Akademische Prüfungsordnung
der Katholisch-Theologischen Fakultät
der Westfälischen Wilhelms-Universität
Münster für das Doktorat
vom 20.10.1998

Inhaltsverzeichnis

1. Bewerbung
§ 1
§ 2
§ 3

II. Annahme der Dissertation
§ 4
§ 5

III. Mündliche Prüfungen
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11

IV. Promotion
§ 12
§ 13
§ 14

V. Ehrenpromotion und Nostrifikation
§ 15
§ 16

Vl. Schlußbestimmungen
§ 17
 
 


1. Bewerbung

§ 1

1. Wer sich um den Grad eines Doktors der Theologie bewerben will, hat an den Dekan der Fakultät ein schriftliches Gesuch um Zulassung zur Doktorprüfung zu richten. In dem Gesuch ist anzugeben, ob der Bewerbung eine solche an einer anderen Katholisch-Theologischen Fakultät (Fachbereich) vorausgegangen ist.

2. Voraussetzung für die Bewerbung ist, dass der Bewerber ein Vor- bzw. Begleitstudium in Philosophie absolviert hat und wenigstens 10 Semester katholische Theologie an einer deutschen Fakultät (Fachbereich) oder an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule ordnungsgemäß studiert hat. Von den vorgeschriebenen 10 Semestern muß der Bewerber mindestens zwei Semester im Fachbereich Katholische Theologie der Universität Münster studiert haben. Er muß außerdem an Hauptseminaren in folgenden vier Sektionen teilgenommen haben:

    a) Biblische Sektion (Exegese des Alten Testaments und des Neuen Testaments)
    b) Historische Sektion (Alte Kirchengeschichte; Patrologie und christliche Archäologie; Mittlere und Neuere Kirchengeschichte; Theologie der Ostkirche und Ostkirchenkunde)
    c) Systematische Sektion (Fundamentaltheologie; Dogmatik; Moraltheologie; Ökumenische Theologie; Religionswissenschaft und Religionsphilosophie)
    d) Sektion praktische Theologie (Kirchenrecht; Pastoraltheologie; Liturgiewissenschaft; Christliche Sozialwissenschaft; Missionswissenschaft).
Dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung sind Nachweise über die Teilnahme an zwei Hauptseminaren des Faches der Dissertation und an je einem Hauptseminar der übrigen Sektionen beizufügen.
 

§ 2

1 . Mit dem Gesuch um Zulassung zur Prüfung ist eine theologische Abhandlung (Dissertation) vorzulegen, die in ihren Ergebnissen eine Förderung des theologischen Wissensstandes bedeutet und die Fähigkeit des Verfassers dartun muß, wissenschaftlich forschend zu arbeiten.

2. Der Bewerber hat in einer Erklärung am Ende der Abhandlung eidesstattlich zu versichern, daß er die Dissertation selbständig erarbeitet und sich anderer als der in ihr angegebenen Hilfsmittel nicht bedient hat.
 
 

§ 3

Dem Bewerbungsgesuch sind außerdem beizufügen-.

1. ein Lebenslauf mit Darlegung des Bildungsganges,
2. eine vom zuständigen kirchlichen Ordinarius für die Bewerbung um den Doktorgrad ausgestellte Empfehlung,
3. Studienbücher bzw. entsprechende Unterlagen.
 
 


II. Annahme der Dissertation

§ 4


1. Die Dissertation wird vom Dekan einem Hauptberichterstatter und einem Mitberichterstatter zu gutachterlicher Äußerung zugewiesen. Als Hauptberichterstatter wird in der Regel der betreffende Fachvertreter, kann aber auch ein anderes habilitiertes Mitglied des Lehrkörpers des Fachbereichs tätig werden. Mitberichterstatter kann auch ein Hochschullehrer eines anderen Fachbereiches oder einer anderen Hochschule sein.

