternen Sicherheitsbegehungen werden als zentrale Maßnahme regelmäßige bereichsübergreifende Sicherheitsbegehungen durchgeführt.

 

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind in diesem Zusammenhang zuständig für

 

-                     die Planung, Organisation und Durchführung der regelmäßigen Sicherheitsbegehungen,

 

-                     die Koordination der regelmäßigen Sicherheitsbegehungen mit dem Arbeitsmedizinischen Dienst und die Beteiligung der Personalräte und Sicherheitsbeauftragten,

 

-                     die Anfertigung von Begehungsprotokollen zur Vorlage beim Kanzler und zur Information der Verantwortlichen und Personalräte auf dem Dienstweg.

 

 

Die Rangfolge und die Zeitabstände der zentral organisierten regelmäßigen Sicherheits-begehungen sind Gegenstand der Beratung im Arbeitsschutzausschuss und werden vom Kanzler bzw. Vertreter festgelegt. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit erstellen zum Jahresbeginn in Absprache mit den Verantwortlichen und Teilnehmern einen Terminplan für die regelmäßigen Begehungen des laufenden Jahres.

 


 

2.3.2    Besprechungen

 

Durch regelmäßige und besondere Besprechungen sind die

 

-                     Information über die betrieblichen und überbetrieblichen aktuellen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes,

 

-                     die Koordination der sicherheitsrelevanten Arbeiten der Verantwortlichen und Beauftragten

 

-           und die Kooperation der an diesen Arbeiten Beteiligten

 

sicherzustellen.

 

 

Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind zuständig für die Durchführung von  Besprechungen zu aktuellen Fragen des Arbeitsschutzes mit allen von diesen Fragen betroffenen Verantwortlichen und Beschäftigten sowie für die regelmäßigen Besprechungen mit den Sicherheitsbeauftragten des wissenschaftlichen Bereichs und des Verwaltungsbereichs. Die Sicherheitsbeauftragten sind verpflichtet, an diesen Besprechungen teilzunehmen.

 

Die Betriebsärzte sind zuständig für die Durchführung von  Besprechungen zu aktuellen Fragen des Gesundheitsschutzes und der Arbeitsmedizin mit allen von diesen Fragen betroffenen Verantwortlichen und Beschäftigten sowie für regelmäßige Besprechungen mit den Ersthelfern des wissenschaftlichen Bereichs und des Verwaltungsbereichs. Die Ersthelfer sind verpflichtet, an diesen Besprechungen teilzunehmen.

 

Die Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte sind zuständig für die Teilnahme an Besprechungen im Rahmen von Planungs- und Beschaffungsprozessen, die von den jeweiligen Verantwortlichen des wissenschaftlichen bzw. Verwaltungsbereichs einberufen werden.

 

Die Verantwortlichen in den wissenschaftlichen Einrichtungen und die Dezernenten/innen bzw. Abteilungsleiter/innen der Verwaltung sind verantwortlich für die Durchführung von Besprechungen aufgrund erkannter Sicherheits- und Gesundheitsschutzprobleme in ihren Zuständigkeitsbereichen und für die Beteiligung der Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte an Besprechungen im Zusammenhang mit sicherheitsrelevanten Planungs- und Beschaffungsprozessen.

 

 

2.3.3        Ausschusssitzungen

 

Durch Bildung von internen Ausschüssen wird eine optimale Information über die betrieblichen Fragen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes sichergestellt und die Koordination  der sicherheitsrelevanten Aktivitäten von Verantwortlichen und Beauftragten sowie die  Kooperation aller Beteiligten herbeigeführt.

 

Die Einrichtung von nicht gesetzlich vorgeschriebenen zentralen Gremien und Ausschüssen, welche sich nach Bedarf oder regelmäßig mit Themen des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes befassen, ist in der Geschäftsordnung der Verwaltung der Universität Münster geregelt. Danach sind Auftrag, Zusammensetzung, federführende Stelle und ggf. die Funktion der Mitglieder durch den Kanzler festzulegen.

 

Der Kanzler ist als Arbeitgeber i.S.d. Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) bzw. als Betreiber nach dem Gentechnikgesetz (GenTG) verantwortlich für regelmäßige Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses und des Ausschusses für Biologische Sicherheit.

 

2.4    Arbeitsgestaltung

 

2.4.1    Arbeitsstätten

 

Die Arbeitsstätten sind so zu gestalten, dass sie den bautechnischen, betriebstechnischen, sicherheitstechnischen und ergonomischen Anforderungen genügen.

 

Zu den Arbeitsstätten zählen

 

-          Arbeitsräume (z.B. Büroräume, Laboratorien, Werkstätten),

-          Verkehrswege,

-          Lager, Maschinen- und Nebenräume,

-          Pausen-, Bereitschafts- und Liegeräume,

-          Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume,

-          Sanitätsräume,

-          Arbeitsplätze auf dem Gelände im Freien.

 

Zentrale Ansprechpartner für alle Neu-, Um-, Erweiterungs- und Unterhaltungs-baumaßnahmen sind zunächst die Bereichsmanager im Dez. 4.1.

 

Zuständig für die sicherheits- und gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsstätten ist bei den Neu-, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW bzw. Dez. 4.1. Die Verantwortung für den sicherheits- und gesundheitsgerechten Zustand der Arbeitsstätten für den Zeitraum der Nutzung durch die Universität tragen die jeweiligen Bereichsverantwortlichen.

 

Die Sicherheitsfachkräfte, Betriebsärzte, die zentrale Brandschutzbeauftragte, die Bearbeiter des Dez. 4.5 und die Personalräte werden über Dez. 4.1 an der Planung der Arbeitsstätten beteiligt.

 

Es ist Aufgabe der geschäftsführenden Direktorinnen/Direktoren, der Professorinnen/ Professoren, der Dezernenten/innen, Abteilungsleiter/innen und der Verantwortlichen besonderer Bereiche (z.B. Strahlenschutzbeauftragte, Projektleiter/innen (GenTG)), entsprechend ihren Zuständigkeitsbereichen im Vorfeld der Planung der Baumaßnahme ggf. besondere Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzanforderungen zu formulieren. Sie werden dabei von den Sicherheitsfachkräften, Betriebsärzten und zuständigen Bearbeitern des Dez. 4.5 unterstützt.

 

Nach Abschluss der Baumaßnahme wird Dez. 4.5 an der Übergabe der Arbeitsstätte an den Nutzer von Dez. 4.1 beteiligt. Festgestellte Sicherheitsmängel und die Frist für deren Beseitigung werden im Übergabeprotokoll festgehalten.

 

Die Arbeitsstätten werden bereichsintern von den Verantwortlichen und bereichsübergreifend von den Sicherheitsfachkräften, Betriebsärzten, der zentralen Brandschutzbeauftragten  und den Personalräten im Rahmen regelmäßiger Begehungen überprüft. Regelmäßige Begehungen und Brandschauen unter Beteiligung der Vorgenannten werden auch vom BLB NRW und der Feuerwehr durchgeführt.

 

Rechtsvorschriften:

Arbeitsstättenverordnung, Arbeitsstättenrichtlinien

Sonderbauverordnung

Bauordnung NRW

 


 

2.4.2    Arbeitsplätze

 

2.4.2.1 Allgemeines

 

Es ist sicherzustellen, dass bei der Arbeitsplatzgestaltung die sicherheitstechnischen Anforderungen eingehalten, die Schutzmaßnahmen gegen Unfall- und Gesundheitsgefahren beachtet werden und die menschengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes Berücksichtigung findet.

Zur Arbeitsplatzgestaltung gehören die folgenden Tätigkeiten:

 

-          Beurteilung der potenziellen oder direkten Gefahren am Arbeitsplatz durch die Beschäftigten (Gefährdungsbeurteilung), besonderes Augenmerk ist hier auf die Auswirkung verschiedener zusammen wirkender Arbeitsabläufe zu achten,

-          Anpassung des Arbeitsplatzes an die Mitarbeiter im Hinblick auf die körperlichen und geistigen Fähigkeiten (z.B. Berücksichtigung von Behinderungen, allgemeinem Gesundheitszustand, Körpergröße, Körperkraft)

 

-          Überprüfung der Erfüllbarkeit der festgelegten Arbeitsaufgaben an dem jeweiligen Arbeitsplatz durch Arbeitsablaufuntersuchungen

 

-          Ableitung von Maßnahmen zur Veränderung des Arbeitsplatzes als Ergebnis von Überprüfungen, Kontrollen und Messungen

 

Verantwortlich für die sicherheits- und gesundheitsgerechte Gestaltung der Arbeitsplätze sind entsprechend ihren Zuständigkeitsbereichen die geschäftsführenden  Direktorinnen/Direktoren, die Professorinnen/Professoren, die Dezernenten/innen und Abteilungsleiter/innen sowie die Verantwortlichen besonderer Bereiche. Sie werden dabei von den Sicherheitsfachkräften und den Betriebsärzten unterstützt.

