Geschäftsordnung
des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität
vom 9. Januar 2003
I.
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Zusammensetzung des Senats
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§ 1 |
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§ 2 |
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§ 3 |
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§ 4 |
II. |
Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen
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§ 5 |
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§ 6 |
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§ 7 |
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§ 8 |
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§ 9 |
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§ 10 |
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§ 11 |
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§ 12 |
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§ 13 |
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§ 14 |
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§ 15 |
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§ 16 |
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§ 17 |
III. |
Teilnahme an Sitzungen, Öffentlichkeit
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§ 18 |
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§ 19 |
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§ 20 |
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§ 21 |
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§ 22 |
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§ 23
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IV. |
Durchführung der Sitzungen
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§ 24 |
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§ 25 |
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§ 26 |
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§ 27 |
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§ 28 |
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§ 29 |
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§ 30 |
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§ 31 |
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§ 32 |
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§ 33 |
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§ 34 |
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§ 35 |
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§ 36 |
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§ 37 |
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§ 38 |
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§ 39 |
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§ 40 |
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§ 41 |
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§ 42 |
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§ 43 |
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§ 44 |
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§ 45 |
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§ 46 |
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§ 47 |
V. |
Abstimmungen |
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§ 48 |
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§ 49 |
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§ 50 |
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§ 51 |
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§ 52 |
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§ 53 |
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§ 54 |
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§ 55 |
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§ 56 |
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§ 57 |
VI. |
Wahlen |
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§ 58 |
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§ 59 |
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§ 60 |
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§ 61 |
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§ 62 |
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§ 63 |
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§ 64 |
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§ 65 |
VII. |
Protokollführung |
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§ 66 |
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§ 67 |
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§ 68 |
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§ 69 |
VIII. |
Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragte |
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§ 70 |
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§ 71 |
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§ 72 |
IX. |
Handhabung der Geschäftsordnung |
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§ 73 |
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§ 74 |
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§ 75 |
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§ 76 |
I. |
Zusammensetzung des Senats
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§1 Senatsmitglieder
(1) |
Dem Senat gehören an:
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1. |
12 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren, |
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2. |
4 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, |
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3. |
4 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden, |
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4. |
3 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter. |
| (2) |
Die Rektorin/der Rektor, die Prorektorinnen/Prorektoren, die Dekaninnen/Dekane, die Kanzlerin/der Kanzler,
die Gleichstellungsbeauftragte und die/der Vorsitzende des AStA nehmen an Senatssitzungen mit beratender Stimme teil. Für die
beiden Letztgenannten gilt dies nur, soweit sie nicht Mitglieder nach Abs. 1 sind. |
(3) |
Der Senat wählt die/den Vorsitzenden aus seinen Mitgliedern gemäß Absatz 1 Nr. 1 bis 4. |
(4) |
Die weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter wirken an Entscheidungen, die Forschung, künstlerische
Entwicklungsvorhaben, Lehre oder die Berufung von Professorinnen/Professoren unmittelbar berühren, nur beratend mit. Sie haben
in diesen Angelegenheiten - mit Ausnahme der Berufung von Professorinnen/Professoren - Stimmrecht, soweit sie entsprechende
Funktionen in der Westfälischen Wilhelms-Universität wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen.
Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet die/der Vorsitzende zu Beginn der Amtszeit des Senatsmitglieds
und in Zweifelsfällen das Rektorat. |
§2 Stellvertreterinnen/Stellvertreter
(1) | Der Senat wählt eines seiner Mitglieder gemäß § 1 Abs. 1 zur Vertreterin/zum
Vertreter der/des Vorsitzenden. |
(2) | Die stimmberechtigten Senatsmitglieder können durch ihre gewählten
Stellvertreterinnen/Stellvertreter vertreten werden. |
§3 Gruppensprecherinnen/Gruppensprecher
Die vier im Senat vertretenen Mitgliedergruppen benennen der/dem Vorsitzenden ihre
Gruppensprecherinnen/Gruppensprecher. |
§4 Ladungsfähige Anschriften
Die Mitglieder nach § 1 Abs. 1 und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter teilen ihre ladungsfähigen Anschriften
und jede Änderung der/dem Vorsitzenden unverzüglich mit, die/der die Universitätsverwaltung informiert. Unverzüglich mitzuteilen
sind auch ein Rücktritt, ein Verlust der Mitgliedschaft durch Ausscheiden aus der Universität oder ein Wechsel der
Mitgliedergruppe. |
II. |
Einberufung und Vorbereitung der Sitzungen
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§5 Grundsätze
(1) |
Der Senat tagt in ordentlichen oder außerordentlichen Sitzungen, bei Bedarf auch in der vorlesungsfreien Zeit. |
(2) |
Die Sitzungen des Senats finden in der Regel im Senatssaal des Universitätshauptgebäudes statt. |
§6 Ordentliche Sitzungen
(1) |
Über die Einberufung einer ordentlichen Sitzung entscheidet die/der Vorsitzende. |
(2) |
Hat die/der Vorsitzende die Einberufung innerhalb einer Senatssitzung angekündigt, so
beträgt die Ladungsfrist drei aufeinanderfolgende Werktage. |
(3) |
Entscheidet die/der Vorsitzende außerhalb einer Senatssitzung, so hat sie/er die Sitzung den
Senatsmitgliedern und ihren Stellvertreterinnen/Stellvertretern mindestens zwei Wochen, in der vorlesungsfreien Zeit
mindestens vier Wochen vorher anzukündigen. Die Ladungsfrist beträgt in diesem Fall eine Woche. |
(4) |
Bei der Berechnung von Ladungsfristen werden der Absendetag und der Sitzungstag nicht mitgerechnet. |
§7 Außerordentliche Sitzungen
Über die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung, die nur in dringenden Fällen anberaumt werden darf,
entscheidet die/der Vorsitzende. Die Ladungsfrist beträgt zwei aufeinander folgende Werktage. |
§8 Verpflichtung zur Einberufung
(1) |
Die/der Vorsitzende muss unverzüglich eine ordentliche oder außerordentliche Sitzung des Senats einberufen, wenn
mindestens ein Fünftel der Mitglieder nach § 1 Abs. 1 dies unter Angabe des Beratungsgegenstands schriftlich beantragt. |
(2) |
Ist der Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder nach § 1 Abs. 1 unterschrieben, so muss die/der Vorsitzende
spätestens zu dem beantragten Termin einberufen. Die Regelungen über die Ladungsfristen bleiben unberührt. |
§9 Ladung
Die Ladung zu den Senatssitzungen erfolgt durch einfachen Brief. Sofern technisch verfügbar, kann
statt dessen auch eine Übermittlung auf elektronischem Weg erfolgen. Die Ladung ist an die stimmberechtigten Mitglieder des
Senats und die stellvertretenden Mitglieder, ggf. an Sachverständige oder Anzuhörende zu richten. Die Rektorin/der Rektor, die
Prorektorinnen/Prorektoren, die Dekaninnen/Dekane, die Kanzlerin/der Kanzler, die Gleichstellungsbeauftragte und die/der
AStA-Vorsitzende werden ebenfalls geladen. Den Fakultätsdekaninnen/Fakultätsdekanen, den Leiterinnen/Leitern der Zentralen
Wissenschaftlichen Einrichtungen und Zentralen Betriebseinheiten sowie den Vorsitzenden der Personalräte ist von der Ladung
Kenntnis zu geben. |
§10 Ladungsbeilagen
(1) |
Der Ladung wird der Tagesordnungsvorschlag der/des Vorsitzenden beigefügt. Ferner sind für die stimmberechtigten
Mitglieder, die Rektorin/den Rektor, die Prorektorinnen/Prorektoren, die Dekaninnen/Dekane, die Kanzlerin/den Kanzler, die
Gleichstellungsbeauftragte und die AStA-Vorsitzende/den AStA-Vorsitzenden tunlichst die erforderlichen Beratungsunterlagen
beizufügen. Die vollständigen Beratungsunterlagen werden auch jeweils zwei Stellvertreterinnen/Stellvertretern für jedes
ordentliche Mitglied übersandt. Die Reihenfolge ergibt sich aus der jeweiligen Reserveliste. § 9 Satz 2 gilt entsprechend. |
(2) |
Soweit diese Unterlagen nicht rechtzeitig fertig gestellt werden können, sind sie bis zum Mittag des der Sitzung
vorangehenden Tages elektronisch zu übermitteln oder nachzureichen, andernfalls als Tischvorlage anzukündigen und zu verteilen.
Die Beschlussfassung über einen Tagesordnungspunkt, zu dem Tischvorlagen verteilt worden sind, muss auf die nächste Sitzung
verschoben werden, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder nach § 1 Abs. 1 dies verlangt. |
(3) |
Die/der Vorsitzende soll den Beratungsunterlagen auch eine Aufstellung über solche Verhandlungsgegenstände
beifügen, deren Erörterung für eine der zukünftigen Sitzungen vorgesehen ist (Vorrats-Tagesordnungspunkte). Vorrats-Tagesordnungspunkte
sind nicht Bestandteil des Tagesordnungsvorschlags der/des Vorsitzenden. |
§11 Aufstellung des Tagesordnungsvorschlags
(1) |
Die Aufstellung des Tagesordnungsvorschlags obliegt der/dem Vorsitzenden,
die/der dabei Anregungen und Anträge aus der Universität berücksichtigt. |
(2) |
Beantragt werden kann die Aufnahme eines Punkts in den Tagesordnungsvorschlag von:
1. |
jedem in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigten Mitglied des Senats, |
2. |
der Rektorin/dem Rektor, den Prorektorinnen/Prorektoren, den Dekaninnen/Dekanen, der
Kanzlerin/dem Kanzler, der Gleichstellungsbeauftragten und der/dem AStA-Vorsitzenden, |
3. |
jeder Ständigen Kommission. |
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(3) |
Der Antrag muss unbeschadet der Regelung in § 33 bei ordentlichen Sitzungen spätestens 10 Werktage,
bei außerordentlichen Sitzungen spätestens 5 Werktage vor der Sitzung bei der/dem Vorsitzenden vorliegen. |
§12 Behandlung unerledigter Tagesordnungspunkte
Im Tagesordnungsvorschlag soll die/der Vorsitzende Punkte, die bereits auf der Tagesordnung der vorangegangenen
Senatssitzung standen, in dieser aber nicht erledigt worden sind, mit Vorrang berücksichtigen. |
§13 Aufnahmepflicht
Wird die Aufnahme eines Punkts in den Tagesordnungsvorschlag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder
des Senats verlangt, so muss ihn die/der Vorsitzende aufnehmen, es sei denn, dass sie/er die Behandlung dieses Punkts durch den
Senat für rechtswidrig hält. |
§14 Behandlung der Anträge
Die Ablehnung eines Antrags zum Tagesordnungsvorschlag hat die/der Vorsitzende gegenüber den
Antragstellerinnen/Antragstellern zu begründen. Dem Senat sind berücksichtigte Anträge im Tagesordnungsvorschlag durch Nennung der