2. Die Berichterstatter geben innerhalb von 4 Monaten ein Gutachten ab mit Empfehlung über Annahme oder Ablehnung der Dissertation. In begründeten Fällen kann der Fachbereichsrat eine Fristverlängerung gewähren.

3. Die Berichterstatter qualifizieren die Dissertation nach folgenden Prädikaten: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, nicht ausreichend.

4. Für die Hochschullehrer des Fachbereichs, die Mitglieder des Fachbereichsrates und den Kandidaten liegt die Dissertation mit den beiden Gutachten zwei Wochen während der Vorlesungszeit im Amtszimmer des Dekans zur Einsichtnahme aus. Der Termin wird durch Anschlag bekanntgegeben und außerdem den gemäß § 5 stimmberechtigten Mitgliedern des Fachbereiches schriftlich mitgeteilt. Die Einsichtnahme in die Dissertation ist durch Sichtvermerk zu bestätigen.

5. Der Kandidat kann zu den Gutachten schriftlich Stellungnehmen.
 
 

§ 5


Über die Zulassung des Bewerbers zur Prüfung und die der Dissertation zu erteilende Note beschließen die in der Theologie promovierten Mitglieder des Fachbereichsrates sowie die beiden Gutachter aufgrund des Berichtes des Dekans über die zur Bewerbung vorgelegten Unterlagen sowie der Gutachten der beiden Berichterstatter.
 
 

III. Mündliche Prüfungen

§ 6


1. Die mündliche Prüfung muß innerhalb von 6 Monaten nach der Annahme der Dissertation abgelegt werden.

2. Die Prüfer der mündlichen Prüfungen und die Beisitzer werden vom Dekan bestimmt. Die Prüfer müssen die venia legendi besitzen. Der Kandidat kann für Fächer, die von mehreren Hochschullehrern vertreten werden, einen Vorschlag für die Auswahl der Prüfer machen.

3. Bei den mündlichen Prüfungen werden Studenten, die sich zur Promotion gemeldet haben, als Zuhörer zugelassen, sofern der Kandidat der Zulassung nicht widersprochen hat. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

4. Über jede mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Prüfer und vom Beisitzer zu unterzeichnen ist.
 
 

§ 7


1. Bewerber, welche ohne vorhergehende Abschlußprüfung oder Lizentiat in Theologie das Doktorat erwerben möchten, haben eine mündliche Prüfung in folgenden 8 Disziplinen abzulegen:

AT, NT, Kirchengeschichte, Fundamentaltheologie, Dogmatik, Moraltheologie, Kirchenrecht, Pastoraltheologie oder Liturgiewissenschaft.

2. Wer in einem der Abs. 1 nicht genannten Fächer eine Dissertation angefertigt hat (z.B. Christliche Sozialwissenschaft, Ökumenische Theologie, Religionsphilosophie), kann darin mündlich geprüft werden und den Antrag stellen, daß ein benachbartes Fach in diese Prüfung einbezogen wird und daß eine gesonderte Prüfung in diesem Nachbarfach entfällt.

3. Die Prüfungszeit für jedes Fach beträgt 45 Minuten. Die mündliche Prüfung kann zu zwei Terminen innerhalb von sechs Monaten abgelegt werden.
 
 

§ 8


1 . Hat der Bewerber in einer Ersten Staatsprüfung für das Lehramt am Gymnasium eine Prüfung in Katholischer ReligionsIehre mit gutem Erfolg abgelegt, so erstreckt sich die mündliche Prüfung auf das Fach, in dem die Dissertation angefertigt ist und auf je 1 Fach der übrigen 3 Sektionen entsprechend den in § 7 Abs. 1 genannten Fächern.

2. Die Prüfung soll im Hauptfach 1 Stunde, in den Nebenfächern je 30 Minuten betragen; sie muß innerhalb von 48 Stunden durchgeführt werden.
 