 

Die Beschäftigten haben im Betrieb festgestellte Sicherheitsdefizite unverzüglich der / dem für sie zuständigen Verantwortlichen und der / dem zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu melden.

Die Verantwortlichen sind verpflichtet, diesen Meldungen unverzüglich nachzugehen und für eine Gefährdungsbeurteilung und der Festlegung und Durchführung von Schutzmaßnahmen zu sorgen.

Die Sicherheitsbeauftragten haben die Aufgabe, die Verantwortlichen bei der Kontrolle der Umsetzung der erforderlichen Arbeitsschutzregelungen sowie ihrer Optimierung für alle Arbeitsplätze des Zuständigkeitsbereiches zu unterstützen.

 

Die Überprüfung der Arbeitsplätze durch die Verantwortlichen erfolgt im Rahmen der  bereichsinternen Sicherheitsbegehungen im Zusammenhang mit der regelmäßigen Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung sowie bereichsübergreifend und auf besondere Anforderung der Verantwortlichen und Beschäftigten durch die Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Betriebsärzte und Personalräte.

 


 

2.4.2.2 Büroarbeitsplätze

 

Informationen zur Gestaltung von Büroarbeitsplätzen:

Informationsdienst ergo-online

 

Gefährdungsbeurteilung

Unterweisung

 

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

 

Bildschirmarbeitsverordnung

 

Zur weiteren Hilfestellung und für Fragen zu den vorgenannten Themen steht die zuständige Sicherheitsfachkraft zur Verfügung

 

 

2.4.2.3 Labor,  Praktikum, Technikum

 

Sicheres Arbeiten in Laboratorien - Laborrichtlinien (BGI-850)

 

Laborordnung

Betriebsanweisung

Unterweisung

Sicherheitsdatenblätter

Gefahrstoffkataster

Gefährdungsbeurteilung

Arbeits- und Betriebsmittel

Arbeitstoffe

Entsorgung

Gewässerschutz

 

 

Betriebssicherheitsverordnung

Gefahrstoffverordnung

Explosionsschutz-Regeln

TRGS 526 Laboratorien

GUV-SR 2005 Umgang mit Gefahrstoffen in Hochschulen

 

Zur weiteren Hilfestellung und für Fragen zu den vorgenannten Themen steht die zuständige Sicherheitsfachkraft zur Verfügung

 


 

2.4.2.4 Werkstatt, Betriebstechnik, Außenanlagen

 

Gefährdungsbeurteilung

Betriebsanweisung

Unterweisung

Arbeits- und Betriebsmittel

Arbeitsstoffe

 

Betriebssicherheitsverordnung

Gefahrstoffverordnung

Explosionsschutz-Regeln

 

GUV V-A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

BGR 500 Betreiben von Arbeitsmitteln

GUV-R 500  Kap. 2.26 Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren

Zur weiteren Hilfestellung und für Fragen zu den vorgenannten Themen steht die zuständige Sicherheitsfachkraft zur Verfügung

 


 

2.4.3 Arbeits- und Betriebsmittel

 

2.4.3.1 Allgemeines

 

Es ist sicherzustellen, dass bei Neuplanung oder Änderung des Einsatzes von Arbeitsmitteln (z. B. Anlagen, Geräte, Maschinen, Werkzeuge i. S. v. § 2 BetrSichV) und Betriebsmitteln (z. B. elektrische Betriebsmittel i. S. v. § 2 BGV A3) alle relevanten staatlichen und berufs-genossenschaftlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten werden, um Gefährdungen von Beschäftigten oder anderen Personen, die durch die zur Anwendung kommenden Arbeitsmittel oder deren Ausrüstung resultieren können, zu vermeiden.

Grundsätzliche sicherheitstechnische Planungsziele zum Schutz vor Gefährdungen der Beschäftigten durch den Einsatz von Arbeits- und Betriebsmitteln  in den wissenschaftlichen Einrichtungen und in der Universitätsverwaltung sind

 

-                     Gewährleistung der Anlagen- und Gerätesicherheit durch sicherheitsgerechte Auswahl von Werkstoffen, durch Ausrüstung mit Sicherheits- bzw. Schutzausrüstungen, durch Auswahl von sicheren Arbeitsmitteln,

 

-                     Gewährleistung der Gestaltungssicherheit durch sicherheitsgerechte Oberflächen-gestaltung, Gestaltung von Bedien- und Anzeigeelementen

 

-                     Gewährleistung einer sicheren Umgebung durch Verhinderung von Stofffreisetzungen, Lärm, Erschütterungen und unzulässigen Temperaturen.

 

Die Änderung des Einsatzes von Arbeits- und Betriebsmitteln mitteln kann notwendig sein auf Grund

-                     der Bedürfnisse der Beschäftigten am Arbeitsplatz,

-                     betrieblicher Umstrukturierungen,

-                     Unfall- oder Belastungserfahrungen am Arbeitsplatz,

-                     der Resultate aus Gefährdungsermittlungen und Sicherheitsbegehungen,

-                     Verbesserungsvorschlägen der Beschäftigten,

-                     behördlicher Auflagen,

-                     der Änderung gesetzlicher oder berufsgenossenschaftlicher Regelungen.

 

Verantwortlich für die Planung des Einsatzes von Arbeits- und Betriebsmitteln, die nicht den betriebstechnischen Abteilungen der Universitätsverwaltung zugeordnet sind, sind entsprechend ihren Zuständigkeitsbereichen die geschäftsführenden  Direktorinnen/Direktoren, die Professorinnen und Professoren, die Dezernenten/innen und Abteilungsleiter/innen sowie die Verantwortlichen besonderer Bereiche. Sie werden dabei von den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten beraten.


 

2.4.3.2 Arbeitsmittel

 

Arbeitsmittel i.S. d. Betriebssicherheitsverordnung sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen.

 

Richtlinien für die Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung in der Universität Münster

·         Konstruktion und Dokumentation betriebsintern genutzter Arbeitsmittel

o        Hinweise

o        Formular

 

 

Betriebssicherheitsverordnung

 

 

2.4.3.3 Betriebsmittel

 

Elektrische Betriebsmittel i. S. der UVV GUV-V A3 sind Gegenstände zum Anwenden (z.B. Erzeugen, Verteilen, Verbrauchen) von elektrischer Energie und zur elektrischen Informationsübermittlung. Dazu gehören auch sicherheitsrelevante Schutz- und Hilfsmittel. Elektrische Anlagen werden durch Zusammenschluss elektrischer Betriebsmittel gebildet.

 

Ortsfeste elektrische Betriebsmittel sind z.B. fest in eine Anlage eingebaute Motoren oder Lampen, aber auch schwer bewegliche, mit Steckverbindungen angeschlossene  Geräte wie Waschmaschinen oder Kühlschränke.

Ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel  sind (ggf. auch während des Betriebs) leicht beweglich, z. B. Handbohrmaschine oder Staubsauger.

 

Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

GUV V-A3 Elektrische Anlagen und Betriebsmittel

GUV-I 8524 Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

 

 

2.4.4 Arbeitsstoffe

 

2.4.4.1 Allgemeines

 

Es ist sicherzustellen, dass bei Neuplanung oder Änderung des Einsatzes von Arbeitsstoffen alle relevanten staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz eingehalten werden, um Beschäftigte oder andere Personen vor den schädigenden Einflüssen chemischer, physikalischer und biologischer Arbeitsstoffe zu schützen.

 

Grundsätzliche sicherheitstechnische Planungsziele zum Schutz vor Gefährdungen der Beschäftigten durch den Einsatz von Arbeitsstoffen in den wissenschaftlichen Einrichtungen und in der Universitätsverwaltung sind

 

-                     Ersatz gefährlicher Stoffe und Zubereitungen durch weniger gefährliche Stoffe und Zubereitungen,

-                     Verringerung der Menge der eingesetzten Gefahrstoffe,

-                     Reduzierung der Exposition,

-                     sichere Umschließung der gehandhabten Stoffe und Zubereitungen,

-                     Sicherstellung des sachgemäßen Umgangs mit gefährlichen Stoffen sowie Sichern gegen Fehlhandlungen,

-                     Vermeidung explosionsfähiger Atmosphäre innerhalb und außerhalb von Anlagenteilen,

-                     Vermeidung von Zündquellen,

-                     Auswahl geeigneter Schutzausrüstung.

 

Die Änderung des Einsatzes von Arbeitsstoffen kann notwendig sein auf Grund

 

-                     der Bedürfnisse der Beschäftigten am Arbeitsplatz,

-                     betrieblicher Umstrukturierungen,

-                     Unfall- oder Belastungserfahrungen am Arbeitsplatz,

-                     der Resultate aus Gefährdungsermittlungen, Sicherheitsbegehungen,

-                     Verbesserungsvorschlägen der Beschäftigten,

-                     behördlicher Auflagen,

-           der Änderung gesetzlicher oder berufsgenossenschaftlicher Regelungen.

