Studienordnung
für den Diplomstudiengang Katholische Theologie
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
Vom 21. Dezember 1989

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (WissHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 1988 (GV. NW. S. 144) hat die Westfälische Wilhelms Universität Münster die folgende Studienordnung für den Diplomstudiengang Katholische Theologie als Satzung erlassen:
 

Inhaltsübersicht

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Zugangs- und Studienvoraussetzungen
§ 3 Regelstudienzeit, Umfang und Gliederung des Studiums
§ 4 Studienziele, Studien- und Prüfungsinhalte
§ 5 Studienstruktur
§ 6 Vermittlungsformen
§ 7 Leistungsnachweise
§ 8 Voraussetzungen der Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
§ 9 Voraussetzungen der Zulassung zur Diplomprüfung
§ 10 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung
§ 11 Ziel, Umfang und Art der Diplomprüfung
§ 12 Zusatzfächer
§ 13 Wiederholung von Prüfungen
§ 14 Anrechnung von Studien und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester (vgl. § 7 DPO)
§ 15 Studienberatung
§ 16 Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudiengänge
§ 17 Revision der Studienordnung
§ 18 Übergangsbestimmungen
§ 19 Inkrafttreten und Veröffentlichung
Anhang: Studienplan
 

Funktionsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in der maskulinen Form angegeben sind, gelten in gleicher Weise in der femininen Form.
 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt gemäß § 85 WissHG das Studium der Katholischen Theologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster mit dem Studienziel der Diplomprüfung als erstem berufsqualifizierendem Abschluß. Sie ist abgestimmt auf die Diplom-Prüfungsordnung für den Studiengang Katholische Theologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 1. April 1988 (DPO).
 

§ 2 Zugangs- und Studienvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für das Theologiestudium ist die allgemeine Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von der zuständigen staatlichen Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.

(2) Verlangt werden ausreichende Kenntnisse der hebräischen, griechischen und lateinischen Sprachen, die durch das Zeugnis der Hochschulreife oder Zeugnisse über von einer staatlichen Prüfungsbehörde abgelegte einschlägige Sprachprüfungen oder durch die erfolgreiche Teilnahme an von der Katholischen-Theologischen Fakultät angebotenen Sprachkursen nachgewiesen werden.
Wer das Graecum und/oder Latinum nicht mit dem Schulabschluß erworben hat, kann auf schriftlichen Antrag die hebräischen Sprachkenntnisse aufgrund der erfolgreichen Teilnahme an einer "Einführung in Sprache und Denken des hebräischen Alten Testaments" anstelle des Hebraicums nachweisen.
Diese Sprachkenntisse sind bei der Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung nachzuweisen (vgl. § 10 DPO).
In Härtefällen kann der Prüfungsausschuß auf schriftlich begründeten Antrag die Verschiebung eines Nachweises bis zur Meldung zum ersten Teil der Diplomprüfung gestatten.

(3) Kenntnisse in neueren Sprachen sind erwünscht.
 

§ 3 Regelstudienzeit, Umfang und Gliederung des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Diplomprüfung 10 Semester. Soweit für den Erwerb von Sprachkenntnissen zusätzliche Studienzeiten erforderlich sind, werden diese nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 Satz DPO nicht auf die Regelstudienzeit angerechnet. Dieser zeitliche Rahmen bedeutet keine Ausschlußfrist für die Zulassung zur Diplomprüfung.

(2) Der Studienumfang in Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich soll insgesamt etwa 200 Semester-Wochenstunden (SWS) betragen, davon entfallen auf den Wahlbereich etwa 20 SWS (vgl. § 5). Semester-Wochenstunden zum Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse sind dabei nicht berücksichtigt.

(3) Das Studium gliedert sich in das Grund- und das Hautpstudium. Das Grundstudium wird mit der Diplom-Vorprüfung, das Hauptstudium mit der Diplomprüfung abgeschlossen.

(4) Die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung sind jeweils in Abschnitte geteilt (Teilprüfungen). Die erste Teilprüfung der Diplom-Vorprüfung wird in der Regel vor Beginn des vierten Semesters, die zweite Teilprüfung in der Regel vor Beginn des fünften Semesters der Regelstudienzeit abgelegt. Die Diplomprüfung setzt sich aus drei Teilprüfungen zusammen; ferner ist die Diplomarbeit anzufertigen (§ 17 Abs. 2 DPO). Von den drei Teilprüfungen wird die erste in der Regel vor Beginn des achten Semesters, die zweite vor Beginn und die dritte mit Ende des zehnten Semesters abgelegt (vgl. § 4 Abs. 2 DPO).

(5) Die Prüfungen können, soweit die für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden, früher abgelegt werden.

(6) Die Prüfungen finden jeweils am Ende eines Semesters statt.

(7) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist jeweils bis 1. Juni oder 10 Januar beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich zu stellen.

(8) Das Studium kann sowohl in Winter- als auch im Sommersemester aufgenommen werden.
 

§ 4 Studienziele, Studien- und Prüfungsinhalte

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiengangs Katholische Theologie. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse besitzt und die Zusammenhänge des Faches überblickt. Der Kandidat soll nachweisen, daß er sich die Methoden und die grundlegenden Inhalte der zu prüfenden Fächer angeeignet und ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die zu selbständigem wissenschaftlichem Arbeiten befähigen.

(2) Das Studium im Diplom-Studiengang Katholische Theologie soll neben den allgemeinen Zielen des Hochschulstudiums gemäß § 80 WissHG insbesondere die fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden vermitteln, die zu theologischer Arbeit, zu kritischer Einordnung wissenschaftlicher Erkenntnisse und zu verantwortlichem Handeln erforderlich sind.

(3) Die Fächergruppe Biblische Theologie

Die Theologen müssen die biblische Botschaft kennen und in ihrer Gegenwartsbedeutung aufweisen können. Dazu müssen sie mit den zentralen Texten des Alten und Neuen Testaments vertraut sein und sie interpretieren können. Die Geschichte Israels und die Anfänge des Christentums sowie die literarische Entstehungsgeschichte der Bibel müssen ihnen im Grundriß vertraut sein, ebenso wie Grundbegriffe und Grundzüge der wichtigsten im Alten und Neuen Testament vorliegenden theologischen Konzeptionen. Sie müssen es exemplarisch lernen, Methoden der Textinterpretation anzuwenden, so daß sie imstande sind, die alttestamentlichen und neutestamentischen Schriften mit den einschlägigen Hilfsmitteln sachgerecht auszulegen.

1. Altes Testament: Studienziel ist die Kenntnisse der literarischen Entstehung der Schriften des Alten Testaments, die Fähigkeit, die alttestamentlichen Texte mit Hilfe geschichtlicher und theologischer Zusammenhänge, die den Hintergrund dieser Texte bilden. Die Studierenden sollen dadurch befähigt werden, die theologischen Impulse alttestamentlicher Texte in ihrer Bedeutung für das Judentum und den Glauben der Kirche richtig einzuschätzen und in Verkündigung und Liturgie sachgerecht anzuwenden.

