Ordnung
für die IV-Kommission
vom 18.07.1997



§ 1

Die IV-Kommission wird auf der Grundlage von § 34 Abs. 3 UG sowie Art. 77 Abs. 4 UV durch den Senat der Westfälischen Wilhelms-Universität gebildet.



§ 2

(1) Der IV-Kommission gehören sechs Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren und je zwei Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der Studierenden und der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an. Die Mitglieder der IV-Kommission und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden vom Senat der Westfälischen Wilhelms-Universität nach Gruppen getrennt für eine Amtszeit von zwei Jahren mit Ausnahme der studentischen Mitglieder, die jeweils für ein Jahr gewählt werden, gewählt. Bei der Zusammensetzung sollen die dezentralen IV-Versorgungseinheiten berücksichtigt werden.
(2) Die Leiterin/Der Leiter des IV-Zentrums sowie die Leiterin/der Leiter der ULB sind Mitglieder der IV-Kommission mit beratender Stimme. Die Mitglieder des IV-Lenkungsausschusses können an den Sitzungen der IV-Kommission mit beratender Stimme teilnehmen.
(3) Die IV-Kommission wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.



§ 3

Die IV-Kommission kann für bestimmte Aufgaben Sachverständige heranziehen und Arbeitsgruppen bilden.



§ 4

Die IV-Kommission gibt dem IV-Lenkungsausschuß, dem Rektorat und dem Senat Empfehlungen in allen Fragen der Informationsverarbeitung an der Westfälischen Wilhelms-Universität, insbesondere in Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung. Im Einzelfall kann sie von einer Empfehlung absehen und die Angelegenheit ohne Empfehlung an den Lenkungsausschuß zurückgeben.



§ 5

Die IV-Kommission nimmt die Berichte der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden aus dem IV-Lenkungsausschuß entgegen. Beschlüsse des IV-Lenkungsausschusses werden der IV-Kommission unmittelbar mitgeteilt. Angelegenheiten, die der IV-Kommission seitens des IV-Lenkungsausschusses zur Beratung zugeleitet werden, müssen fristgerecht behandelt werden.



§ 6

Zu den Angelegenheiten, zu denen die IV-Kommission Empfehlungen gibt, gehören insbesondere:
a) Aufgaben, Aufbau, Verwaltung und Nutzung des Systems der Informationsverarbeitung,
b) Verwaltungs-, Benutzungs- und Betriebsordnungen für das IV-System und deren Aktualisierung in regelmäßigen Abständen,
c) Aufgaben, Rechte und Pflichten der Leitungs- und Kontrollorgane des IV-Systems,
d) grundsätzliche Fragen der Investitionen, laufenden Haushaltsmittel und Beschaffung im IV-System. Die IV-Kommission nimmt Stellung zu den zentralen und dezentralen Investitionsplänen, die ihr vom IV-Lenkungsausschuß vorgelegt werden. Sie nimmt die Haushaltsberichte des IV-Zentrums und der dezentralen IV-Einheiten entgegen.
e) grundsätzliche Fragen des Personaleinsatzes und der Raumnutzung des IV-Zentrums und der dezentralen IV-Einheiten,
f) die Besetzung der Stelle der Leiterin oder des Leiters des IV-Zentrums sowie der stellvertretenden Leiterin oder des stellvertretenden Leiters.



§ 7

Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der IV-Kommission berichtet mindestens einmal im Jahr dem Senat über die Tätigkeit der IV-Kommission.



§ 8

Die IV-Kommission hat das Recht, Berichte über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Kommission fallen, von den Fachbereichen und vom IV-Zentrum anzufordern, soweit rechtliche Gründe nicht entgegenstehen. Die Mitglieder der IV-Kommission haben das Recht, die Akten der Universität einzusehen, soweit sie sich auf Gegenstände beziehen, die in die Zuständigkeit der Kommission fallen, und rechtliche Gründe nicht entgegenstehen.



§ 9

Die IV-Kommission bestimmt aus ihrer Mitte für jede dezentrale IV-Versorgungseinheit eine Ansprechpartnerin/einen Ansprechpartner.



§ 10

Einrichtungen der Universität haben die Möglichkeit, sich in Angelegenheiten der Informationsverarbeitung an die IV-Kommission zu wenden.




Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 2. Juli 1997.

Münster, den 18. Juli 1997 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer



Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 18. Juli 1997 Der Rektor

Prof. Dr. G. Dieckheuer



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Hans-Joachim Peter
EMail: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB70603
Datum: 1997-10-14