 

Verantwortlich für die Planung des Einsatzes von Arbeitsstoffen sind entsprechend ihren Zuständigkeitsbereichen die geschäftsführenden Direktorinnen/Direktoren, die Professorinnen und Professoren, die Dezernenten/innen und Abteilungsleiter/innen sowie die Verantwortlichen besonderer Bereiche. Sie werden dabei von den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten beraten.

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2.4.4.2 Biologische Arbeitsstoffe

 

Biologische Arbeitsstoffe (Sicherheitsfibel)

Umsetzung der Biostoffverordnung

 

Biostoffverordnung

 

 

2.4.4.3 Gentechnik

 

Gentechnik (Sicherheitsfibel)

Umsetzung des Gentechnikgesetzes

Zentraler Beauftragter für die Biologische Sicherheit

 

Gentechnikgesetz

Gentechniksicherheitsverordnung

 

 

 

2.4.4.4 Gefahrstoffe

 

Umgang mit Gefahrstoffen (Sicherheitsfibel)

Betriebsanweisung

Unterweisung

Sicherheitsdatenblätter

Gefahrstoffkataster

Gefahrstoffverordnung

Explosionsschutz-Regeln

GUV-SR 2005 Umgang mit Gefahrstoffen in Hochschulen

GUV-I 2685 Umgang mit Gefahrstoffen in Werkstätten

 


 

2.4.4.5 Gefahrgut

 

Der Transport gefährlicher Güter auf öffentlichen Straßen ist in den GGVSE/ADR-Vorschriften geregelt. Diese Vorschriften schreiben insbesondere vor, welche gefährlichen Güter auf öffentlichen Straßen transportiert werden dürfen, welche Vorbereitungen für den Transport zu treffen sind, unter welchen Bedingungen diese Güter dann transportiert werden dürfen und welche gefährlichen Güter von der Beförderung auf öffentlichen Straßen ausgeschlossen sind.

 

Verantwortlich für die Einhaltung der anzuwendenden Gefahrgutvorschriften sind:

 

·         Unternehmer oder Inhaber von Betrieben,

·         beauftragte Personen,

·         sonstige verantwortliche Personen (z. B. Fahrzeugführer).

 

Näher definiert wird dieser Personenkreis in der Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 26.03.1998. Nach dieser Verordnung sind beauftragte Personen solche, die im Auftrag des Unternehmers oder Inhaber eines Betriebes in eigener Verantwortung deren Pflichten nach den Gefahrgutvorschriften erfüllen. Beauftragte Personen sind schriftlich vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes mit Angabe der übertragenen Aufgabenbereiche zu bestellen.

 

Sonstigen verantwortlichen Personen hingegen sind nach den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter unmittelbar Aufgaben zur eigenverantwortlichen Erledigung übertragen worden. Eine Aufgabenübertragung durch den Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes entfällt somit für diese Personen.

 

Im Universitätsbereich werden hauptsächlich folgende Gefahrgüter versandt, verpackt, befördert oder zur Beförderung übergeben:

 

·         Altöl,

·         asbesthaltige Trockenschränke,

·         Asbestzementerzeugnisse,

·         Chemikalien,

·         Chemikalienabfälle,

·         Druckgasflaschen,

·         Lösungsmittelgemische,

·         Infektiöse Abfälle

·         Öl- und Benzinabscheiderinhalte,

·         lösemittelhaltige Putztücher,

·         tiefkalt verflüssigter Stickstoff,

·         ungereinigte leere Verpackungen,

·         radioaktive Stoffe (Abfälle) UN 2908 – UN 2911.

 

Die Institute leisten in der Regel nur einen Beförderungsbeitrag, indem sie gefährliche Güter versenden, verpacken oder zur Beförderung übergeben. Gelegentlich anfallende Gefahrguttransporte werden auf Grund der geringen Mengen unter den erleichterten Bedingungen nach Anlage A Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR durchgeführt. Die beauftragten Personen in den Instituten nehmen also hauptsächlich bestimmte Absender-, Verpacker- und Verladerpflichten wahr.

 

Von der KFZ.-Abteilung werden gefährliche Güter nicht nur für den Transport vorbereitet, sondern auch befördert. Zur Beförderung werden eigene Fahrzeuge eingesetzt. Transportiert werden die gefährlichen Güter als Stückgut. Die beauftragten Personen in der KFZ.-Abteilung erfüllen also neben bestimmten Absender-, Verpacker- und Verladerpflichten auch bestimmte Pflichten des Beförderers und Fahrzeughalters. Die Fahrer der KFZ-Abteilung sind sonstige verantwortliche Personen und nehmen die Pflichten des Fahrzeugführers wahr.

 

Gefahrgutbeauftragter, Beauftragte Personen

 

Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)

Anlagen A und B zum ADR

 

 

 

2.4.4.6 Radioaktive Stoffe, Röntgenanlagen, Laser

 

Umgang mit radioaktiven Stoffen (Sicherheitsfibel)

Strahlenschutz

Strahlenschutzverordnung

Röntgenverordnung

UVV GUV-V B2 Laserstrahlung

 

 

 

2.4.5 Einsatz von Fremdfirmen und betriebstechnischem Personal

 

Es ist sicherzustellen, dass von dem Einsatz von Fremdfirmen und betriebstechnischem Personal keine Gefährdung für die Beschäftigten der wissenschaftlichen Einrichtungen und der Dezernate und Abteilungen der Universitätsverwaltung ausgeht.

Es ist weiterhin sicherzustellen, dass das Personal von Fremdfirmen und von betriebstechnischen Abteilungen der Universitätsverwaltung nicht durch die Arbeitsstätte bzw. durch die in der wissenschaftlichen Einrichtung und im Verwaltungsbereich verwendeten Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe gefährdet wird.

 

Verantwortlich für die Auswahl von Fremdfirmen und die Vertragsgestaltung sind entsprechend ihren Zuständigkeiten die jeweiligen Fachabteilungen der Universitätsverwaltung (z.B. Bau und Gebäudereinigung Dez. 4.1, Lüftungsanlagen Dez. 4.4, elektrische Anlagen Dez. 4.4).

Sie haben darauf zu achten, dass die Fremdfirmen über das notwendige Fachpersonal zur Einhaltung der jeweils zur Anwendung kommenden gesetzlichen und berufs-genossenschaftlichen Vorschriften verfügen und sie haben durch geeignete Vertrags- bzw. Auftragsgestaltung dafür zu sorgen, dass Arbeiten in der wissenschaftlichen Einrichtung und im Verwaltungsbereich nur nach Abstimmung mit dem Koordinator (s.u.) begonnen werden. Ihnen obliegt auch die regelmäßige Kontrolle der Fremdfirmen auf Einhaltung der diesbezüglich getroffenen Regelungen.

 

Hinweis:

Bei dem in diesem Abschnitt angesprochenen Koordinator des Gebäudenutzers handelt es sich nicht um den Koordinator nach den Vorschriften der Baustellenverordnung: Für Baustellen, auf denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig werden, hat der Bauherr einen Koordinator nach BaustellenV zu bestellen, welcher u.a. für die Zusammenarbeit der am Bau beteiligten Unternehmen und deren Einhaltung der Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften  zu sorgen hat.  Der in der BaustellenV nur unzureichend berücksichtigten Situation von Baustellen in weiterhin genutzten Bereichen muss durch eine vom Bauherrn vorgenommene Festschreibung der Zusammenarbeit des Koordinators nach BaustellenV mit dem Koordinator des Nutzers Rechnung getragen werden.

 

Grundsätzlich haben die Bereichsverantwortlichen der universitären Einrichtungen bzw. Dezernate der UV, die Fremdfirmen oder betriebstechnisches Personal mit der Durchführung von Arbeiten beauftragen, für eine sicherheitsgerechte Koordination des Einsatzes zu sorgen. Davon abweichende, aber in jedem Fall dokumentierte Vereinbarungen mit den Bereichsverantwortlichen der vom Einsatz betroffenen Universitätsgebäude sind möglich.

Die Bereichsverantwortlichen können die Koordinationsaufgabe ganz oder teilweise auf geeignete und mit ausreichender Befugnis ausgestattete Beschäftigte übertragen, die dann als Koordinatoren im Rahmen der Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben bzw. auf Grund besonderer schriftlicher Pflichtenübertragung tätig sind. 

Koordination bedeutet konkret die Abstimmung des Einsatzes mit allen Beteiligten und Betroffenen und  daraus resultierend ggf. die Veranlassung von Schutzmaßnahmen, damit eine Gefährdung der Nutzer durch den Arbeitseinsatz und eine Gefährdung der Mitarbeiter der Fremdfirmen bzw. der Betriebstechnik durch die spezielle Gebäude- und Nutzungssituation (z.B. Umgang mit Gefahrstoffen) vermieden wird.

