Richtlinien
zur Zuweisung von Räumlichkeiten und Erhebung von Nutzungsentgelt für
Veranstaltungen in der Westfälischen Wilhelms-Universität einschließlich
Regelungen für die Informations- und Werbetätigkeit
Entgeltregelung für den Zugang zu den Museen der Westfälischen Wilhelms-Universität
- Verwaltungsvorschrift vom 23. Januar 1996 -




Inhaltsübersicht

§ 1 Allgemeine Grundsätze für die Raumzuweisung
§ 2 Veranstaltungsarten
§ 3 Raumgruppeneinteilung
§ 4 Nutzungsentgeltsätze
§ 5 Vergabe von Erfrischungsgetränken
§ 6 Nichtinanspruchnahme von Räumlichkeiten
§ 7 Raumzuweisungsmitteilung, Fälligkeit des Nutzungsentgelts
§ 8 Benutzungsbedingungen
§ 9 Filmvorführungen
§ 10 Ausschluß der Gebrauchsüberlassung an Dritte
§ 11 Allgemeine Grundsätze für die Informations- und Werbetätigkeit im Universitätsbereich
§ 12 Verbot rechtswidriger Äußerungen
§ 13 Werbung und Verkauf, Wettbewerbs- und parteipolitische Neutralität
§ 14 Widerruf
§ 15 Schadensersatz
§ 16 Informations- und Werbeflächen
§ 17 Plakatwandflächen
§ 18 Zweckgebundene Anschlagbretter
§ 19 Zuständigkeiten in Informationsbereichen
§ 20 Anschlagbretter der Universität
§ 21 Informations- und Werbestände
§ 22 Entgeltregelungen für den Zugang zu den Museen der Westfälischen Wilhelms-Universität

Anhang Übersicht über Räume und deren Ausstattung, die im Rahmen der zentralen Raumvergabe durch das Dezernat 1.1 der ZUV vergeben werden
Anlage 1 Antragsformular
Anlage 2 Entgeltliste


§ 1
Allgemeine Grundsätze für die Raumzuweisung

(1) Die Räumlichkeiten der Westfälischen Wilhelms-Universität können bei Wahrung ihrer sich aus Art. 1 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 15.05.1990 ergebenden öffentlich-rechtlichen Zweckbestimmung auf Antrag Dritten zur Durchführung von wissenschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen durch Zuweisung vertraglich überlassen werden.

(2) Ein Rechtsanspruch auf Zuweisung von Räumlichkeiten besteht nicht. Die Zuweisung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) Der Antrag ist unter Angabe des Themas der Veranstaltung, des genauen Termins, der Dauer der Veranstaltung, der Zahl der erwarteten Teilnehmer und des Namens des verantwortlich mit der Durchführung der Veranstaltung Beauftragten spätestens 14 Tage vor dem geplanten Termin Voraussetzungen kann die Zuweisung versagt werden.

(4) Über die Zuweisung von zentral verwalteten Räumlichkeiten entscheidet die Rektorin/der Rektor, im übrigen die jeweiligen Hausherrin/der jeweilige Hausherr.

(5) Für Veranstaltungen, deren Themen einen Straftatbestand verwirklichen oder zu strafbaren Handlungen aufrufen (z. B. Beleidigung, üble Nachrede, Aufforderung zur Sachbeschädigung) wird die Zuweisung versagt.

(6) Besteht eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in der Universität, so kommt eine Zuweisung ebenfalls nicht in Betracht.
Werden solche Umstände nach der Zuweisung bekannt, so ist die Universität berechtigt, diese zurückzunehmen. Entsprechendes gilt für den Fall, daá das mitgeteilte Veranstaltungsthema ohne entsprechende Information an die Rektorin/den Rektor/die Hausherrin/den Haushern seinem Wortlaut oder Inhalt nach geändert wird. Die Zuweisung kann von der Universität außerdem zurückgenommen werden, wenn ein unvorhergesehenes Eigeninteresse der Universität an dem zugewiesenen Raum entsteht.

(7) Die Veranstalter erhalten in den Fällen der Zurücknahme der Zuweisung das eingezahlte Nutzungsentgelt zurück. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

(8) Die Vergabe der Räume kann nur dann an außeruniversitäre Veranstalter erfolgen, wenn die geplante Veranstaltung mit den Aufgaben der Universität gem. Art. 2 UV vereinbar ist.
Aus Gründen der parteipolitischen Neutralität der Universität sind Veranstaltungen von politischen Parteien im Universitätsbereich nicht gestattet.

(9) Für die Überlassung der Räumlichkeiten ist von dem Veranstalter mit Ausnahme der in § 2 geregelten Fälle ein Nutzungsentgelt zu zahlen, dessen Höhe sich nach der Größe und Ausstattung des zugewiesenen Raumes richtet und sich im einzelnen aus § § 2 bis 4 ergibt.

