Bekanntmachung der Neufassung der
Prüfungsordnung für das
Aufbaustudium Lizentiat im Kanonischen Recht
der Katholisch-Theologischen Fakultät
der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 16. August 1996



Aufgrund des Artikels III Satz 3 der Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung für das Aufbaustudium Lizentiat im Kanonischen Recht der Katholisch-Theologischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 15. August 1996 wird nachstehend der vom Tage des Inkrafttretens der Änderungssatzung an geltende Wortlaut der Prüfungsordnung für das Aufbaustudium Lizentiat im Kanonischen Recht der Katholisch-Theologischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 31. März 1992 (GABl. S. 146) unter Berücksichtigung der Änderungssatzung bekanntgemacht.

Münster, den 16. August 1996 Der Rektor
i.V.

Prof. Dr. J. Schmidt



Prüfungsordnung
für das Aufbaustudium Lizentiat im Kanonischen Recht
der Katholisch-Theologischen Fakultät
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
in der Fassung der Bekanntmachung
vom 16. August 1996



I. Allgemeines

§ 1 Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung
§ 2 Zugangsvoraussetzungen
§ 3 Abschluß des Studiums
§ 4 Regelstudienzeit und Studienumfang
§ 5 Prüfungsteile und Prüfungsfristen
§ 6 Prüfungsausschuß
§ 7 Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer
§ 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester
§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
II. Prüfung

§ 10 Zulassung
§ 11 Zulassungsverfahren
§ 12 Umfang und Art der Lizentiatsprüfung
§ 13 Lizentiatsarbeit
§ 14 Annahme und Bewertung der Lizentiatsarbeit
§ 15 Klausurarbeiten
§ 16 Mündliche Prüfungen
§ 17 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Lizentiatsprüfung
§ 18 Wiederholung der Lizentiatsprüfung
§ 19 Zeugnis
§ 20 Lizentiatsurkunde
III. Schlußbestimmungen

§ 21 Ungültigkeit der Lizentiatsprüfung
§ 22 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 23 Inkrafttreten



§ 1   Ziel des Studiums und Zweck der Prüfung

(1) Das Aufbaustudium des Kanonischen Rechtes soll Absolventinnen/Absolventen der in § 2 genannten Studiengänge eine erweiterte Kenntnis des Kanonischen Rechtes und seiner Geschichte sowie die methodischen Kenntnisse zu selbständiger wissenschaftlicher und praktischer kirchenrechtlicher Arbeit vermitteln.
(2) Durch die Lizentiatsprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatin/der Kandidat sich die Methoden und Inhalte der zu prüfenden Fächer angeeignet hat und ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die zu selbständiger Arbeit in Wissenschaft und Praxis befähigen.


§ 2   Zugangsvoraussetzungen

Für das Aufbaustudium Lizentiat im Kanonischen Recht kann eingeschrieben oder gemäß § 70 Abs. 2 UG als Zweithörerin/Zweithörer zugelassen werden, wer den erfolgreichen Abschluß des Diplomstudiengangs Katholische Theologie, des Bakkalaureats oder einen vergleichbaren Abschluß oder eine erfolgreich abgelegte Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II mit dem Fach Katholische Religionslehre oder einen vergleichbaren Abschluß eines Lehramtsstudiums an einer Hochschule außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes oder eine erfolgreich abgelegte Erste juristische Staatsprüfung oder den erfolgreichen Abschluß eines dem deutschen Rechtsstudium in seinen Anforderungen gleichwertigen juristischen Studiums an einer Hochschule außerhalb der Bundesrepublik Deutschland nachweisen kann.


§ 3   Abschluß des Studiums

Die Katholisch-Theologische Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster verleiht aufgrund der bestandenen Lizentiatsprüfung das "Lizentiat im Kanonischen Recht" (Lic. iur. can.).

§ 4   Regelstudienzeit und Studienumfang

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich Prüfung vier Studiensemester.
(2) Der Studienumfang soll insgesamt 70 Semesterwochenstunden (SWS) betragen einschließlich zweier in der vorlesungfreien Zeit abzuleistender Praktika von je 6 Wochen Dauer.