Studien- und Prüfungsinhalte:

1.1 Die Einleitung in das Alte Testament behandelt:

- die Entstehungsgeschichte der einzelenen alttestamentlichen Schriften und des Alten Testaments als Ganzes, die Textüberlieferung, den literarischen Charakter der alttestamentlichen Schriften, ihre Offenbarungsaussagen und ihre theologische Bedeutung,

- die exegetischen Methoden,
- Geschichte und Umwelt Israels
- das Wesen der Prophetie,
- die Eigenheit der Weisheitsliteratur
1.2 Die Exegese des Alten Testaments legt exemplarisch zentrale Texte des Alten Testaments aus und stellt entsprechend alttestamentlich-theologische Themen und Sachprobleme dar. Besonders fällt darunter:
- die Auslegung eines pentateuchischen oder anderen geschichtlichen Buches unter Berücksichtigung des zugehörigen Geschichtswerks. Dabei sind die unterschiedlichen alttestamentlichen Geschichtskonzeptionen zu berücksichtigen;
- die Auslegung eines bedeutenderen prophetischen Buches; dabei werden zentrale Themen der prophetischen Verkündigung herausgestellt;
- die Auslegung von Psalmen verschiedener Gattungen und womöglich wesentlicher Teile des Buches Ijob;
- eine Einführung in die Exegese und Theologie des rabbinischen Judentums
2. Neue Testament: Studienziel ist die Kenntnis der literarischen Entstehungsgeschichte der neutestamentlichen Schriften, die Fähigkeit, diese Texte mit Hilfe exegetischer Methoden auszulegen sowie das Verstehen geschichtlicher und theologischer Zusammenhänge, die diesen Texten zugrunde liegen, insbesondere das Verstehen des im Neuen Testament bezeugten Glaubens an Jesus Christus. Dadurch sollen die Studierenden befähigt werden, die theologischen Impulse des Neuen Testaments in ihrer Bedeutung für den Glauben der Kirche richtig einzuschätzen und in Verkündigung und Liturgie sachgerecht anzuwenden.

Studien- und Prüfungsinhalte:

2.1 Die Einleitung in das Neue Testament behandelt:

- die Entstehungsgeschichte der neutestamentlichen Schriften und des Neuen Testaments als Ganzes, die Textüberlieferung, den literarischen Charakter der neutestamentlichen Schriften und ihre theologische Bedeutung;
- Form und Inhalt der Jesusüberlieferung des Neuen Testaments;
- die exegetischen Methoden;
- Geschichte des Urchristentums und Umwelt des neuen Testaments unter besonderer Berücksichtigung der Verwurzelung im Frühjudentum;
2.2 Die Exegese des Neuen Testaments legt exemplarisch zentrale Texte des Neuen Testaments aus und stellt entsprechende neutestamentlich- theologische Themen und Sachprobleme dar.Besonders fällt darunter:

Die Auslegung eines synoptischen Evangeliums oder eines synoptischen Evangelienstoffes. Hierzu gehören besonders die Grundelemente von Verkündigung und Wirken Jesu;

- die Auslegung eines Paulus-Briefes oder ein thematischer Stoff aus den Paulus-Briefen;
- die Auslegung einer weiteren neutestamentlichen Schrift, vornehmlich aus den johanneischen Schriften
(4) Die Fächergruppe Historische Theologie

Die Theologen sollen die Komplexität, Kontinuität und Relativität kirchengeschichtlicher Entwicklungen sowie den Aussagegehalt kirchlicher Entscheidungen verstehen lernen, um so die Fähigkeit und Freiheit zu überlegtem und verantwortlichem Handeln in der Gegenwart zu gewinnen. Dazu müssen sie die Anwendung der historisch-kritischen Methode erlernen und die Reflexion von Prinzipien und Modellen verschiedener Geschichtsbetrachtungen einüben. Sie müssen die Gechichte der Kirche im Grundriß so kennen, daß sie imstande sind, Gestalten und Dokumente, Probleme, Entwicklungen und Strukturen historisch einzuordnen.

Studienziel der Fächer der historischen Theologie (Alte Kirchengeschichte, Patrologie und Christliche Archäologie, Mittlere und Neuere Kirchengeschichte, Ostkirchengeschichte und Geschichte der östlichen Kirche) ist die Fähigkeit, durch das Verständis kirchengeschichtlicher Entwicklungen sich ein selbständiges Urteil zu bilden und in der Gegenwart verantwortungsvoll zu handeln.

Studien- und Prüfungsinhalte:

- Theologie, Institutionen, religiöse Gruppierungen, pastorales und spirituelles Leben sowie die Verflochtenheit dieser Lebensäußerung mit den allgemeinen geistigen, politischen und gesellschaftlichen Gegebenheiten der jeweiligen Zeit;
- Grundkenntnisse übriger Epochen der Alten Kirche, des Mittelalters und der Neuzeit;
- im Bereich der Geschichte des kirchlichen Altertums sollen in angemessener Weise Kenntnisse der patristischen Theologie erworben werden.
(5) Fächergruppe Systematische Theologie

Die Theologen sollen befähigt werden, die Prinzipien und Aussagen des christlichen Glaubens auf der Grundlage der biblischen Schriften, der Glaubenstradition des Volkes Gottes und der Entscheidungen des kirchlichen Lehramtes in Verbindung mit der menschlichen Erfahrung systematisch darzustellen, zu explizieren und systematisch zu rechtfertigen. Hierzu bedürfen sie grundlegender Kenntnisse der Philosophie, elementarer Kenntnisse der Logik des religiösen Sprachgebrauchs, der Regeln der moralischen Argumentation und der wissenschaftstheoretischen Selbstreflexion der Theolgie. Die Theologen sollen lernen, grundlegende und aktuelle Probleme, die sich im Zusammenhang der Vermittlung des Glaubens stellen, wahrzunehmen, adäquat beschreiben und in ihren praktischen wie theoretischen Implikationen für Kirche und Gesellschaft zu analysieren. Sie sollen fähig sein, die be freiende, gesellsschaftskritische Kraft des Glaubens an Jesus Christus verantwortlich zur Geltung zu bringen. Um die wissenschaftliche und spirituelle Glaubwürdigkeit der Theologie unter Beweis stellen zu können, bedürfen die Theologen eines detaillierten Überblicks über theoretische Modelle und Argumentationsfiguren einerseits sowie über praktische Orientierungen und geistliche Motivationen andererseits. Darüber hinaus sollten sie in der Lage sein, eine differenzierte Information über die Beziehung der nichtchristlichen Religionen zur jüdisch-christlichen Offenbarungswahrheit anzubieten und deren Einordnung im systematischen Kontext vorzunehmen.

1. Fundamentaltheologie: Studienziel ist die Fähigkeit, den christlichen Glauben im Blick auf seinen in der Offenbarung selbst gegebenen Grund und vor der Vernunft sowie dem wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Bewußtsein in seinen wechselnden Gestalten zu verantworten.

Studien- und Prüfungsinhalte sind:

- Religion, Religionen, Religionskritik;
- Offenbarung und Glaube;
- Kirche als Bedingung und Vermittlung des christlichen Glaubens.
2. Dogmatik und Dogmengeschichte: Studienziel ist es, die christliche Glaubensüberlieferung in ihren biblischen Grundlagen, ihrer geschichtlichen Entfaltung sowie ihrer inneren Einheit kennen und zu verstehen lernen. Dabei sollen die Studierenden zu Auseinandersetzung und Begegnung des von der Kirche bezeugten christlichen Glaubens mit den Fragen der Zeit und zum Dienst am Glauben befähigt werden.

