(1) Das Studierendenparlament wird von den Mitgliedern der Studierendenschaft in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Zahl der zu wählenden Mitglieder des Studierendenparlaments beträgt einunddreißig.
(2) Gewählt wird nach Listen, die aufgrund von gültigen Wahlvorschlägen aufgestellt werden (Wahllisten). Die Wahllisten enthalten die Namen der Wahlbewerber/innen (Kandidaten/innen).
(3) Die Wahl erfolgt unter Verwendung von Wahlurnen. Briefwahl ist zulässig. Die Wahl findet statt vom zweiten Montag im Dezember bis zum darauffolgenden Freitag, sofern das Studierendenparlament nichts Anderweitiges beschließt. Die zur Durchführung der Wahl gesetzten Fristen dieser Wahlordnung sind einzuhalten. Die Wahlzeit dauert jeweils von 9 bis 18 Uhr. Die Wahl in einer Vollversammlung ist nicht zulässig.
(2) Entfallen auf eine Wahlliste mehr Sitze als diese Kandidaten/innen enthält, so bleiben die Sitze unbesetzt; die Zahl der Sitze im Studierendenparlament vermindert sich entsprechend.
(3) Scheidet ein gewähltes Mitglied aus, so wird der Sitz derjenigen Kandidatin/demjenigen Kandidaten derselben Wahlliste zugeteilt, die/der nach dem Wahlergebnis unter den bisher nicht berücksichtigten Kandidaten/innen die meisten Stimmen hat. Ist die Wahlliste erschöpft, so bleibt der Sitz unbesetzt: die Zahl der Sitze im Sitze im Studierendenparlament vermindert sich entsprechend.
(4) Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Kandidaten/innen einer Liste entscheidet die Reihenfolge der Kandidaten/innen auf der Wahlliste über die Rangfolge. Bei Stimmengleichheit zwischen mehreren Listen entscheidet der Wahlleiter/die Wahlleiterin durch Los, welcher Liste der Sitz zuzuteilen ist.
(2) In der Regel zum Ende des Sommersemesters, spätestens jedoch zum fünfundvierzigsten Tage vor dem ersten Wahltag, wählt das amtierende Studierendenparlament die Mitglieder des Wahlausschusses und ihre Stellvertreter/innen.
(3) Der Wahlausschuß besteht aus so vielen Mitgliedern, wie Listen im SP vertreten sind. Mitglieder des Allgemeinen Studierendenausschusses sowie Kandidaten/innen können dem Wahlausschuß nicht angehören. Der Wahlausschuß ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig, er entscheidet in öffentlicher Sitzung. Der Wahlausschuß fertigt über seine Sitzungen Niederschriften an, die alle anwesenden Mitglieder unterzeichnen. Der Wahlausschuß kann sich für die Durchführung der Wahlen freiwilliger Wahlhelfer/innen aus der Studierendenschaft bedienen. Bei der Berufung der Wahlhelfer/innen sollen nach Möglichkeit die im Studierendenparlament vertretenen Gruppen angemessen berücksichtigt werden. Kandidaten/innen können nicht Wahlhelfer/innen sein.
(4) Der Wahlausschuß wählt in seiner konstituierenden Sitzung, spätestens bis zum neununddreißigsten Tage vor dem ersten Wahltag, aus seiner Mitte die Wahlleiterin/den Wahlleiter und deren/dessen Stellvertreter/in. Die Wahlleiterin/der Wahlleiter sichert in Abstimmung mit der Universitätsverwaltung die technische Vorbereitung und Durchführung der Wahl. Sie/Er führt die Beschlüsse des Wahlausschusses aus. Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter informiert das Rektorat über den Ablauf des Wahlverfahrens und über das Wahlergebnis.
(5) Der Wahlausschuß entscheidet bei Streitigkeiten über die Auslegung der Wahlordnung.
(6) Die Mitglieder des Wahlausschusses werden zu ihrer konstituierenden Sitzung von der Präsidentin/dem Präsidenten des amtierenden Studierendenparlaments schriftlich eingeladen. Die Einladungen zu den weiteren Sitzungen des Wahlausschusses erfolgen schriftlich durch die Wahlleiterin/den Wahlleiter, bei Verhinderung der Wahlleiterin/des Wahlleiters durch ihren/seinen Stellvertreter/in.
(2) Bei der Aufstellung des Wähler/innenverzeichnisses ist den Erfordernissen des Datenschutzes Rechnung zu tragen.
(3) Das Wähler/innenverzeichnis wird spätestens vom achtundzwanzigsten bis zum einundzwanzigsten Tag vor dem ersten Wahltag an den vom Wahlausschuß spätestens bis zum einunddreißigsten Tag vor dem ersten Wahltag zu bestimmenden Stellen zur Einsicht ausgelegt.
(4) Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wähler/innenverzeichnisses können bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter innerhalb der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift erklärt werden. Über den Einspruch entscheidet der Wahlauschuß unverzüglich, spätestens bis zum achtzehnten Tage vor dem ersten Wahltag.
(2) Die Bekanntmachung muß
mindestens enthalten:
(2) Die Wahlberechtigten können sich selbst oder andere Wahlberechtigte zur Wahl vorschlagen. Der Wahlvorschlag muß von einem von Tausend der Wahlberechtigten, mindestens von fünf Wahlberechtigten, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Mit dem Wahlvorschlag ist eine unwiderufliche unterschriebene Erklärung jeder Kandidatin/jedes Kandidaten einzureichen, daß er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat.
(3) Eine Kandidatin/Ein Kandidat darf nicht in mehrere Wahlvorschläge aufgenommen werden. Eine Wahlberechtigte/Ein Wahlberechtigter darf nicht mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen.
(4) Der Wahlvorschlag muß mindestens die Familiennamen, Vornamen, Anschriften und Matrikelnummern der Kandidaten/innen enthalten sowie die Wahl bezeichnen, für die er gelten soll.
(5) Wahlvorschläge, die innerhalb der Frist des Absatzes 1 eingereicht worden sind, sind von der Wahlleiterin/dem Wahlleiter sofort zu prüfen. Entsprechen sie den Anforderungen nicht, so sind sie von ihr/ihm unter Angabe der Gründe unverzüglich an den für die Wahlliste Verantwortlichen zurückzugeben. Damit ist die Aufforderung zu verbinden, die Mängel bis zum achtzehnten Tage vor dem ersten Wahltag zu beseitigen. Ein nicht oder nicht innerhalb dieser Frist beseitigter Mangel hat, wenn ein Listenvorschlag mit ihm behaftet ist, die Ungültigkeit des Listenvorschlages, wenn ein einzelner Kandidatenvorschlag, auch wenn er Teil eines Listenvorschlages ist, mit ihm behaftet ist, die Ungültigkeit nur dieses einzelnen Kandidatenvorschlages zur Folge.
(6) Die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlvorschläge gemäß Abs. 5 trifft die Wahlleiterin/der Wahlleiter. Gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlages kann spätestens bis zum siebzehnten Tage vor dem ersten Wahltag schriftlich Beschwerde beim Wahlausschuß eingelegt werden. Über form- und fristgerecht eingelegte Beschwerden entscheidet der Wahlausschuß sofort, spätestens bis zum sechzehnten Tag vor dem ersten Wahltag. Die Beschwerdeentscheidung ist endgültig; sie schließt die Erhebung eines Einspruches im Wahlprüfungsverfahren (§ 16) nicht aus.
(7) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter gibt unverzüglich, spätestens am vierzehnten Tage vor dem ersten Wahltag, die als gültig zugelassenen Wahlvorschläge öffentlich innerhalb der Studierendenschaft bekannt.
(2) Falls nach Abs. 1 Wahlbenachrichtigungen verschickt werden, enthalten sie:
(2) Wird kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so wird unverzüglich das Wahlverfahren von den bestehenden Wahlorganen auf der Grundlage des bereits aufgestellten Wähler/innenverzeichnisses nach Maßgabe dieser Wahlordnung wiederholt (Wiederholungswahl). Der Wahlausschuß bestimmt unverzüglich den ersten Wahltag für die Wiederholungswahl. Für die Durchführung der Wiederholungswahl gelten insbesondere die Fristen, die für die erste Wahl bestimmt worden sind, entsprechend.
(2) Für die Herstellung der amtlichen Wahlunterlagen ist die Wahlleiterin/der Wahlleiter zuständig.
(3) Der Stimmzettel enthält die Bezeichnung der Wahllisten mit den Namen der Kandidatinnen und Kandidaten in der Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge eingehen.
(2) Darauf legt die Wählerin bzw. der Wähler den Stimmzettel in den Wahlumschlag und wirft diesen in die Wahlurne.
(3) Bei der Stimmabgabe haben die Wahlberechtigten ihre Wahlberechtigung nachzuweisen. Bei der Stimmabgabe wird die Wahlberechtigung geprüft und die Teilnahme an der Wahl in der Weise vermerkt, daß eine mehrmalige Stimmabgabe ausgeschlossen ist. Die Form des Nachweises der Wahlberechtigung, der Prüfung der Wahlberechtigung und des Vermerks über die Teilnahme an der Wahl bestimmt der Wahlausschuß spätestens bis zum vierunddreißigsten Tage vor dem ersten Wahltag.
(4) Die Wahlhandlung ist öffentlich.
(2) Der Briefwähler bzw. die Briefwählerin erhält als Briefwahlunterlagen mindestens den Stimmzettel, den Wahlschein und den Wahlbriefumschlag.
(3) Bei der Briefwahl haben die Wahlberechtigten der Wahlleiterin/dem Wahlleiter im verschlossenen Wahlbriefumschlag
(4) Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter sammelt die bei ihm/ihr eingegangenen Wahlbriefumschläge und hält sie bis zum Schluß der Abstimmung unter Verschluß.
(5) Unmittelbar nach Ablauf der Abstimmungszeit übergibt die Wahlleiterin/der Wahlleiter eingegangenen Wahlbriefumschläge dem Wahlausschuß zur Prüfung und Auszählung der Stimmen; § 14 Abs. 4 bis 7 findet Anwendung.
(2) Für die Aufnahme der Wahlumschläge sind verschließbare Wahlurnen zu verwenden, die so eingerichtet sein müssen, daß die eingeworfenen Umschläge nicht vor dem Öffnen der Urne entnommen werden können. Vor Beginn der Stimmabgabe muß sich die Wahlleiterin/der Wahlleiter davon überzeugen, daß die Wahlurnen leer sind. Er/Sie hat die Wahlurnen so zu verschließen und zu versiegeln, daß zwischen den Wahlzeiten der einzelnen Wahltage Wahlumschläge weder eingeworfen noch entnommen werden können. Sie/Er hat die Wahlurnen sorgfältig zu verwahren. Während der Dauer der Wahlzeiten sollen je Wahlraum mindestens zwei vom Wahlausschuß bestimmte Personen (gemäß § 5, Abs. 3) anwesend sein. Der Wahlausschuß bestimmt die betreffenden Personen spätestens bis zum dritten Tage vor dem jeweiligen Wahltag und hält deren Namen und Anschriften im Protokoll fest.
(3) Unmittelbar im Anschluß an die Wahl erfolgt durch den Wahlausschuß und unter seiner Kontrolle durch die von ihm dafür beauftragten Wahlhelfer die Auszählung der Stimmen. Sie ist öffentlich. Bei der Auszählung der Stimmen sind zunächst für jeden Wahlraum getrennt folgende Zahlen zu ermitteln und in eine Niederschrift aufzunehmen, die von den an der Auszählung beteiligten Personen zu unterschreiben ist:
Bei Mehrheitswahl wird die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmzettel und die für jede Bewerberin/jeden Bewerber sowie die insgesamt abgegebene Zahl der gültigen Stimmen ermittelt. Die Niederschriften, die Vermerke über die Stimmabgabe, die Stimmzettel und Wahlvorschläge, das Wähler/innenverzeichnis sowie alle sonst entstandenen Urkunden und Schriftstücke sind unmittelbar nach der Fertigstellung der Niederschriften dem Wahlausschuß zu übergeben.(4) Ungültig sind Stimmzettel, die
(5) Ungültig sind Stimmen, die
(6) Wird ein Stimmzettel nicht gekennzeichnet, so gilt dieser Stimmzettel als Stimmenthaltung.
(7) Enthält ein Wahlumschlag mehrere gleichlautende Stimmzettel, so ist nur einer zu werten. Mehrere nicht gleichlautende Stimmzettel gelten als ungültige Stimmzettel.
(8) Über den gesamten Zeitraum der Stimmabgabe hat der Wahlausschuß eine Niederschrift anzufertigen, aus der alle für die Abstimmung und für die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses wesentlichen Umstände hervorgehen müssen. Die Niederschrift enthält mindestens
(2) Art und Inhalt der Bekanntmachung erfolgt gemäß § 14. Abs. 7. Ziff. 2-8.
(2) Gegen die Gültigkeit der Wahl kann jede(r) Wahlberechtigte binnen vierzehn Tagen nach Bekanntmachung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Der Einspruch ist unter Bekanntgabe der Gründe der Wahlleiterin/dem Wahlleiter schriftlich einzureichen.
(3) Über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl entscheidet das neu gewählte Studierendenparlament. Seine Mitglieder sind auch dann nicht gehindert, an der Entscheidung mitzuwirken, wenn sich die Feststellungen im Einzelfall auf ihm Wahl erstrecken. Das Studierendenparlament bildet zur Vorbereitung seiner Entscheidungen den Wahlprüfungsausschuß gemäß den Grundsätzen der Listen- und Verhältniswahl (d'Hondt).
(4) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erachtet, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen.
(5) Die Wahl ist ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen über die Wahlvorbereitungen, die Sitzverteilung, das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, daß dies sich nicht auf die Sitzverteilung ausgewirkt hat.
(6) Wird das Ausscheiden eines Mitglieds angeordnet, scheidet das Mitglied aus, sobald der Beschluß des Studierendenparlaments unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt worden ist. Die Rechtswirksamkeit der bisherigen Tätigkeit wird durch das Ausscheiden nicht berührt.
(7) Wird im Wahlprüfungsverfahren die Wahl ganz oder teilweise für ungültig erklärt, so ist sie unverzüglich in dem in der Entscheidung bestimmten Umfang zu wiederholen.
(2) Dem Antrag auf Verwaltungshilfe nach Abs. 1 ist zu entsprechen, soweit die beantragte Hilfe für die Durchführung der Wahl notwendig ist und die Studierendenschaft nicht oder nur mit unverhältnismäßig höherem Aufwand in der Lage ist, die Leistungen selbst zu erbringen.
(3) Kosten für die Leistungen nach Abs. 1 werden nicht erhoben.
Hans-Joachim Peter