 

§ 9


1 . Hat der Bewerber an einer deutschen Universität bzw. Hochschule mit einer der beiden besten Noten die theologische Abschlußprüfung abgelegt oder den Lizentiatsgrad erworben, so erstreckt sich die mündliche Prüfung auf das Fach, in dem die Dissertation angefertigt ist, und auf 2 Nebenfächer. Ein Nebenfach muß einer anderen Sektion angehören als das Hauptfach. Das zweite Nebenfach kann einem anderen Fachbereich, welcher der Hauptdisziplin verwandt ist, angehören.

2. Die Prüfung soll im Hauptfach 1 Stunde, in den Nebenfächern je 30 Minuten betragen; sie muß innerhalb von 48 Stunden durchgeführt werden.
 
 

§ 10


In allen anderen Fällen, z.B. wenn der Bewerber eine Abschlußprüfung an einer staatlich nicht anerkannten Ordenshochschule oder an einer ausländischen theologischen Hochschule oder Fakultät abgelegt hat, entscheidet der Fachbereichsrat von Fall zu Fall, ob und in welchem Ausmaß solche Abschlußprüfungen angerechnet werden. Er kann dabei auf eine der in den §§ 7-9 angegebenen Regelungen zurückgreifen.
 
 

§ 11


1 . Wenn in mehr als einem Fach die Note ausreichend nicht erreicht wurde, ist die ganze Prüfung zu wiederholen. Die Wiederholung kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten und muß spätestens vor Ablauf eines Jahres erfolgen.

2. Bei Versagen des Bewerbers in nur einem Fach genügt die Wiederholung der Prüfung in dem betreffenden Fach. Die Wiederholung kann nicht vor Ablauf von drei Monaten und muß spätestens vor Ablauf eines Jahres erfolgen.

3. Eine nochmalige Wiederholung ist ausgeschlossen.
 
 

IV. Promotion

§ 12


1. Die Gesamtnote wird vom Fachbereichsrat festgesetzt. Stimmberechtigt sind die in der Theologie promovierten Mitglieder des Fachbereichsrates sowie die beiden Gutachter.

2. Die Gesamtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel aller Einzelnoten. Liegt das Ergebnis zwischen zwei Prädikaten, so gibt das Prädikat der Dissertation den Ausschlag.

a) Wird die Prüfung entsprechend § 7 abgelegt, so zählt die Note der Dissertation fünffach und die Prädikate der mündlichen Prüfungen je einfach.
b) Wird die Prüfung entsprechend § 8 abgelegt so zählt die Note der Dissertation dreifach, die Noten im Haupt- und in den Nebenfächern je einfach.
c) Wird die Prüfung entsprechend § 9 abgelegt, so zählt die Note der Dissertation dreifach, das Prädikat der mündlichen Prüfung im Hauptfach doppelt, die Prädikate in den Nebenfächern je einfach.

3. Das Gesamtergebnis der Promotion kann lauten:

sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend.

4. Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten vom Dekan ein Prüfungszeugnis ausgehändigt, das die Gesamtnote enthält. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, in das Protokoll der mündlichen Prüfung Einblick zu nehmen.
 
 

§ 13


1. Die Promotion muß spätestens vor Ablauf eines Jahres nach bestandener Prüfung erfolgen. Hat sich der Promovend binnen dieser Frist nicht zur Promotion gemeldet, erlöschen alle aus der Prüfung ihm erwachsenen Ansprüche.

2. Die Promotion soll erst erfolgen, nachdem die professio fidei geleistet worden ist.
Die professio fidei soll vor dem Dekan oder seinem Delegierten geleistet werden. Darüber ist eine Niederschrift anzufertigen, von dem Dekan oder seinem Delegierten und dem Promovenden zu unterzeichnen und zu den Fachbereichsakten zu nehmen.

3. Das Diplom darf erst ausgehändigt werden, wenn die gegebenenfalls verlangten Änderungen in der Dissertation vorgenommen und die erforderlichen Pflichtexemplare abgeliefert worden sind.