Studien- und Prüfungsinhalte sind:

- Dogmatische Prinzipienlehre;
- Gotteslehre;
- Schöpfungslehre;
- Christologie und Soteriologie;
- Gnadenlehre;
- Ekklesiologie;
- Sakramentenlehre;
- Eschatologie;
- Mariologie
wird entweder im Zusammenhang eines der aufgeführten Traktate oder als selbständiger Traktat behandelt.

3. Moraltheolgie: Studienziel ist die Kenntnis der grundlegenden Fragen, Bedingungen und Strukturen sittlichen Handels. Die Studierenden sollen auf der Grundlage christlichen Glaubens und Lebens zu einer fundierten Urteilsbildung in allen Bereichen menschlicher Existenz und sittlich relevanter Praxis gelangen. Dazu gehört die Kenntnis humanwissenschaftlicher und philosophisch-ethischer Ansätze, die Befähigung zum Umgang mit den Methoden, ihrer kritischen Überprüfung und Integrierung im Horizont der biblischen und theologischen Aussagen über den Menschen und sein Handeln in der Welt sowie die reflektierte Aneignung der überlieferten Sittlichkeit im Kontext des Glaubens und des Lebens der Kirche.

Studien- und Prüfungsinhalte sind in der Allgemeinen Moraltheologie:

- exemplarische Darstellung ethischer Normierungstheorien;
- Freiheit und Verantwortlichkeit;
- das Kennzeichnende einer christlichen Ehtik;
- Sünde und Schuld, Umkehr und Versöhnung;
- meta-ethische Grundfrage: Die theologischen Implikationen der verschiedenen meta-ethischen Theorien.
Studien- und Prüfungsinhalte in der Speziellen Moraltheologie:
- Leben aus dem Glauben, christliche Spiritualität;
- Leib und Leben in der Verantwortung des einzelnen und der Gesellschaft;
- Geschlechtlichkeit, Ehe und Familie;
- Wahrhaftigkeit und Treue;
- Verantwortung für Gerechtigkeit und Frieden;
4. Christliche Sozialwissenschaften: Studienziel ist es, gesellschaftliche Fragen und Probleme zu erkennen, sie sachgerecht zu analysieren und sie im Licht des Evangeliums vom christlichen Verständnis des Menschen her zu deuten. Die Studierenden sollen dadurch befähigt werden, in verschiedenen gesellschaftlichen Bereichen inspirierend und orientierend zu wirken.

Studien- und Prüfungsinhalte sind:

- die Grundzüge der katholischen Soziallehre; die Inhalte der wichtigsten Dokumente der katholischen Soziallehre im Kontext ihrer Entstehungsgeschichte sowie ihre Bedeutung für die Gegenwart; die Reflexion der Sozialprinzipien der Personalität, Solidarität, Subsidiarität des Gemeinwohls und der sozialen Gerechtigkeit;

- Kenntnis eines gesellschaftlichen Teilbereichs (Wirtschaftsethik, politische Ethik, Familienethik, Arbeits- und Berufsethik) und Auseinandersetzung mit anderen Ordnungssystemen (Liberalismus, Sozialismus);

- Behandlung kirchlich relevanter Fragestellungen mit Hilfe anderer Wissenschaften (Wirtschaftswissenschaft, Soziologie, Politologie, Rechtswissenschaft usw.): Kirche - Gesellschaft - Staat, Liberalismus und Sozialismus als Ideologie und politische Bewegungen, Entwicklungs- und Friedensproblematik.
 

5. Ökumenische Theologie: Studienziel ist es, Grundkenntnisse über das Selbstverständnis der christlichen Konfessionen zu erwerben, das Verhältnis der Kirchen zueinander und die gegenwärtige Situation der ökumenischen Bewegung beurteilen zu lernen und die Fähigkeit zu gewinnen, in verschiedenen Tätigkeitsbereichen konkrete ökumenische Probleme wahrzunehmen und verantwortlich an ihrer Lösung mitzuarbeiten.

Studien- und Prüfungsinhalte sind:

- Geschichte und Motive der ökumenischen Bewegung und die katholischen Prinzipien des Ökumenismus, besonders nach dem 2. Vatikanum (z. B. Ökumenismusdekret);

- Grundkenntnisse über Hauptprobleme konfessionskundlicher (z. B. Protestantismus und Orthodoxie in Deutschland), kontrovers-theologischer (z.B. Abendmahl, kirchlisches Amt, Papsttum) und praktisch-theologischer Art (z. B. konfessionsverschiedene Ehe, Ökumene in Gemeinde und Schule, Modelle der Kircheneinigung, ökumenische Spiriualität, insbesondere die Rolle der Mystik);

- Kenntnisse über Grundlagen des interreligiösen, insbesondere des christlich-jüdischen Dialogs und der Ökumene der Religionen.

6. Religionswissenschaft: Entsprechend dem Doppelcharakter der Religionswissenschaft als einer historisch-systsematischen Disziplin ist ein zweifaches Ziel anzustreben: Grundkenntnisse in den Religionen der Menschheit (spezielle und allgemeine Religionsgeschichte); Kenntnis der Methoden und wichtigsten Ergebnisse der systematischen oder vergleichenden Religionswissenschaft auf der Grundlage der Religionsgeschichte.

Studien- und Prüfungsinhalte sind:

- Kenntnis der Prinzipien und Methoden der Religionswissenschaft. Bestimmung des Verhältnisses der Religionswissenschaft zur Philosophie, Theologie und anderer Disziplinen;

- die Darstellung einer der großen Weltreligionen (Hinduismus, Buddhismus, Judentum, Islam) oder die Darstellung eines der zentralen der vergleichenden Religionswissenschaft (z. B. Schöpfungsmythen, Gotteserfahrung in der Natur, Offenbarung, Prophetismus, Heil und Heilswege).

(6) Die Fächergruppe Praktische Theologie

Die Theologen müssen im Hinblick auf ihre künftige Berufspraxis in den unterschiedlichen Ämtern und Diensten (z. B. Priester, Pastoralreferent, caritativer Dienst) fähig sein, Situationen (z. B. Unterrichtssituationen), Aktionen (z. B. Dienst an Kranken) und soziale Systeme (z. B. Jugendgruppen) zu analysieren. Sie müssen die wichtigsten praktisch-theologischen Konzepte und Theoriebildungen kennen und fähig sein, Handlungsmodelle zu entwickeln. Sie müssen imstande sein, Lernprozesse im Glauben anzuregen und zu begleiten, zum Aufbau von Kirche (Gemeinde) beizutragen und die dazu erforderlichen Fähigkeiten zur Kommunikation zu erwerben. Sie sollen mit Funktionen, Grundbegriffen und Grundnormen des Kirchenrechts vertraut sein. Sie müssen fähig sein, ihre Berufskontrolle - im Zusammenhang ihrer eigenen Lebensgeschichte - sowie erste Erfahrung in einem Tätigkeitsfeld zu analysieren und kritisch zu verarbeiten.