 

So hat der Koordinator sicherzustellen, dass die betroffenen Beschäftigten rechtzeitig über Beginn, Verlauf und Beendigung der Arbeiten und damit verbundene Betriebsstörungen und mögliche Gefährdungen informiert werden. Er hat, soweit erforderlich, in einer Betriebsanweisung auf den Einsatzort bezogene Festlegungen zur Arbeitsaufnahme, zum Arbeitsverlauf und zur Beendigung der Arbeiten zu treffen, in  ihr auf mögliche Gefährdungen und Maßnahmen zur Gefährdungsvermeidung hinzuweisen und die auf den Einsatzort bezogene Unterweisung fremden und eigenen Personals durchzuführen. Die Unterweisung ist zu protokollieren.

Die Verantwortlichen besonderer Bereiche (z.B. Strahlenschutzbeauftragte, Projektleiter/innen (GenTG))) sind ggf. bei der Koordination und Unterweisung zu beteiligen.

Die Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte unterstützen den Koordinator bei der Festlegung des Unterweisungsbedarfs sowie bei der Gestaltung des Unterweisungsinhalts und beraten hinsichtlich der zu verwendenden persönlichen Schutzausrüstung.

Dez. 4.5 stellt die benötigte persönliche Schutzausrüstung für betriebstechnisches und in besonderen Fällen auch für fremdes Personal zur Verfügung.

 

Begleitschein und Feuererlaubnisschein für Fremdfirmen

 

 

 

 

2.4.6 Arbeitszeitgestaltung aus der Sicht des Arbeits- und Gesundheitsschutzes

 

Bei der Festlegung der Arbeitszeit sind Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten sicherzustellen.

 

Für alle Beschäftigten gelten die Vorgaben aus dem Arbeitszeitgesetz bezüglich der Festlegung der täglichen Arbeits- und Ruhezeiten, Einhaltung vorgeschriebener Ruhepausen und der Bestimmungen für Nacht- und Schichtarbeit.

 

Gesonderte Vorgaben ergeben sich aus dem Mutterschutzgesetz für werdende und stillende Mütter, aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz für Jugendliche und aus dem Gefahrstoffrecht für den Umgang mit bestimmten Gefahrstoffen.

 

Die Leiter/innen der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Professorinnen und Professoren, die Dezernenten/innen und Abteilungsleiter/innen sowie die Verantwortlichen besonderer Bereiche haben in ihren Zuständigkeitsbereichen dafür zu sorgen, dass entsprechend den Rechtsvorschriften die Vorgaben zur Arbeitszeitgestaltung eingehalten werden. Dabei stehen Ihnen die Bearbeiter der Dezernate 3 und 2.1 sowie die Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte beratend und unterstützend zur Verfügung.

 

Die Arbeitszeitgestaltung, insbesondere die Einhaltung der Regelungen für die oben genannten besonders zu schützenden Personengruppen, wird bereichsintern durch die Verantwortlichen und bei den regelmäßigen Begehungen der Sicherheitsfachkräfte, Betriebsärzte und Personalräte überprüft.


 

 

 

2.4.7 Schutz besonderer Personengruppen

 

Es ist sicherzustellen, dass besondere Personengruppen vor Gesundheitsgefahren, die sich durch die Arbeitsbedingungen, physikalische Schadfaktoren, durch Gefahrstoffe und biologische Arbeitsstoffe ergeben können, geschützt werden.

 

Der Schutz für besondere Personengruppen ergibt sich z.B.

 

-          generell aus dem Arbeitsschutzgesetz für schutzbedürftige Beschäftigungsgruppen,

 

-          für werdende und stillende Mütter aus dem Mutterschutzgesetz, der Mutterschutzrichtlinienverordnung und der Strahlenschutzverordnung,

 

-          für Jugendliche aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz und der Strahlenschutzverordnung,

 

-          für Frauen aus der Gefahrstoffverordnung, Röntgenverordnung und Strahlen-schutzverordnung.

 

Zuständig und verantwortlich für die Festlegung von besonderen Maßnahmen der Arbeitsplatz- und Arbeitszeitgestaltung ist Dez. 3 und wird dabei von den Betriebsärzten und Sicherheitsfachkräften unterstützt. Dez. 3 hat auch dafür zu sorgen, dass die weiblichen Beschäftigten bei der Einstellung darauf hingewiesen werden, dem Arbeitgeber eine Schwangerschaft mitzuteilen.

 

Die geschäftsführenden Direktorinnen/Direktoren bzw. Leiter/innen, die Professorinnen und Professoren, die Dezernenten/innen und Abteilungsleiter/innen sowie die Verantwortlichen besonderer Bereiche sind in ihren Zuständigkeitsbereichen verantwortlich für die Ermittlung besonders zu schützender Personen, soweit sich dieses nicht bereits aus den Personalunterlagen ergibt, und für die Meldung an Dez. 3. Sie sind weiterhin verantwortlich für die Einhaltung und für die Kontrolle der Einhaltung der Beschäftigungsbeschränkungen und -verbote.

Die weiblichen Beschäftigten sind verantwortlich für die Mitteilung einer Schwangerschaft an den zuständigen Bereichsverantwortlichen.

 

Im Rahmen gesonderter und regelmäßiger Begehungen überprüfen die Betriebsärzte, Sicherheitsfachkräfte und Personalräte die Arbeitsplatzsituation der besonders zu schützenden Beschäftigten.

 

 


2.5 Beschaffung

 

Es ist sicherzustellen, dass bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen für die wissenschaftlichen Einrichtungen und für die Dezernate der Universitätsverwaltung die sicherheits- und gesundheitsrelevanten Kriterien und Vorgaben berücksichtigt werden (Substitutionsgebot).

 

Verantwortlich für die Einhaltung der Belange des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes  bei der Beschaffung aus zentralen und zugewiesenen Mitteln sind alle am Beschaffungsvorgang beteiligten Verantwortungsträger der wissenschaftlichen Einrichtung (geschäftsführende Direktorinnen/Direktoren, Professorinnen und Professoren, Verantwortliche besonderer Bereiche) und der Universitätsverwaltung (Dezernenten/innen und Abteilungsleiter/innen).

 

Sie beteiligen insbesondere bei Neubeschaffungen die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit bzw. die/den zuständige/n Bearbeiter/in im Dez. 4.5, welche die Fachprüfung auf sicherheitsrelevante Anforderungen durchführt und dokumentiert.

 

Die Beschaffung persönlicher Schutzausrüstung, Schutzkleidung und Sicherheits-kennzeichnung erfolgt ausschließlich über Dez. 4.5.

 

Zentraler Einkauf

Beschaffung von Erste-Hilfe-Material

Bereitstellung von Persönlicher Schutzausrüstung

 

 

2.6 Entsorgung

 

Es ist sicherzustellen, dass bei der Entsorgung von Abfällen und Sonderabfällen  alle sicherheitsrelevanten Vorschriften eingehalten werden, um Personen und die Umwelt vor  schädigenden Einflüssen des zu entsorgenden Materials zu schützen und um eine sachgerechte Verwertung des Abfalls zu gewährleisten.

 

Verantwortlich für die sicherheitsgerechte Aufbewahrung von Abfällen und Sonderabfällen bis zur Entsorgung und die vorschriftsmäßige Deklaration des im Zusammenhang mit der Sonderabfallentsorgung auftretenden Gefahrguts sind die Bereichsverantwortlichen der abfallerzeugenden wiss. und zentralen Einrichtungen bzw.  Abteilungen der Verwaltung. Sie werden dabei vom Abfallbeauftragten, Gefahrgutbeauftragten und den zuständigen Bearbeitern des Dez. 4.5 beraten.

 

Verantwortlich für die sicherheitsgerechte Entsorgung und sachgerechte Verwertung von Abfällen (ohne Sonderabfälle) sind die Abteilungsleiter/innen der am Entsorgungsvorgang beteiligten Abteilungen der Universitätsverwaltung. Zuständig für die Durchführung der Abfallentsorgung sind die jeweiligen Bereichsmanager des Dez. 4.1.

 

Die Verantwortung für die Einhaltung der bei der zentralen Sonderabfallentsorgung zu beachtenden Gefahrgutvorschriften trägt der Kanzler als Leiter der Universitätsverwaltung. Diese Verantwortung ist in der Regel auf Beauftragte Personen delegiert.

 

Die gesamte Abfall- und Sonderabfallorganisation der Hochschule wird vom Abfallbeauftragten und vom Gefahrgutbeauftragten überwacht. Bei arbeits- und gesundheitsschutzrelevanten Problemen und Fragestellungen sind die Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte beteiligt.

 

 

 

Informationen zur

 

Betriebsbeauftragter für Abfall (Abfallbeauftragter)

Der Gefahrgutbeauftragte 

Beauftragte Personen

 

 

 

2.7 Ermittlung und Minimierung von Gefährdungen bei Tätigkeiten / betrieblichen Abläufen

 

2.7.1 Gefährdungsbeurteilung

 

Es ist sicherzustellen, dass durch systematische Analysen das Risiko einer gesundheitlichen Schädigung der Beschäftigten am Arbeitsplatz ermittelt wird, damit auf Grund der Ergebnisse die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen getroffen werden können.