Antragstellerin/des Antragstellers kenntlich zu machen. Von der/dem Vorsitzenden abgelehnte Anträge sind im Vorschlag der
Tagesordnung unter Angabe des Ablehnungsgrunds zu erwähnen. |
§15 Feststellung der Tagesordnung
Die Tagesordnung wird vom Senat festgestellt. |
§16 Sitzungsvorbereitung
(1) |
Die/der Vorsitzende sorgt für die Ladung der erforderlichen Sachverständigen sowie
erforderlichenfalls für die Ladung von Senatsbeauftragten oder Ausschussmitgliedern (vgl. § 70 Abs. 4) sowie von
Leiterinnen/Leitern betroffener Zentraler Wissenschaftlicher Einrichtungen und Zentraler Betriebseinheiten. Die Geladenen
sind rechtzeitig von dem Beratungsstand zu unterrichten, der ihre Anwesenheit oder Anhörung erfordert. |
(2) |
Die/der Vorsitzende bittet das Rektorat, für die Anwesenheit von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern
der Universitätsverwaltung zu sorgen, soweit dies ein Beratungsgegenstand erfordert. |
§17 Vorbesprechung
Soweit Umfang oder Problematik der Beratungsgegenstände es sachdienlich erscheinen lassen,
bespricht die/der Vorsitzende die Beratung und Entscheidung des Senats mit den Gruppensprecherinnen/Gruppensprechern vor. |
III. |
Teilnahme an Sitzungen, Öffentlichkeit
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§18 Teilnahmeberechtigung
(1) |
Zur Teilnahme an den Senatssitzungen berechtigt sind außer den in § 1 Abs. 1 aufgeführten Senatsmitgliedern
auch deren gewählte Stellvertreterinnen/Stellvertreter, jedoch für jedes ordentliche Mitglied höchstens eine Stellvertreterin/ein Stellvertreter
(diese/dieser ohne Rede-, Antrags- und Stimmrecht). |
(2) |
Zur Teilnahme berechtigt sind mit Rederecht auch die Rektorin/der Rektor, die Prorektorinnen/Prorektoren, die
Dekaninnen/Dekane, die Kanzlerin/der Kanzler (oder ihre/seine Stellvertreterin / ihr/sein Stellvertreter), die Gleichstellungsbeauftragte
und die/der AStA-Vorsitzende. Rederecht haben im Übrigen Personen, die aufgrund der Universitätsverfassung an Beratungen zu
beteiligen sind oder die als Sachkundige aus der Westfälischen Wilhelms-Universität, als Sachverständige aufgrund eines Beschlusses oder
aufgrund vertraglicher Vereinbarung gemäß § 40 Abs. 1 HG zugezogen worden sind. |
(3) |
Zur Teilnahme berechtigt sind ohne Rederecht die designierte Rektorin/der designierte Rektor sowie sonstige von
der/dem Vorsitzenden geladene oder zugelassene Personen (insbesondere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Universitätsverwaltung sowie
die geladenen Sachverständigen oder Vertreterinnen/Vertreter von Fakultäten, Fachbereichen oder Zentralen Wissenschaftlichen
Einrichtungen bzw. Zentralen Betriebseinheiten). |
§19 Rederecht im Einzelfall
Mit Einverständnis des Senats kann die/der Vorsitzende
Personen, die ohne Rederecht anwesend sind, zu bestimmten Verhandlungspunkten Rederecht erteilen. |
§20 Öffentlichkeit
(1) |
Die Sitzungen des Senats sind für die Mitglieder und Angehörigen der Westfälischen
Wilhelms-Universität sowie für Presse und Rundfunk nach Maßgabe der verfügbaren Plätze öffentlich. |
(2) |
Auf Antrag eines Mitglieds nach § 1 Abs. 1 kann der Senat die allgemeine oder die
Universitätsöffentlichkeit mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausschließen. |
(3) |
Mit den Stimmen der Mehrheit der anwesenden Mitglieder nach § 1 Abs. 1 kann der
Ausschluss der Öffentlichkeit wieder aufgehoben werden. |
(4) |
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§21 Zwingende Nichtöffentlichkeit
Personalangelegenheiten sowie Grundstücksangelegenheiten werden in nichtöffentlicher
Sitzung behandelt. Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet,
beraten und entschieden werden. |
§22 Umfang der Öffentlichkeit
Die Zahl der als Öffentlichkeit zuzulassenden Personen ist begrenzt durch die Plätze, die im
Zuschauerraum zur Verfügung stehen. Tagt der Senat im Senatssaal, so ist Zuschauerraum der an den Senatssaal angrenzende Raum.
Die Zahl der Plätze darf 15 nicht unterschreiten. |
§23 Verschwiegenheitspflicht
(1) |
Ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so sind Mitglieder des Senats zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit dies
durch Beschluss des Senats besonders festgestellt ist. |
(2) |
Dieser Beschluss bedarf der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder des Senats gemäß § 1 Abs. 1. |
(3) |
Personalangelegenheiten, Grundstücksangelegenheiten sowie Meinungsäußerungen der an der Beratung in nichtöffentlicher
Sitzung Beteiligten sind vertraulich. |
IV. |
Durchführung der Sitzungen
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§24 Sitzungsleitung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden
Eröffnung, Leitung, Unterbrechung und Schließung der Senatssitzungen obliegen der/dem Vorsitzenden des Senats. |
§25 Beschlussfähigkeit
Zur Sitzungsleitung gehört die Feststellung der Beschlussfähigkeit. Der Senat ist beschlussfähig, wenn mindestens
zwei Drittel seiner Mitglieder nach § 1 Abs. 1 anwesend sind. |
§26 Feststellung der Beschlussunfähigkeit
Die/der Vorsitzende stellt auf Antrag eines Mitglieds nach § 1 Abs. 1 und 2 fest, ob der Senat beschlussfähig ist.
Auch ein im Verlauf der Sitzung eintretender Wegfall der Beschlussfähigkeit darf von der/vom Vorsitzenden nur aufgrund eines
entsprechenden Geschäftsordnungsantrags aus der Mitte des Senats festgestellt werden. |
§27 Folgen der Beschlussunfähigkeit
(1) |
Wird Beschlussunfähigkeit festgestellt, so hat die/der Vorsitzende die Sitzung sofort zu schließen. Sie/er kann
unter Hinweis auf den Schließungsgrund auf spätestens den 4. Werktag nach der Schließung eine außerordentliche Sitzung mit
unveränderter Tagesordnung einberufen. Die in § 7 Satz 2 vorgesehene Ladungsfrist gilt auch für diesen Fall. |
(2) |
Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden, so ist der Senat in der zur
Beratung derselben Angelegenheit einberufenen Sitzung unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
In der Ladung muss hierauf ausdrücklich hingewiesen werden. |
§28 Gewährleistung ungestörten Ablaufs
(1) |
Zur Sitzungsleitung gehört die Gewährleistung eines ungestörten Ablaufs von Beratung und Abstimmung. |
(2) |
Wird eine Senatssitzung durch das Verhalten von im Sitzungsraum oder Zuschauerraum anwesenden Personen gestört
und bleibt eine Abmahnung erfolglos, so kann die/der Vorsitzende die Störerin/den Störer (sofern es sich nicht um ein stimmberechtigtes
Senatsmitglied handelt), im Bedarfsfall auch die Öffentlichkeit ausschließen. Das Recht des Senats, die Entscheidung der/des
Vorsitzenden aufzuheben, bleibt unberührt. |
(3) |
Wird einem Ausschluss nicht Folge geleistet, so kann die/der Vorsitzende die Sitzung unterbrechen oder schließen.