§ 5   Prüfungsteile und Prüfungsfristen

(1) Die Lizentiatsarbeit wird während des Studiums unter Berücksichtigung von § 13 Absatz 2 Satz 1 angefertigt. Die Fachprüfungen werden am Ende der Vorlesungszeit des 4. Studiensemesters abgelegt. Die Lizentiatsprüfung soll grundsätzlich in der in § 4 Absatz 1 festgelegten Regelstudienzeit abgelegt sein.
(2) Die Meldung zur Lizentiatsprüfung soll nach Abschluß des zweiten Studiensemesters durch Einreichen des schriftlichen Antrags auf Zulassung zur Prüfung (§ 10) beim Prüfungsausschuß erfolgen.
(3) Der erste Prüfungstermin soll frühestens sechs Wochen nach der Meldung zu den Fachprüfungen anberaumt werden.

§ 6   Prüfungsausschuß

(1) Der Fachbereichsrat der Katholisch-Theologischen Fakultät bildet einen Prüfungsausschuß, der für die Durchführung der Lizentiatsprüfungen zuständig ist. Er besteht aus
-     drei Professorinnen/Professoren, darunter die/der Vorsitzende und deren/dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter; wenigstens zwei der Professorinnen/Professoren müssen Lehraufgaben im Aufbaustudiengang wahrnehmen; wenigstens eine/einer von diesen muß Mitglied der Katholisch-Theologischen Fakultät sein;
- einer/einem wissenschaftlichen Mitarbeiterin/Mitarbeiter des Instituts für Kanonisches Recht;
- einer/einem für den Aufbaustudiengang eingeschriebenen Studierenden der Fakultät.

Nach dem gleichen Verfahren wählt der Fachbereichsrat für jedes Mitglied mit Ausnahme der/des Vorsitzenden eine Vertreterin/einen Vertreter. Muß die/der Vorsitzende vertreten werden, so rückt die Vertreterin/der Vertreter der/des stellvertretenden Vorsitzenden nach. Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren und aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beträgt zwei Jahre, die des studentischen Mitglieds ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Prüfungsausschuß ist Behörde im Sinne des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozeßrechts und hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.   Entscheidung über Ergänzungsstudien bei Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerbern, die aufgrund eines Lehramtsstudiums oder eines Rechtsstudiums gemäß § 2 zum Studium zugelassen worden sind;
2. Bestellung der Gutachterinnen/Gutachter für die Lizentiatsarbeit gemäß § 14 Absatz 2;
3. Bestellung der Prüferinnen/Prüfer für die mündliche Prüfung;
4. Entscheidung über Annahme oder Ablehnung der Lizentiatsarbeit;
5. Prüfung und Entscheidung von Widersprüchen.
(3) Über die Sitzungen des Prüfungsausschusses ist jeweils ein Protokoll zu führen. Den Beteiligten an einem Prüfungsverfahren steht das Recht auf Einsichtnahme zu.
(4) Beschlüsse des Prüfungsausschusses sind den Betroffenen schriftlich mitzuteilen; belastende Entscheidungen sind mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(5) Der Prüfungsausschuß berichtet dem Fachbereichsrat regelmäßig über seine Arbeit, gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf die Vorsitzende/den Vorsitzenden übertragen; dies gilt nicht für Entscheidungen über Widersprüche und den Bericht an den Fachbereichsrat.
(6) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich; sie werden von der/vom Vorsitzenden einberufen. Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer der/dem Vorsitzenden oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind, von denen eine/einer Professorin/Professor sein muß. Der Prüfungsausschuß trifft seine Entscheidungen mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden. Bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung und Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen für die Zulassung zum Prüfungsverfahren sowie bei der Bestellung von Prüferinnen/Prüfern und Gutachterinnen/Gutachtern hat das studentische Mitglied kein Stimmrecht.
(7) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses unterliegen der Amtsverschwiegenheit und haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 7  Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüferinnen/Prüfer und Beisitzerinnen/Beisitzer. Er kann die Bestellung der/dem Vorsitzenden übertragen. Prüfungsleistungen dürfen nur von Personen bewertet werden, die selbst mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. Prüferinnen/Prüfer sind die am Aufbaustudiengang Kanonisches Recht beteiligten Professorinnen/Professoren. Darüber hinaus kann bei Bedarf zur Prüferin/zum Prüfer bestellt werden, wer durch einen Lehrauftrag am Aufbaustudiengang Kanonisches Recht mitwirkt und den Grad einer Doktorin/eines Doktors des Kanonischen Rechts oder der Katholischen Theologie im Fach Kirchenrecht erworben hat.
(2) Zur Beisitzerin/zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die Diplomprüfung im Studiengang Katholische Theologie oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.
(3) Die Kandidatin/der Kandidat kann für die Lizentiatsarbeit und die mündlichen Prüfungen Prüferinnen/Prüfer vorschlagen. Auf die Vorschläge der Kandidatin/des Kandidaten soll nach Möglichkeit Rücksicht genommen werden. Die Vorschläge begründen jedoch keinen Anspruch.
(4) Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß der Kandidatin/dem Kandidaten die Namen der Prüferinnen/Prüfer rechtzeitig, mindestens zwei Wochen vor dem Termin, bekanntgegeben werden.
(5) Die Prüferinnen/Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