Eine generelle Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung ergibt sich aus dem Arbeitsschutzgesetz. Darüber hinaus ergeben sich konkretisierende Vorgaben z.B. aus der Betriebssicherheitsverordnung, Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Bildschirm-arbeitsverordnung und Lastenhandhabungsverordnung.

 

Verantwortlich für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung einschließlich der Ermittlung des Bedarfs an arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sowie für die Richtigkeit der Ermittlungsergebnisse sind die Professorinnen und Professoren für ihre Arbeitskreise, die geschäftsführenden Direktorinnen/Direktoren für die gemeinschaftlich genutzten Bereiche und im Verwaltungsbereich die Dezernenten/innen und Abteilungsleiter/innen. Die Verantwortung verbleibt bei ihnen auch dann, wenn mit der  Ermittlung am Arbeitsplatz geeignete Beschäftigte beauftragt werden.

 

Regelung für die Gefährdungsbeurteilung nicht gezielter Tätigkeiten nach BioStoffV:

Zuständig für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nicht gezielter Tätigkeiten in den Bereichen, in denen die Verantwortlichen nicht über die erforderliche Fachkunde verfügen, sind die Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte.

 

Die Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte sind zuständig für die Festlegung des Ermittlungsverfahrens. Die Sicherheitsfachkräfte sind weiterhin zuständig für die Beratung und Unterweisung der Verantwortlichen bzw. der mit der Ermittlung beauftragten Beschäftigten, für die zentrale Auswertung der Erhebungsbögen und für die Weitergabe der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse an die Verantwortlichen der wissenschaftlichen Einrichtungen.

 

Die termingerechte und ordnungsgemäße Durchführung der Gefährdungsbeurteilung sowie die ggf. daraus resultierende Mängelbeseitigung wird bereichsintern von den Verantwortlichen sowie von den Sicherheitsfachkräften, Betriebsärzten und Personalräten im Rahmen der regelmäßigen Begehungen überprüft.

Gefährdungsbeurteilung (Hinweise und Vordrucke)

Gefährdungsbeurteilung nach Biostoffverordnung


 

 

2.7.2 Betriebsanweisungen

 

Zweck und Ziel ist, durch die Erstellung, Bereitstellung und Aktualisierung von Betriebsanweisungen

 

-          die Beschäftigten und Studierenden über Gefahren bei der Benutzung von Einrichtungen und Arbeitsmitteln und beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen aufzuklären,

 

-          den Beschäftigten und Studierenden die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und bei ihrer Tätigkeit zu vermitteln,

 

-          verbindliche Verhaltensregeln für die Beschäftigten und Studierenden zu geben, die sowohl den regulären Betrieb als auch den Störungsfall betreffen.

 

Die Erstellung und Aktualisierung von Betriebsanweisungen ist eine grundlegende Forderung einer Vielzahl von Rechtsvorschriften und betrifft alle Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe, von denen eine Gefahr ausgeht oder bei nicht sachgemäßer Nutzung bzw. beim nicht sachgemäßen Umgang und bei Störungen ausgehen kann.

 

Verantwortlich für die Erstellung und Aktualisierung von Betriebsanweisungen sind entsprechend ihren Zuständigkeitsbereichen die geschäftsführenden  Direktorinnen/ Direktoren, die Professorinnen und Professoren, die Dezernenten/innen und Abteilungsleiter/innen sowie die Verantwortlichen besonderer Bereiche.

 

Die Beschäftigten und Studierenden sind verantwortlich für die Beachtung der in den Betriebsanweisungen aufgeführten Verhaltensregelungen und Maßnahmen.

 

Die Betriebsanweisungen müssen hinsichtlich des Inhalts und Umfangs mindestens den vom Dez. 4.5 im Internet veröffentlichten Musterbetriebsanweisungen  entsprechen. Es ist in jedem Fall unbedingt darauf zu achten, dass die in den Betriebsanweisungen beschriebenen Verhaltensregeln für den Gefahrenfall mit den Regelungen des Notfallorganisations- und Alarmplans abgestimmt sind.

 

Die Verantwortlichen werden bei der Ermittlung des Erstellungsbedarfs und bei der Gestaltung von Betriebsanweisungen von den Fachkräften für Arbeitssicherheit, den Betriebsärzten und den zuständigen Bearbeitern des Dez. 4.5 unterstützt.

 

Die Betriebsanweisungen sind allen betroffenen Beschäftigten und Studierenden in geeigneter Form zugänglich zu machen, zusätzlich an zentraler Stelle in der Einrichtung aufzubewahren und in ein zentrales Verzeichnis aufzunehmen.

 

Das Vorhandensein und die Aktualität der Betriebsanweisungen wird bereichsintern von den Verantwortlichen sowie bei den regelmäßigen Begehungen der Sicherheitsfachkräfte, Betriebsärzte und Personalräte überprüft. Die Überprüfung der Betriebsanweisungen ist z.T. auch Gegenstand von Genehmigungs- und Anzeigeverfahren sowie von Revisionen der Aufsichtsbehörden.

Betriebsanweisungen

 

 

2.7.3 Persönliche Schutzausrüstung

 

Es ist sicherzustellen, dass den Beschäftigten und Studierenden geeignete persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung steht und bestimmungsgemäß benutzt wird, wenn eine Gefährdung der Sicherheit und Gesundheit nicht durch technische und organisatorische Maßnahmen beseitigt werden kann.

Verantwortlich für das Vorhandensein und den ordnungsgemäßen Zustand geeigneter persönlicher Schutzausrüstung am Arbeitsplatz der Beschäftigten sind entsprechend ihren Zuständigkeitsbereichen die geschäftsführenden Direktorinnen/Direktoren, die Professorinnen und Professoren, die Dezernenten/innen und Abteilungsleiter/innen sowie die Verantwortlichen besonderer Bereiche.

 

 

Die Beschäftigten und Studierenden sind verantwortlich für die bestimmungsgemäße Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung und für die Meldung festgestellter Mängel an die Verantwortlichen.

 

Die Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte sind zuständig für die Auswahl und Erprobung geeigneter persönlicher Schutzausrüstung, sie begehen und beurteilen in diesem Zusammenhang die Arbeitsplätze und veranlassen ggf. Gefahrstoffmessungen und arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.

 

Dez. 4.5 ist verantwortlich für die Durchführung von Gefahrstoffmessungen und die Bereitstellung erprobter persönlicher Schutzausrüstung sowie für ihre personenbezogene Dokumentation.

 

Die jeweils am Arbeitsplatz zu verwendende persönliche Schutzausrüstung ist in den Betriebsanweisungen anzugeben. Die Beschäftigten sind über die Notwendigkeit und bestimmungsgemäße Nutzung der persönlichen Schutzausrüstung in regelmäßigen Abständen zu unterweisen.

 

Der Zustand und die Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung wird bereichsintern von den Verantwortlichen sowie von den Sicherheitsfachkräften, Betriebsärzten und Personalräten im Rahmen der regelmäßigen Begehungen überprüft.

 

Weitere Informationen und Hinweise zur Bereitstellung

 

 

 

2.7.4 Kennzeichnungspflichten

 

Es ist sicherzustellen, dass die notwendigen Kennzeichnungen zum Arbeitsschutz an den Gebäuden, Anlagen, Arbeitsmitteln und Arbeitsplätzen sachgerecht angebracht und erhalten werden. Kennzeichnungen werden vorgenommen, um Gefahrenbereiche deutlich erkennbar zu machen, die Beschäftigten und Studierenden beim Umgang mit Gefahrstoffen, Einrichtungen und Arbeitsmitteln auf Gefahren und Maßnahmen zu deren Vermeidung hinzuweisen und bei Notfällen das Schadensausmaß zu minimieren.

 

Die unterschiedlichen Kennzeichnungsarten sind

 

-          Kennzeichnung von Gebäuden, Räumen  und Bereichen, z.B.

-         Zutrittsverbote für Unbefugte

-         Fluchtwege

-         Feuerlöscheinrichtungen

-         Physikalische, chemische, radiologische und biologische Gefährdungen

 

-          Kennzeichnung zur Verhaltensregelung, z.B.

-         Rauchverbote, Essverbote

-         Schutzleidung

 

-          Kennzeichnung auf Arbeitsmitteln, z.B. mit

-         Sicherheitshinweisen oder

-         Handhabungshinweisen

 

Verantwortlich für die Festlegung und Anbringung von Kennzeichnungen nach durchgeführten Baumaßnahmen ist der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW.

 

Soweit Baumaßnahmen vom Dez. 4.1 geplant und durchgeführt werden, ist die zuständige Sicherheitsfachkraft verantwortlich für die ordnungsgemäße Festlegung und Dokumentierung der sicherheitsrelevanten Kennzeichnung und Dez. 4.1 für die Anbringung entsprechend den Vorgaben der Sicherheitsfachkraft.