(10) Dem Nutzungsentgelt ist die Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden Höhe hinzuzurechnen.


§ 2
Veranstaltungsarten

(1) Die Veranstaltungen werden wie folgt eingeteilt:

I. Veranstaltungen
a) von Gremien der akademischen Selbstverwaltung,
b) der Studentenschaft (AStA, Studierenendenparlament, Ältestenrat, Fachschaften),
c) von Vereinigungen von Mitgliedern der Universität gem. Art. 9. UV sowie von entsprechenden Vereinigungen von Mitgliedern der Einrichtungen des Hochschulbereichs Münster
d) der universitären Musik- und Kulturgruppen (Collegium musicum, Studentischer Madrigalchor, Studentisches Kammerorchester, Universitäts- Chor, Musikseminar, Studentischer Kammerchor, Big Band, Studenten-Kantorei, Kammerchor der Universität Münster, Mediziner-Chor und -Orchester, Theaterbühnen der Universität Münster),
e) der Studentengemeinden,
f) von wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitgliedern und Angehörigen der Universität Münster,
g) von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten der Universität Münster zur Durchführung von Fachtagungen und Kongressen,
h) der Kirchen und Religionsgemeinschaften (Gottesdienste in den Kirchen und Gebetsräumen der Universität Münster)
Die unter I.a) bis h) genannten Veranstalter zahlen kein Nutzungsentgelt. Diese Befreiung gilt nur, soweit von den Veranstaltern kein Eintrittsgeld erhoben wird. Diese Einschränkung gilt nicht für kulturelle Veranstaltungen der Studentenschaft, vertreten durch den AstA, die diese in Wahrnehmung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben ohne Erzielung eines wirtschaftlichen Gewinns durchführt; sie gilt ebenfalls nicht für Veranstaltungen der in § 2 I. Buchstabe d) genannten Einrichtungen.
Die Universität behät sich eine nachträgliche Entgelterhebung für den Fall vor, daß ihr Tatsachen bekannt werden, die hinsichtlich des beantragenden Veranstalters, des Themas der Veranstaltung und/oder der im Antrag genannten Preisgestaltung eine Täuschung vor Durchführung einer Veranstaltung bekannt, so kann die Raumzuweisung versagt bzw. widerrufen werden. Gleiches gilt bei bekannwerdenden Täuschungen hinsichtlich des Charakters einer Veranstaltung in den Fällen des § 2 I. Buchstabe g). Der Vorbehalt einer nachträglichen Entgelterhebung gilt auch bei der in § 10 dieser Richtlinien aufgeführten Ausschlußregelung.

II. Veranstaltungen
a) von Gesellschaftern und Vereinen, die ihrer Satzung nach wissenschaftliche und kulturelle Ziele verfolgen,
b) der Volkshochschule der Stadt Münster,
c) von Körperschaften, Vereinigungen und Einrichtungen, die vom Finanzamt als gemeinnützig anerkannt sind,
soweit vom Veranstalter kein Eintrittsgeld erhoben wird.

III. Veranstaltungen
a) von Schulen
b) von Vereinen
c) der Volkshochschule
d) des Stadtsportbundes
als Bedarfsgruppen der Stadt Münster im Rahmen der mit der Stadt Münster abgeschlossenen Vereinbarung über die gegenseitige Bereitstellung von Sportanlagen vom 29.12.1981.
Für diese Veranstaltungen wird bis zum Ende des Vertrags kein Nutzungsentgelt erhoben. Die Befreiung gilt nicht für Hausmeister- und Platzwartmehrarbeitskosten; diese sind gem. der vertraglichen Regelung zu entrichten.

IV. Veranstaltungen nach Ziffer I. und II. mit Erhebung von Eintrittsgeld.

V. Veranstaltungen, die nicht in Ziffer I. bis IV. eingeordnet werden können.


§ 3
Raumgruppeneinteilung

a) Hörsäle, Seminar- und Sitzungsräume:
Die Räumlichkeiten werden nach ihrer Größe und Ausstattung in sechs Gruppen eingeteilt:
Gruppe 1:    Hörsäle mit 601 - 800 Sitzplätzen
Gruppe 2:    Aula, Universitätskirchen und Hösäle 501 - 600 Sitzplätzen
Gruppe 3:     301 - 500 Sitzplätzen
Gruppe 4:    201 - 300 Sitzplätzen
Gruppe 5:    101 - 200 Sitzplätzen
Gruppe 6:    Räume mit bis zu 100 Sitzplätzen
b) Sporteinrichtungen:
Gruppe 1:    Sporthalle Horstmarer Landweg, Leichtbauhalle, Lehrschwimmbecken
Gruppe 2:     Sporthallen Fliednerstraße und Scharnhorststraße
Gruppe 3:     Sonstige Gymnastik-, Fecht-, Judo-, Boxräume
Gruppe 4:     Großspielfelder (Handball, Fußball)
Gruppe 5:     Kleinspielfelder
Gruppe 6:     Tennisplätze
Gruppe 7:     Leichtathletikübungshalle und Kraftäume


