Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material über Systeme der Universität
Die Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material, wofür keine Vervielfältigungsrechte bestehen, über Rechner oder die Netzzugänge der Universität ist eine gesetzeswidrige Nutzung der universitätseigenen Rechner und gehört nicht zu den Aufgaben, für die der Nutzer eine Zugangsberechtigung erteilt bekommt.
Im Antrag auf die Nutzung der DV-Dienste der Universität Münster erklärt sich jeder Nutzer damit einverstanden, dass die zur Verfügung gestellten Systeme (auch Einwahlsysteme) ausschließlich im Rahmen des Studiums, der Forschung und/oder der Lehre benutzt werden. Dies entspricht § 2 (2) und § 3 (2) 1 der Benutzungsordnung für das ZIV und der IV-Versorgungseinheiten der WWU vom 30.06.2000.
Insbesondere verlangt die Benutzungsordnung in § 3 (2) 8 und § 3 (3) 7 ausdrücklich die Beachtung des Urheberrechts.
Häufig vorkommende Missverständnisse
Fall 1
> > der Vorwurf der illegalen Verbreitung urheberrechtlich geschützten Materials
> > ist meines Erachtens nicht gerechtfertigt.
> >
> > Ich habe die Dokumentations-DVD "Inside Deep Throat" schon vor einiger Zeit
> > bei Amazon aus den USA bestellt und bekommen.
Doch wohl kaum die deutsche PAL-Version?
"Inside.Deep.Throat.German.DL.PAL.DVDR.for.www.torrent-base.dl.am.rar"
> > Da mir als Käufer der DVD das Recht auf Privatkopie zusteht bin ich der
> > Meinung, dass es egal ist, ob man die DVD selber kopiert oder aus dem
> > Internet herunterlädt.
Das ist falsch. Sie haben keinen Anspruch auf eine Privatkopie, sondern eine
Privatkopie wird lediglich geduldet (§ 53 UrhG). Insbesondere ist die
Privatkopie einer offensichtlich rechtswidrigen Vorlage, wie es bei Dateien aus
einer Tauschbörse oft der Fall ist, verboten (§ 53 Abs. 1 2. HS UrhG).
> > Heruntergeladen habe ich sie deswegen, weil ich nicht das nötige Fachwissen
> > habe sie selber zu kopieren.
In dem Fall einer wie hier sicherlich kopiergeschützten Film-DVD ist es nicht
möglich eine (Privat-)Kopie anzufertigen, da es verboten ist den Kopierschutz
auszuhebeln (§§ 95 a ff. UrhG).
> >
> > "Verbreitet" habe ich den Film nicht, nur (bisher teilweise)
> > heruntergeladen. Soweit ich weiß verstößt das weder gegen das Copyright,
> > noch die Benutzerordnung des ZIV. Ich vermute mal, NBC Universal hat da
> > irgendetwas durcheinandergebracht.
Sobald eine Datei über ein Filesharing-Programm wie eDonkey, BitTorrent, o.ä.
heruntergeladen wird, wird sie automatisch auch anderen zum Herunterladen angeboten.
> >
> > Trotzdem habe ich den Download gestoppt und warte auf weitere Informationen
> > von Ihrer Seite.
> >
> > Meine Internetverbindung besteht noch und ich werde sie vorerst nicht
> > trennen, da ich sonst Ihre Antwort nicht bekommen kann.
> >
> > Ich hoffe zur Klärung des Missverständnisses beigetragen zu haben.
Ich hoffe zur Klärung der aktuellen Rechtslage beigetragen zu haben.
Fall 2
> Ich hatte neben dem Download von TV-Serien auch zwei, drei Filme als
> Downloads begonnen. Ich habe die Downloads der Filme abgebrochen und
> werde das dann in Zukunft unterlassen. Der Download von TV-Serien ist
> aber, soweit ich weiß erlaubt, oder?
Es gibt dies bzgl. keinen Unterschied zwischen Spielfilmen und TV Serien. Beide
sind gleichermaßen urheberrechtlich geschützt.
Stand: 16.12.2008