1. Pastoraltheolgie: Studienziel ist das Kennenlernen und die exemplarische Analyse von Feldern, Institutionen und Funktionen kirchlicher Praxis sowie die Fähigkeit, ziel- und zeitgerechte Kriterien und Modelle kirchlichen Handelns im Horziont der Lehre und des Lebens in der Kirche zu entwickeln. Dabei gilt es, sowohl dem bleibenden Anspruch der christlichen Botschaft als auch dem geschichtlichen Wandel ihrer Verwirklichung gerecht zu werden. Die Studierenden sollen dadurch befähigt werden, die kirchliche Praxis in ihren theologischen, anthropologischen und gesellschaftlichen Implikationen zu befragen und Imperative für kirchliches Handeln in kirchlicher Lehre herauszustellen und zu beurteilen. Sie sollen dadurch mit Kriterien und Handlungsmodellen sowohl für ihre spezifischen Dienste als auch für die Kooperation der Dienste in den Gemeinden vertraut werden.

Studien- und Prüfungsinhalte sind:

- Grundlegung der Praktischen Theologie (Analyse der Situation und deren theologischen Reflexion, historische und systematische Einführung);
- Theologie und Aufbau der Gemeinde: Gemeindestruktur, Gemeindeleitung, exemplarische Schwerpunkte der Gemeindearbeit, Gottesdienst;
- Die Sakramente als Vollzug des Glaubens in Grundsituationen menschlicher Existenz in ihrem gemeindlichen und gesellschaftlichen Umfeld;
- Schwerpunkte der Einzel-, Zielgruppen- und Milieuseelsorge;
- das seelsorgerlicher Beratungsgespräch mit einzelnen und in Gruppen;
- pastoralpsychologische Grundorientierungen und Erfahrungen;
- individuelle und soziale Diakonie der Kirche (Caritas).
Zur Pastoraltheologie gehören Religionspädagogik und Katechetik: Studienziel ist der Erwerb diakonischer Kompetenz im Hinblick auf die künftige theologisch-kirchliche Berufstätigkeit und Praxis. Einsichten und Methoden der theologischen und der didaktisch-humanwissenschaftlichen Disziplinen wirken dabei zusammen und werden in einem komplexen Forschen, Lehren und Handeln vermittelt. Die Studierenden sollen dadurch befähigt werden, in allen religiösen Lernprozessen in Kirche, Schule und Gesellschaft wissenschaftlich informiert zu urteilen und begründet zu handeln.

Studien- und Prüfungsinhalte sind:

- Theorie und Didaktik religiöser Lernprozesse;
- Grundproblem: Religion/Glaube und Lernen (Erziehung, Unterricht); Einführung in Beobachtung, Analyse und Planung der Praxis religiöser Lernprozesse;
- religiöse Erziehung in der Familie;
- Theorie und Didaktik des Religionsunterrichts;
- Grundzüge einer Theorie des Religionsunterrichts; Grundprobleme der Auswahl und Vermittlung von Inhalten/Zielen des Religionsunterrichts; Grundkategorien der Unterrichtsmedothik;
- Theorie und Didaktik der Gemeindekatechese;
- kirchliche Jugendarbeit;
- kirchliche Erwachsenenbildung.
Zur Pastoraltheolgie gehört auch die Homiletik: Studienziel ist es, den Studierenden Wege zu erschließe, die christliche Botschaft in unterschiedlichen Verkündigungssituationen überzeugend zur Sprache zu bringen. Dazu bedarf es nicht nur der Einsicht in die theologischen, rhetorischen und kommunikationstheoretischen Dimensionen sprachlicher Vermittlung, sondern auch der Entwicklung kommunikativer Fähigkeiten (kommunikative Kompetenz) durch konkrete Sprechversuche.

Studien- und Prüfungsinhalte sind:

- Grundlagenforschung im Dienste einer methodisch verantworteten Predigtpraxis (theologisch hermeneutische Voraussetzungen der Predigtarbeit);
- der Ort der Predigt im Gesamtfeld christlicher Verkündigung;
- Predigtdidaktik (Grundfaktoren zwischenmenschlicher Kommunikation; Rhetorik und Homiletik; Predigtvorbereitung - Predig - Predigtanalyse);
- Dimension homiletischer Kompetenz;
- schrift- und situationsorientierte Verkündigungen;
- Verkündigung in den Medien;
- Predigtgeschichte, dargestellt an bestimmten Predigern (Predigerbiographie, Spiritualität des Predigers).
2. Liturgiewissenschaft: Studienziel ist die Kenntnis von Sinn, Wesen und Vollzug kirchlicher Liturgie. Dabei sollen die Bedingungen, Strukturen, Elemente, Inhalte und Ausprägungen der Liturgie in ihrem geschichtlichen Werden und ihrer gegenwärtigen Gestalt erschlossen werden. Es soll auch jene sprachliche, kommunikative und ästhetische Kompetenz vermittelt werden, die für die Feier von Gottesdiensten erforderlich ist. Die Studierenden sollen dadurch befähigt werden, in den verschiedenen Bereichen der künftigen Berufsausübung über den Gottesdienst der Kirche sachlich zu informieren, in kritisch zu analysieren und verantwortlich zu gestalten und die Gläubigen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in der gottesdienstlichen Feier hinauszuführen.

Studien- und Prüfungsinhalte sind:

- anthropologische Aspekte (z. B. Erwartungshaltungen, Liturgiefähigkeit, Sprache und Zeichen, gruppenpsychologische Gesetzmäßigkeiten, Liturgie im soziokulturellen Kontext, außerchristliche Kultformen);
- theologische Aspekte (z. B. Feier des Heilsmysteriums Christi in Wort und Sakrament, Symbol und Ritus, Geschichtlichkeit, Ordnung und Freiheit, Träger der Liturgie);
- die Eucharistie als Zentrum gemeindlichen Lebens;
- die anderen Sakramente und die Sakramentalien als Feiern des Glaubens des einzelnen, der Gemeinde und der Kirche;
- die Entfaltung des Pascha-Mysteriums in den kirchlichen Festzeiten;
- das (Stunden-)Gebet der Kirche.

3. Kirchenrecht: Studienziel ist die Einführung in die rechtlichen Normen, die das geistlich-sakramentale und soziale Leben der Kirche bestimmen. Die Studierenden sollen ein theologisch fundiertes und rechtlich orientiertes Verständnis von der konkreten Rechtswirklichkeit der Kirche erhalten. Außer den dazu erforderlichen kirchenrechtlichen Kenntnissen sollen sie die Fähigkeit erwerben, kirchliche Dienste in Kenntnis und Wahrung der Rechtsordnung zu vollziehen, und befähigt werden, die kirchenrechtliche Relevanz konkreter Sachverhalte zu erkennen und zu werten.

Studien- und Prüfungsinhalte sind:

- theologischer Ort und ekklesiologische Funktion des Kirchenrechts;
- kirchenrechtliche Grundbegriffe und Grundnormen;
- Verfassung der Kirche, ihre Grundlagen und Ausgestaltung;
- Ämter und Dienste der Kirche;
- Rechtsnormen über die Wortverkündung;
- Sakramentsrecht, einschließlich Eherecht;
- Kirche und Staat.
Bei der Behandlung soll auf die verfahrensrechtlichen Normen und das Disziplinar- und Strafrecht hingewiesen werden; das deutsche Teilkirchenrecht soll berücksichtigt werden; die ökumenischen Rechtsprobleme sollen angesprochen werden.

4. Missionswissenschaft: Studienziel ist die Befähigung, die universale Bestimmung des Evangeliums problematisieren und begründen zu können sowie über seine Annahme in der Welt Bescheid zu wissen. Als theologische Disziplin, die den Weltbezug des Evangeliums offenzuhalten sucht, thematisiert sie vor allem fremde Erfahrungen mit dem Evangelium und bedenkt sie in ihrer Relevanz für uns.