Sie/er muss sie unterbrechen oder schließen, wenn einem vom Senat beschlossenen Ausschluss der Öffentlichkeit nicht Folge geleistet
wird. |
§29 Unterbrechung und Schließung
(1) |
Zur Sitzungsleitung gehört die Unterbrechung und Schließung von Senatssitzungen. |
(2) |
Wird während der Behandlung eines Tagesordnungspunkts ein Antrag auf Schließung gestellt, so
darf, wenn der behandelte Punkt entscheidungsreif ist, über den Schließungsantrag erst nach der Sachabstimmung entschieden
werden. |
§30 Unterbrechung
(1) |
Im Falle einer Unterbrechung ist die Sitzung mit der festgestellten Tagesordnung fortzusetzen,
ohne dass Ankündigungs- oder Ladungsfristen einzuhalten sind. § 47 Abs. 2 bleibt unberührt. Die/der Vorsitzende soll den Zeitpunkt
der Fortsetzung bei der Unterbrechung bekannt geben. Gibt sie/er ihn nicht in dieser Weise bekannt, so ist eine Fortsetzung nur
möglich, wenn die Bekanntgabe allen Senatsmitgliedern, erforderlichenfalls auch ihren Stellvertreterinnen/Stellvertretern,
rechtzeitig mitgeteilt wurde. |
(2) |
Unterbrechungen dürfen nicht über mehr als 48 Stunden hinweg erfolgen. Wird diese Zeit überschritten,
gilt die Unterbrechung als Schließung. |
§31 Schließung
Im Falle einer Schließung ist die Sitzung beendet. Ist die Tagesordnung bereits festgestellt, so verliert
diese Feststellung ihre Gültigkeit. Die/der Vorsitzende muss den Senat nach Maßgabe von § § 6 ff. neu einberufen. |
§32 Öffentlichkeitsfrage/Feststellung der Tagesordnung
(1) |
Nach Eröffnung der Senatssitzung beschließt der Senat, falls ein entsprechender Antrag
gestellt wird, über den Ausschluss der Öffentlichkeit. Das Recht, im weiteren Verlauf der Sitzung den Ausschluss der
Öffentlichkeit zu beantragen, bleibt unberührt. (vgl. § § 20 ff.) |
(2) |
Nach Erledigung von Geschäftsordnungsanträgen nach § 44
Ziff. 17 gilt die Tagesordnung nach Inhalt und Reihenfolge als festgestellt. § 33 bleibt unberührt. |
(3) |
Nach der Universitätsverfassung oder anderen Vorschriften fällige Wahlen sollen so berücksichtigt
werden, dass mit einer Erledigung in der laufenden Sitzung zu rechnen ist. |
(4) |
Wird eine Sitzung gemäß § 8 einberufen, so kann der betreffende Tagesordnungspunkt
nicht von der Tagesordnung abgesetzt werden. |
§33 Dringlichkeitsanträge
Jedes Senatsmitglied kann bis zur Feststellung der Tagesordnung Dringlichkeitsanträge zur Aufnahme von
Tagesordnungspunkten stellen. Der Antrag und seine Dringlichkeit sind zu begründen. Für die Aufnahme in die Tagesordnung ist eine
Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder nach § 1 Abs. 1, bei Wahlen Einstimmigkeit erforderlich. Auf Abwahl gerichtete Anträge
können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. |
§34 Wiederaufnahme
Die Wiederaufnahme von Tagesordnungspunkten, die bereits in einer früheren Sitzung abschließend
behandelt wurden, muss mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder nach § 1 Abs. 1 beschlossen werden. |
§35 Protokollgenehmigung
Nach Feststellung der Tagesordnung beschließt der Senat über die Genehmigung der Protokolle vorhergehender Sitzungen. |
§36 Fragemöglichkeit
Im Rahmen des Tagesordnungspunkts "Bericht der/des Vorsitzenden" kann jedes Mitglied nach § 1 Abs. 1 und 2 auch Fragen an die
Vorsitzende/den Vorsitzenden richten. Sofern dieser/diesem die Beantwortung in der laufenden Sitzung nicht möglich ist, soll
sie/er die Frage baldmöglichst - schriftlich oder auf einer der folgenden Senatssitzungen - beantworten. |
§37 Klarheit über Sitzungsstadium
Die/der Vorsitzende hat möglichst klar festzustellen, wann die Behandlung eines Tagesordnungspunkts oder die Durchführung einer
Abstimmung oder Wahl beginnt und wann sie abgeschlossen ist. |
§38 Ausschluss von der Beratung und Abstimmung
Mitglieder und Angehörige der Westfälischen Wilhelms-Universität dürfen - unbeschadet ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör -
nicht an der Beratung und Abstimmung im Senat über Angelegenheiten teilnehmen, die ihnen selbst, ihren Ehegatten, ihren Verwandten
bis zum 3. oder verschwägerten bis zum 2. Grade oder einer von ihnen kraft gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht
vertretenen Person einen unmittelbaren persönlichen Vorteil oder Nachteil bringen können. Trifft dies auf die Vorsitzende/den
Vorsitzenden zu, so hat sie/er den Vorsitz abzugeben. |
§39 Beratungsablauf
Die/der Vorsitzende hat auf einen möglichst zügigen Ablauf der Beratungen hinzuwirken. Sie/er führt
erforderlichenfalls eine Rednerliste. |
§40 Redemöglichkeit
Grundsätzlich ist auf jede Wortmeldung das Wort zu erteilen. Die/der Vorsitzende kann aber eine angemessene