§ 4
Nutzungsentgeltsätze


(1) Das Nutzungsentgelt beträgt
a) für Veranstaltungen in Räumen des nichtmedizinischen Bereichs und der Universitätskirchen
pro Tag/DM
der Veranstaltungsart in der Raumgruppe
  1 2 3 4 5 6
II 720,-- 512,-- 384,-- 272,-- 224,-- 128,--
IV 1280,-- 896,-- 672,-- 480,-- 392,-- 224,--
V 1800,-- 1280,-- 960,-- 680,-- 560,-- 320,--
pro Stunde/DM
der Veranstaltungsart in der Raumgruppe
  1 2 3 4 5 6
II 90,-- 64,-- 48,-- 34,-- 28,-- 16,--
IV 160,-- 112,-- 84,-- 60,-- 49,-- 28,--
V 225,-- 160,-- 120,-- 85,-- 70,-- 40,--
b) für Veranstaltungen in Räumen der Medizinischen Einrichtungen
pro Tag/DM
der Veranstaltungsart in der Raumgruppe
  1 2 3 4 5 6
II 825,-- 435,-- 295,-- 220,-- 207,-- 117,--
IV 1605,-- 986,-- 549,-- 377,-- 359,-- 166,--
V 2250,-- 1420,-- 912,-- 644,-- 610,-- 302,--
pro Stunde/DM
der Veranstaltungsart in der Raumgruppe
  1 2 3 4 5 6
II 104,-- 72,-- 49,-- 36,-- 35,-- 23,--
IV 180,-- 127,-- 98,-- 74,-- 71,-- 44,--
V 280,-- 181,-- 139,-- 101,-- 94,-- 50,--
c) für Veranstaltungen im Bereich der Sporteinrichtungen
pro Tag/DM
der Veranstaltungsart in der Raumgruppe
  1 2 3 4 5 6/7 *)
II 640,-- 256,-- 224,-- 192,-- 128,--  
IV 1120,-- 448,-- ,392-- 336,-- 224,--  ,--
V            
pro Stunde/DM
der Veranstaltungsart in der Raumgruppe
  1 2 3 4 5 6/7 *)
II 80,-- 32,-- 28,-- 24,-- 16,--  
IV 140,-- 56,-- 49,-- 42,-- 28,--  
V 200,-- 80,-- 70,-- 60,-- 40,--  

*)   Für die in § 3 b) unter Raumgruppen 6 und 7 aufgefürten Anlagen wird das Nutzungsentgelt vom Rektorat festgesetzt und durch Aushang des Fachbereichs 20 Sportwissenschaften bekanntgemacht.


(2) Werden Räume an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen benutzt, kann eine angemessene Pauschale festgesetzt werden. Das gleiche gilt für eine regelmäße Nutzung an bestimmten Tagen über eine längere Dauer hinweg. Für Vor- und Nachbereitungszeiten wird das Nutzungsentgelt um 50 % reduziert.
(3) Für die Überlassung besonderer Einrichtungen ist ein zusätzliches Engelt zu zahlen, insbesondere für:
Konzertflügel pro Veranstaltung:
Veranstaltungsart II 150,--DM
Veranstaltungsart VI 250,--DM
Veranstaltungsart V 450,--DM
Ausstelltungsflächen: 0,50,--DM/qm/Std.,
mindestens jedoch 50,--DM

Die Schadensersatzregelung des § 8 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Mit der Zahlung des Nutzungsentgelts sind alle der Universität durch die Benutzung der Räme entstehenden Kosten abgegolten. Kosten für ggfls. erforderliche Überstunden der Hausmeister werden gem. Anlage 2 zusätzlich berechnet.
(5) Werden vom Nutzer im Rahmen der Veranstaltung technische Einrichtungen - wie sie die Universität in der "Anlage zum Raumzuweisungsantrag..." (siehe Anlage 1) anbietet - benutzt, so erfolgt die Gebührenrechnung gemäß "Entgeltliste" (siehe Anlage 2).
(6) Für die Garderobendienste werden von der Universität keine Hilfskräfte zur Verfügung gestellt.


§ 5
Vergabe von Erfrischungsräumen

Im Einvernehmen mit dem Studentenwerk können an Mitglieder und Vereinigungen von Mitgliedern der Universität in Ausnahmefällen, z. B. wenn nachweislich andere Räume nicht zur Verfügung stehen, die vorhandenen Erfrischungsräume stundenweise gegen ein Entgelt für die Mehrarbeit der Hausmeister zu bestimmten Zwecken vergeben werden. Das Entgelt ist am Veranstaltungstag an die Hausmeister zu entrichten.
Begründete Anträge sind unter Angabe der Veranstaltung spätestens vier Wochen vor dem Termin, zu dem der Erfrischungsraum genutzt werden soll, der Zentralen Universitätsverwaltung, Dezernat 4.1, über den zuständigen Hausherrn einzureichen. Nachträgliche Änderungen sind unverzüglich anzuzeigen.


