Sparschwein

FINANZIELLES

Viele Menschen haben das Bedürfnis, möglichst lange ein selbstständiges Leben in der eigenen Häuslichkeit zu führen. Tritt die Situation ein, dass im Alter jedoch Unterstützung notwendig ist, sind überwiegend Verwandte in die Pflege integriert. Die meisten Pflegebedürftigen in Deutschland werden durch berufstätige Angehörige versorgt. Diese stehen vor der schwierigen Aufgabe, Beruf und Pflege miteinander zu vereinbaren. Finanziell erhalten Pflegebedürftige sowie pflegende Angehörige finanzielle Unterstützung von der Pflegekasse.

Anspruchsvoraussetzungen

Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung werden ausschließlich auf schriftlichen Antrag erbracht. Ein formloses Schreiben an die Pflegekasse ist ausreichend. Von der Pflegekasse ist innerhalb von fünf Wochen ab Antragsstellung über den Antrag zu entscheiden, ansonsten zahlt die Pflegekasse je überschrittene Woche an den Versicherten 70 Euro. Der Beginn der Leistungen ist vom Zeitpunkt der Antragsstellung abhängig. Anspruchsberechtigt sind Personen:

  • die eine Vorversicherungszeit von zwei Jahren innerhalb einer Rahmenfrist von zehn Jahren eingehalten haben (Beitragszahlung)
  • bei denen eine Pflegebedürftigkeit durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) festgestellt wurde laut §14 SGB

Ein Rechtsanspruch besteht für alle nahen Angehörigen: Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Ehegatten, Partner, eheähnliche Gemeinschaft, Stiefeltern, Schwägerinnen/Schwager, Geschwister, Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartner sowie Schwieger- und Enkelkinder.

Leistungsanspruch der pflegenden Angehörigen

Auch pflegende Angehörige, die überwiegend berufstätig sind, haben während der Pflegezeit ein Recht auf Leistungen durch die Pflegekasse, um weiterhin sozial abgesichert zu bleiben. Zur Sicherung der Pflegeperson entrichtet die Pflegekasse Beiträge an den zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson regelmäßig maximal dreißig Stunden wöchentlich erwerbstätig ist und mindestens 10 Wochenstunden an mindestens zwei Tagen pflegt. Während der pflegerischen Tätigkeiten sind die Pflegepersonen durch die Pflegekasse unfallversichert. Pflegende Angehörige, die wieder ins Erwerbsleben zurückkehren möchten, haben ein Anspruch auf berufliche Weiterbildung.

Leistungsanspruch der Pflegebedürftigen

Pflegebedürftigen stehen laut Gesetz festgelegte Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung zu. Wichtig für diese Pflegeleistungen ist die offizielle Zuordnung des Pflegebedürftigen zu einem der fünf Pflegegrade. Die Zuordnung zu einem Pflegegrad erfolgt anhand eines Punktesystems. Dazu werden in den sechs Modulen Mobiliät, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen, Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte Punkte vergeben: Je schwerwiegender die Beeinträchtigung desto höher die Punktzahl.

Werden Pflegebedürftige in ihrem eigenen Haushalt durch zugelassene Pflegedienste betreut, so besteht ein Anspruch auf Pflegesachleistungen. Die Hilfen der professionellen Pflegekräfte umfassen die Grundpflege sowie die hauswirtschaftliche Versorgung. Der Betrag der erbrachten Dienstleistungen wird an die entsprechenden Leistungserbringer ausgezahlt.

Wenn Pflegebedürftige durch Angehörige oder Freunde gepflegt werden, erhalten sie Pflegesachleistungen. Der Geldbetrag wird monatlich an den Pflegebedürftigen ausgezahlt. Pflegebedürftige, die ausschließlich diese Leistungen beziehen, sind verpflichtet, in regelmäßigen Abständen einen Pflegeeinsatz oder Pflegeberatungseinsatz durch eine Pflegefachkraft oder eines Pflegeberaters/einer Pflegeberaterin in Anspruch zu nehmen.

Liegen die übernommenen Kosten für den Pflegedienst laut Pflegegrad unter dem Höchstsatz, so kann ein anteiliges Pflegegeld gewährt werden.

Ist die häusliche Pflege nicht möglich oder kommt nicht in Betracht, haben Pflegebedürftige ein Recht auf vollstationäre Pflege in einem Seniorenheim. Die Pflegekasse übernimmt die Finanzierungen der pflegerischen Aufwendungen, sozialen Betreuung und Behandlungspflege. Alle weiteren Kosten wie Unterkunft und Verpflegung übernimmt der Pflegebedürftige selbst.

Die Zahlungen der Pflegekassen gelten nicht als Einkommen des Pflegebedürftigen und sind deshalb steuerfrei. Leitet der/die Versicherte sie an die pflegende Person weiter, ist dies ebenfalls nicht als Einkommen anzurechnen. Die Zahlung erfolgt immer im Voraus für den Folgemonat.

Beziehen Freunde und Bekannte Pflegegeld für die Pflege und beziehen gleichzeitig Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe, so wird das Pflegegeld als Einkommen angerechnet.