Dienstvereinbarung
Dienstvereinbarung zur Fort- und Weiterbildung der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter der
Westfälischen Wilhelms-Universität
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Die Westfälische Wilhelms-Universität als Dienststelle, vertreten durch den Kanzler, und der Personalrat der Westfälischen Wilhelms-Universität haben zur Förderung der gesetzlich und tarifvertraglich vorgesehenen Fortbildung gemäß § 72 Abs. 4, Ziffer 17 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG) die nachstehende Dienstvereinbarung getroffen:
(1) Ziel der Vereinbarung ist die Planung und Durchführung der Fort- und Weiterbildung der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
(2) Das Recht der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter, an sonstigen Weiterbildungsveranstaltungen der
(3) Die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter sollen in die Lage versetzt werden, ihr Wissen gemäß den
(1) Diese Vereinbarung gilt für die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter an der WWU Münster, soweit sie Beschäftigte im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes sind.
(2) Das Fort- und Weiterbildungsangebot ist allen nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern nach Maßgabe
(1) Diese Vereinbarung regelt solche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die im dienstlichen Interesse liegen.
(2) Ein dienstliches Interesse am Besuch einer Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung liegt u. a. vor, wenn a) zur Ausfüllung des Arbeitsplatzes durch den Mitarbeiter notwendig ist (sog. Anpassungsfortbildung),
b) zur Erlangung eines anderen oder höherwertigen Arbeitsplatzes qualifiziert oder durch die Fortbildung
c) Informationen über Aufgaben und Organisation der Hochschule oder Aufgaben nach dem d) Kenntnisse für Mitglieder der akademischen Selbstverwaltungsorgane vermittelt.
(1) Die Universität schafft in Zusammenarbeit mit dem Personalrat die
für die Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen erforderlichen Voraussetzungen und beteiligt
den Personalrat an der Programmgestaltung. Dabei sind die Belange der verschiedenen
Beschäftigungsgruppen in angemessenem
(2) Das Fort- und Weiterbildungsprogramm besteht aus regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen (Kursen,
(3) Die Dienststelle gibt das Fortbildungsangebot der WWU Münster sowie das außeruniversitärer
Fortbildungsveranstaltungen im Sinne von § 3 sollen möglichst innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden.
(1) Anträge auf Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sind auf dem Dienstweg an den
(2) Bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl werden vorrangig die
(1) Über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung wird ein Nachweis ausgestellt. Nachweise sind regelmäßig zu den Personalakten zu nehmen.
(2) Die Dienststelle wird die Teilnehmer besonders ausgewiesener Fortbildungsveranstaltungen, die einen
(1) Die Dienstvereinbarung wird für zwei Jahre abgeschlossen. Sie verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn
Münster, den 11. Juni 1982 |
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Für die Dienststelle gez. Triebold (Dr. Triebold) |
Für den Personalrat der gez. Plennis (Plennis) | |