§ 8   Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, Einstufung in höhere Fachsemester

(1) Studienzeiten und Studienleistungen in einem zum Lizentiat im Kanonischen Recht führenden Studiengang an einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden von Amts wegen angerechnet.
(2) Studienzeiten und Studienleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden von Amts wegen angerechnet, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird. Studienzeiten und Studienleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird.
(3) Prüfungsleistungen im Rahmen von Lizentiatsstudiengängen im Kanonischen Recht, die die Kandidatin/der Kandidat an wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht hat, werden von Amts wegen angerechnet. Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen oder an anderen als wissenschaftlichen Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereiches des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet, sofern die Gleichwertigkeit festgestellt wird.
(4) Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.
(5) Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist der Prüfungsausschuß.
(6) Werden Studienleistungen und Prüfungsleistungen angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Die Anrechnung wird im Zeugnis gekennzeichnet.
(7) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung. Die/der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§ 9  Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin/der Kandidat ohne triftige Gründe zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder wenn sie/er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
(2) Die für den Rücktritt oder für das Versäumnis nach Absatz 1 geltend gemachten Gründe müssen der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten kann die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein ärztliches Attest verlangen. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, wird der Kandidatin/dem Kandidaten dies schriftlich mitgeteilt und ein neuer Termin anberaumt. Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.
(3) Versucht die Kandidatin/der Kandidat, das Ergebnis ihrer/seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung, z.B. Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet; die Feststellung wird von der/dem jeweiligen Prüferin/Prüfer oder Aufsichtführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Eine Kandidatin/ein Kandidat, die/der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der/dem jeweiligen Prüferin/Prüfer oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß die Kandidatin/den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.
(4) Die Kandidatin/der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, daß Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

II. Prüfung


§ 10   Zulassung

(1) Zur Lizentiatsprüfung kann nur zugelassen werden, wer
1.   die Zugangsvoraussetzungen nach § 2 erfüllt,
2. mindestens zwei Semester an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für den Aufbaustudiengang Lizentiat im Kanonischen Recht eingeschrieben oder gemäß § 70 Abs. 2 UG als Zweithörerin/Zweithörer zugelassen ist.
3. die folgenden Leistungsnachweise vorlegt:
3.1   benotete Leistungsnachweise über zwei Hauptseminare, davon mindestens eines im Fach Eherecht oder Prozeßrecht,
3.2 zwei Leistungsnachweise über Praktika von je 6 Wochen Dauer, davon einen aufgrund eines schriftlichen Praktikumsberichtes benoteten, der nach Wahl der Kandidatin/des Kandidaten im Fach Prozeßrecht, Eherecht, Heiligungsdienst oder Vermögensrecht zu erbringen ist.
4. für den Fall, daß die Zugangsberechtigung nach § 2 aufgrund eines Lehramtsstudiums oder eines Rechtsstudiums erworben wurde, je einen Studiennachweis in folgenden Fächern vorlegt:
4.1 Ekklesiologie
4.2 Sakramententheologie
4.3 Moraltheologie
In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuß, ob Inhalte und Umfang der Studien den für das Aufbaustudium im Kirchenrecht notwendigen Anforderungen entsprechen. Spätestens bei der Meldung zu den Fachprüfungen sind die in Satz 1 Nrn. 3 und 4 genannten Nachweise vorzulegen. § 11 Abs. 3 bleibt unberührt.
(2) Der Antrag auf Zulassung zur Lizentiatsprüfung ist schriftlich an den Prüfungsausschuß zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:
1.  die Nachweise über das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. ein tabellarischer Lebenslauf mit Lichtbild,
3. das Studienbuch,
4. eine Erklärung darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat die Prüfung in demselben Studiengang nicht oder endgültig nicht bestanden hat, ob sie/er ihren/seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat oder ob sie/er sich in einem anderen Prüfungsverfahren befindet.
(3) Ist es der Kandidatin/dem Kandidaten nicht möglich, eine der für die Zulassung erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