 

Verantwortlich für das Vorhandensein und den ordnungsgemäßen Zustand geeigneter Sicherheitskennzeichnung am Arbeitsplatz der Beschäftigten sind entsprechend ihren Zuständigkeitsbereichen die geschäftsführenden Direktorinnen/Direktoren, die Professorinnen und Professoren, die Dezernenten/innen und Abteilungsleiter/innen sowie die Verantwortlichen besonderer Bereiche.

Verantwortlich für die Kennzeichnung temporärer Baustellen und der Umgebung bei Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten ist der Auftraggeber.

 

Die Festlegung und die Dokumentation der Festlegung von Kennzeichnung erfolgt durch die zuständige Sicherheitsfachkraft, welche ggf. den Arbeitsmedizinischen Dienst zur Beratung hinzuzieht.

 

Anträge auf Beschaffung sicherheitsrelevanter Kennzeichnung sind ausschließlich an das Dez. 4.5 zu richten.

 

Die sicherheitsrelevanten Kennzeichnungen werden bereichsintern durch die Verantwortlichen und im Rahmen der regelmäßigen Begehungen der Fachkräfte für Arbeitssicherheit, der Betriebsärzte und der Personalräte überprüft.

 

Weitere Informationen: http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Sicherheit/as/as_inx.htm - S

 

Bereitstellung von Sicherheitskennzeichnung:

 

 

2.7.5 Prüfungen

 

Prüfungen und Inspektionen sind wesentliche Vorbeugungsmaßnahmen zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren. Sie haben das Ziel, die Betriebssicherheit von Arbeits- und Betriebsmitteln sowie den Gesundheitsschutz beim Umgang mit gefährlichen Arbeitsstoffen zu vermeiden.

Die Notwendigkeit zur Durchführung von Prüfungen vor Inbetriebnahme und während des Betriebs ergibt sich z.B. für Arbeitsmittel und überwachungsbedürftige Anlagen aus der Betriebssicherheitsverordnung, weiterhin aus den Unfallverhütungsvorschriften, der Röntgenverordnung usw. und für den Umgang mit gefährlichen Stoffen insbesondere aus der Gefahrstoffverordnung.

 

Verantwortlich für die Prüfungen sind entsprechend ihren Zuständigkeitsbereichen die geschäftsführenden Direktorinnen/Direktoren, die Professorinnen und Professoren, die Dezernenten/innen und Abteilungsleiter/innen sowie die Verantwortlichen besonderer Bereiche. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass entsprechend den Vorschriften und Sicherheitsregeln ausgebildete Sachkundige bzw. befähigte Personen gemäß BetrSichV zur Verfügung stehen (Mitwirkungspflichten der Beschäftigten!) und dass dem Dez. 4.5 rechtzeitig der Bedarf an Sachverständigenprüfungen gemeldet wird.

 

Die betriebstechnischen Abteilungen der Universitätsverwaltung sind verantwortlich für die Prüfungen der in ihre Zuständigkeitsbereiche fallenden Arbeits- und Betriebsmittel.

 

Die Prüfungen der nicht zur Betriebstechnik gehörenden Arbeits- und Betriebsmittel durch zugelassene Überwachungsstellen werden von Dez. 4.5 veranlasst. Die Aufsichtsbehörden und der zuständige Verantwortliche der Einrichtung erhalten eine Kopie des Prüfberichts.

 

Die Beratung der Verantwortlichen über notwendige Prüfungen ist Aufgabe der zuständigen Sicherheitsfachkraft bzw. des zuständigen Bearbeiters im Dez. 4.5. Die für die Prüfungen durch Sachkundige bzw. befähigte Personen erforderlichen Geräte stellt z. T. Dez. 4.5 zur Verfügung. Die Sachkunde wird in internen oder externen Schulungen vermittelt.

 

Die termingerechte Durchführung von Prüfungen durch zugelassene Überwachungsstellen kontrollieren die zuständigen Bearbeiter im Dezernat 4 und in der Regel auch die Aufsichtsbehörden. Die termingerechte Durchführung von Prüfungen durch befähigte Personen bzw. von Sachkundigenprüfungen werden bereichsintern von den Verantwortlichen sowie von den Sicherheitsfachkräften, Betriebsärzten und Personalräten bei den regelmäßigen Sicherheitsbegehungen überprüft.

 

Naturwissenschaftlich arbeitende Einrichtungen mit eigenem technischen Personal müssen befähigte Personen bzw. Sachkundige für folgende Bereiche bestellen:

 

1. Prüfungen nach Abschnitt 2 und 3 der Betriebssicherheitsverordnung

2. BGV A3  – ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel

3. Laborabzüge

 

Kommt zu den Punkten 1 - 3 eine Bestellung (und die termingerechte Durchführung von Prüfungen) nicht zustande, ist die Universitätsverwaltung gehalten, eine den Rechtsvorschriften entsprechende Durchführung der Prüfungen durch Beauftragung von Fremdfirmen sicherzustellen und ggf. die Kosten auf die Einrichtungen umzulegen.

 

Prüfung von Arbeitsmitteln:

Richtlinien für die Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung in der Universität Münster

 

Sachkundigenprüfung von Laborabzügen

GUV-I 8524 Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel

 

Auskünfte zu Prüfungen

·         Strahlenschutz, Röntgeneinrichtungen, Gentechnik, Chemikalienlager

Tel.:  2 57 95

 

·         Sonstige Prüfungen: Zuständige Sicherheitsfachkraft

 

 

2.7.6 Wartung und Instandsetzung

 

Es ist sicherzustellen, dass sich alle sicherheitsrelevanten Arbeits- und Betriebsmittel  (Anlagen, Geräte, Maschinen, Werkzeuge) in einem sicheren und funktionsfähigen Zustand befinden bzw. bei Betriebsstörungen dieser umgehend wieder hergestellt wird. Es ist weiterhin sicherzustellen, dass die mit der Wartung und Instandsetzung beauftragten sowie die davon betroffenen Beschäftigten nicht gefährdet werden.

 

Von den zahlreichen, insbesondere im naturwissenschaftlichen Bereich eingesetzten Geräten geht im Falle einer Fehlfunktion oftmals eine nicht unerhebliche Personengefährdung aus. Das Spektrum der in diesem Zusammenhang zu berücksichtigenden technischen Ausstattung reicht von Zentrifugen und Sicherheitswerkbänken im Laborbereich bis hin zu Dreh- und Fräsmaschinen in den Werkstätten.

Grundlage für Wartung und Instandsetzung sind die Produktinformationen der Hersteller in Verbindung mit den jeweils geltenden Unfallverhütungs- bzw. staatlichen Rechtsvorschriften. In diesen ist insbesondere auch festgelegt, welche Sachkunde zur Durchführung von Wartung und Instandsetzung erforderlich ist, welche Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden müssen und wie die Wartung und Instandsetzung zu dokumentieren ist.

 

Verantwortlich für die ordnungsgemäße und sichere Wartung und Instandsetzung der nicht den betriebstechnischen Abteilungen der Universitätsverwaltung zugeordneten technischen Ausstattung sind entsprechend ihren Zuständigkeitsbereichen die geschäftsführenden Direktorinnen/Direktoren, die Professorinnen und Professoren, die Dezernenten/innen und Abteilungsleiter/innen sowie die Verantwortlichen besonderer Bereiche.

Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten nur von entsprechend qualifiziertem eigenen oder externen Personal durchgeführt werden, dass Arbeitsmittel bis zur Instandsetzung der Benutzung zuverlässig entzogen sind und dass anlagen- bzw. gerätebezogen Herstellerunterlagen, Rechtsvorschriften und Wartungsbuch jederzeit bereitgehalten werden.

 

Die Beschäftigten sind verpflichtet, offensichtlich defekte bzw. unsichere oder als defekt gekennzeichnete Arbeitsmittel nicht zu benutzen. Sie sind ferner verpflichtet, die sich im Betrieb herausstellenden Sicherheits- und Funktionsmängel umgehend den Verantwortlichen zu melden.

Die Verantwortlichen werden von den Sicherheitsfachkräften und dem fachtechnischen Personal der betriebstechnischen Abteilungen hinsichtlich der ordnungsgemäßen Wartung und Instandsetzung von einrichtungseigenen Arbeitsmitteln beraten.

 

Der Stand und die Dokumentation der Wartung und Instandsetzung sicherheitsrelevanter Arbeits- und Betriebsmittel wird bereichsintern von den Verantwortlichen sowie von den Sicherheitsfachkräften, Personalräten und z.T. auch von den Aufsichtsbehörden anlässlich allgemeiner oder besonderer Begehungen überprüft.

 

 

2.7.7 Betriebsstörungen

 

Es ist sicherzustellen, dass nach Eintritt einer Betriebsstörung unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden, um den bestimmungsgemäßen Betrieb wieder herzustellen und insbesondere die Auswirkung der Betriebsstörung so zu begrenzen, dass eine Gesundheitsgefährdung der Beschäftigten und Studierenden sowie eine Schädigung der Umwelt vermieden wird.