§ 6
Nichtinanspruchnahme von Räumlichkeiten

Wird ein zugewiesener Raum nicht in Anspruch genommen, so besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung des gem. § 4 gezahlten Entgelts. Bei frühzeitigem Rücktritt soll jedoch dem Antragssteller das eingezahlte Nutzungsentgelt erstattet werden.


§ 7
Raumzuweisungsmitteilung, Fälligkeit des Nutzungsentgelts

1) Der Veranstalter erhält eine schriftliche Mitteilung über die Zuweisung eines Raumes und die Höhe des zu zahlenden Nutzungsentgelts.

2) Das festgesetzte Nutzungsentgelt wird spätestens 14 Tage vor dem geplanten Termin der Veranstaltung fällig und ist bei der Kasse der Westfälischen Wilhelms-Universität, Schloßplatz 2, 48149 Münster einzuzahlen oder auf das Bankkonto der Universitätskasse bei der Westdeutschen Landesbank 66 027 (BLZ 400 500 00) unter Angabe des gemieteten Hörsaals, des Veranstaltungstermins sowie der Verbuchungsstelle: Kapitel 06121, Titel 119 50 UT: 09-1241005 zu überweisen. Bei Nutzung der Räume im Medizinerbereich ist das Nutzungsentgelt auf das Konto der Verwaltung der Medizinischen Einrichtungen, WestLB Nr. 672527, zu überweisen.
Der Einzahlungsbeleg ist zur Veranstaltung mitzubringen und der Hausverwaltung (Hausmeister) auf Verlangen vorzuzeigen. Die Abrechnung im Sinne der "Entgeltübersicht" - Anlage 2 - erfolgt nach der jeweiligen Veranstaltung durch eine gesonderte Abrechnung.


§ 8
Benutzungsbedingungen

1) Der Veranstalter verpflichtet sich, für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung zu sorgen und die ihm überlassenen Eichrichtungsgegenstände schonend zu behandeln. Er hat durch geeignete Maßnahmen (z. B. Kartenausgabe) verantwortlich dafür zu sorgen, daß die baupolizeilich zulässige Höchstbesucherzahl, wie sie in der Raumzuweisungsmiteilung genannt ist, nicht überschritten wird.
2) Der Veranstalter haftet für sämtliche Personen- und Sachschäden, die Dritten, insbesondere den Teilnehmern seiner Veranstaltung, seinen Beauftragten oder ihm selbst sowie der WestfälischenWilhelms-Universität, dem Land Nordrhein-Westfalen und deren Bediensteten bei der Benutzung der gemieteten Räume und ihrer Zugangswege entstehen, es sei denn, daß die Schäden auf ein Verschulden des Eigentümers oder seiner Bediensteten zurückzuführen sind. Gleiches gilt für Vermögensschäden, insbesondere bei Ausfall der Veranstaltung. Der Veranstalter hat auch die Westfälische Wilhelms-Universität und das Land Nordrhein-Westfalen bzw. deren Bediensteten vonallen Ansprüchen freizustellen, die aus diesen Anlässen gegen sie geltend gemacht werden.

3) Das Verabreichen von Speisen und Getränken sowie das Rauchen in den Räumen ist grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen sind nur nach vorheriger Zustimmung durch die Universität zulässig. Sie müssen Bestandteil der Raumzuweisung sein.
Bei Veranstaltungen in den Instituten kann die Zustimmung durch den Hausherrn erfolgen.

4) Grobe Verschmutzungen sind unmittelbar nach der Veranstaltung vom Veranstalterauf eigene Kosten zu beseitigen.

5) Die Verlegung oder der Ausfall der Veranstaltung ist der Universität sofort mitzuteilen.

6) Das Benutzungsrecht endet i n der Regel um 21.45 Uhr am Tage der Veranstaltung.

§ 9
Filmvorführungen

Bei Filmvorführungen müssen die Sicherheitsvorschriften für Lichtbildvorführungen beachtet werden.


§ 10
Ausschluß einer Gebrauchsüberlassung an Dritte

Die Zuweisung von Räumlichkeiten gilt nur für eigene Veranstaltungen des Antragsstellers. Der Antragsteller ist zur Untervermietung oder Gebrauchsüberlassung in anderer Form an Dritte nicht berechtigt. Ein Verstoß hiergegen berechtigt die Universität zur Zurücknahme der Zuweisung.


§ 11
Allgemein Grundsätze für die Informations- und Werbetätigkeit im Universitätsbereich

Der Forschungs-, Lehr-, Studien- und Verwaltungsbetrieb der Universität darf durch Information und Werbung nicht beeintr„chtigt werden. Durch Informations- und Werbetätigkeit darf insbesondere keine Verkehrsbehinderung im Universitätsbereich verursacht werden. Rettungs- und Fluchtwege sind frei zu halten, Verkehrs- und Sicherheitsbestimmungen sind zu beachten und einzuhalten.