§ 11   Zulassungsverfahren

(1) Über die Zulassung entscheidet gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Die Zulassung ist abzulehnen, wenn
a)   die in § 10 Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder
b) die Unterlagen unvollständig sind oder
c) die Kandidatin/der Kandidat die Prüfung in demselben Studiengang an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
d) die Kandidatin/der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Prüfungsverfahren in demselben Studiengang befindet.

Die Zulassung darf im übrigen nur abgelehnt werden, wenn die Kandidatin/der Kandidat ihren/seinen Prüfungsanspruch durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat.

(3) Die Zulassung erfolgt unter dem Vorbehalt, daß der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit der Meldung zu den Fachprüfungen die in § 10 Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Leistungsnachweise vorliegen. Darüber hinaus kann die Meldung zu den Fachprüfungen erst erfolgen, wenn die Lizentiatsarbeit gemäß § 14 Absatz 1 abgeliefert wurde.

§ 12   Umfang und Art der Lizentiatsprüfung

(1) Die Lizentiatsprüfung besteht aus der Lizentiatsarbeit und fünf Fachprüfungen. Die Fachprüfungen bestehen aus
1.   drei Klausurarbeiten,
2. zwei mündlichen Prüfungen.
(2) Die Fächer der Lizentiatsprüfung sind drei Fächergruppen zugeordnet:
1.   Grundlagen des Rechts und des Kirchenrechts
-   Theologische Grundlegung des Kirchenrechts
-   Kirchliche Rechtsgeschichte
-   Geschichte der Quellen und Literatur
2. Recht des Codex Iuris Canonici
-   Allgemeine Normen
-   Verfassungsrecht
-   Vereinigungsrecht
-   Ordensrecht
-   Verkündigungsdienst
-   Heiligungsdienst
-   Eherecht
-   Vermögensrecht
-   Strafrecht
-   Prozeßrecht
3. Andere Rechtsgebiete
-   Kirche und Staat
-   Konkordatsrecht
-   Teilkirchenrecht
-   Orientalisches Kirchenrecht
-   Evangelisches Kirchenrecht
(3) Die Lizentiatsarbeit soll in der Regel in der Fächergruppe 2 angefertigt werden.
(4) Die Klausurarbeiten werden nach Wahl der Kandidatin/des Kandidaten in Fächern der in Absatz 2 genannten Fächergruppen angefertigt. Dabei müssen wenigstens zwei Fächer der Fächergruppe 2 entnommen sein. Wenn die Lizentiatsarbeit ein Thema aus der Fächergruppe 2 behandelt, muß eine Klausurarbeit aus der Fächergruppe 1 oder 3 angefertigt werden.
(5) Die mündlichen Prüfungen betreffen durch Lizentiatsarbeit und Klausurarbeiten nicht betroffene Fächer.
(6) Macht die Kandidatin/der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß sie/er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihr/ihm zu gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

§ 13  Lizentiatsarbeit

(1) Die Lizentiatsarbeit (schriftliche Hausarbeit) soll erweisen, daß die Kandidatin/der Kandidat ein kirchenrechtliches oder kirchenrechtsgeschichtliches Problem nach wissenschaftlicher Methode erarbeiten, es klar darstellen und begründet beurteilen kann. Sie soll einen Umfang von etwa 100 Schreibmaschinenseiten haben.
(2) Die Lizentiatsarbeit kann von jeder Prüferin/jedem Prüfer gemäß § 7 Abs. 1 frühestens nach Abschluß des 2. Studiensemesters im Aufbaustudiengang ausgegeben und betreut werden. Soll die Lizentiatsarbeit an einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Kandidatin/dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für das Thema der Lizentiatsarbeit zu machen. Auf Antrag sorgt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß eine Kandidatin/ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Lizentiatsarbeit erhält. Das Thema wird von der/dem ausgebenden Prüferin/Prüfer festgelegt und mit ihrer/seiner Unterschrift von der Kandidatin/vom Kandidaten beim Prüfungsausschuß angemeldet.
(3) Die Ausgabe des Themas der Lizentiatsarbeit erfolgt über die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen. Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Monate. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, daß die Lizentiatsarbeit innerhalb der vorgegebenen Frist abgeschlossen werden kann. Der Prüfungsausschuß kann im Einzelfall auf begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu drei Monate verlängern.
(4) Der Lizentiatsarbeit ist eine schriftliche Versicherung beizufügen, daß die Kandidatin/der Kandidat die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt sowie die Zitate kenntlich gemacht hat.