 

Dies setzt voraus, dass

·         alle potentiellen stoff-, arbeitsmittel- und verfahrensspezifischen Gefahren bekannt sind und

·         ein Maßnahmenplan für den Störungsfall in Abstimmung mit den Regelungen zur Notfallorganisation erstellt wurde.

 

Verantwortlich für die Gefährdungsbeurteilung und Sicherheitsbetrachtungen, die Gefährdungen durch Ausfall von Medien (Strom, Wasser, Wärme, Kälte) oder allgemeine Gefährdungen wie Brand einschließen, sind die Professorinnen und Professoren für ihre Arbeitsbereiche.

Die Aufstellung von einrichtungsbezogenen Maßnahmenplänen für den Störungsfall unter Berücksichtigung der Notfallorganisation obliegt den geschäftsführenden Direktorinnen/Direktoren. Dazu gehört auch Abstimmung mit den betriebstechnischen Abteilungen einschließlich der Bereitstellung von jederzeit erreichbaren Ansprechpartnern. Die Maßnahmenpläne sind mindestens  jährlich auf Aktualität hin zu überprüfen.

 

Die Leiter/innen der betriebstechnischen Abteilungen sind neben der Beseitigung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Betriebsstörungen (z.B. Medienausfall) verantwortlich für den notwendigen Informationsfluss von der zentralen Betriebstechnik zu den wiss. Einrichtungen.

 

Störungsmeldungen

 

Maßnahmen im Gefahrenfall:

Erste-Hilfe- und Notfallorganisation

 

 

 

2.7.8 Unfälle und Schadensereignisse

 

Maßnahmen bei Unfällen und Schadensereignissen: Erste-Hilfe- und Notfallorganisation

 

Es ist sicherzustellen, dass meldepflichtige Unfälle unverzüglich angezeigt werden und dass durch Erfassung, Untersuchung und Auswertung von Unfällen und signifikanten Beinahe-Unfällen der Beschäftigten und Studierenden die Ursachen und Umstände, die zu diesen Ereignissen geführt haben, aufgedeckt und Maßnahmen zur zukünftigen Verhütung ähnlicher Fälle abgeleitet werden.

Verantwortlich für die unverzügliche Anzeige meldepflichtiger Unfälle der Beschäftigten sind entsprechend ihren Zuständigkeitsbereichen die geschäftsführenden Direktorinnen/  Direktoren, die Professorinnen und Professoren, die Dezernenten/innen und Abteilungsleiter/innen.

Der ausgefüllte Vordruck „Unfallanzeige“ ist, unterschrieben vom Verantwortlichen,  an Dez. 3.2 und als zusätzliche Fotokopie per Fax an Dez. 4.5 zu senden.

 

Dezernat 3 ist verantwortlich für die rechtzeitige Weiterleitung der Unfallanzeige an die Unfallkasse NRW und für die Information des Arbeitsmedizinischen Dienstes und der Personalräte. An Hand der dem Dez. 4.5 zugesandten Fotokopie kann die zuständige Fachkraft für Arbeitssicherheit in Abstimmung mit der Unfallkasse NRW und dem Arbeitsmedizinischen Dienst umgehend eine erste Unfalluntersuchung durchführen und ggf. Sofortmaßnahmen vorschlagen.

Die Verantwortlichen haben dafür zu sorgen, dass die Unfallstelle gesichert und bis zur ersten Unfalluntersuchung in ihrem Zustand belassen wird.

 

Die Verantwortlichen stellen weiterhin durch geeignete Regelungen in ihrem Zuständigkeits-bereich sicher, dass Erste-Hilfe-Leistungen  zur Wahrung von Versicherungsansprüchen in jedem Fall in das Verbandsbuch eingetragen werden.

Die Verantwortlichen sorgen auch dafür, dass signifikante Beinahe-Unfälle geeignet dokumentiert werden und Dez. 4.5 eine Kopie der Dokumentation erhält. Sie veranlassen zudem bei Unfällen und Beinaheunfällen eine erneute Gefährdungsermittlung nach ArbSchG und übersenden Dez. 4.5 Kopien der Erhebungsbögen.

 

Dez. 4.5 ist verantwortlich für die Unfallerfassung in einer Unfallstatistik. Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind zuständig für Unfalluntersuchungen, für die Auswertung der Unfallstatistik und für die Beratung der Verantwortlichen in den Einrichtungen betreffend Maßnahmen zur Unfallvermeidung unter Beteiligung der / des zuständigen Sicherheits-beauftragten.

 

Die Beschäftigten sind verantwortlich für die umgehende Meldung von Unfällen und Beinahe-Unfällen an die Verantwortlichen.

 

Die Durchführung der auf Grund von Unfällen und Beinahe-Unfällen getroffenen Maßnahmen wird bereichsintern von den Verantwortlichen sowie von den Sicherheitsfachkräften, Betriebsärzten und Personalräten und z.T. auch von der Unfallkasse NRW anlässlich besonderer und allgemeiner Begehungen überprüft.

 

Unfallangelegenheiten

Unfallstatistik


 

2.8 Gesundheitsschutz

 

2.8.1 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

 

Durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ist sicherzustellen, dass Beeinträchtigungen der Gesundheit der Beschäftigten und Studierenden, die durch die Tätigkeit in den wissenschaftlichen Einrichtungen und in der Verwaltung entstehen können, rechtzeitig und wirksam vorgebeugt wird.

Vorschriften für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen ergeben sich z.B. aus der

 

-                     Gefahrstoffverordnung

-                     Biostoffverordnung

-                     GUV-V A4 Arbeitsmedizinische Vorsorge

-                     Strahlenschutzverordnung

-                     Röntgenverordnung

-                     Gentechniksicherheitsverordnung

-                     Bildschirmarbeitsverordnung

 

Die geschäftsführenden Direktorinnen/Direktoren, die Professorinnen und Professoren, die Dezernenten/innen und Abteilungsleiter/innen sind in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen verantwortlich für die Ermittlung des Untersuchungsbedarfs an Hand des Erhebungsbogens „Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen“ und für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen der Beschäftigten und Studierenden.

 

Bei der Ermittlung des Untersuchungsbedarfs werden sie von den Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit unterstützt. Sofern für eine Tätigkeit Vorsorgeuntersuchungen vorgeschrieben sind, dürfen die Verantwortlichen den Beschäftigten und Studierenden die Ausübung der Tätigkeit erst nach Vorlage der Untersuchungsbescheinigung gestatten.

 

Die Betriebsärzte sind zuständig für die Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen. Sie stellen zudem die umfassende Beratung der Verantwortlichen in den wissenschaftlichen Einrichtungen und in der Verwaltung über vorgeschriebene und empfohlene Vorsorgeuntersuchungen sicher und führen zusammen mit den Sicherheitsfachkräften regelmäßig Begehungen zur Ermittlung des aktuellen Untersuchungs-bedarfs durch.

 

Dezernat 4.5 ist verantwortlich für die arbeitgeberseitige Dokumentation der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen (z.B. Gesundheitskartei nach GefStoffV) und führt an Hand dieser Dokumentation eine Terminüberwachung für erneute Untersuchungen durch. Die Verpflichtung der Verantwortlichen in den wissenschaftlichen Einrichtungen und in der Universitätsverwaltung, für eine rechtzeitige Teilnahme der Beschäftigten und Studierenden an erneuten Untersuchungen zu sorgen, bleibt davon unberührt.

 

Der Stand der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen wird bereichsintern von den Verantwortlichen, vom Dez. 4.5 sowie von den Betriebsärzten, Sicherheitsfachkräften und Personalräten anlässlich der regelmäßigen Sicherheitsbegehungen überprüft.

 

 

Weitere Informationen: http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Sicherheit/av/av_inx.htm


 

2.8.2 Arbeitsmedizinische Beratung und Gesundheitsförderung

 

Durch arbeitsmedizinische Beratung ist sicherzustellen, dass gesundheitliche Gefahren, die mit bestimmten Tätigkeiten verbunden sind, sowie die erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung dieser Gefahren den betroffenen Beschäftigten, Studierenden und den Verantwortlichen im wissenschaftlichen Bereich und der Verwaltung bekannt sind. Weiterhin soll eine Veränderung des Verhaltens aller Beschäftigten durch eine gezielte betriebliche Gesundheitsförderung bewirkt werden.

 

Der Arbeitsmedizinische Dienst ist zuständig und für die Durchführung der erforderlichen arbeitsmedizinischen Beratung und wesentlich beteiligt an Maßnahmen zur betrieblichen  Gesundheitsförderung.

 

Der Arbeitsmedizinische Dienst ist zuständig für die Untersuchung arbeitsbedingter Erkrankungen, für die Erfassung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse und für das Vorschlagen von Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen.