Studien- und Prüfungsinhalte sind:

- Grundlegung des christlichen Zeugnisses;
- Geschichte der Evangelisierung;
- Kirche und Theologie in Afrika, Asien und Lateinamerika.
5. Humanwissenschaftliche Studienanteile: Studienziel ist die Vertrautheit mit ausgewählten humanwissenschaftlichen Fragestellungen und Erkenntnissen, soweit sie die anthropologischen Voraussetzungen und Bedingungen des Glaubens und seiner Entfaltung erhellen sowie für das didaktisch-kommunikative Handeln in theologischen Tätigkeiten dienlich sind. Dieses Ziel soll - je nach Gegebenheiten - auch in den verschiedenen theologischen Disziplinen zur Geltung kommen.

Studieninhalte sind:

- humanwissenschaftliche Aspekte des Glaubens und christlicher Sittlichkeit (Plausibilität);
- Lebenszyklus und lebensgeschichtliche Ausprägung des Glaubens;
- seelische Gesundheit und Krankheit in ihrer Bedeutung für Lebens- und Glaubenskrisen;
- der soziale Wandel als Rahmenbedingungen kirchlich-gemeindlichen Lebens;
- Strukturen und Medien öffentlicher Kommunikation in ihrer Bedeutung für die Vermittlung des Glaubens;
- Naturwissenschaft und Technik in ihrer Auswirkung auf den Menschen.
(7) Philosophie

Studienziel des Faches Philosophie ist es, die Studierenden zu eigener Einsicht in die Voraussetzungen menschlichen Erkennens, Sprechens und Handelns und damit zur Verantwortung für das eigene Urteilen und Entscheiden zu befähigen. Der spezifisch philosophische Weg zu diesem Ziel ist die Reflexion des Menschen auf sich selbst, seinen Welt- und Gottbezug sowie auf die Möglichkeiten und Grenzen des Erkennens, insbesondere des wissenschaftlichen Erkennens. Im Hinblick auf das Studium der Theologie soll das Philosophie-Studium den Studierenden befähigen, den Ort von Religion und Glauben im Vollzug menschlicher Existenz angemessen zu bestimmen, den Glauben vor der Vernunft zu verantworten und die in den theologischen Fächern implizit enthaltenen philosophischen Probleme und Voraussetzungen explizit zu erfassen. Ferner soll das Philosophie-Studium dazu verhelfen, die vielfältige Verwurzelung unseres Denkens im philosophischen Denken der Vergangenheit zu erkennen, mit dem kreativen und kritischen Potential menschliche Vernunft vertraut zu werden und dadurch zugleich die gegenwärtig wirksam philosophischen Schwierigkeiten und Anknüpfungspunkte für das Gespräch des Glaubens mit der Welt von heute zu bestimmen.

Studien- und Prüfungsinhalte sind:

- Logik und Erkenntnislehre;
- Philosophische Anthropologie;
- Philosophische Gotteslehre;
- Religionsphilosophie;
- Sprachphilosophie und Hermeneutik;
- Metaphysik;
- Praktische Philosophie (insbesondere Ethik);
- Philosophie der Geschichte;
- Geschichte der Philosophie I: Ausgewählte Kapitel aus Antike und Mittelalter unter besonderer Berücksichtigung ihrer theologischen Bedeutung;
- Geschichte der Philosophie II: Die philosophische Situation der Gegenwart und ihrer philosophiegeschichtlichen Bedingungen in der Neuzeit.

§ 5 Studienstruktur

(1) Der Studiengang umfaßt den Pflichtbereich, den Wahlpflichtbereich und den Wahlbereich.

(2) Der Pflichtbereich umfaßt folgende Veranstaltungen:

a) Grundstudium:

  • Grundkurs 6 (4) SWS
  • Proseminar Philosophie 2 SWS
  • Proseminar Biblische Theologie 2 SWS
  • Proseminar Historische Theologie 2 SWS
  • Proseminar Systematische Theologie 2 SWS
  • Proseminar Praktische Theologie 2 SWS
Der Grundkurs besteht in der Regel aus einer Vorlesung (2 SWS), einem Proseminar (2 SWS) und einem Tutorium (2 SWS). Die dem Grundkurs zugeordneten Lehrveranstaltungen werden im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesen. Das Proseminar des Grundkurses wird auf das betreffende Fach angerechnet.

b) Hauptstudium:

  • Hauptseminar Biblische Theologie 2 SWS
  • Hauptseminar Historische Theologie 2 SWS
  • Hauptseminar Systematische Theologie 2 SWS
  • Hauptseminar Praktische Theologie 2 SWS
Damit entfallen auf den Pflichtbereich insgesamt 22 SWS.
 

(3) Der Wahlpflichtbereich umfaßt Veranstaltungen zu folgenden Themen:

Philosophie und Philosophiegeschichte 14 SWS

Biblische Theologie

- Einleitung AT 4 SWS
- Einleitung NT 4 SWS
- Exegese AT 12 SWS
- Exegese NT 14 SWS
Historische Theologie
- Alte Kirchengeschichte und Patrologie 6 SWS
- Mittlere und Neuere Kirchengeschichte 8 SWS
- Alte oder Mittlere und Neuere Kirchengeschichte 2 SWS
Systematische Theologie
- Fundamentaltheologie 10 SWS
- Dogmatik 20 SWS
- Moraltheologie 12 SWS
- Christliche Sozialwissenschaften 8 SWS
- Ökumenische Theologie 2 SWS
- Religionswissenschaft 4 SWS
Praktische Theologie
- Pastoraltheologie 8 SWS
- Religionspädagogik/Katechetik 8 SWS
- Homiletik 3 SWS
- Liturgiewissenschaft 8 SWS
- Kirchenrecht 10 SWS
- Missionswissenschaft 2 SWS
Die Studienanteile der einzelnen Fächer im Wahlpflichtbereich ergeben damit ein Volumen von 159 SWS.

(4) Über diese auf die einzelnen Fächer entfallenden Studienanteile hinaus soll der Wahlbereich mit 22 SWS eine Vertiefung des Studiums ermöglichen, die im Rahmen einer speziellen Fachorientierung, einer Tätigkeitsfeldorientierung und durch die Aufnahme humanwissenschaftlicher Studienanteile erreicht werden kann. Im Hinblick auf die zu erstellende Diplomarbeit kann diese Vertiefung eine besondere wissenschaftliche Qualifikation vermitteln.

a) Fachorientierung:

Ziel ist die vertiefte Kenntnis des wissenschaftstheoretischen Selbstverständnisses, der wissenschaftlichen Tradition und der aktuellen Aufgabenstellung einzelner Fächer. Unter Fachorientierung ist nicht ausschließlich die Schwerpunktbildung in einem Einzelfach zu verstehen. Es kommen auch Fächerkombinationen in Frage, die zwei bis drei benachbarte Fächer (in der Theologie und über sie hinaus) befassen.

Das Programm der Fachorientierung ist mit einem Fachvertreter abzusprechen.

Als Arbeitsformen in erster Linie Spezialvorlesungen, Seminare und Oberseminare, projektbezogene und fächerübergreifende Arbeitsgemeinschaften in Frage.

b) Tätigkeitsfeldorientierung:

Ziel ist der Gewinn einer ersten theoretischen und praktischen Vertrautheit mit den Situationen und Aufgaben einer künftigen Berufspraxis.

