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Rechtliches

Wenn Sie mit der fortschreitenden oder plötzlichen Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen konfrontiert werden, ist es wichtig zu wissen, welche Rechte Sie haben und was bei einer Freistellung zu beachten ist.

Familienpflegezeit
Zum 01.01.2012 ist das Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)  in Kraft getreten. Ziel des Gesetzes ist die verbesserte Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege. Eine pflegebedingte Erwerbsunterbrechung soll auf diesem Weg vermieden werden.

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit. Eine dafür erforderliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung besteht an der WWU derzeit nicht.

Im Rahmen der Familienpflegezeit ist es Beschäftigten möglich, die wöchentliche Arbeitszeit bis zu einem Mindestumfang von 15 Stunden für die Dauer von höchstens 24 Monaten zur häuslichen Pflege eines pflegbedürftigen nahen Angehörigen zu reduzieren. Das Gehalt reduziert sich zunächst entsprechend der vereinbarten Arbeitszeit. Gleichzeitig erfolgt eine hälftige Aufstockung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber. Sie dient der Abmilderung des Einkommensausfalls. Der Ausgleich für die vom Arbeitgeber geleistete Entgeltaufstockung wird in der Nachpflegezeit dadurch erbracht, dass der/die Beschäftigte bei weiterhin reduziertem Gehalt zu der vor der Pflegephase geschuldeten Arbeitszeit zurückkehrt. Beschäftigte genießen während der Familienpflegezeit und Nachpflegezeit besonderen Kündigungsschutz.
Das Familienpflegezeitgesetz  gilt nicht für Beamtinnen und Beamte. Sie können nach den Bestimmungen der Freistellungs- und Urlaubsverordnung eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung erhalten. Daneben besteht nach dem Landesbeamtengesetz der Anspruch auf Urlaub und/oder Teilzeitbeschäftigung.

Pflegezeitgesetz
Das Pflegezeitgesetz eröffnet Arbeitnehmern und Auszubildenden die Möglichkeit, sich bis zu sechs Monaten vollständig oder teilweise freistellen zu lassen, um pflegebedürftige Angehörige in häuslicher Umgebung zu betreuen. Darüber hinaus haben Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anspruch auf eine kurzzeitige Freistellung von bis zu zehn Arbeitstagen, die sie zur Organisation einer bedarfsgerechten Pflege nutzen können. In jedem Fall bleiben sie sozialversichert.

Beamtinnen und Beamte können eine Beurlaubung oder Freistellung gemäß § 66 und 71 LBG erhalten.

Bei weiterem Informationsbedarf sind entsprechende Ansprechpartner und Ansprechpartnerinnen hier zu finden.


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