§ 14   Annahme und Bewertung der Lizentiatsarbeit

(1) Die Lizentiatsarbeit ist fristgemäß bei der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in zwei gebundenen Exemplaren abzuliefern. Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Lizentiatsarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet.
(2) Zur Begutachtung und Bewertung der Lizentiatsarbeit bestellt der Prüfungsausschuß zwei Prüferinnen/Prüfer gemäß § 7 Abs. 1. Eine/Einer der Gutachterinnen/Gutachter ist die Prüferin/der Prüfer, die/der die Lizentiatsarbeit ausgegeben hat, die/der zweite wird nach Anhörung der Kandidatin/des Kandidaten und Rücksprache mit der/dem vorgesehenen Gutachterin/Gutachter bestimmt.
(3) Die Gutachten sind in der Regel innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Arbeit der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzulegen; als Mindestzeitraum muß den Gutachterinnen/den Gutachtern ein Monat zur Verfügung stehen. Der Prüfungsausschuß kann beide Fristen mit entsprechender Begründung verlängern, nicht jedoch über eine Gesamtbegutachtungsfrist von vier Monaten hinaus.
(4) Die Gutachterinnen/Gutachter beantragen die Annahme oder Ablehnung der Lizentiatsarbeit unter Angabe der Gründe. Zugleich schlagen sie eine Note gemäß § 17 Abs. 1 vor.
(5) Für die Professorinnen/Professoren der Fakultät, die Mitglieder des Fachbereichsrates und des Prüfungsausschusses und die betreffende Kandidatin/den betreffenden Kandidaten liegt die Lizentiatsarbeit mit den beiden Gutachten drei Wochen während der Vorlesungszeit im Amtszimmer der Dekanin/des Dekans zur Einsichtnahme aus. Der Termin wird durch Anschlag von der/vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekanntgegeben und außerdem den Professorinnen/Professoren und Privatdozentinnen/Privatdozenten der Fakultät schriftlich mitgeteilt. Einsicht nehmen können darüber hinaus Professorinnen/Professoren, Privatdozentinnen/Provatdozenten und promovierte wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie die Prüfer gemäß § 7 Abs. 1; jede Professorin/jeder Professor, Privatdozentin/Privatdozent oder Prüferin/Prüfer gemäß § 7 Abs. 1 soll die Einsichtnahme in die Lizentiatsarbeit durch Sichtvermerk bestätigen und kann während der Auslagefrist eine Stellungnahme anmelden.
(6) Stellungnahmen sind dem Prüfungsausschuß innerhalb einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich zuzuleiten.
(7) Die Kandidatin/der Kandidat kann zu den Gutachten und Stellungnahmen schriftlich Stellung nehmen.
(8) Der Prüfungsausschuß beschließt auf der Grundlage der Gutachten und Stellungnahmen über die Annahme oder Ablehnung der Lizentiatsarbeit.
(9) Der Prüfungsausschuß lehnt die Lizentiatsarbeit ab, wenn beide Gutachterinnen/Gutachter ihre Ablehnung vorschlagen. Stimmen die beiden Gutachterinnen/Gutachter über Annahme oder Ablehnung der Lizentiatsarbeit nicht überein oder weichen die Noten um zwei volle Notenstufen voneinander ab, beruft der Prüfungsausschuß eine Professorin/einen Professor, die/der Prüferin/Prüfer gemäß § 7 Abs. 1 ist, als weitere Gutachterin/weiteren Gutachter. Auf der Grundlage der drei Gutachten entscheidet der Prüfungsausschuß endgültig über die Annahme oder Ablehnung der Lizentiatsarbeit.
(10) Der Prüfungsausschuß legt auf der Grundlage der Notenvorschläge der Gutachterinnen/Gutachter und der Stellungnahmen gemäß Abs. 5 die Bewertung der Lizentiatsarbeit gemäß § 17 Abs. 1 fest. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gibt der Kandidatin/dem Kandidaten die Entscheidung schriftlich bekannt.

