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Finanzielles

In Deutschland besteht die Möglichkeit staatliche Unterstützung in Form von Elterngeld oder Kindergeld zu beziehen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Elterngeld

Das Elterngeld ist eine Familienleistung mit Einkommensersatzfunktion, die an Väter und Mütter für maximal 14 Monate nach der Geburt des Kindes gezahlt wird; beide können den Zeitraum untereinander aufteilen. Es beträgt 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens, maximal 1.800 Euro monatlich.

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die

  • ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
  • nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz haben ebenso wie Deutsche nach dem Recht der EU in der Regel dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland leben.
Andere Ausländerinnen und Ausländer haben grundsätzlich einen Anspruch, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihrer Aufenthaltstitels und ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist.

  • Wer eine Niederlassungserlaubnis besitzt, erfüllt diese Voraussetzungen ohne Weiteres.
  • Wer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen nur dann, wenn sie oder er auch zur Erwerbstätigkeit in Deutschland berechtigt ist (§18, teilweise §20) oder hier schon erlaubt gearbeitet hat.
  • Erst nach einem Aufenthalt von drei Jahren und bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses oder Bezug von Arbeitslosengeld I kann Elterngeld erhalten, wer eine Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen, zum vorübergehenden Schutz, bei Aussetzung der Abschiebung oder wegen des Bestehens von Ausreisehindernissen besitzt.

Keinen Anspruch auf Elterngeld haben ausländische Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Ausbildung (Studierende oder Doktoranden nach §16) oder in Verbindung mit einer Arbeitserlaubnis nur für einen Höchstzeitraum besitzen.

Antragstellung
Das Elterngeld wird schriftlich bei der Elterngeldstelle beantragt. Für die Stadt Münster ist das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien zuständig.

Weiterführende Infos
Elterngeld und Elternzeit
(Amt für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Münster)
Elterngeld und Elternzeit
(Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen)
Das Elterngeld
(Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)

Kindergeld

Mit dem Kindergeld unterstützt die Bundesregierung Familien mit Kindern und trägt damit zu ihrer finanziellen Entlastung bei. Das Kindergeld wird unabhängig vom Einkommen gezahlt. Es ist ab dem dritten Kind gestaffelt und beträgt:

  • für das erste und zweite Kind monatlich 190 Euro
  • für das dritte Kind monatlich 196 Euro
  • für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 221 Euro.

Kindergeld gibt es grundsätzlich

  • für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr,
  • für Kinder in Ausbildung, bis zum 25. Lebensjahr,
  • für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, bei dem sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.

Anspruchsvoraussetzungen

Deutsche erhalten nach dem Einkommenssteuergesetz grundsätzlich Kindergeld, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für im Ausland, insbesondere in der EU, beschäftigte Arbeitnehmer gelten besondere Regelungen und Mitteilungspflichten.

Freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz können unabhängig davon, ob sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen, Kindergeld beantragen.

Staatsangehörige Algeriens, Bosnien-Herzegowinas, Kosovos, Marokkos, Serbiens, Montenegros, Tunesiens und der Türkei können auf der Grundlage der jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen Kindergeld erhalten. Sie müssen dafür in Deutschland als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sein oder beispielsweise Arbeitslosengeld beziehungsweise Krankengeld beziehen.

Andere Ausländerinnen und Ausländer können einen Anspruch auf Kindergeld geltend machen, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihres Aufenthaltstitels voraussichtlich dauerhaft ist. Ihre Erwerbstätigkeit muss erlaubt und ebenfalls voraussichtlich dauerhaft sein.

Kein Kindergeld erhalten ausländische Eltern, die eine Aufenthaltserlaubnis

  • zum Zweck der Ausbildung (§16),
  • zum Zweck der betrieblichen Aus- und Weiterbildung (§17) oder
  • in Verbindung mit einer Arbeitserlaubnis ausschließlich für einen Höchstzeitraum (das heißt: die Bundesagentur für Arbeit hat die Beschäftigung nur für eine begrenzte Zeit erlaubt, zum Beispiel für Saisonarbeiter oder Au-pairs) (in bestimmten Fällen auch § 18) besitzen.

Bei diesen Personen wird davon ausgegangen, dass sie sich lediglich vorübergehend in Deutschland aufhalten. Das gilt auch für Personen, die als Asylbewerber und Asylbewerberinnen eine Aufenthaltsgestattung besitzen oder sich nur geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Auch bei einer erlaubten Erwerbstätigkeit besteht dann kein Anspruch auf Kindergeld.
Forschungsstipendiaten (nicht EU/ EWR und Schweiz), deren Kinder sich länger als 6 Monate (ohne Unterbrechung) in Deutschland aufhalten, können ebenso Kindergeld beantragen.

Antragstellung

Für Beschäftigte der WWU Münster ist das Landesamt für Versorgung und Besoldung (LBV NRW) zuständig.
Stipendiaten ohne Anstellungsvertrag müssen den Antrag auf Kindergeld grundsätzlich schriftlich bei der Familienkasse stellen. Für die Stadt Münster ist die Familienkasse der Agentur für Arbeit Rheine zuständig.

Weiterführende Infos
Das Kindergeld (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend)