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Amtliche Bekanntmachungen

Studienordnung
für den Ersten (vorklinischen) Studienabschnitt
des Studiengangs Humanmedizin
an der
Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
mit dem Abschluss der Ärztlichen Prüfung (Staatsexamen)
vom 24. März 2004




Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. 2000 S. 190), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 28. Januar 2003 (GV. NW. 2003 S. 36) und der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in der Fassung vom 27. Juli 2002 (BGBl. I S. 2405), hat die Medizinische Fakultät der Westfälischen Wilhelms ? Universität die folgende Studienordnung erlassen:


Inhaltsverzeichnis

§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§ 18
§ 19

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage
1.
des § 4 der Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I, S. 1218), zuletzt geändert am 27. April 2002, veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I, Seite 1467, sowie
2.
der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) in der Fassung vom 27. Juni 2002 (BGBl. 2002 I S. 2405)
das Studium der Medizin an der Universität Münster mit dem Abschluss der Ärztlichen Prüfung (Staatsexamen) bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung.


§ 2 Zugangsvoraussetzungen (Qualifikation)
Die Qualifikation für das Studium im Studiengang Medizin wird durch das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife nachgewiesen.
Für die Zulassung zum Studium im Studiengang Medizin werden aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 238 ) in Verbindung mit dem Artikel 16 Abs. 1 Nr. 15 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen vom 24. Juni 1999 und der §§ 10 Abs. 2 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschul-zulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NW. S. 204), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NW. S. 476) und der Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen über die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester in der jeweils gültigen Fassung, Zulassungszahlen für das erste Fachsemester festgesetzt.
Gemäß Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung bestehen an der Universität Münster für den Studiengang Humanmedizin auch Zulassungsbeschränkungen vom 2. bis 4. Semester des Ersten (vorklinischen) Studienabschnittes, sowie vom 1. bis 6. Semester des Zweiten (klinischen) Studienabschnitts. Bewerbungen für das höhere Fachsemester sind innerhalb der Bewerbungsfristen für das Sommersemester bis zum 15. März, für das Wintersemester bis zum 15. September(Ausschlussfrist) bei der

Westfälischen Wilhelms - Universität,
Dez. 2.1
Schlossplatz 2
48149 Münster

einzureichen. Die Bewerbungsunterlagen können auch im Internet unter:

http://www.uni-muenster.de/rektorat/studierendensekretariat/m084.htm

abgerufen werden.
(4)
Das zentrale Zulassungsverfahren für Studienanfängerinnen/Studienanfänger wird von der

Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) Hausanschrift: Sonnenstraße 171
44137 Dortmund

Postanschrift: Postfach
44128 Dortmund

durchgeführt.


§ 3 Studienbeginn und Studiendauer
(1)
Das Studium der Medizin kann an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster jeweils zu einem Wintersemester oder einem Sommersemester aufgenommen werden.
(2)
Dieser Studienordnung liegt die in § 1 Abs. 2 ÄAppO festgelegte Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes einschließlich einer Prüfungszeit für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO von sechs Jahren und drei Monaten zugrunde.
(3)
Die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt umfasst weiterhin
1.
eine Ausbildung in Erster ärztlicher Hilfe
2.
einen Krankenpflegedienst von 3 Monaten und
eine Famulatur von 4 Monaten,
3.
sowie eine 18 Monate dauernde Tätigkeit als Ärztin/Arzt im Praktikum, sofern diese von der Bundesärzteordnung weiterhin vorgesehen wird,
deren Einzelheiten in §§ 1, 5-7 sowie 34 - 38 der ÄAppO geregelt sind.


§ 4 Studienziele

(1)
Ziel der ärztlichen Ausbildung ist der wissenschaftlich und praktisch in der Medizin ausgebildete Arzt, der zur eigenverantwortlichen und selbständigen ärztlichen Berufsausübung, zur Weiterbildung und zu ständiger Fortbildung befähigt ist.

Die Ausbildung soll grundlegende Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in allen Fächern vermitteln, die für eine umfassende Gesundheitsversorgung der Bevölkerung erforderlich sind.

Die Ausbildung zum Arzt wird auf wissenschaftlicher Grundlage und praxis- und patientenbezogen durchgeführt.

Sie soll
  • das Grundlagenwissen über die Körperfunktionen und die geistig-seelischen Eigenschaften des Menschen,
  •         
  • das Grundlagenwissen über die Krankheiten und den kranken Menschen,
  • die für das ärztliche Handeln erforderlichen allgemeinen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten in Diagnostik, Therapie, Gesundheitsförderung, Prävention und Rehabilitation,
  •         
  • praktische Erfahrungen im Umgang mit Patienten, einschließlich der fächerübergreifenden Betrachtungsweise von Krankheiten und der Fähigkeit, die Behandlung zu koordinieren,
  • die Fähigkeit zur Beachtung der gesundheitsökonomischen Auswirkungen ärztlichen Handelns,
  •         
  • Grundkenntnisse der Einflüsse von Familie, Gesellschaft und Umwelt auf die Gesundheit, die Organisation des Gesundheitswesens und die Bewältigung von Krankheitsfolgen,
  • die geistigen, historischen und ethischen Grundlagen ärztlichen Verhaltens auf der Basis des aktuellen Forschungsstandes
  • vermitteln.
    (2)
    Die Ausbildung soll auch Gesichtspunkte ärztlicher Qualitätssicherung beinhalten und die Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit anderen Ärzten und mit Angehörigen anderer Berufe des Gesundheitswesens fördern.
    (3)
    Das Erreichen dieser Ziele wird von der Universität regelmäßig und systematisch bewertet. Die Ergebnisse dieser Evaluation werden bekannt gegeben. Die Studierenden haben die Pflicht; sich aktiv an der Evaluation zu beteiligen.


    § 5 Studienabschnitte und Studieninhalte

    Gemäß § 1 Abs. 3 der ÄAppO, gliedert sich das Studium der Medizin in zwei Studienabschnitte, die jeweils durch eine Prüfung abgeschlossen werden:
    1.
    In den nach einem Studium der Medizin von 2 Jahren mit dem ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abschließenden Ersten (Vorklinischen) Studienabschnitt
    2.
    In den nach einem Studium der Medizin von vier Jahren einschließlich eines Praktischen Jahres nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppo nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung mit dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung abschließenden Zweiten (Klinischen) Studienabschnitt.
    In der vorliegenden Ordnung getroffenen Regelungen haben nur Gültigkeit für den Ersten (vorklinischen) Abschnitt des Studiums nach § 5 (1).


    § 6 Erster Studienabschnitt

    (1)
    Im Ersten Studienabschnitt sollen die Studierenden der Medizin die für ihren künftigen Beruf als Ärztin/Arzt erforderlichen Grundlagen auf den Gebieten der Naturwissenschaften, der medizinischen Grundlagenwissenschaften und der Geisteswissenschaften, in Verbindung mit klinischen Fragestellungen erwerben.
    (2)
    Gemäß § 22 und der Anlage I ÄAppo wird hierzu eine Ausbildung in folgenden Prüfungsfächern vermittelt:
    1.
    Physik für Mediziner
    2.
    Chemie für Mediziner
    3.
    Biologie für Mediziner
    4.
    Anatomie
    5.
    Physiologie
    6.
    Biochemie / Molekularbiologie
    7.
    Grundlagen der Medizinische Psychologie
    8.
    Grundlagen der Medizinische Soziologie
    9.
    Medizinische Terminologie


    § 7 Lehrveranstaltungsarten
    (1)
    Seminare

    In den Seminaren wird der durch praktische Übungen und Vorlesungen vermittelte Lehrstoff vertiefend, anwendungs- und gegenstandsbezogen erörtert. Die Seminare sind darauf gerichtet, den Studierenden wichtige medizinische Zusammenhänge zu vermitteln. Die Seminare umfassen auch die Vorstellung von Patienten. Die Studierenden haben durch eigene Beiträge vor allem fächerübergreifende Probleme und Beziehungen zwischen medizinischen Grundlagen und klinischen Anwendungen zu verdeutlichen.

    Die Zahl der jeweils an einem Seminar teilnehmenden Studierenden darf 20 nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist zulässig, wenn andernfalls eine Gruppe gebildet werden müsste, die weniger als zehn Studierende umfassen würde; in diesem Fall sind die Studierenden, für die keine weitere Gruppe gebildet wird, auf die übrigen Gruppen möglichst gleichmäßig zu verteilen. (§ 2 Abs. 4 ÄAppO)
    (2)
    Praktische Übungen (Praktika und Kurse):

    Durch praktische Übungen in kleinen Gruppen sollen die Lehrinhalte der theoretischen Unterrichtsveranstaltungen vertieft und grundlegende methodische Fähigkeiten und Fertigkeiten erworben werden.