Der Dekan kann das Diplom auch aushändigen für den Fall, daß die Drucklegung der Dissertation oder deren Aufnahme in eine wissenschaftliche Reihe durch einen schriftlichen Vertrag zwischen Verfasser und Verleger, bzw. eine Bescheinigung des Herausgebers der Reihe garantiert ist. Inhalt des Vertrages muß sein, daß die Dissertation binnen drei Jahren veröffentlicht ist. Außerdem muß der Doktorand schriftlich erklären, daß er die vorgeschriebene Zahl der Pflichtexemplare nachträglich abliefert.
 
 

§ 14


1 . Die Promotion findet in der Regel als feierliche - in Anwesenheit der Mitglieder des Fachbereichs unter dem Vorsitz des Dekans - gemeinsam für die Promovenden eines Semesters an einem vom Fachbereichsrat festzulegenden Termin statt.

2. Die feierliche Promotion besteht

a) in einem Vortrag eines (einer) der Promovenden über ein vom Fachbereich gebilligtes Thema aus dem Fachgebiet, dem die Dissertation entnommen ist,
b) in der Proklamation der Promovenden zu Doktoren der Theologie und in der Überreichung der Diplome.

3. Eine einfache Promotion kann der Fachbereichsrat in Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag gewähren und bei Geltendmachung triftiger Gründe auch in Abwesenheit der Antragsteller vornehmen. Die einfache Promotion geschieht in der Form, daß das Diplom vom Dekan im Amtszimmer überreicht, im Falle der Abwesenheit durch Einschreiben zugesandt wird.
 
 

V. Ehrenpromotion und Nostrifikation

§ 15


1. Der Fachbereich kann auf begründeten Antrag Persönlichkeiten mit hervorragenden Verdiensten um die theologische Wissenschaft oder die Kirche den Doktorgrad der Theologie honoris causa verleihen.

2. Der Antrag muß von zwei habilitierten Mitgliedern des Fachbereichs gestellt werden und bedarf der Zustimmung von mindestens vier Fünfteln der in der Theologie promovierten Mitglieder des Fachbereichsrates.
 
 

§ 16


1. Der Fachbereichsrat kann ein an außerdeutschen Hochschulen erworbenes theologisches Doktordiplom nostrifizieren.

2. Der Bewerber hat seinem Antrag das Originaldiplom beizufügen und eine den Bestimmungen des § 2 entsprechende Dissertation vorzulegen. § 4 findet sinngemäße Anwendung.

3. Der Fachbereichsrat behält sich vor, über einzelne Fachgebiete der Theologie ein Kolloquium mit dem Bewerber zu halten, zu dem die Vertreter des jeweiligen Faches hinzugezogen werden müssen.
 

4. Über die Nostrifikation wird eine Urkunde ausgestellt.

§ 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

5. Die Nostrifikation ist dem zuständigen Minister vom Dekan unverzüglich mitzuteilen.
 
 

Vl. Schlußbestimmungen

§ 17


Die Promotionsordnung tritt mit der Genehmigung durch den zuständigen Minister in Kraft. Dadurch treten die Bestimmungen des II. Teils der Akademischen Prüfungsordnung des Fachbereiches Katholische Theologie der Westf. Wilhelms-Universität Münster außer Kraft.
 

Münster/Westf., den 26.5.1970                                                                                     gez. Prof. Dr. W. Kasper

                                                                                                                                      Dekan
 

Genehmigt.
Düsseldorf, den 19. Juni 1970 Der Ministerpräsident des Landes Nordrhein-Westfalen
Geschäftsbereich Hochschulwesen - H 11 A 5 43-14/1/7 Nr. 770/70

In Vertretung:                                                                                                                 gez. Prof. Dr. Lübbe
 
 
 

Funktionsbezeichnungen, die in dieser Ordnung in der maskulinen Form angegeben sind. gelten in gleicher Weise in der femininen Form.