§ 12
Verbot rechtswidriger Äußerungen

Anschläge, sonstige Mitteilungen und Veranstaltungstexte, die einen Straftatbestand verwirklichen oder zu strafbaren Handlungen aufrufen (z. B. Beleidigung, üble Nachrede, Aufforderung zur Sachbeschädigung) sind nicht gestattet.


§ 13
Werbung und Verkauf, Wettbewerbes- und parteipolitische Neutralität

1) Nach dem Gebot der Wettbewerbsneutralität der öffentlichen Verwaltung ist im Universitätsbereich derVertrieb von Waren, die Durchführung von Sammelbestellungen und gewerbliche Werbung grundsätzlich nicht zulässig. Sofern Literatur im Rahmen eines Kongresses/einer Tagung unter Bezug auf das Thema der Veranstaltung angeboten werden soll, kann dies im Wege der Ausnahme nach entsprechender Genehmigung durch die Hausherrin/den Hausherrn erfolgen. Unzulässig ist eine Werbung für den Besuch privater Repetitorien.
2) Das Auslegen und/oder Verteilen von Werbematerial kommerzieller Unternehmen ist nur mit Zustimmung der Hausherrin/des Hausherrn zulässig.
3) Aus Gründen der parteipolitischen Neutralität der Universität ist das Aushängen von Plakaten und Verteilen von Handzetteln/Flugblättern, die ausschließlich für eine parteipolitische Partei werben, im Universitätsbereich nicht gestattet.



§ 14
Widerruf

Genehmigungen für die Ausbildung von Informations- und Werbetätigkeiten können jederzeit widerrufen werden.


§ 15
Schadensersatz

Anschläge, die unter Verstoß gegen diese Richtlinien angebracht werden, werden von Amts wegen entfernt. Kosten für die Entfernung und Ersatz verbleibender Schäden werden gegen den für das Anbringen Verantwortlichen geltend gemacht.


§ 16
Informations- und Werbeflächen

1) Alle Mitglieder und Angehörigen der Universität können im Universitätsbereich Bekanntmachungen und Meinungsäußerungen auf den hierfür bestimmten anbringen. Sie stehen zur freien Benutzung zur Verfügung.

2) Solche Plakattafeln befinden sich
-     im Universitätshauptgebäude (Schloß)
-     Nordflügel (vor dem Studentensekretariat)
-     im Durchgang des R-Gebäudes, Universitätsstraße 14-16
-     im Jesuitengang am Fürstenberghaus
-     im Seminargebäude am Domplatz 20
-     im Seminargebäude Johannisstraße 12-20
-     in den Grünanlagen vor dem Dienstgebäude Einsteinstraße 62
-     im Hörsaalgebäude der Mathematik, Einsteinstraße 64
-     im Hörsaalgebäude der Chemie, Orléans-Ring 23



§ 17
Plakatwandflächen

(1) Das Plakatieren an den Außwänden von Universitätsgebäuden ist nur auf den hierfür bestimmten großen Plakattafeln zulässig.

(2) Die Rektorin/der Rektor und die Hausherrin/der Hausherr können bei bestimmten Anlässen (z. B. Wahlen innerhalb der Universität) weitere Anschläge an Wandflächen gestatten.

(3) Anschläge an Wandflächen dürfen nur mit leicht löslichem Klebestreifen (z. B. Tesa-Krepp), zeitlich begrenzt und nach Zustimmung der örtlichen Hausverwaltung angebracht werden.



§ 18
Zweckgebundene Anschlagbretter

(1) Zweckgebundene Anschlagbretter stehen zur ausschließlichen Verfügung der Berechtigten.

(2) Für ihren Bereich berechtigt, informieren in der Universität
- die zentralen Organe,
- die Fakultäten,
- die Fachbereiche und ihre Betriebseinheiten,
- die zentralen Einrichtungen,
- die Studentschaft durch das Studentische Parlament, den Allgemeinen Studentenauschuß, die Fachschaften,
- die gem. Art. 9 UV in die bei der Rektorin/beim Rektor geführte Liste eingetragenen Vereinigungen,
- die Studentengemeinden,
- das Studentenwerk,
- der Personalrat
an den für sie vorgesehenen Bekanntmachungsorten, -plätzen, - kästen und -brettern.



§ 19
Zuständigkeiten in Informationsbereichen

(1) Rektorin/Rektor, Rektorat, Senat, Konvent und die Zentrale Universitätsverwaltung sind zuständig für die Veröffentlichung amtlicher Bekanntmachungen.

(2) Die Fakultäten und Fachbereiche informieren an den dafür gekennzeichneten Bekanntmachungstafeln ihrer Dekanate.