§ 15  Klausurarbeiten

(1) In den Klausurarbeiten soll die Kandidatin/der Kandidat nachweisen, daß sie/er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln ein Problem erkennen und beschreiben kann und Wege zu seiner Lösung aufzuzeigen imstande ist.
(2) Der Termin der Klausurarbeiten wird einen Monat vor Beginn der Prüfung von der/vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses durch Anschlag bekanntgegeben. Zur Beaufsichtigung der Klausurarbeiten bestellt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine Professorin/einen Professor oder eine wissenschaftliche Mitarbeiterin/einen wissenschaftlichen Mitarbeiter.
(3) Für jede Klausurarbeit sind zwei Aufgaben zur Wahl zu stellen. Die Aufgaben werden von der/dem jeweiligen Prüferin/Prüfer gestellt. Die Kandidatin/der Kandidat kann die Fächer der drei Klausurarbeiten gemäß § 12 Abs. 4 auswählen.
(4) Die Bearbeitungszeit für die Klausurarbeiten beträgt je 180 Minuten.
(5) Jede Klausurarbeit ist von zwei Prüferinnen/Prüfern gemäß § 17 Abs. 1 zu bewerten. Die Note der Klausurarbeit ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

§ 16   Mündliche Prüfungen

(1) In den mündlichen Prüfungen soll die Kandidatin/der Kandidat zeigen, daß sie/er Fragestellungen und Probleme des Prüfungsfaches kennt und sich argumentativ mit ihnen auseinandersetzen kann.
(2) Der Termin für die mündlichen Prüfungen wird von der/vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegt und durch Anschlag bekanntgegeben. Er soll nicht später als zwei Wochen nach Abschluß der Klausurarbeiten liegen.
(3) Bei mündlichen Prüfungen werden Studierende, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, als Zuhörerinnen/Zuhörer zugelassen, sofern die Kandidatin/der Kandidat der Zulassung bei der Anmeldung zur Prüfung nicht widersprochen hat. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(4) Über den Verlauf und das Ergebnis der mündlichen Prüfungen ist ein Protokoll anzufertigen, welches von Prüferin/Prüfer und Beisitzerin/Beisitzer zu unterzeichnen ist.
(5) Die Dauer der mündlichen Prüfungen beträgt jeweils mindestens 20, höchstens 30 Minuten.
(6) Mündliche Prüfungen werden vor einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer/eines sachkundigen Beisitzerin/Beisitzers (§ 7 Abs. 2) als Einzelprüfungen abgelegt. Vor der Festsetzung der Note gemäß § 17 Abs. 1 hat die Prüferin/der Prüfer die Beisitzerin/den Beisitzer zu hören.

§ 17   Bewertung der Prüfungsleistungen, Bildung der Noten und Bestehen der Lizentiatsprüfung

(1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen/Prüfern festgelegt. Für die Bewertung sind folgende Noten zu verwenden:
1   =   sehr gut   =   eine hervorragende Leistung;
2   =   gut   =   eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3   =   befriedigend   =   eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4   =   ausreichend   =   eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5   =   nicht ausreichend     =   eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
Zur differenzierteren Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
(2) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens "ausreichend" (4,0) ist. Bei schriftlichen Prüfungen errechnet sich die Fachnote aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. Die Fachnote lautet
bei einem Durchschnitt bis 1,5 =   sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5   =   gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 =   befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 =   ausreichend,
bei einem Durchschnitt über 4,0 =   nicht ausreichend.
(3) Die Lizentiatsprüfung ist bestanden, wenn die Fachprüfungen und die Lizentiatsarbeit mindestens mit der Note "ausreichend" (bis 4,0) bewertet wurden. Die Lizentiatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Lizentiatsarbeit nicht mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wurde.
(4) Die Gesamtnote der Lizentiatsprüfung wird als arithmetisches Mittel aus den Noten der Lizentiatsarbeit, der Klausurarbeiten und der mündlichen Prüfungen gebildet, wobei die Note der Lizentiatsarbeit dreifach gewichtet wird. Bei der Bildung der Gesamtnote wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. Die Gesamtnote einer bestandenen Lizentiatsprüfung lautet
bei einem Durchschnitt bis 1,5 =   sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5   =   gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 =   befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 =   ausreichend,

