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Dienstvereinbarung


Dienstvereinbarung zur Fort- und Weiterbildung
der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter der
Westfälischen Wilhelms-Universität

Die Westfälische Wilhelms-Universität als Dienststelle, vertreten durch den Kanzler, und der Personalrat der Westfälischen Wilhelms-Universität haben zur Förderung der gesetzlich und tarifvertraglich vorgesehenen Fortbildung gemäß § 72 Abs. 4, Ziffer 17 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LPVG) die nachstehende Dienstvereinbarung getroffen:


§ 1
Ziel und Gegenstand der Vereinbarung

(1)  Ziel der Vereinbarung ist die Planung und Durchführung der Fort- und Weiterbildung der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

(2)  Das Recht der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter, an sonstigen Weiterbildungsveranstaltungen der
WWU Münster teilzunehmen, bleibt von dieser Regel unberührt.

(3)  Die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter sollen in die Lage versetzt werden, ihr Wissen gemäß den
wissenschaftlichen, technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Erfordernissen und deren
Entwicklung zu erweitern.


§ 2
Personeller Geltungsbereich

(1)  Diese Vereinbarung gilt für die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter an der WWU Münster, soweit sie Beschäftigte im Sinne des Landespersonalvertretungsgesetzes sind.

(2)  Das Fort- und Weiterbildungsangebot ist allen nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern nach Maßgabe
dieser Vereinbarung in gleicher Weise zugänglich zu machen.


§ 3
Sachlicher Geltungsbereich

(1)  Diese Vereinbarung regelt solche Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, die im dienstlichen Interesse liegen.

(2)  Ein dienstliches Interesse am Besuch einer Fort- oder Weiterbildungsveranstaltung liegt u. a. vor, wenn
der Besuch

a)  zur Ausfüllung des Arbeitsplatzes durch den Mitarbeiter notwendig ist (sog. Anpassungsfortbildung),

b)  zur Erlangung eines anderen oder höherwertigen Arbeitsplatzes qualifiziert oder durch die Fortbildung
die persönlichen Voraussetzungen für eine Höhergruppierung bzw. Beförderung für den bisherigen
Arbeitsplatzinhaber geschaffen werden (sog. Förderungsfortbildung),

c)  Informationen über Aufgaben und Organisation der Hochschule oder Aufgaben nach dem
Personalvertretungsgesetz vermittelt,

d)  Kenntnisse für Mitglieder der akademischen Selbstverwaltungsorgane vermittelt.


§ 4
Veranstaltungsprogramm

(1)  Die Universität schafft in Zusammenarbeit mit dem Personalrat die für die Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen erforderlichen Voraussetzungen und beteiligt den Personalrat an der Programmgestaltung. Dabei sind die Belange der verschiedenen Beschäftigungsgruppen in angemessenem
Umfang zu berücksichtigen.

(2)  Das Fort- und Weiterbildungsprogramm besteht aus regelmäßig stattfindenden Veranstaltungen (Kursen,
Lehrgängen usw.) und Einzelveranstaltungen, die im Fort- und Weiterbildungsprogramm für die nicht-
wissenschaftlichen Mitarbeiter der WWU Münster aufgeführt sind. Lehrangebote der Universität sowie
außeruniversitärer Einrichtungen werden vorbehaltlich der Zustimmung des betreuenden bzw.
zuständigen Veranstalters oder Veranstaltungsträgers In die Fortbildungsplanung einbezogen.

(3)  Die Dienststelle gibt das Fortbildungsangebot der WWU Münster sowie das außeruniversitärer
Weiterbildungseinrichtungen den nichtwissenschaftlichen Mitarbeitern in geeigneter Weise bekannt.


§ 5
Teilnahme an Veranstaltungen

Fortbildungsveranstaltungen im Sinne von § 3 sollen möglichst innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit durchgeführt werden.


§ 6
Antragsverfahren

(1)  Anträge auf Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen sind auf dem Dienstweg an den
Kanzler der WWU zu richten.

(2)  Bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen mit begrenzter Teilnehmerzahl werden vorrangig die
Teilnehmer zugelassen, bei denen ein besonderes dienstliches Interesse für die Teilnahme besteht.
Bei gleichem dienstlichen Interesse erhalten die Bewerber den Vorrang, die gegenüber den anderen
Mitbewerbern die Fortbildungsangebote in der Vergangenheit in geringerem Maße genutzt haben. § 14
Abs. 2 Schwerbehindertengesetz ist hierbei zu beachten. Sollte danach eine Entscheidung nicht möglich
sein, erfolgt die Zulassung nach der Reihenfolge der Anmeldungen.


§ 7
Nachweis über die Teilnahme

(1)  Über die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung wird ein Nachweis ausgestellt. Nachweise sind regelmäßig zu den Personalakten zu nehmen.

(2)  Die Dienststelle wird die Teilnehmer besonders ausgewiesener Fortbildungsveranstaltungen, die einen
Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme erbracht haben, entsprechend ihrer erworbenen
Qualifikationen bei der Besetzung von Stellen mit höher bewerteten Tätigkeiten berücksichtigen,
soweit die übrigen Eignungsvoraussetzungen gegeben sind.


§ 8
Geltungsdauer

(1)  Die Dienstvereinbarung wird für zwei Jahre abgeschlossen. Sie verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn
sie nicht mit einer Frist von sechs Monaten zum Jahresende schriftlich gekündigt wird.


Münster, den 11. Juni 1982

Für die Dienststelle
- Der Kanzler -

gez. Triebold

(Dr. Triebold)

Für den Personalrat der
Westfälischen Wilhelms-Universität

gez. Plennis

(Plennis)



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