    Die praktischen Übungen umfassen die eigenständige Bearbeitung von praktischen Aufgaben durch die Studierenden unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung der ausbildenden Lehrkraft. Bei den praktischen Übungen ist die praktische Anschauung zu gewährleisten. Soweit der Lehrstoff es erfordert, ist in kleinen Gruppen zu unterrichten. Der Lehrstoff der praktischen Übungen soll sich an den Anforderungen der ärztlichen Praxis ausrichten. (§ 2 Abs. 3 ÄAppO)
    (3)
    Gegenstandsbezogene Studiengruppen
    1.
    POL - Tutoriate
    POL - Tutoriate sind gegenstandsbezogene Studiengruppen, in denen die Studierenden anhand eines Fallbeispieles in einem situativen Kontext den in praktischen Übungen, Seminaren und Vorlesungen dargestellten Stoff besprechen und das eigenständige, problembasierte Lernen üben. Gegenstandsbezogene Studiengruppen werden von den Lehrkräften der Universität oder durch von der Universität beauftragte Lehrkräfte geleitet. (§ 2 Abs. 5 ÄAppO)
    2.
    Präsenz- / Eigenstudium
    Unter Präsenz- / Eigenstudium werden diejenigen Lernphasen verstanden, vermittels derer definierte kerncurriculare Lehrinhalte durch eigenverantwortliches Studium erworben werden (Eigenstudium), und welche ggf. durch infrastrukturell vorgehaltene Lernumgebungen ohne eine dauernde Präsenz von Lehrpersonals unterstützt werden können (Präsenzstudium).
    (4)
    Vorlesung
    Die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Unterrichtsveranstaltungen werden durch systematische Vorlesungen vorbereitet oder begleitet, die jedoch nicht zugleich Teil der Veranstaltungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind. Die Vorlesung ist eine zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftlichen und methodischen Kenntnissen durch den Vortrag von Lehrkräften. (§ 2 Abs. 6 ÄAppO).


    § 8 Leistungsnachweise
    In den in § 7 Abs. 1 -3 genannten Veranstaltungen muss den Studierenden der regelmäßige und erfolgreiche Besuch bescheinigt werden. Die Vergabe eines Leistungsnachweises setzt den Nachweis voraus, dass die/der Studierende ihre/seine Verpflichtung in Bezug auf die aktive Mitwirkung zur Evaluation der zu diesem Leistungsnachweis korrespondierenden Lehrveranstaltungen erfüllt hat.
    1.
    Regelmäßige Teilnahme

    Die regelmäßige Teilnahme ist von der Kursleiterin/vom Kursleiter entsprechend der Besonderheiten des Kurses oder Praktikums festzustellen. Allgemein ist bei dem Nachweis des Besuches von 85% der Veranstaltungsstunden von einer regelmäßigen Teilnahme auszugehen. Für den Fall einer darüber hinaus gehenden Anwesenheitspflicht zur Erlangung des Leistungsnachweises gemäß § 9 ist für ein ausreichendes Angebot an Ausweichterminen zu sorgen.
    2.
    Erfolgreiche Teilnahme

    Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme kann die/der verantwortlich Lehrende von der Erfüllung mündlicher und/oder schriftlicher Anforderungen abhängig machen. Diese beziehen sich auf die Lehrinhalte der jeweiligen Veranstaltungen. Die Modalitäten sind bei Beginn der Veranstaltungen den Studierenden bekannt zu geben und zu erläutern.
    3. 3.1
    Eine erfolgreiche Teilnahme an einem Seminar nach § 7 Absatz 1 Satz 1 liegt vor, wenn die Studierenden gezeigt haben, dass sie den Lehrstoff in seinen Zusammenhängen erfasst haben und in der Lage sind, dies darzustellen.
      3.2
    Eine erfolgreiche Teilnahme an einer praktischen Übung nach § 7 Absatz 1 Satz 2 liegt vor, wenn die Studierenden in der praktischen Übung in einer dem betreffenden Fachgebiet angemessenen Weise gezeigt haben, dass sie sich die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten angeeignet haben und sie in der Praxis anzuwenden wissen.
      3.3
    Eine erfolgreiche Teilnahme an einer gegenstandsbezogenen Studiengruppe nach § 7 Absatz 3 liegt vor, wenn die Studierenden gezeigt haben, dass sie vor allem Fallbeispiele eigenständig und sachgerecht bearbeiten können.


    § 9 Curricula
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    (1)
    Für die in § 7 Abs. 1 -3 genannten Veranstaltungen werden von den jeweiligen Instituten und Kliniken Curricula aufgestellt. Diese Curricula beinhalten den organisatorischen Ablauf, Veranstaltungsinhalte und Voraussetzungen für den Erhalt des Teilnahme- bzw. Leistungsnachweises.
    (2)
    Curricula können mit Wirkung für das folgende Semester geändert werden. Änderungen sind dem Fachbereichsrat in schriftlicher Form zur Kenntnisnahme vorzulegen.
    (3)
    Die Curricula werden 14 Tage vor Vorlesungsbeginn durch Aushang veröffentlicht.
    § 10 Wahlfach
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    (1)
    Bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ist die Leistung in einem Wahlfach zu benoten (§2 (8) ÄAppO). Für den Ersten Abschnitt kann aus den hierfür angebotenen Wahlfächern der Westfälischen Wilhelms - Universität frei gewählt werden (Anhang II dieser Ordnung).

    Zu diesem Zweck müssen sich die Studierenden zu Beginn der Veranstaltung zum Leistungsnachweis anmelden.

    Für die Bewertung der Leistungen sind folgende Prüfungsnoten zu verwenden:
                1.  "sehr gut" (1)
    = eine hervorragende Leistung
    2. "gut"(2)
    = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
    3. "befriedigend" (3)
    = eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen gerecht wird,
    4. "ausreichend" (4)
    = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
    5."nicht ausreichend" (5)
    = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.
    (2)
    Für die Anerkennung einer Veranstaltung als Wahlfach ist der Nachweis über die Ableistung von mindestens 2 Semesterwochenstunden zu erbringen.
    (3)
    Insgesamt sind von den Studierenden für den Ersten Studienabschnitt 4 Semesterwochenstunden in Wahlfächern zu absolvieren.
    (4)
    Bei Vorliegen mehrerer gültiger Veranstaltungsnachweisen, die den Kriterien für ein Wahlfach genügen, hat die / der Studierende sich für eine Veranstaltung zu entscheiden, die nach ÄAppO auf dem Zeugnis für den 1. Abschnitt der Ärztlichen Prüfung als Wahlfach anzugeben ist.


    § 11 Aufbau des Studiums
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    Die in § 6 dieser Studienordnung festgelegten Studieninhalte verteilen sich auf die einzelnen Lehrveranstaltungen des Ersten Studienabschnittes (1. - 4. Fachsemester) wie folgt:

    Die Teilnahme an folgenden Veranstaltungen (Anlage 1 zu § 2 Abs. l, Satz 2 ÄAppO) ist durch einen Leistungsnachweis anzuzeigen (§ 8 dieser Ordnung):
                1.
    Naturwissenschaftliche Grundlagen der Medizin
    1.1
    Praktikum der Physik für Mediziner
    1.2
    Praktikum der Chemie für Mediziner
    1.3
    Praktikum der Biologie für Mediziner
    2.
    Praktikum der Physiologie
    3.
    Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie
    4.
    Kursus der makroskopischen Anatomie
    5.
    Kursus der mikroskopischen Anatomie
    6.
    Kursus der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie
    7.
    Seminar der Physiologie
    8.
    Seminar der Biochemie/Molekularbiologie
    9.
    Seminar der Anatomie
    10.
    Seminar der Medizinischen Psychologie und Medizinischen Soziologie
    11.
    Praktikum zur Einführung in die klinische Medizin (mit Patientenvorstellung)
    12.
    Praktikum der Berufsfelderkundung
    13.
    Praktikum der medizinischen Terminologie jeweils mit klinischen Bezügen und mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 630 Stunden.
    14.
    Integriertes Seminar der Anatomie, Biochemie / Molekularbiologie und Physiologie mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 98 Stunden.
    15.
    Seminar ausgewählter Klinischer Themengebiete mit einer Gesamtstundenzahl von mindestens 56 Stunden.
    Zusätzlich angebotene Veranstaltungen, deren Inhalt für das Erreichen des Lernzieles erforderlich ist, sind
           1.
    Vorlesung der Biologie für Mediziner
    2.
    Vorlesung der Chemie für Mediziner
    3.
    Vorlesung der Physik für Mediziner
    4.
    Vorlesung der Anatomie und Entwicklungsgeschichte des Menschen,
    5.
    Vorlesung der Physiologie I und II
    6.
    Vorlesung der Biochemie I und II
    7.
    Vorlesung der Medizinische Psychologie und Soziologie
    8.
    8. Vorlesung der Einführung in die Klinische Medizin.