(3) Die zentralen Einrichtungen (Universitätsbibliothek und Rechenzentrum) informieren an den Bekanntmachungstafeln innerhalb ihres Bereichs.

(4) Die wissenschaftlichen Einrichtungen (z. B. Institute, Seminare, Kliniken) und die Betriebseinheiten informieren an den dafür gekennzeichneten Bekanntmachungstafeln innerhalb ihresBereichs.

(5) Die Studentenschaft informiert über ihre Angelegenheiten an den Anschlagbrettern ihres Bereichs und zentral in 2 Aushangkästen im Universitätshauptgebäude (Schloß)

(6) Vereinigungen von Mitgliedern der Universität, die gem. Art. 9 UV in die bei der Rektorin/beim Rektor geführte Liste eingetragen sind, werden kostenlos Aushangkästen - soweit vorhanden bzw. ungenutzt im Nordflügel des Universitätshauptgebäudes (Schloß) zur Verfügung gestellt. Die Überlassung erfolgt nach der zeitlichen Reihenfolge derAntragsstellung. Die Benutzungsberechtigung kann jederzeit eingeschränkt oder zurückgenommen werden. Sie endet in jedem Fall mit der Streichung aus der Liste gem. Art. 9 UV.



§ 20
Anschlagbretter der Universität

(1) An Anschlagbrettern der Universität wird über § 18 Abs. 1 hinaus universitätsöffentlich informiert (z. B. über inner- und außeruniversitäre Veranstaltungen, öffentliche Vorträge, Ausschreibungen, Kurse, Tagungen, etc.)

(2) Zum Aushang bestimmte Mitteilungen/Aushänge gem. Abs. 1 bedürfen der Zustimmung der Rektorin/des Rektors.Sie sind dem Dezernat 1.1 der ZUV, Zimmer 17, montags und donnerstags zwischen 10 Uhr und 12 Uhr, zur Genehmigung vorzulegen.

(3) Aushänge gem. Abs. 1
- müssen den Veranstalter erkennen lassen,
- dürfen aus Platzgründen das Normformat DIN A 3 nicht überschreiten.

(4) Genehmigte Aushänge gem. Abs. 1 erhalten einen besonderen Aushangstempel, der vom Antragssteller auf die entsprechende Anzahl der Aushänge aufgebracht werden muß. Die Aushänge gelangen gem. der Verteilerliste an die örtlichen Hausverwaltungen und werden von diesen ausgehängt.
Die örtlichen Hausverwaltungen sind berechtigt, Aushänge gem. Abs. 1 zu entfernen, die den Stempelaufdruck nicht tragen.


§ 21
Informations- und Werbestände

(1) Die vorübergehende Errichtung von Informations- und Werbeständen in und vor den Gebäuden/Räumen der Universität ist von Fall zu Fall bei der Rektorin/beim Rektor bzw. dem jeweiligen Hausherrn schriftlich zu beantragen. Entsprechende Vordrucke liegen im Zimmer 17 im Universitätsgebäude (Schloß) bereit.

(2) Während der Einschreibetermine ist die Errichtung von Informations- und Werbeständen in der Eingangshalle des Schlosses nicht gestattet.

(3) Der Antrag auf Errichtung eines Info-Standes muá eine Woche vor dem im Antrag angegebenen Zeitpunkt der Errichtung bei der Rektorin/dem Rektor bzw. dem jeweiligen Hausherrn eingegangen sein.

(4) Aus dem Antrag muß hervorgehen
- der Name es Antragstellers,
- der Ort, wo informiert werden soll,
- die Zeit, in welcher informiert werden soll,
- der Inhalt der Information.

(5) Die Zustimmung der Rektorin/des Rektors bzw. des jeweiligen Hausherrn wird nach den Grundregeln dieser Richtlinien (11 bis 15) schriftlich erteilt.



§ 22
Entgeltregelung für den Zugang zu den Museen der Westfälischen Wilhelms-Universität

Der Zugang zu den Museen der Westfälischen Wilhelms-Universität wird Dritten gegen Zahlung eines Entgelts in Höhe von 2,--DM (50% Ermäßigung für Schüler, Studierende anderer Hochschulen und Schwerbehinderte) gestattet. Mitglieder und Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität haben freien Zutritt.


Diese Richtlinien treten am 06.02.1996 in Kraft. Gleichzeitig treten die Fassungen der Raumzuweisungsrichtlinien vom 31.12.1984 und der Richtlinien für das Anbringen von Anschlägen und Errichten von Informations- und Werbeständen im Bereich der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 01.12.1977 außer Kraft.

Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Rektorats vom 12.10.1995 und vom 11.01.1996 sowie des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 30.10.1995 und vom 22.01.1996.

Münster, den 23.01.1996 Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer


Die vorstehenden Richtlinien werden gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichungen von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1) hiermit verkündet.