Die Studienelemente ergeben sich aus den folgenden Tätigkeitsfeldern: Verkündigung und Erziehung; Liturgie; Gemeindeaufbau und Gemeindeorganisation; Diakonie; Gemeinwesenarbeit und Sozialarbeit; Beratung.

Bei den Arbeitsformen dominieren projektbezogene Arbeitsweisen und Praktika.

c) Humanwissenschaftliche Studienanteile:

Als theologisch bedeutsame Problembereiche bieten sich vorrangig an:

- Humanwissenschaftliche Aspekte des Glaubens und christlicher Sittlichkeit (Plausibilität);

- Lebenszyklus und lebensgeschichtliche Ausprägung des Glaubens;

- Seelische Gesundheit und Krankheit in ihrer Bedeutung für Lebens- und Glaubenskrisen;

- Der soziale Wandel als Rahmenbedingung kirchlich-gemeindlichen Lebens;

- Strukturen und Medien öffentlicher Kommunikation in ihrer Bedeutung für die Vermittlung des Glaubens.

Im Rahmen der Fachorientierung und der Tätigkeitsfeldorientierung können vom Studierenden alle an der Fakultät vertretenen Fächer gewählt werden, für die humanwissenschaftlichen Studienanteile vom Fachbereich Katholische Theologie eigens angebotene Lehrveranstaltungen sowie Lehrveranstaltungen aus anderen Fachbereichen, die mit dem Theologiestudium in Verbindung stehen.

(5) Damit ergibt sich für den Studiengang ein Studienvolumen von insgesamt 203 SWS.

(6) Die Zuordnung der Lehrveranstaltungen zu den einzelnen Bereichen erfolgt im Vorlesungsverzeichnis und durch Aushang. Ein Vorschlag für einen Studienplan, der die Aufteilung der einzelnen Veranstaltungen auf die Semester regelt, ist als Anhang dieser Studienordnung beigefügt.
 

§ 6 Vermittlungsformen

(1) Die Studieninhalte werden vermittelt durch:

- Vorlesungen;

- Proseminare (Seminare des Grundstudiums, die in eine Fächergruppe oder in ein Fach einführen);

- Hauptseminare (Seminare des Hauptstudiums, die eine problemorientierte Auseinandersetzung mit einem speziellen Thema ermöglichen); Oberseminare (Seminare des Hauptstudiums mit spezieller Thematik, bezogen auf neue Problemstellungen und Ergebnisse der Forschung);

- Übungen (Einübung in Arbeitsmethoden und Einführung in die Praxis von Tätigkeitsfeldern);

- Praktika (projektorientierte Beschäftigung mit der Praxis ausgewählter Berufsfelder);

- Kolloquien (Diskussionsforen, die Aspekte, Grenzfragen etc. eines Themas behandeln bzw. die speziell auf die Examina vorbereiten);

- Exkursionen (zur Vertiefung eines in anderen Lehrveranstaltungen dargelegte Studieninhalte);

- Tutorien (studienbegleitende Kleingruppenveranstaltung in Verbindung mit einer Vorlesung und /oder einem Seminar).

Zu einem ordnungsgemäßen Studium gehört ein begleitendes und vertiefendes Literaturstudium, das in den Prüfungen zu berücksichtigen ist.

Alle Vermittlungsformen sind auch als fächerübergreifende Veranstaltungen möglich.

(2) Vorlesungen, Pro-, Haupt- und Oberseminare sowie Exkursionen werden im angekündigten (und durchgeführten) Umfang angerechnet. Übungen und Praktika werden, sofern in ihnen ein Leistungsnachweis erworben werden kann, in der Regel im Umfang eines Hauptseminars angerechnet.

(3) Aufgrund der Art der Veranstaltung können sich eventuelle Teilnahmebegrenzungen ergeben; sie werden vom jeweiligen Dozenten nach Genehmigung durch den Fachbereichsrat bekanntgemacht.
 

§ 7 Leistungsnachweise

(1) Im Grundstudium ist gemäß § 10 Abs. 1 DPO je ein wenigstens mit ausreichend (4,0) benoteter Leistungsnachweis in folgenden Fächern bzw. Fächergruppen zu erbringen:
  • Philosophie,
  • Biblische Theologie,
  • Historische Theologie,
  • Systematische Theologie,
  • Praktische Theologie.
Einer dieser Leistungsnachweise ist in Verbindung mit dem Grundkurs gemäß § 5 Abs. 2 zu erwerben.

(2) Im Hauptstudium ist gemäß § 18 Abs. 3 Ziff. 2 DPO je ein wenigstens mit ausreichend (4,0) benoteter Leistungsnachweis in folgenden Fächergruppen zu erbringen:

  • Biblische Theologie,
  • Historische Theologie,
  • Systematische Theologie,
  • Praktische Theologie.
Einer dieser Leistungsnachweise ist in dem Fach zu erwerben, aus dem das Thema der Diplomarbeit gewählt wird.

Zwei der vier Leistungsnachweise des Hauptstudiums sind in der Regel an der Katholisch-Theologischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität zu erwerben.

Die Leistungsnachweise des Hauptstudiums sind gemäß § 18 Abs. 3 Ziff. 2 DPO mit dem Antrag auf Zulassung zur dritten Teilprüfung der Diplomarbeit vorzulegen. Kann einer der vorzulegenden Leistungsnachweise erst im laufenden Semester erworben werden, so ist bei der Meldung zur Prüfung zunächst ein Teilnahmeschein einzureichen. Der bewertet Leistungsnachweis ist vor dem Termin der mündlichen Prüfung beizubringen. Zur mündlichen Prüfung werden nur die Kandidaten zugelassen, die die geforderten Leistungsnachweise spätestens vor der mündlichen Prüfung vorlegen.

(3) Leistungsnachweise des Grundstudiums werden in der Regel in Proseminaren, Leistungsnachweise des Hauptstudiums in Haupt- oder Oberseminaren erbracht; § 6 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Mögliche Formen des Leistungsnachweises sind:
 

  • eine Klausur von mindestens zweistündiger Dauer,
  • ein Referat aufgrund einer schriftlichen Ausarbeitung,
  • eine Hausarbeit,
  • ein Kolloquium von etwa 20 Minuten Dauer.
Die jeweils zulässigen Formen der Erbringung von Leistungsnachweisen werden im kommentierten Vorlesungsverzeichnis und/oder zu Beginn einer Lehrveranstaltung durch den Lehrenden bekanntgegeben.
 

§ 8 Voraussetzungen der Zulassung zur Diplom-Vorprüfung

Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägig fachgebundene Hochschulreife) besitzt (s. § 2 (1)),

2. an der Universität Münster im Diplomstudiengang Katholische Theologie seit mindestens einem Semester studiert hat oder gemäß § 70 Abs. 2 WissHG als Zweithörer zugelassen ist,

3. ausreichende Kenntnisse der hebräischen, griechischen und lateinischen Sprache gemäß § 2 Abs. 2 besitzt,

4. die Leistungsnachweise des Grundstudiums gemäß § 7 Abs. 1 erbracht hat.