§ 18   Wiederholung der Lizentiatsprüfung

(1) Wenn in einer Fachprüfung die Note "ausreichend" (4,0) nicht erreicht wurde, können die entsprechenden Klausurarbeiten und/oder mündlichen Prüfungen einmal wiederholt werden. Die Wiederholung kann nicht vor Ablauf von drei Monaten und muß spätestens vor Ablauf von sechs Monaten nach der nicht bestandenen Fachprüfung erfolgen.
(2) Wenn die Lizentiatsarbeit nicht mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wurde, kann sie mit anderer Themenstellung einmal wiederholt werden.
(3) Versäumt die Kandidatin/der Kandidat, sich innerhalb eines Jahres nach dem fehlgeschlagenen Versuch oder - bei Nichtbestehen mehrerer Prüfungen - nach der letzten nicht bestandenen Prüfung zur Wiederholungsprüfung zu melden, verliert sie/er den Prüfungsanspruch, es sei denn, sie/er weist nach, daß sie/er das Versäumnis der Frist nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.

§ 19   Zeugnis

(1) Unverzüglich nach Abschluß der Lizentiatsprüfung wird der Kandidatin/dem Kandidaten ein Zeugnis ausgehändigt, das die Noten der Lizentiatsarbeit, der Klausurarbeiten und der mündlichen Prüfungen unter Angabe des jeweiligen Faches angibt sowie die Gesamtnote enthält. Das Zeugnis ist von der/vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht ist.
(2) Ist die Lizentiatsprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin/dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Lizentiatsprüfung wiederholt werden können.
(3) Der Bescheid über die nicht bestandene Lizentiatsprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Hat die Kandidatin/der Kandidat die Lizentiatsprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zum Bestehen der Lizentiatsprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen nennt und erkennen läßt, daß die Lizentiatsprüfung nicht bestanden ist.

§ 20   Lizentiatsurkunde

(1) Die Verleihung des Grades "Lizentiat im Kanonischen Recht" erfolgt aufgrund der bestandenen Lizentiatsprüfung durch Aushändigung der Lizentiatsurkunde. Die Aushändigung geschieht in der Regel im Rahmen der feierlichen Promotion der Doktorandinnen/Doktoranden des vorangegangenen Semesters. Die Lizentiatsurkunde erhält das Datum des Zeugnisses.
(2) Die Lizentiatsurkunde wird von der Dekanain/dem Dekan des Fachbereichs und der/dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen.
(3) Auf begründeten Antrag kann die Dekanin/der Dekan die Urkunde in einfacher Form aushändigen oder im Falle der Abwesenheit der Bewerberin/des Bewerbers auf postalischem Wege zusenden.

III. Schlußbestimmungen

  § 21 Ungültigkeit der Lizentiatsprüfung

(1) Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Lizentiatsurkunde bekannt, kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung die Kandidatin/der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.
(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.
(3) Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis und die Lizentiatsurkunde sind einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 22   Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin/dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen/Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.
(2) Der Antrag ist binnen einem Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der/beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 23  Inkrafttreten1

(1) Diese Prüfungsordnung tritt am 01.04.1992 in Kraft.
(2) Sie wird im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht und in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster abgedruckt.


1   Diese Vorschrift betrifft das Inkrafttreten der Prüfungsordnung für das Aufbaustudium Lizentiat im Kanonischen Recht der Katholisch-Theologischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität in der ursprünglichen Fassung vom 31. März 1992. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen ergibt sich aus der vorangestellten Bekannmachung der Änderungssatzung vom 15. August 1996.


Alle Angaben ohne Gewähr - Verbindlich ist nur die gedruckte Ausgabe
Die aktuelle Prüfungsordnung mit den eingearbeiteten Änderungen befindet sich unter http://www.uni-muenster.de/Rektorat/Recht/PO/lizkanr.htm

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Hans-Joachim Peter
EMail: VDV12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB60902
Datum: 01.12.1996