Finanzielles
In Deutschland besteht die Möglichkeit staatliche Unterstützung in Form von Elterngeld oder Kindergeld zu beziehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
In Deutschland besteht die Möglichkeit staatliche Unterstützung in Form von Elterngeld oder Kindergeld zu beziehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Elterngeld ist eine Familienleistung mit Einkommensersatzfunktion, die an Väter und Mütter für maximal 14 Monate nach der Geburt des Kindes gezahlt wird; beide können den Zeitraum untereinander aufteilen. Es beträgt 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens, maximal 1.800 Euro monatlich.
Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die
Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz haben ebenso wie Deutsche nach dem Recht der EU in der Regel dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland leben.
Andere Ausländerinnen und Ausländer haben grundsätzlich einen Anspruch, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihrer Aufenthaltstitels und ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist.
Keinen Anspruch auf Elterngeld haben ausländische Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung (Studierende oder Doktoranden nach §16) oder in Verbindung mit einer Arbeitserlaubnis nur für einen Höchstzeitraum besitzen.
Antragstellung
Das Elterngeld wird schriftlich bei der Elterngeldstelle beantragt. Für die Stadt Münster ist das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien zuständig.
Weiterführende Infos
Elterngeld und Elternzeit
(Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster)
Elterngeld und Elternzeit
(Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen)
Das Elterngeld
(Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)
Mit dem Kindergeld unterstützt die Bundesregierung Familien mit Kindern und trägt damit zu ihrer finanziellen Entlastung bei. Das Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen gezahlt. Es ist ab dem dritten Kind gestaffelt und beträgt:
Kindergeld gibt es grundsätzlich
Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, bei dem sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.
Deutsche erhalten nach dem Einkommenssteuergesetz grundsätzlich Kindergeld, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für im Ausland, insbesondere in der EU, beschäftigte Arbeitnehmer gelten besondere Regelungen und Mitteilungspflichten.
Freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz können unabhängig davon, ob sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen, Kindergeld beantragen.
Staatsangehörige Algeriens, Bosnien-Herzegowinas, Kosovos, Marokkos, Serbiens, Montenegros, Tunesiens und der Türkei können auf der Grundlage der jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen Kindergeld erhalten. Sie müssen dafür in Deutschland als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sein oder beispielsweise Arbeitslosengeld beziehungsweise Krankengeld beziehen.
Andere Ausländerinnen und Ausländer können einen Anspruch auf Kindergeld geltend machen, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihres Aufenthaltstitels voraussichtlich dauerhaft ist. Ihre Erwerbstätigkeit muss erlaubt und ebenfalls voraussichtlich dauerhaft sein.
Kein Kindergeld erhalten ausländische Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis
Bei diesen Personen wird davon ausgegangen, dass sie sich lediglich vorübergehend in Deutschland aufhalten. Das gilt auch für Personen, die als Asylbewerber und Asylbewerberinnen eine Aufenthaltsgestattung besitzen oder sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Auch bei einer erlaubten Erwerbstätigkeit besteht dann kein Anspruch auf Kindergeld.
Forschungsstipendiaten (nicht EU/ EWR und Schweiz), deren Kinder sich länger als 6 Monate (ohne Unterbrechung) in Deutschland aufhalten, können ebenso Kindergeld beantragen.
Für Beschäftigte der WWU Münster ist das Landesamt für Versorgung und Besoldung (LBV NRW) zuständig.
Stipendiaten ohne Anstellungsvertrag müssen den Antrag auf Kindergeld grundsätzlich schriftlich bei der Familienkasse stellen. Für die Stadt Münster ist die Familienkasse der Agentur für Arbeit Rheine zuständig.
Weiterführende Infos
Das Kindergeld (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)