Die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen werden bei Studierenden, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 WissHG in Verbindung mit den Bestimmungen der Einstufungsprüfungsordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität das Studium in einem höheren Fachsemester aufgenommen haben, durch entsprechende Feststellungen im Zeugnis über die Einstufungsprüfung ganz oder teilweise ersetzt.
 

§ 9 Voraussetzungen der Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Zur ersten Teilprüfung der Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine oder einschlägig fachgebundene Hochschulreife) besitzt (s. § 2 (1)),

2. die Diplom-Vorprüfung in Katholischer Theologie an einer wissenschaftlichen Hochschule oder eine gemäß § 7 Abs. 3 DPO als gleichwertig angerechnete Prüfung bestanden hat,

3. an der Universität Münster im Diplomstudiengang Katholische Theologie seit mindestens einem Semester studiert hat oder gemäß § 70 Abs. 2 WissHG als Zweithörer zugelassen ist. Über Ausnahmen entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Zur zweiten Teilprüfung der Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer die erste Teilprüfung bestanden hat.

(3) Zur dritten Teilprüfung der Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. die zweite Teilprüfung bestanden hat,
2. die Leistungsnachweise gemäß § 7 Abs. 2 erbracht hat.

§ 10 Ziel, Umfang und Art der Diplom-Vorprüfung

(1) Durch die Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat, daß er sich insbesondere die Methoden der zu prüfenden Fächer angeeignet und eine Orientierung über grundlegende Inhalte gewonnen hat.

(2) Die Fächer der Diplom-Vorprüfung sind:

1. Philosophie

2. Religionswissenschaft

3. Alte Kirchensgeschichte

4. Mittlere und Neuere Kirchengeschichte

5. Einleitung in das Alte Testament

6. Einleitung in das Neue Testament

(3) Die Diplom-Vorprüfung ist in zwei Prüfungsabschnitte gegliedert.

(4) Die erste Teilprüfung der Diplom-Vorprüfung besteht aus

1. einer Klausurarbeit im Fach Alte Kirchengeschichte oder im Fach Mittlere und Neuere Kirchengeschichte und

2. einer mündlichen Prüfung im Fach Einleitung in das Alte Testament oder im Fach Einleitung in das Neue Testament nach Wahl des Kandidaten.

(5) Die zweite Teilprüfung der Diplom-Vorprüfung besteht aus
1. einer Klausurarbeit und einer mündlichen Prüfung im Fach Philosophie,

2. einer mündlichen Prüfung im Fach Religionswissenschaft

3. einer mündlichen Prüfung in dem nach Abs. 4 Nr. 1 nicht gewählten Fach,

4. einer mündlichen Prüfung in dem nach Abs. 4 Nr. 2 nicht gewählten Fach.

(6) Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung können durch gleichwertige Leistungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 Abs. 2 WissHG in Verbindung mit den Bestimmungen der Einstufungsprüfungsordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster ersetzt werden.

(7) Der Termin der Klausurarbeiten wird einen Monat vor Beginn der Prüfung durch Anschlag bekanntgegeben.

Für jede Klausurarbeit werden von dem jeweiligen Fachprüfer zwei Aufgaben zur Wahl gestellt. Die Bearbeitungszeit beträgt je 180 Minuten.

Die Beaufsichtigung der Klausurarbeiten erfolgt durch einen vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellten Professor oder wissenschaftlichen Mitarbeiter.

(8) Die mündliche Prüfung ist als Einzelprüfung oder nach Absprache zwischen den Kandidaten und einem Prüfer in Gruppen bis zu vier Kandidaten möglich.

Die mündliche Prüfung dauert in jedem Fach in der Regel mindestens 15, höchstens 20 Minuten für jeden Kandidaten.

Die mündliche Prüfung wird von einem Prüfer, welcher das betreffende Fach vertritt, in Anwesenheit eines vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Besitzers abgenommen.
 

§ 11 Ziel, Umfang und Art der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung bildet gemäß § 1 Abs. 1 DPO den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiengangs Katholische Theologie. Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen Fachkenntnisse besitzt und das zu selbständigem wissenschaftlichem Arbeiten erforderliche Instrumentarium beherrrscht.

(2) Die Diplomprüfung umfaßt

1. Die Diplomarbeit, deren Themen aus einem der in § 4 Abs. 3 - 6 Ziff. 1 - 4 genannten Fächer gewählt werden muß (vgl. § 17 Abs. 1 Ziff. 1 DPO in Verbindung mit § 1 Abs. 3 DPO),

2. die Klausurarbeiten und

3. die mündlichen Prüfungen

(3) Die Diplomprüfung besteht aus drei Prüfungsteilen und der Diplomarbeit.
1. Der erste Prüfungsteil umfaßt die schriftliche und mündliche Prüfung in den Fächern
1.1 Exegese des Alten Testaments
1.2 Exegese des Neuen Testaments
1.3 Christliche Sozialwissenschaften

2. Der zweite Teil umfaßt die schriftliche und mündliche Prüfung in den Fächern
2.1 Fundamentaltheologie
2.2 Moraltheologie
2.3 Pastoraltheologie

3. Der dritte Teil umfaßt die schriftliche und mündliche Prüfung in den Fächern
3.1 Dogmatik
3.2 Kirchenrecht
3.3. Liturgiewissenschaft.

(4) Die Diplomarbeit soll erweisen, daß der Kandidat über ein theologisches Problem ein selbständiges wissenschaftlich begründetes Urteil erarbeiten und klar entwickeln kann.

Die Diplomarbeit kann von jedem Prüfer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 DPO frühestens nach der Zulassung zum ersten Teil der Diplomprüfung ausgegeben und betreut werden. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema seiner Diplomarbeit zu machen. Das Thema der Diplomarbeit wird von dem zuständigen Fachvertreter verbindlich festgelegt und dem Kandidaten durch den Prüfungsausschuß schriftlich mitgeteilt.

Wesentliche Beiträge zu einer Gruppenarbeit können als Diplomarbeit anerkannt werden, falls der als Prüfungsleistung zu bewertende Anteil des Kandidaten aufgrund der Angabe von Abschnitten, Seitenzahlen oder anderer objektiver Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, erkennbar, nachprüfbar und für sich genommen einer Einzeldiplomarbeit gleichwertig ist.

Die Bearbeitungszeit für die Diplomarbeit beträgt sechs Monate. Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten zwei Monate zurückgegeben werden. Ausnahmsweise kann der Prüfungsausschuß im Einzelfall auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu sechs Monate verlängern. Zu weiteren die Diplomarbeit betreffenden Bestimmungen vgl. §§ 19 und 20 DPO.

(5) Für die schriftlichen Prüfungen gilt § 10 Abs. 7 entsprechend. Für die Klausurarbeiten in den Fächern gemäß § 11 Abs. 3 stehen jeweils 180 Minuten , im Fach Christliche Sozialwissenschaften jedoch nur 90 Minuten zur Verfügung.

(6) Für die mündlichen Prüfungen gilt § 10 Abs. 8 entsprechend.
 

§ 12 Zusatzfächer

(1) Der Studierende kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer zusätzlichen schriftlichen und mündlichen Prüfung unterziehen, soweit die in der Katholisch-Theologischen Fakultät vertreten sind.

(2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.
 

§ 13 Wiederholung von Prüfungen

(1) Die Prüfung kann jeweils in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, zweimal wiederholt werden (§ 15 Abs.1 DPO).