Begrenzung der Redezeit bis auf mindestens drei Minuten oder eine Schließung der Rednerliste vorschlagen. Ihr/sein Vorschlag gilt
als angenommen, wenn der Senat nicht widerspricht. Vor der Schließung hat die/der Vorsitzende letztmals Gelegenheit zur Aufnahme
in die Rednerliste zu geben. |
§41 Worterteilung, Diskussionsgliederung
Die Reihenfolge der Worterteilungen richtet sich in der Regel nach der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die/der
Vorsitzende kann in geeigneten Fällen das Wort außer der Reihe zur direkten Erwiderung erteilen oder auch die Diskussion nach
sachbezogenen Gesichtspunkten gliedern. |
§42 Rederecht von Antragstellerinnen/Antragstellern
Antragstellerinnen/Antragstellern muss auf Verlangen sowohl zu Beginn als auch zum Schluss der Beratung ihres
Sachantrags das Wort erteilt werden, es sei denn, dass die Rednerliste bereits geschlossen ist. § 40 Satz 4 ist zu beachten. |
§43 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung
Wortmeldungen zur Geschäftsordnung gehen allen anderen Wortmeldungen vor. Sie sind durch den Ruf:
"Zur Geschäftsordnung" und Erheben beider Hände zu kennzeichnen. Auch auf einen solchen Antrag darf das Wort jedoch nicht erteilt
werden, solange eine Person redet, der die/der Vorsitzende zur Zeit der Antragstellung das Wort bereits erteilt hatte, oder solange
eine Wahl oder Abstimmung läuft, deren Beginn die/der Vorsitzende vor der Wortmeldung festgestellt hat. |
§44 Anträge zur Geschäftsordnung
Als Anträge zur Geschäftsordnung sind insbesondere anzusehen Anträge auf
1. |
Beschränkung der Redezeit (vgl. § 40), |
2. |
Schluss der Rednerliste (vgl. § 40), |
3. |
Schluss der Aussprache, ggf. sofortige Abstimmung, |
4. |
geheime Abstimmung, |
5. |
Vertagung der Beschlussfassung über einen Sachantrag, |
6. |
Vertagung eines Punkts der Tagesordnung, |
7. |
Nichtbefassung mit einem Tagesordnungspunkt oder Antrag, |
8. |
Übergang zur Tagesordnung, |
9. |
Überweisung oder Rückverweisung eines Gegenstands an eine Kommission, einen Ausschuss oder ein
nachgeordnetes Beschlussorgan der Universität, |
10. |
Unterbrechung der Sitzung (vgl. § 30), |
11. |
Feststellung der Beschlussunfähigkeit (vgl. § 26), |
12. |
Wiedereintritt in die Beratung, |
13. |
sofortige Wiederholung einer Abstimmung oder eines Wahlgangs wegen offensichtlicher Formfehler oder wegen objektiver
Unklarheit über den Inhalt der Abstimmung, |
14. |
Erteilung des punktuellen Rederechts an Nichtmitglieder (vgl. § 19), |
15. |
Schluss der Sitzung (vgl. § 31), |
16. |
Rückkommen auf einen bereits abgeschlossenen Tagesordnungspunkt (vgl. § 47 Abs. 2), |
17. |
Absetzung eines Tagesordnungspunkts vom Tagesordnungsvorschlag der/des Vorsitzenden und Änderung der Reihenfolge der Tagesordnungspunkte, |
18. |
Ausschluss der Öffentlichkeit bzw. Wiederherstellung der Öffentlichkeit (vgl. § 20), |
19. |
Durchführung einer nichtgeheimen Wahl. |
|
§45 Verfahren bei Geschäftsordnungsanträgen
(1) |
Ein Antrag zur Geschäftsordnung gilt als angenommen, wenn ihm nicht widersprochen wird. Bei Widerspruch ist nach
Anhörung von höchstens je einem Redner für und gegen den Antrag abzustimmen. Begründungspflicht besteht bei Widerspruch nicht. |
(2) |
Gegen den Geschäftsordnungsantrag auf geheime Abstimmung ( § 44 Nr. 4) ist ein Widerspruch nicht zugelassen. |
§46 Bemerkungen zur Geschäftsordnung
Bemerkungen zur Geschäftsordnung und ihrer Handhabung sind im Rahmen normaler Wortmeldungen zulässig. Über Fragen der Auslegung der Geschäftsordnung wird nach § 73 Abs. 1 entschieden. |
§47 Begrenzung des Rechts auf Sachbehandlung, Rückkommen
(1) |
Sachanträge zu Tagesordnungspunkten oder Worterteilung dazu sind nicht mehr zulässig, sobald die/der Vorsitzende den Abschluss des betreffenden Tagesordnungspunkts festgestellt hat. |
(2) |
Anträge, auf einen in der laufenden Sitzung abgeschlossenen Tagesordnungspunkt oder einen gefassten Beschluss zurückzukommen
(Rückkommensanträge), sind zulässig. Ihre Annahme bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder nach § 1 Abs. 1. |
§48 Eröffnung der Abstimmung
(1) |
Ist ein Tagesordnungspunkt zur Entscheidung reif, so eröffnet die/der Vorsitzende nach Abschluss der
Beratung und Abfragung der Anträge die Abstimmung. |
(2) |
Anträge zum Abstimmungsgegenstand oder Worterteilung dazu sind von diesem Zeitpunkt ab nicht mehr zulässig. Das Recht auf
anschließende Anträge zur Geschäftsordnung (vgl. § 44 Nr. 13 u. 16) bleibt unberührt. |
§49 Abstimmung bei konkurrierenden Anträgen
Liegen zu demselben Gegenstand mehrere konkurrierende Anträge vor, so hat die/der
Vorsitzende die Abstimmung nach folgenden Regeln durchzuführen:
a) |
Geht ein Antrag weiter als ein anderer, so ist über den weitergehenden zuerst abzustimmen.