    § 12 Studienpläne
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    (1)
    Auf der Grundlage der in § 5 dieser Studienordnung festgelegten Gliederung in Studienabschnitte und der in § 11 festgelegten Aufteilung der Lehrveranstaltungen sind für die einzelnen Studienabschnitte je nach Studienbeginn im Winter- oder Sommersemester Studienpläne aufgestellt worden (vgl. Anhang 1,1-4). Die Studienpläne bezeichnen die einzelnen Lehrveranstaltungen, legen deren Aufteilung auf die verschiedenen Semester der einzelnen Studienabschnitte und die jeweilige Anzahl der Semesterwochenstunden fest. Die Studienpläne dienen den Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten Aufbau des Studiums.
    (2)
    Im Rahmen des Studienplanes werden Stundenpläne aufgestellt. In diesen Stundenplänen werden die aufgrund der ÄAppO erforderlichen Lehrveranstaltungen so geordnet, dass den Studierenden deren Besuch ohne Überschneidungen und in sinnvoller Weise möglich ist. Die Stundenpläne können sich in Abhängigkeit von der zu erwartenden Zahl der Studierenden und den zur Verfügung stehenden Räumen ändern.
    (3)
    Verantwortlich für die Koordination der Studienpläne ist das Institut für Ausbildung und Studienangelegenheiten (IfAS). Veränderungen können nur nach Rücksprache mit dem IfAS vorgenommen werden. Die Stundenpläne werden jeweils rechtzeitig vor Vorlesungsbeginn durch das IfAS zum Download aus dem Internet bereitgestellt und durch Aushang zur Kenntnis gebracht.


    § 13 Lehrveranstaltungen mit Begrenzung der Teilnehmerzahl
    zurück zum Inhalt   
    (1)
    Ist bei Unterrichtsveranstaltungen dieses Studienganges wegen deren Art oder Zweck eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich, und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen/Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so regelt auf Antrag der Lehrenden die Dekanin/der Dekan oder der/die von ihm beauftragte Lehrende den Zugang (§ 82 Abs. 3 Satz 1 HG). Dabei sind folgende Grundsätze zu beachten:
    1.
    Studierende, die unverschuldet aufgrund der Teilnehmerbegrenzung an einer Veranstaltung zu dem im Studienplan ausgewiesenen Zeitpunkt nicht teilnehmen konnten, sind im darauf folgenden Semester mit der höchsten Priorität zu berücksichtigen.
    2.
    Studierende, die im Rahmen ihres Studienganges auf den Besuch der Unterrichtsveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind einschließlich derjenigen, die die Unterrichtsveranstaltung wiederholen müssen, sind nachgeordnet gleichrangig zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass die Studierenden für den Studiengang Medizin an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster eingeschrieben sind.
    3.
    Studierende anderer Studiengänge können zu den Unterrichtsveranstaltungen im Studiengang Medizin nur soweit zugelassen werden, als bei einer Beschränkung der Teilnehmerzahl noch freie Plätze vorhanden sind (§ 82 Abs. 3 HG).
    (2)
    Ist innerhalb der genannten Gruppen eine Auswahl erforderlich, so wird durch das Los entschieden.
    (3)
    Die Fakultät stellt im Rahmen der verfügbaren Mittel sicher, dass den in Ziffer 1 genannten Studierenden durch die Beschränkung der Teilnehmerzahl kein Zeitverlust oder höchstens ein solcher von einem Semester entsteht (§ 81 Abs. 3 UG).
    § 14 Voraussetzungen für die Teilnahme an praktischen Übungen, Kursen, Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen, Leistungsüberprüfungen
    zurück zum Inhalt   
    Vor der Teilnahme an einer der in § 11 (1) dieser Studienordnung aufgeführten praktischen Übungen, Kurse, Seminare und Gegenstandsbezogenen Studiengruppen (gem. Anlage 1 ÄAppO) sollen die in den Vorlesungen und sonstigen Lehrveranstaltungen (§ 7 dieser Studienordnung) vermittelten Grundkenntnisse für das jeweilige Fachgebiet vorhanden sein. Curricula gemäß § 9 können den Zugang zu Übungen, Kursen, Seminaren und gegenstandsbezogenen Studiengruppen davon abhängig machen, dass das Vorhandensein dieser Grundkenntnisse im Rahmen einer Leistungsüberprüfung nachgewiesen wird. In diesen Fällen muss sichergestellt sein, dass bei Nichtbestehen der Leistungsüberprüfung eine einmalige Wiederholung innerhalb eines angemessenen Zeitraums möglich ist.