Münster, den 23.01.1996 Der Rektor
Prof. Dr. G. Dieckheuer


Anhang

Übersicht über Räume und deren Ausstattung, die
im Rahmen der zentralen Raumvergabe
durch das Dezernat 1.1 (Tel. 0251/83-2247 od. 2248)
vergeben werden:




Schloß, Schloßplatz 2, 48149 Münster
Aula 500 Plätze (Flügel, Videorekorder, Monitore, Verstärker, Diaprojektoren, Konferenzmischer)
Hörsaal S 01 190 Plätze (Verstärker, Videorekorder, Monitore)
Hörsaal S 02 186 Plätze  
Hörsaal S 06 70 Plätze  
Hörsaal S 08 210 Plätze (Verstärker, Videorekorder, Monitore)
Hörsaal S 09 162 Plätze (Monitore)
Hörsaal S 10 348 Plätze

Hörsaalgebäude Hindenburgplatz
Hörsaal H 01 778 Plätze (Flügel Konferenzmischer, Monitor, Verstärker, Großbildprojektor)
Hörsaal H 02 120 Plätze  
Hörsaal H 03 192 Plätze (Videoprojektion i. Verb. mit H 01)
Hörsaal H 04 120 Plätze (Videoprojektion i. Verb. mit H 01)
U 1 30 Plätze  
U 2 30 Plätze  
U 3 30 Plätze  

Fürstenberghaus, Domplatz
Hörsaal F 01 528 Plätze (Diaprojektor, Mikro)
Hörsaal F 02 206 Plätze (Diaprojektor, Mikro)
Hörsaal F 03 106 Plätze (Diaprojektor)
Hörsaal F 04 69 Plätze (Diaprojektor)
Hörsaal F 05 200 Plätze (Diaprojektor, Mikro)
Hörsaal F 06 56 Plätze (Diaprojektor, Mikro)
Hörsaal F 07 20 Plätze (Diaprojektor)
Hörsaal F 08 30 Pl&aum;tze (Diaprojektor)
Hörsaal F 09 30 Plätze (Diaprojektor)
Hörsaal F 10 70 Plätze (Diaprojektor)

Seminargebäde Johannisstraße
Auditorium Maximum 444 Plätze (Großbildprojektor, Videorekorder, Verstärker, 4 Lautsprecher, Mikroportanlage)
Hörsaal H 17 64 Plätze
Hörsaal H 18 80 Plätze

Scharnhorststraße
Hörsaal Sch 01 700 Plätze (Großbildprojektor, Videorekorder, Verstärker, Mikroportanlage, Video-Diaabtaster, Farbvideokamera)
Hörsaal Sch 02 200 Plätze  
Hörsaal Sch 03 200 Plätze  
Hörsaal Sch 05 350 Plätze  
Hörsaal Sch 06 250 Plätze  

Fliednerstraße
Hörsaal 2117 656 Plätze  
Hörsaal 2119 181 Plätze  
Hörsaal 2039 290 Plätze (Großbildprojektor, Videorekorder, ELA-Anlage)
Hörsaal 2040 138 Plätze (Mikroportanlage)
Sem.-raum 2031 40 Plätze  
Sem.-raum 2035 40 Plätze  

Pferdegasse
Hörsaal HS 220 120 Plätze  



Anlage 1

Formblatt Seite 1

Formblatt Seite 2


Anlage 2

Entgeltliste

-         Benutzungsentgelt für technische Geräte und Anlagen:

  • Videorekorder 30,--DM / Tag
  • Camcorder 30,--DM / Tag
  • Großbildprojektor 60,--DM / Tag
  • Monitore 20,--DM / Tag
  • Kassettendeck 10,--DM / Tag
  • ELA-Anlagen:
    - kleinere Anlagen (1 Mikrophon, 1 Verstärker, 2 kleine Boxen) 30,--DM / Tag
    - größere Anlagen 40,--DM / Tag



    - Kosten für den Einsatz von betriebstechnischem Personal / Hausmeister:

  • Betriebstechniker 35,00 DM / Stunde     (Normalstunde)
    43,75 DM / Stunde     (Überstunde)
    52,50 DM / Stunde     (Sonn- und Feiertag)

  • Hausmeister 30,00 DM / Stunde     (Normalstunde)
    39,00 DM / Stunde     (20 Uhr bis 6 Uhr)
    37,50 DM / Stunde     (Sonntag)
    41,00 DM / Stunde     (Feiertag)
    31,50 DM / Stunde     (Samstag)


    Anlage 3

    Gesamtübersicht der Hörsäle der Westfälischen Wilhelms-Universität
    nach Größe der Räume

    Anschrift: Gebäude: Raumbez.: Plätze:

    Rosenstraße 9, Schlaunstraße 2 Psychologisches Institut 52 15
    Domplatz 20-22 Fürstenberghaus F 7 20
    Fliednerstraße PH II ehem. Pav. 5 2618 20
    Fliednerstraße PH II ehem. Pav. 5 2625b 25
    Fliednerstraße PH II ehem. Pav. 4 17b 25
    Fliednerstraße 21 PH II ehem. HG F 8 30
    Domplatz 20-22 Fürstenberghaus F 8 30
    Domplatz 20-22 Fürstenberghaus F 9 30
    Fliednerstraße PH II ehem. Pav. 4 2025 30
    Johannisstraße 1-4 Germanistisches Inst. J 120 30
    Georgskommende 33 Inst. f. Erziehungswiss. 202a 40
    Scharnhorststraße 100 PH I ehem. Hauptgeb. 430 40
    Fliednerstraße 21 PH II ehem. Hauptgeb. 2031 40
    Fliednerstraße 21 PH II ehem. Hauptgeb. 2035 40
    Schloßplatz 4 Zoologisches Institut Festsaal 50
    Fliednerstraße 21 PH II ehem. Hauptgeb. 216 50
    Johannisstraße Germanistisches Inst. J 121 50
    Domplatz 20-22 Fürstenberghaus F 6 56
    Einsteinstraße 64 Mathematik Hörsaalgebäude HS 6 58
    Bispinghof 24/25 I. f. Kriminalwissenschaften 214 60
    Bispinghof 24/25 I. f. Kriminalwissenschaften 215 60
    Fliednerstraße PH II ehem. HG 2K25 60
    Johannisstraße 12-20 Hörsaaltrakt Anglistik H 17 64
    Domplatz 20-22 Fürstenberghaus F 4 69
    Schloßplatz 2 Schloß S 6 70
    Domplatz 20-22 Fürstenberghaus F 10 70
    Fliednerstraße PH II ehem. Pav. 2 2610 70
    Schloßplatz 4 Physikalische Chemie 1a/H 72
    Correnstraße 1 Pharmazeutische Technologie 4/H 80
    Johannisstraße 12-20 Hörsaaltrakt Anglistik H 18 80
    Fliednerstraße 21 PH II ehem. HG 2K18 80
    Fliednerstraße 21 PH II ehem. HG 129 80
    Johannisstraße 1-4 Germanistisches Inst. J 122 80
    Wilhelm Klemm-Str. 6 Organische Chemie 101/H 81
    Wilhelm Klemm-Str. 6 Organische Chemie 116/H 81
    Fliednerstraße 21 PH II ehem. HG 319 85
    Hittorfstraße 56 Pharmaz. Biologie 018/H 86
    Am Stadtgraben 9 FB 04 1/H 92
    Am Stadtgraben 9 FB 04 2/H 92
    Einsteinstraße 64 Mathematik Hörsaalgebäude HS 5 94
    Hüfferstraße 1 Zoologisches Inst. B 12 96
    Hittorfstraße 58/62 Pharmaz. Chemie 23/H 100
    Wilhelm Klemm-Str. 9 Inst. f. Kernphysik 404/H 101
    Domplatz 20-22 Fürstenberghaus F 3 106
    Einsteinstraße 64 Hörsaalgb. Mathematik HS 4 114
    Hindenburgplatz 10/12 Hörsaalgebäude H 2 120
    Hindenburgplatz 10/12 Hörsaalgebäude H 4 120
    Pferdegasse 3 Geologisches Museum HS 220 120
    Fliednerstraße 21 PH II ehem. HG 2040 138
    Piusallee 7 Inst. f. Lebensmittelchemie 21a/H 140
    Universitätsstraße 14-16 FB 03 R 1 144
    Universitätsstraße 14-16 FB 04 R 2 144
    Universitätsstraße 14-16 FB 04 SR 154 154
    Wilhelm Klemm-Str. 6 Organische Chemie 117/H 160
    Schloßgarten 3 Botanisches Institut 23/H 161
    Schloßplatz 2 Schloß S 9 162
    Fliednerstraße 21 PH II ehem. HG 2119 181
    Badestraße 9/10 Zoologie 4/H 182
    Schloßplatz 2 Schloß S 2 186
    Einsteinstraße 64 Hörsaalgeb. Mahtematik HS 3 188
    Hindenburgplatz 10/12 Hörsaalgebäude H 3 192
    Domplatz 20-22 Fürstenberghaus F 5 200
    Scharnhorststraße 100 PH I ehem. HG Sch 2 200
    Scharnhorststraße 100 PH I ehem. HG Sch 3 200
    Schloßplatz 2 Schloß S 1 200
    Domplatz 20-22 Fürstenberghaus F 2 206
    Schloßplatz 2 Schloß S 8 210
    Einsteinstraße 64 Hörsaalgeb. Mathematik HS 2 248
    Robert Koch-Straß26 AVZ Inst. f. Geographie 7/H 250
    Scharnhorststraße 121 PH I ehem. Erw. 1 Sch 6 250
    Robert Koch-Straße 28 AVZ Inst. f. Geographie 57/H 254
    Johannisstraße 1-4 Germanistisches Institut J 12 260


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    Datum: 27.05.1996