Wird er angenommen, so sind weniger weitgehende Anträge erledigt. |
b) |
Lässt sich ein Weitergehen im Sinne von a) nicht feststellen, so bestimmt sich die Reihenfolge,
in der konkurrierende Anträge zur Abstimmung gestellt werden, nach der Reihenfolge der Antragstellung. Lässt sich diese nicht
mehr feststellen, so entscheidet die/der Vorsitzende nach ihrem/seinem Ermessen. Werden von inhaltlich unvereinbaren Anträgen
mehrere angenommen, so ist die Abstimmung insoweit zu wiederholen. |
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§50 Behandlung von Änderungsanträgen
(1) |
Sind zu einem Sachantrag Änderungsanträge gestellt worden, so sind sie vor dem Hauptantrag zur
Abstimmung zu stellen. |
(2) |
Soweit der Senat den Änderungsanträgen zustimmt oder sie vom Hauptantragsteller übernommen werden,
wird der Hauptantrag in der geänderten Fassung zur Abstimmung gestellt. |
(3) |
Die Antragstellerin/der Antragsteller des Hauptantrags hat bis zur endgültigen Abstimmung über eine durch
Abstimmung geänderte Fassung das Recht, seinen Antrag zurückzuziehen. Mit der Zurückziehung ist der Antrag erledigt, wenn ihn
nicht ein Senatsmitglied übernimmt. |
§51 Klarstellung des Abstimmungsgegenstands
(1) |
Die/der Vorsitzende hat sich vor der Abstimmung zu vergewissern, dass den Senatsmitgliedern der Inhalt der
vorliegenden Anträge und die Bedeutung der Abstimmung gegenwärtig sind. Umfangreichere Anträge sollen unmittelbar vor der
Abstimmung im vollen Wortlaut verlesen werden. |
(2) |
Soweit für einen Beschluss qualifizierte Mehrheiten erforderlich sind, soll die/der Vorsitzende vor der
Abstimmung darauf hinweisen. |
§52 Durchführung der Abstimmung
Die/der Vorsitzende führt die Abstimmung durch Abfragen von Zustimmung, Ablehnung und Stimmenthaltung durch. |
§53 Offene und geheime Abstimmung
(1) |
Die Senatsmitglieder stimmen in der Regel durch Handzeichen ab. |
(2) |
Auf Antrag eines anwesenden Mitglieds nach § 1 Abs. 1 hat die Abstimmung geheim zu erfolgen. Die/der Vorsitzende hat
vor jeder förmlichen Abstimmung auf die Möglichkeit der Antragstellung hinzuweisen. Wird der Antrag gestellt, so sollen die
Mitglieder nach § 1 Abs. 1 darüber belehrt werden, in welcher Form sie Zustimmung, Ablehnung oder Stimmenthaltung zum Ausdruck
bringen können. |
§54 Erforderliche Mehrheit
(1) |
Soweit nicht durch Gesetz, Universitätsverfassung oder diese Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt ist, entscheidet
der Senat mit der Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Diese Mehrheit ist erreicht, wenn die Zahl der Ja-Stimmen die der
Nein-Stimmen übersteigt. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; dies gilt nicht für die Feststellung der
Beschlussfähigkeit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. |
(2) |
Ist bei einer Abstimmung über einen Geschäftsordnungsantrag die Zahl der Ja-Stimmen geringer als die der Stimmenthaltungen,
so ist die Abstimmung ohne Aussprache einmal zu wiederholen. |
(3) |
Bleibt bei der Abstimmung über einen Geschäftsordnungsantrag die Zahl der Ja-Stimmen auch bei wiederholter Abstimmung
geringer als die der Stimmenthaltungen, so gilt der betreffende Antrag als abgelehnt. |
(4) |
Entscheidungen, die die Berufung von Professorinnen/Professoren unmittelbar berühren, bedürfen außer der
Mehrheit des Senats der Mehrheit der dem Senat angehörenden Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 1. Kommt danach ein Beschluss auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die
Mehrheit der dem Senat angehörenden Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren. Bei Berufungsvorschlägen ist die
Mehrheit des Senats berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen. Ist zweifelhaft, ob es sich um eine
Entscheidung nach Satz 1 handelt, so entscheidet das Rektorat. |
§55 Feststellung und Bekanntgabe des Ergebnisses
(1) |
Die/der Vorsitzende stellt das Abstimmungsergebnis fest und gibt es bekannt. Bei geheimer Abstimmung ist das
Ergebnis in jedem Falle in vollständiger Form bekannt zu geben. |
(2) |
Sind qualifizierte Mehrheiten erforderlich, so stellt die/der Vorsitzende ausdrücklich fest, ob diese erreicht sind. |
§56 Sondervotum
(1) |
Jedes Senatsmitglied, das in einer Abstimmung überstimmt worden ist, kann verlangen,
1. |
dass seine abweichende Meinung im Protokoll vermerkt wird, |
2. |
dass Beschlüssen, die anderen Stellen zugeleitet werden, sein Sondervotum beigefügt wird.