    § 15 Prüfungen
    zurück zum Inhalt   

    (1)
    Die Ärztliche Prüfung ist in der ÄAppO vorgeschrieben und kann wie folgt abgelegt werden (§ 1 Abs. 3 ÄAppO):
             1.
    Der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von zwei Jahren und
             2.
    Der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von vier Jahren einschließlich eines Praktischen Jahres nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
    (2)
    Geprüft wird beim Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung schriftlich und mündlich-praktisch.
    (3)
    Die Prüfungen in schriftlicher Form finden bundeseinheitlich statt.
    (4)
    Die entsprechenden Übergangsregelungen der Approbationsordnung (§42 / 43) sind zu beachten.
    (5)
    Die Prüfungen werden vor dem zuständigen Landesprüfungsamt abgelegt. Die Prüfungskommissionen, die die mündlichen Prüfungen abnehmen, werden vom Landesprüfungsamt bestellt und sind in dessen Auftrag tätig.

    Für die Universität Münster ist zuständig:

    Bezirksregierung Münster
    Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie
    Postfach 103455
    40025 Düsseldorf
    Dienstgebäude: Erkrather Str. 339,
    40231 Düsseldorf

    Telefon: (0211)4584-0
    (6)
    Die für die Anmeldung zur Prüfung, Zulassung, Art der Bewertung der Prüfung, Einzelheiten der schriftlichen bzw. der mündlichen Prüfung, die Prüfungstermine etc. bestehenden Vorschriften sind in der ÄAppO festgelegt. Die Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen ist im § 12 der ÄAppO geregelt.


    § 16 Prüfungsinhalte
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    Die Prüfungsinhalte sind in der ÄAppO in großen Zügen festgelegt (§§ 22, 23, 24, der ÄAppO, sowie Anlagen 1, 9 und 10 der ÄAppO). Die Prüfungsinhalte sind in den Gegenstandskatalogen des Institutes für medizinische und pharmazeutische Prüfungsfragen in Mainz enthalten.


    § 17 Studienberatung
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    (1)
    Die Studienberatung für den Ersten (Vorklinischen) Abschnitt erfolgt durch das Institut für Ausbildung und Studienangelegenheiten der Medizinischen Fakultät (IfAS), Von-Esmarch-Straße 56, Tel. 83-55594.
    (2)
    Die Zentrale Studienberatung (ZSB) berät Studieninteressenten und Studierende in allen Angelegenheiten des Studiums. Die Beratung erstreckt sich insbesondere auf Studienmöglichkeiten, Zugangsvoraussetzungen, Studienabschlüsse, Studienaufbau und Studienbedingungen und beinhaltet auch psychologische und pädagogische Hilfestellung bei studienbedingten und persönlichen Schwierigkeiten im Studienverlauf. Die ZSB befindet sich am Schlossplatz 2, 48149 Münster, Tel. 0251/83-20001.


    § 18 Übergangsbestimmungen
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    (1)
    Diese Studienordnung gilt nur für den Ersten Studienabschnitt (vgl. § 5 dieser Ordnung)
    (2)
    Diese Studienordnung gilt nur für die Studierenden, die ihr Studium nach dem 01.10.2003 aufnehmen, sowie für die Studierenden, die nach dem 30. April 2006 die Ärztliche Vorprüfung noch nicht bestanden haben.


    § 19 Inkrafttreten
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    Die Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den "Amtlichen Bekanntmachungen" der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft.


    Anlage im PDF-Format



    Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats der Medizinischen Fakultät vom 16. September 2003 und vom 30. Oktober 2003.


        Münster, den 24. März 2004





          Der Rektor




          Prof. Dr. J. Schmidt





    Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


         Münster, den 24. März 2004





          Der Rektor




          Prof. Dr. J. Schmidt



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