 

Eine arbeitsmedizinische Beratung der Beschäftigten erfolgt in jedem Fall bei einer festgestellten gesundheitlichen Gefährdung dieser Beschäftigten.

 

Bei Einführung oder Änderung von Arbeitsverfahren oder Arbeitsplätzen wird die arbeitsmedizinische Beratung von den Verantwortlichen in den wissenschaftlichen Einrichtungen bzw. in der Verwaltung initiiert.

 

Weitere arbeitsmedizinische Beratung erfolgt im Einzelfall nach festgestellter Erfordernis durch den Arbeitsmedizinischen Dienst, bei festgestelltem Beratungsbedarf durch Beschäftigte und bei neuen arbeitsmedizinischen Erkenntnissen, die für die Beschäftigten relevant sein können.

 

Die Universitätsverwaltung und die Verwaltung des Universitätsklinikums bieten allen Beschäftigten regelmäßig die Teilnahme an Veranstaltungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung an. Ansprechpartner für Fragen zur betrieblichen Gesundheitsförderung ist der Arbeitsmedizinische Dienst.

 

Arbeitsmedizinischer Dienst

Betriebliche Gesundheitsförderung

 

 

2.9 Dokumentation

 

2.9.1 Allgemeines

 

Der Kanzler der Universität Münster als Organisations- und Kontrollverantwortlicher für den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz hat nicht nur für eine geeignete Organisation dieses Bereichs zu sorgen, sondern auch sicherzustellen, dass sämtliche sicherheitsrelevanten Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten, Regelungen zu Betriebs- und Tätigkeitsabläufen sowie zur Gefahrenabwehr in geeigneter Weise dokumentiert sind und auf aktuellem Stand gehalten werden. 

Zu diesem Zweck wurden in der Vergangenheit zahlreiche bereichsübergreifende Einzelregelungen und Vorgangsbeschreibungen zur vorliegenden Dokumentation „Organisation des Arbeits- und Gesundheits- und Umweltschutzes an der Universität Münster“ zusammengefasst. Die Fortschreibung dieser Dokumentation wird von Dez. 4.5 vorgenommen.

 

Die nach den Vorschriften für den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz erforderlichen und sonstigen Dokumentationen lassen sich dem zentralen und dezentralen Bereich wie folgt zuordnen:

 

Zentrale Dokumentation

(Dezernat 4.5 der Universitätsverwaltung)

 

 

 

Dezentrale Dokumentation

(Wissenschaftliche und zentrale Einrichtungen)

 

 

Die Form der Bereithaltung und Zugänglichkeit von Ordnungen, Unterweisungsunterlagen usw. ist in der jeweiligen „Einrichtungsbezogenen Dokumentation“ anzugeben.

 

 

2.9.2 Einrichtungsbezogene Dokumentation

 

2.9.2.1 Allgemeines

 

Neben der vorliegenden zentralen Dokumentation der für den Arbeits-, Gesundheits- und  Umweltschutz an der Universität Münster geltenden Regelungen haben die Verantwortlichen in den wissenschaftlichen und zentralen Einrichtungen die Umsetzung dieser Regelungen für die jeweilige Einrichtung nachzuweisen und die lokale Sicherheitsorganisation darzustellen. Zu diesem Zweck wurde an Hand der Struktur der zentralen Dokumentation der Vordruck „Einrichtungsbezogene Dokumentation“ erstellt, mit welchem sich die vor Ort  bestehenden Verantwortlichkeiten, Zuständigkeiten  und  getroffenen Regelungen konkret und nachvoll-ziehbar beschreiben lassen.

 

Verantwortlich für die Erstellung, Aktualisierung und Bereithaltung der „Einrichtungsbezogenen Dokumentation“ sind die geschäftsführenden Direktorinnen/ Direktoren, Leiter/innen zentraler Einrichtungen und Abteilungsleiter/innen der Universitätsverwaltung. Eine aktuelle Kopie der Dokumentation ist dem Dez. 4.5 zur Verfügung zu stellen, damit u.a. nachgewiesen werden kann, dass der Kanzler seinen Organisations- und Kontrollverpflichtungen nachgekommen ist.

 

 

2.9.2.2 Bereiche mit erhöhtem Gefährdungspotenzial

 

In der „Einrichtungsbezogenen Dokumentation“ sind die speziellen Regelungen für Bereiche mit erhöhtem Gefährdungspotenzial in geeigneter Weise gesondert zu beschreiben.

 

Im wissenschaftlichen Bereich gehören insbesondere dazu:

 

 

Im Verwaltungsbereich:

 

betriebstechnischen Abteilungen, HKW                   (Dez. 4.2, 4.3, 4.4)

Gärtnerei                                                                   (Dez. 4.3)

Arbeitsplätze der Hausmeister                                 (Dez. 4.1)

Zentrale Dienste                                                        (Dez. 2.2)      

Labor                                                                         (Dez. 4.5)

 

Die separate Beschreibung der Bereiche muss mindestens Angaben enthalten zu

 

 

 

2.9.2.3  Regelungen für zentral vergebene Hörsäle und Versammlungsräume

 

Es ist sicherzustellen, dass vom Bauwerk und von den technischen Einrichtungen dieser Räumlichkeiten keine Gefährdung der Nutzer ausgeht. Insbesondere müssen Sicherheitseinrichtungen regelmäßig geprüft und festgestellte Sicherheitsmängel unverzüglich der zuständigen Abteilung des Dez. 4 zur Beseitigung gemeldet werden.

 

Der Dezernent 4 bzw. die Abteilungsleiter/innen 4.1, 4.3 und 4.4 sind verantwortlich für die regelmäßige Prüfung der baulichen und technischen Sicherheit, für die Beseitigung von Sicherheitsmängeln und verantwortlich insbesondere dafür, dass die Raumvergabestellen und Dez. 4.5 umgehend über bauliche und technische Mängel informiert werden, die zu einer Personengefährdung führen können. Sofern auf Grund von Arbeits- und Gesundheitsschutzvorschriften Betriebsanweisungen und Unterweisungen erforderlich sind, haben sie für die Erstellung bzw. Durchführung zu sorgen.

Die Sicherheitsfachkräfte sind zuständig für die Erstellung eines Notfallplans bzw. für die Einbindung der Räumlichkeiten in die Notfallorganisation des jeweiligen Dienstgebäudes.

 

Die jeweilige Raumvergabestelle ist verantwortlich für die unverzügliche Weitergabe der vom Nutzer festgestellten und gemeldeten Sicherheitsmängel an Dez. 4 und insbesondere auch verantwortlich dafür, dass vor der Vergabe von Räumlichkeiten aktuelle Informationen über den Sicherheitsstatus von Dez. 4 eingeholt werden und eine Vergabe nicht erfolgt, wenn diese Informationen Hinweise auf eine Personengefährdung durch bauliche oder technische Mängel enthalten.

 

 

 

2.9.3 Gefahrstoffkataster

 

Die die Tätigkeiten mit Gefahrstoffen betreffenden Schutzziele sind nur zu erreichen, wenn die Verantwortlichen in der Lage sind, sich jederzeit einen exakten und aktuellen Überblick über Art, Menge, Einstufung und Verwendungsort der Gefahrstoffe zu verschaffen.

Die wissenschaftlichen Einrichtungen und Abteilungen der Universitätsverwaltung, in denen mit Gefahrstoffen umgegangen wird, sind dringend gehalten, ein Gefahrstoffkataster zu führen, in dem auf die entsprechenden Sicherheitsdatenblätter verwiesen wird. Die rechtlichen Grundlagen finden sich in § 7 (8) Gefahrstoffverordnung (Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung). Danach ist ab Schutzstufe 2 ein Verzeichnis der Gefahrstoffe zu führen.

 

Verantwortlich für die Führung des Gefahrstoffkatasters sind die geschäftsführenden Direktorinnen/Direktoren bzw. Leiter/innen bzw. Abteilungsleiter/innen der Verwaltung. Die Verantwortung beinhaltet auch die Einrichtung des DV-Arbeitsplatzes.

 

Die Professorinnen und Professoren sowie die Verantwortlichen besonderer Bereiche sind verantwortlich für die aktuelle und umfassende Bereitstellung der arbeitsbereichsbezogenen Gefahrstoffdaten.

 

Dez. 4.5 ist in Zusammenarbeit mit Dez. 2.3 verantwortlich für die Bereitstellung eines zentralen Datenbankprogramms und für die Benutzereinweisung.

 

Die Führung des Gefahrstoffkatasters wird vom zuständigen Bearbeiter im Dez. 4.5 überprüft.

 

Weitere Informationen

 

 

 

 

1)     Bereichsverantwortliche sind geschäftsführende Direktorinnen/Direktoren, Professorinnen/Professoren, Leiter/innen zentraler Einrichtungen und Betriebseinheiten, der Kanzler für den Bereich der Verwaltung mit den in seinem Auftrag handelnden Dezernentinnen/Dezernenten sowie Abteilungsleiter/innen der Universitätsverwaltung.