Sondervoten sollen möglichst nach Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung, müssen in jedem Falle spätestens bis Ende
der Sitzung angemeldet und binnen einer von der/dem Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist schriftlich mit
Begründung eingereicht werden. |
|
(2) |
Ist geheime Abstimmung beantragt worden, kann jedes stimmberechtigte Senatsmitglied für den Fall,
dass die Abstimmung nicht das von ihm befürwortete Ergebnis erbringt, sich die Abgabe eines Sondervotums vorbehalten. |
(3) |
Soweit der Senat nach der Universitätsverfassung an Entscheidungen des Rektorats mitwirkt, können
die dem Senat angehörenden Vertreterinnen/Vertreter einer Mitgliedergruppe dem Rektorat ein vom Senatsbeschluss abweichendes
einstimmiges Votum vorlegen, über das das Rektorat vor seiner Entscheidung zu beraten hat. Auf Verlangen ist das Votum
gemeinsam mündlich zu erörtern. |
§57 Schriftliche Abstimmung
(1) |
Schriftliche Abstimmungen kann die/der Vorsitzende mit Ermächtigung des
Senats oder in Ausnahmefällen auch aus eigenem Entschluss durchführen. |
(2) |
Im letzteren Fall ist die schriftliche Abstimmung nur gültig, wenn diesem Verfahren nicht mehr als vier
Mitglieder nach § 1 Abs. 1 widersprechen. Die/der Vorsitzende hat auf die Möglichkeit eines Widerspruchs ebenso hinzuweisen wie
auf die Möglichkeit der vorsorglichen Anmeldung eines Sondervotums. |
(3) |
Die/der Vorsitzende hat bei jeder schriftlichen Abstimmung dafür Sorge zu tragen, dass die zur
Abstimmung stehenden Anträge sowie die Art der Stimmabgabe klar erkennbar sind. Die Willensäußerungen der Senatsmitglieder
müssen ihre Haltung zum verlangten Beschluss eindeutig erkennen lassen sowie mit Unterschrift und Datum versehen sein. |
(4) |
Schriftliche Abstimmungen sollen möglichst zügig abgewickelt werden. Mitglieder des Senats gemäß § 1 Abs. 1,
die der Anwendung des Verfahrens widersprechen, sollen dies der/dem Vorsitzenden unverzüglich mitteilen. |
(5) |
Das Verfahren der schriftlichen Abstimmung gilt als abgeschlossen, wenn die für die Annahme oder Ablehnung
des zur Abstimmung gestellten Antrags erforderliche Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht ist und wenn - bei Eröffnung des
Widerspruchsrechts gemäß Abs. 2 - entweder bereits vier Widersprüche vorliegen oder feststeht, dass die Gültigkeit des Verfahrens
durch die Einlegung von Widersprüchen nicht mehr berührt werden kann. |
§58 Wahlvorbereitung
Die/der Vorsitzende sorgt dafür, dass fällige Wahlen rechtzeitig auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Sie/er sorgt über die Gruppensprecherinnen/Gruppensprecher auch für die rechtzeitige Ermittlung von Kandidatinnen/Kandidaten. |
§59 Nominierung
Zur Wahl gestellt werden darf nur, wer von Nominationsberechtigten nominiert worden ist. |
§60 Geheime und offene Wahl
Wahlen im Senat sind - vorbehaltlich eines einstimmig gefassten abweichenden Beschlusses - geheim. |
§61 Zusammenfassung von Wahlen
Die/der Vorsitzende kann, wenn die rechtlichen Voraussetzungen gegeben sind, mehrere Wahlen zusammen
vornehmen lassen, es sei denn, dass der Zusammenfassung mindestens vier Mitglieder nach § 1 Abs. 1 widersprechen. |
§62 Hinweis auf erforderliche Mehrheit
Ist für eine Wahl eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben, so soll die/der Vorsitzende vor der Wahl darauf hinweisen. |
§63 Erforderliche Mehrheiten
Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Senats gemäß § 1 Abs. 1 er-hält. Enthaltungen gelten als abgegebene Stimmen.
Diese Mehrheit ist auch in den weiteren Wahlgängen erforderlich. Kommt auch im dritten Wahlgang nicht die erforderliche
Mehrheit zustande, so ist ein neuer Wahlvorschlag vorzulegen. |
§64 Wiedereröffnung der Nominierung
Soweit die erforderliche Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht wird, wird die Nominierung für den zweiten Wahlgang noch einmal
eröffnet; es können Nominationen sowohl zurückgezogen als auch nachgeschoben werden. Vor dem dritten Wahlgang ist ein
Nachschieben von Nominierungen nicht mehr möglich. |
§65 Annahme der Wahl
(1) |
Die/der Vorsitzende stellt das Wahlergebnis fest und teilt es dem Senat sowie den Gewählten mit. |
(2) |
Jede/jeder Gewählte ist, soweit sie/er nicht ihr/sein Einverständnis mit der Wahl bereits erklärt hat, unverzüglich zu befragen,
ob sie/er die Wahl annimmt. Die Annahme kann nicht unter Bedingungen oder Vorbehalten erklärt werden. Wird eine Gewählte/ein
Gewählter schriftlich befragt oder behält sie/er sich bei mündlicher Befragung eine Entscheidung vor, so gilt die Wahl als
angenommen, wenn die Ablehnung der/dem Vorsitzenden nicht innerhalb von zwei Wochen zugegangen ist. |
§66 Protokollinhalt
(1) |
Über die Sitzungen des Senats werden von einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter der Universitätsverwaltung Protokolle geführt. |
(2) |
Das Protokoll muss die festgestellte Tagesordnung, ein Verzeichnis der Anwesenden (ggf. auch die Dauer ihrer Anwesenheit), den Wortlaut
der Anträge und Beschlüsse, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse sowie die Sondervoten enthalten. Der Gang der Diskussion kann kurz
beschrieben werden. |
(3) |
Die Abgabe persönlicher Erklärungen zu Protokoll von Mitgliedern nach § 1 Abs. 1 und 2 ist zulässig, nach geheimer Abstimmung jedoch
nur dann, wenn das Mitglied für den Fall, dass die Abstimmung nicht das von ihm befürwortete Ergebnis erbringt, sich die Abgabe
einer persönlichen Erklärung zu Protokoll vorbehalten hat. |
(4) |
Auf Antrag kann die/der Vorsitzende die Abgabe einer persönlichen Erklärung in schriftlicher Form innerhalb angemessener, von
der/dem Vorsitzenden zu bestimmender Frist gestatten. Die schriftliche Erklärung muss so rechtzeitig vorliegen, dass sie in den
Protokollentwurf der betreffenden Sitzung aufgenommen werden kann. Gegendarstellungen zu persönlichen Erklärungen müssen bei der
Genehmigung des Protokolls schriftlich vorgelegt werden. |
(5) |
Sondervoten sind im Protokoll zu vermerken. |
§67 Entwurf und Versendung
(1) |
Der Protokollentwurf soll unverzüglich von der Protokollführerin/dem Protokollführer fertig gestellt und unterzeichnet
und nach Überprüfung sowie Unterzeichnung durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden versandt werden:
1. |
an die Senatsmitglieder und die Stellvertreterinnen/Stellvertreter,
denen die vollständigen Beratungsunterlagen übersandt werden (vgl. § 10 Abs. 1) |
2. |
zumindest auszugsweise an alle Personen, die in der protokollierten Senatssitzung Rederecht
hatten und deren Ausführungen im Protokoll wiedergegeben werden. |
|
(2) |
Wenn irgend möglich, sollen Fertigstellung und Versendung so zeitig erfolgen, dass die
Genehmigung des Protokolls in der auf die protokollierte Sitzung folgenden Senatssitzung möglich ist. |
(3) |
Aufgrund des Entwurfs beschließt der Senat über die Genehmigung des Protokolls.
