Der Tarifvertrag der Länder
Arbeitszeit
Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen beträgt ab dem 1. November 2006 für die Beschäftigten des Landes Nordrhein-Westfalen grundsätzlich 39 Stunden und 50 Minuten.
Ausnahmen, soweit sie für die Universität Münster zutreffen:
- Bei Beschäftigten mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 ist eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden zu Grunde zu legen.
- Für Beschäftigte, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit leisten, ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 38 Stunden und 30 Minuten zu Grunde zu legen.
Bei Wechselschichtarbeit - diese fällt an der Universität Münster nur im Heizkraftwerk an - werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet. Für Beschäftigte, die als Hausmeister im Angestelltenverhältnis in den neuen TV-L übergeleitet worden sind, verbleibt es bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 48 Stunden (§ 23 Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten in den TV-L). - Bei Beschäftigten, mit denen Altersteilzeit mit einem Beginn vor dem 01.11.2006 vereinbart worden ist, verbleibt es bei der bis zum 31.10.2006 vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit.
Schichtarbeit
Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.
Wechselschicht
Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden.
Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen. Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr (bis zum Inkrafttreten des TV-L war dies die Arbeit zwischen 20 Uhr und 6 Uhr).




