Der Tarifvertrag der Länder
Entgeltumwandlung
Hinweise zum Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten der Länder:
I. Entgeltumwandlung
Anspruch auf Entgeltumwandlung haben nach dem Tarifvertrag alle Beschäftigten, die unter den TV-L fallen. Einen solchen Anspruch haben auch die Auszubildenden. Umgewandelt werden können künftige Ansprüche auf monatliche Entgeltbestandteile und auf die Jahressonderzahlung.
Zum Durchführungsweg macht der Tarifvertrag Vorgaben. Die Gewerkschaften haben auf eine entsprechende Festlegung in den Tarifverhandlungen besonderen Wert gelegt. Die Beschäftigten können die Entgeltumwandlung überwiegend nur bei der VBL durchführen.
Entgeltumwandlung liegt vor, wenn „künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden“ (§ 1 Absatz 2 Nr. 3 Betriebsrentengesetz).
Bei Entgeltumwandlung verzichten die Beschäftigten auf einen Teil ihrer künftigen Entgeltansprüche. In Höhe dieses Verzichts ist der Arbeitgeber verpflichtet, wertgleiche Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu begründen. Dazu zahlt der Arbeitgeber in Höhe des Lohnverzichts, den der Beschäftigte erklärt hat, Beiträge an einen Versorgungsträger, mit dem er die Durchführung der betrieblichen Altersvorsorge im Rahmen der Entgeltumwandlung vereinbart hat.
Zur Entgeltumwandlung schließen die Beschäftigten und der Arbeitgeber eine Vereinbarung, in der die Rahmenbedingungen geregelt werden (Entgeltumwandlungsvereinbarung).
II. Zum Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung für die Beschäftigten des Landes
Der Tarifvertrag gilt für alle Beschäftigten, die unter den TV-L fallen. Der Tarifvertrag gilt außerdem für die Auszubildenden nach TVA-L BBiG.
Es wird nicht danach unterschieden, ob die Beschäftigten bereits einen anderweitigen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung haben. Die tariflichen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung im ATV werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt. Durch die Entgeltumwandlung soll den Beschäftigten die Möglichkeit für eine zusätzliche Absicherung ihrer individuellen Alterssicherung eröffnet werden.
Umgewandt werden können nur künftige Entgeltansprüche. Künftige Entgeltansprüche liegen vor, wenn die Beschäftigten ihre geschuldeten Arbeitsleistungen noch nicht erbracht haben.
Die Beschäftigten müssen ihren Anspruch auf Entgeltumwandlung rechtzeitig gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen. Hintergrund sind notwendige Vorlaufzeiten für die praktische Umsetzung der Entgeltumwandlung: In der Niederschriftserklärung zu § 5 Absatz 1 des Tarifvertrages wird entsprechend ergänzend darauf hingewiesen, dass die Entgeltumwandlung wegen der notwendigen Vorlaufzeiten in der Regel nur für Entgeltbestandteile möglich sein wird, deren Umwandlung mindestens zwei Monate vor ihrer Fälligkeit beantragt wurde. Wegen der notwendigen Vorlaufzeit von mindestens zwei Monaten vor der Fälligkeit des Anspruchs, der umgewandelt werden soll, wird im Jahr 2006 eine Umwandlung von Entgelt kaum rechtzeitig möglich sein. Die Niederschriftserklärung stellt dies für alle Beschäftigten erkennbar klar.
Eine nachträgliche Umwandlung von Entgeltbestandteilen des Jahres 2006 im Jahr 2007 ist ausgeschlossen. Zum einen können nur zukünftige Ansprüche umgewandelt werden. Zum anderen ist eine steuerliche Wirkung für 2006 mit Jahresbeginn 2007 nachträglich nicht mehr herzustellen.
Es besteht keine Verpflichtung für die Beschäftigten, Entgeltumwandlung zu vereinbaren. Es gilt vielmehr das Prinzip der Freiwilligkeit.
III. Information durch die VBL über Möglichkeiten und Rechtsfolgen bei Entgeltumwandlung
Die VBL hat sich bereit erklärt, die Beschäftigten zu informieren und Angebote zur zusätzlichen Altersversorgung zu unterbreiten. Entsprechend wird interessierten Beschäftigten empfohlen, sich unmittelbar an die VBL zu wenden, um sich dort informieren und beraten zu lassen, bevor es zu einer Vereinbarung zur Umwandlung von Entgeltansprüchen zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten kommt.
Beschäftigten muss vor Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung aus Arbeitgebersicht insbesondere bewusst sein, dass als Folge der Entgeltumwandlung eine entsprechende Minderung der Bruttobezüge eintritt, was zu einer Minderung des Entgelts in der Sozialversicherung führt und entsprechende Minderung von Leistungsansprüchen (auch beim Krankengeldzuschuss, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) zur Folge haben kann. Die VBL erarbeitet zudem gerade ein Informationsblatt, in dem auf diese und andere Rahmenbedingungen und Auswirkungen der Entgeltumwandlung hingewiesen wird. Dieses Informationsblatt wird zeitnah auf der Homepage der VBL veröffentlicht.
Wegen der haftungsrechtlichen Risiken beschränkt sich die Beratung seitens der Dienststellen des Landes auf den Hinweis der Beratung durch die VBL beschränken.
IV. Besonderheiten bei Altersteilzeit
Entgeltumwandlung ist grundsätzlich auch während der Altersteilzeitarbeit möglich. Eine bereits vor dem Beginn der Altersteilzeitarbeit begonnene Entgeltumwandlung kann während der Altersteilzeitarbeit fortgeführt werden.
Wird die Entgeltumwandlung jedoch erst während der Altersteilzeitarbeit vereinbart, kann dies zu erheblichen rechtlichen Problemen führen. Insbesondere bei der Altersteilzeitarbeit im Blockmodell kann die Vereinbarung eventuell zu einem so genannten „Störfall“ führen. Das bedeutet, die Entgeltumwandlung wäre zumindest sozialversicherungsrechtlich vollständig rückabzuwickeln. Dies ergibt sich aus dem Rundscheiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 9. März 2004 zu den versicherungs-, beitrags-, melde- und leistungsrechtlichen Auswirkungen des Altersteilzeitgesetzes. Vor diesem Hintergrund muss vom Abschluss einer Entgeltumwandlungsvereinbarung während einer bereits laufenden Altersteilzeitarbeit im Blockmodell abgesehen werden.
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