Zwischen Erhalt des Entwurfs und Genehmigung sollen mindestens drei Tage liegen. |
§68 Versendung genehmigter Protokolle
(1) |
Die genehmigten Protokolle sind, soweit dies im Hinblick auf § 67 noch erforderlich ist, an die
Senatsmitglieder und die in § 10 und § 67 Abs. 1 Nr. 1 genannten
Vertreterinnen/Vertreter zu versenden. |
(2) |
Genehmigte Senatsprotokolle erhalten außerdem die Fachbereiche, Fakultäten, Zentralen Wissenschaftlichen
Einrichtungen und die Zentralen Betriebseinheiten, die Personalräte sowie, wenn es von protokollierten Beratungen oder
Entscheidungen betroffen ist, auch das Studierendenparlament. Die §§ 23 und 69 Abs. 2 und 3 bleiben unberührt. |
§69 Veröffentlichung
(1) |
Genehmigte Senatsprotokolle sind durch Aushang zu veröffentlichen
(vgl. Art. 15 Abs. 4 UV). |
(2) |
Von der Veröffentlichung kann durch Senatsbeschluss aus wichtigem Grund vorläufig abgesehen werden. |
(3) |
Die Veröffentlichung unterbleibt hinsichtlich der Tagesordnungspunkte, die Personalangelegenheiten sowie Grundstücksangelegenheiten
zum Gegenstand hatten, ferner in sonstigen vertraulichen Angelegenheiten, insbesondere, wenn überwiegende Gründe des
Persönlichkeitsschutzes eine vertrauliche Behandlung erfordern. |
(4) |
|
VIII. |
Ausschüsse, Kommissionen und Beauftragte
|
§70 Ausschüsse
(1) |
Der Senat kann im Rahmen seiner Zuständigkeiten Kommissionen und Ausschüsse mit inhaltlich und zeitlich begrenzten Aufgaben bilden. |
(2) |
Die Zusammensetzung von Kommissionen und Ausschüssen entspricht der des Senats. Abweichende Regelungen kann der Senat mit Zustimmung der
Mehrheit der Mitglieder aller Gruppen treffen. |
(3) |
Die/der Vorsitzende sorgt für die Ladung zur ersten Sitzung einer Senatskommission oder eines Senatsausschusses sowie für die
Sitzungsleitung bis zur Wahl einer/eines Kommissions- oder Ausschussvorsitzenden. |
(4) |
Die Senatskommissionen und Senatsausschüsse sind verpflichtet, die ihnen zugewiesenen Aufgaben baldmöglichst zu erledigen und dem Senat auf Anforderung
durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden über den Fortgang ihrer Arbeiten sowie von sich aus über Abschluss und Ergebnis ihrer Arbeit zu berichten. |
(5) |
Kommissions- bzw. Ausschussmitglieder, die keine Senatsmitglieder sind, sind zur Beratung von Kommissions- bzw.
Ausschussberichten im Senat zu laden (vgl. § 16 Abs. 1). |
§71 Gemeinsame Ausschüsse
Der Senat kann Kommissionen und Ausschüsse auch gemeinsam mit anderen Organen bilden. |
§72 Beauftragte
Der Senat kann Beauftragte einsetzen. § 70 Abs. 4 gilt für die Senatsbeauftragten entsprechend. |
IX. |
Handhabung der Geschäftsordnung
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§73 Auslegungsfragen
(1) |
Wird in einer Senatssitzung streitig, wie eine Bestimmung dieser Geschäftsordnung auszulegen oder wie eine Lücke zu schließen ist,
so kann die Auslegungsfrage mit Wirkung für die laufende Sitzung von der/dem Vorsitzenden entschieden werden. |
(2) |
Mit dauernder Wirkung können Auslegungsfragen nur durch Senatsbeschluss entschieden werden. Vor solchen Beschlüssen hat die/der
Vorsitzende ein Gutachten der zuständigen Stelle der Universitätsverwaltung einzuholen. |
§74 Abweichung im Einzelfall
(1) |
Von dieser Geschäftsordnung kann, soweit sie nicht zwingende Rechtsvorschriften wiedergibt, im Einzelfall abgewichen werden,
es sei denn, dass mehr als ein Mitglied nach § 1 Abs. 1 der Abweichung widerspricht. |
(2) |
Die/der Vorsitzende soll auf die Abweichung hinweisen. |
§75 Änderungen
Änderungen dieser Geschäftsordnung sind nur in dem für den Erlass von Ordnungen vorgesehenen Verfahren möglich. |
§76 In-Kraft-Treten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft. |
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Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 18. Dezember 2002. |
Münster, den 09. Januar 2003
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung
von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 (AB Uni 91/1),
geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet. |
Münster, den 09. Januar 2003
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Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt
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