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Finanzielles

Elterngeld

Das Elterngeld ist eine Familienleistung mit Einkommensersatzfunktion, die an Väter und Mütter für maximal 14 Monate nach der Geburt des Kindes gezahlt wird; beide können den Zeitraum untereinander aufteilen. Es beträgt 67 Prozent des wegfallenden Nettoeinkommens, maximal 1.800 Euro monatlich. Wer im Jahr vor der Geburt über 1.200 Euro netto im Monatsdurchschnitt verdient hat, erhält weniger, mindestens aber 65 Prozent dieses monatlichen Nettos. Vor der Geburt des Kindes nicht erwerbstätige Eltern erhalten ein Elterngeld in Höhe von 300 Euro.

Das Elterngeld hat am 1. Januar 2007 das bisherige Erziehungsgeld abgelöst, das für Kinder gilt, die vor diesem Termin geboren wurden.

Anspruchsvoraussetzungen

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, die

  • ihre Kinder nach der Geburt selbst betreuen und erziehen,
  • nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig sind,
  • mit ihren Kindern in einem Haushalt leben und
  • einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.

Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz haben ebenso wie Deutsche nach dem Recht der EU in der Regel dann einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie in Deutschland erwerbstätig sind oder in Deutschland leben.

Andere Ausländerinnen und Ausländer haben grundsätzlich einen Anspruch, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihrer Aufenthaltstitels und ihres Zugangs zum Arbeitsmarkt voraussichtlich dauerhaft ist.

Antragstellung und Beratung

Das Elterngeld wird schriftlich bei der Elterngeldstelle beantragt. Für die Stadt Münster ist das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien zuständig.

Weitere Informationen rund um das Thema Elterngeld, Anspruch und Antragstellung erhalten Sie auf den Seiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Landes Nordrhein-Westfalen.

Bei Fragen berät Sie das Servicebüro Familie. Der Ansprechpartner für internationale Stipendiaten und spezielle ausländerrechtliche Fragen ist das Welcome Center des International Office der WWU Münster.

Zuschüsse und Beihilfen

Zuschuss zur privaten Krankenversicherung

Während der Elternzeit können Beamtinnen und Beamte vom LBV einen Zuschuss in Höhe von 31 EUR zu Ihren Beiträgen zur Krankenversicherung erhalten,  wenn Sie im Monat vor der Elternzeit Dienst- oder Anwärterbezüge erhalten haben, die die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (2010: 4.012,50 EUR, 2011: 4.125 EUR) nicht überschreiten. Einzelheiten können mit dem Personalsachbearbeiter oder der Personalsachbearbeiterin geklärt werden.

Beihilfe für Beamtinnen und Beamte

Unter bestimmten Voraussetzungen erhöht sich für Beamtinnen und Beamte der Beihilfeanspruch ab dem zweiten Kind von 50 auf 70 Prozent. Kinder selbst haben einen Beihilfeanspruch in Höhe von 80 Prozent, so dass diese nur zu 20 Prozent privat versichert werden müssen.

Zuschuss zur Säuglings- und Kleinkindausstattung

Beschäftigte, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 1999 begründet wurde, wird ein Zuschuss zur Säuglings- und Kleinkindausstattung in Höhe von 170 EUR gezahlt. Beamtinnen und Beamte erhalten ebenfalls einen solchen Zuschuss in gleicher Höhe.

Der Zuschuss kann in beiden Fällen mit dem Beihilfeantrag beantragt werden.

Nähere Informationen erteilt die Beihilfestelle.

Kindergeld

Mit dem Kindergeld unterstützt die Bundesregierung Familien mit Kindern und trägt damit zu ihrer finanziellen Entlastung bei. Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Es ist ab dem dritten Kind gestaffelt und beträgt:

  • für das erste und zweite Kind monatlich 184 Euro
  • für das dritte Kind monatlich 190 Euro
  • für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 215 Euro.

Kindergeld gibt es grundsätzlich

  • für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr,
  • für Kinder in Ausbildung, bis zum 25. Lebensjahr,
  • für arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.

Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, bei dem sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.
Anspruchsvoraussetzungen

Deutsche erhalten nach dem Einkommenssteuergesetz grundsätzlich Kindergeld, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für im Ausland, insbesondere in der EU, beschäftigte Arbeitnehmer gelten besondere Regelungen und Mitteilungspflichten.

Freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige der EU, des EWR und der Schweiz können unabhängig davon, ob sie eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis besitzen, Kindergeld beantragen.

Andere Ausländerinnen und Ausländer können einen Anspruch auf Kindergeld geltend machen, wenn ihr Aufenthalt in Deutschland nach der Art ihres Aufenthaltstitels voraussichtlich dauerhaft ist. Ihre Erwerbstätigkeit muss erlaubt und ebenfalls voraussichtlich dauerhaft sein.

Antragstellung und Beratung

Für Beschäftigte der Universität Münster ist das Landesamt für Versorgung und Besoldung (LBV NRW) zuständig.

Nicht an der WWU Beschäftigte müssen den Antrag auf Kindergeld grundsätzlich schriftlich bei der Familienkasse stellen. Für die Stadt Münster ist die Familienkasse der Agentur für Arbeit Rheine zuständig.


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