(2) Die Wiederholungsprüfung erstreckt sich immer auf das gesamte Prüfungsfach, auch dann, wenn nur ein Teil der Prüfung nicht bestanden wurde (§ 15 Abs. 2 DPO).

(3) Wiederholungsprüfungen sollen in dem Prüfungstermin des folgenden Semesters abgelegt werden (§ 15 Abs. 3 DPO).

(4) Die Diplomarbeit kann, wenn sie nicht mit wenigstens "ausreichend" (4,0) bewertet ist, mit anderer Themenstellung einmal wiederholt werden. Eine Rückgabe des Themas der zweiten Diplomarbeit in der in § 11 Abs. 4 Satz 7 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung der ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 24 Abs. 2 DPO).
 

§ 14 Anrechnung von Studien und Prüfungsleistungen,

Einstufung in höhere Fachsemester (vgl. § 7 DPO)

(1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.

(3) Studienzeiten sowie Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wurde.

(4) Auf die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung werden entsprechende Fachprüfungen, die der Kandidat an anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes im Diplomstudiengang Katholische Theologie abgelegt hat, von Amts wegen angerechnet. Entsprechendes gilt für die Anrechnung einer bereits insgesamt abgelegten Diplom-Vorprüfung. Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder in anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden von Amts wegen angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.

(5) Prüfungsleistungen in Diplomprüfungen, die der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes im Diplomstudiengang Katholische Theologie erbracht hat, werden von Amts wegen angerechnet. Die Diplomarbeit ist von einer Anrechnung ausgenommen. Das gleiche gilt für Prüfungsleistungen in Abschlußprüfungen anderer Studiengänge der katholischen Theologie oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt wird.

(6) In staatlich anerkannten Fernstudien oder in vom Land Nordrhein-Westfalen in Zusammenarbeit mit den anderen Ländern und dem Bund entwickelten Fernstudieneinheiten erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studienleistungen von Amts wegen angerechnet.

(7) Studienbewerbern, die aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 66 WissHG in Verbindung mit den Bestimmungen der Einstufungsprüfungsordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster berechtigt sind, das Studium in einem höheren Fachsemester aufzunehmen, werden die in der Einstufungsprüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten auf Studienleistungen des Grundstudiums und auf Prüfungsleistungen der Diplom-Vorprüfung angerechnet.

(8) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 7 ist der Prüfungsausschuß.
 

§ 15 Studienberatung

(1) Die Studienberatung wird durch den Dekan sowie durch alle Lehrenden im Rahmen der Sprechstunden bzw. nach der Vereinbarung durchgeführt.

(2) Für die studiengangsspezifische Beratung und die Studienanfängerberatung werden durch Aushang bzw. Vorlesungsverzeichnis besondere Studienberater und besondere wöchentliche Sprechzeiten benannt.

(3) Auskünfte über den Diplomstudiengang werden auch im Sekretariat des Prüfungsausschusses, Johannisstr. 8 - 10, erteilt.

(4) Zu Semesterbeginn findet jeweils eine Einführungsveranstaltung für Studienanfänger statt.

Es wird empfohlen, zu Beginn des Studiums eine studiengangsspezifische Beratung in der Fakultät Katholische Theologie aufzusuchen.

Für Auskünfte aus studentischer Sicht steht auch die studentische Fachschaft zur Verfügung.

(5) Eine allgemeine Studienberatung findet durch die "Zentrale Studienberatung" der Universität statt.
 
 

§ 16 Aufbau-, Zusatz- und Ergänzungsstudiengänge

Der erfolgreiche Abschluß des Diplomstudienganges läßt die Möglichkeit weiterer Studienabschlüsse in der Katholisch-Theologischen Fakultät zu:
  • die Promotion zu Lizentiaten der Theologie,
  • die Promotion zum Doktor der Theologie,
  • die Promotion zum Doktor paed.

§ 17 Revision der Studienordnung

Die Studienordnung wird regelmäßig überprüft und - soweit erforderlich - überarbeitet.
 

§ 18 Übergangsbestimmungen

(1) Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die nach ihrem Inkrafttreten erstmalig für den Diplomstudiengang Katholische Theologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster eingeschrieben worden sind. Die Regelungen für das Hauptstudium gelten für alle Studierenden, die nach Inkrafttreten dieser Studienordnung mit dem Hauptstudium beginnen.

(2) Studierende, die bei Inkrafttreten dieser Studienordnung das Grund- bzw. Hauptstudium bereits aufgenommen haben, können den entsprechenden Studienabschnitt innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Studienordnung nach der alten Studienordnung beenden.
 

§ 19 Inkrafttreten und Veröffentlichung

Die Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität und nach Aushang in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Diplomstudienordnung der Katholisch-Theologischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster außer Kraft; § 18 bleibt unberührt.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs 2 vom 11.05.1989 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 30.10.1989 gemäß § 85 Abs. 1 WissHG.
 

Münster, den 21.12.1989 Der Rektor der Universität

Prof. Dr. iur. H.-U. Erichsen
 

Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Satzung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündigung von Satzungen und Ordnungen vom 25.01.1971 (AB-Uni 71/1) in der Fassung vom 17.12.1979 (AB-Uni 82/1) hiermit verkündet.
 

Münster, den 21.12.1989 Der Rektor der Universität

Prof. Dr. iur. H.-U. Erichsen
 


STUDIENPLAN


 
Semester: 
1.
2.
3.
Ex
4.
Ex
5.
6.
7.
Ex
8.
9.
Ex
10.
Ex
SWS
Philosophie
4
4
4
 
2
FA
                 
14
Bibl. Theol.
Einleitung AT
2
2
 
FA
                     
4
Einleitung NT    
2
 
2
FA
                 
4
Exegese AT    
2
 
2
 
3
3
2
FA
         
12
Exegese NT    
2
 
3
 
3
3
3
FA
         
14
Hist. Theologie                                
Alte Kirchengesch.
2
2
2
FA
                     
6
Mittl.u.Neuere KG
2
3
3
                       
8
Alte oder Mittl.u. Neuere KG        
2
FA
                 
2
System. Theol.
Fundamentaltheol.            
2
2
2
 
2
2
FA
   
10
Dogmatik  
2
       
2
2
2
 
4
4
 
4
FA
20
Moraltheologie        
2
 
2
2
2
 
2
2
FA
   
12
Chr. Sozialwiss.        
2
 
2
2
2
FA
         
8
Ökum. Theologie                          
2
 
2
Religionswiss.
2
2
     
FA
                 
4
Prakt. Theol.
Pastoraltheolgie  
2
           
2
 
2
2
     
8
Religionspäd./
Katech.
   
2
     
2
2
   
2
 
FA
   
8
Homiletik        
1
     
2
           
3
Liturgiewiss.  
2
               
2
2
 
2
FA
8
Kirchenrecht                
2
 
3
3
 
2
FA
10
Missionswiss.        
2
                   
2
Grundkurs
4
                           
4(6)
Unterseminare
4
2
2
 
2
                   
10(8)
Hauptseminare            
2
     
2
2
     
8
Fachorientierung                    
4
2
 
2
 
8
Tätigkeitsfeldorientierung    
4
     
2
               
8
Humanwiss. Studienanteile  
2
       
2
               
6
Gesamtstudium
20
23
23
 
20
 
22
22
19
 
23
19
 
12
 
203