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Amtliche Bekanntmachungen

Verwaltungs- und Benutzungsordnung
der Graduate School of Chemistry
des Fachbereichs Chemie und Pharmazie
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 22. Juli 2002


Aufgrund des Art. 63 Abs. 7 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität hat der Fachbereich Chemie und Pharmazie der Westfälischen Wilhelms-Universität die folgende Verwaltungs- und Benutzungsordnung für die Graduate School of Chemistry erlassen:


I. Allgemeines

§ 1
Rechtsstellung


Die Graduate School of Chemistry ist eine wissenschaftliche Einrichtung gemäß § 29 HG und Art. 63 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität.



§ 2
Aufgaben


(1) Die Graduate School of Chemistry organisiert einen Internationalen Promotionsstudien-gang in Chemie. Verbindendes Prinzip der im Rahmen dieses Studiengangs zu leistenden Forschungsarbeiten ist das Studium der Wechselbeziehungen zwischen Synthese, strukturellem Aufbau, molekularer Dynamik und Reaktivität sowie der funktionalen Charakteristika molekular organisierter Wirkstoffe oder fester Materialien. Aufgabe der curricularen Komponente des Promotionsstudiums ist sowohl die Vertiefung der fachlichen Kenntnisse als auch die Entwicklung fachübergreifender Kompetenzen.
(2) Die Graduate School of Chemistry verfolgt das Ziel, über die Einrichtung einer "School of Excellence" im Fach Chemie die Internationalisierung der Chemie im Fachbereich zu fördern, die Qualität des wissenschaftlichen Nachwuchses langfristig zu sichern und Spitzenkräfte für Forschung und Industrie auszubilden. Sie fördert diese Ziele im Rahmen des Promotionsstudiengangs insbesondere durch verstärkte Kontakte mit ausländi-schen Hochschulen, durch Anwerbung ausgezeichneter ausländischer Promovenden, durch Koordination der Forschungsaktivitäten, durch Forschungskooperationen, durch Weiterentwicklung und gemeinsame Nutzung der vorhandenen Infrastruktur sowie durch verstärkte individuelle Betreuung der Promovenden.
(3) Die Graduate School of Chemistry entscheidet über den Einsatz der ihr zugeordneten wissenschaftlichen und nichtwissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräfte, soweit sie nicht einer Professorin oder einem Professor zugeordnet sind und über die Verwendung der ihr zugewiesenen Sachmittel, soweit diese nicht einer Professorin/einem Professor zugewiesen sind. Der Fach-bereichsrat kann weitere Angelegenheiten aus seinem Zuständigkeitsbereich der Graduate School zur selbständigen Entscheidung übertragen.
(4) Die Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren des Graduate School Komitees (§3 (2)) sind verantwortlich für Forschung und Lehre im Aufgabenbereich der Graduate School.
(5) Der Vorschlag an das Rektorat über das Dekanat betreffend die Einstellung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern obliegt der Graduate School of Chemistry.


II. Binnenorganisation und Verwaltung

§ 3
Mitgliedschaft in der Graduate School


(1) Mitglieder der Gruppe der Professorinnen und Professoren der Graduate School sind - durchweg in Zweitmitgliedschaft - all jene, die die Graduate School beantragt haben. Weitere Mitglieder können auf formlosen Antrag durch Vorstandsbeschluss aufgenommen werden.
Ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren der Graduate School aus der Graduate School ausgeschlossen werden.
(2) Mitglieder der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen / Mitarbeiter der Graduate School sind die Koordinatorin / der Koordinator sowie alle habilitierten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Graduate School mitbeantragt haben oder nachträglich aufgenommen wurden. Des Weiteren können - in Zweitmitgliedschaft - alle diejenigen wissenschaftlichen Mitarbeiter, die an den Lehrveranstaltungen der Graduate School mitwirken, als Mitglieder aufgenommen werden. Die Aufnahme dieser Mitglieder erfolgt auf formlosen Antrag durch Vorstandsbeschluss.
(3) Mitglieder der Gruppe der Studierenden der Graduate School sind alle in diesem Stu-diengang eingeschriebenen Studierenden, sowie die der Graduate School zugeordneten studentischen Hilfskräfte.
(4) Mitglieder der Gruppe der weiteren Mitarbeiter der Graduate School sind alle aus dem Stellenplan der Graduate School beschäftigten weiteren Mitarbeiter. Des Weiteren können - in Zweitmitgliedschaft - alle diejenigen weiteren Mitarbeiter, die Dienstleistungen für die Graduate School erbringen, als Mitglieder aufgenommen werden. Die Aufnahme dieser Mitglieder erfolgt auf formlosen Antrag durch Vorstandsbeschluss.


§ 4
Vorstand (Graduate School Komitee)


(1) Die Leitung der Graduate School of Chemistry obliegt dem Vorstand. Er führt die Bezeichnung Graduate School Komitee.
(2) Dem Graduate School Komitee gehören an: 8 Professorinnen/Professoren, der Koordinator, 2 Vertreterinnen/Vertreter der wissenschaftlichen und 2 Vertreterinnen/Vertreter der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie 2 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden. Jedem der Bereiche Anorganische/Analytische Chemie, Organische Chemie, Biochemie, Physikalische Chemie und Theoretische Chemie muss mindestens ein Mitglied aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren angehören.
(3) Die Vertreterinnen/Vertreter jeder einzelnen Gruppe werden aus der Mitte der Mitglieder der Graduate School nach Gruppen getrennt gewählt.
(4) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder aus den Gruppen der Professorinnen/Professoren, der wissenschaftlichen und der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder aus der Gruppe der Studierenden beträgt ein Jahr.
(5) Das Graduate School Komitee berät und entscheidet über Angelegenheiten von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung im Rahmen der Aufgaben der Graduate School of Chemistry. Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Beschluss über das Forschungs- und Lehrprogramm der Graduate School auf Vorschlag des Lenkungskomitees (siehe § 6),
  2. >Beschlussfassung über den der Graduate School zugewiesenen Haushalt einschließlich eventuell notwendig werdender Kürzungen oder Umverteilungen bei einzelnen Posten,
  3. Wahl der Sprecherin/des Sprechers, seiner Vertreterin bzw. seines Vertreters, auf Vorschlag der Sprecherin/des Sprechers, und Wahl des Lenkungskomitees,
  4. Beschlussfassung über Vorschläge für die Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern der Graduate School, soweit sie nicht unmittelbar einer Professorin/einem Professor zugeordnet sind,
  5. Wahl der Mitglieder des Lenkungskomitees.
(6) Entscheidungen werden mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Sprecherin/des Sprechers. Die Beschlüsse, Entscheidungen und Maßnahmen des Graduate School Komitees sind in einem Protokoll festzuhalten, das allen Mitgliedern des Graduate School Komitees und dem Dekan unverzüglich durch die/den Sprecherin/den Sprecher zugestellt wird.
(7) Das Graduate School Komitee soll mindestens zweimal im Semester zusammentreten.
(8) Das Graduate School Komitee ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Es gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht auf Antrag eines Mitglieds festgestellt ist.


§ 5
Sprecherin/Sprecher


(1) 

Das Graduate School Komitee wählt aus seiner Mitte eine Professorin bzw. einen Professor für eine Amtszeit von zwei Jahren zur geschäftsführenden Direktorin bzw. zum geschäftsführenden Direktor. Diese/dieser führt die Bezeichnung Sprecherin bzw. Sprecher. Einmalige Wiederwahl ist möglich

(2) 

Die Sprecherin bzw. der Sprecher der Graduate School hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vertretung der Graduate School gegenüber den Organen, Gremien und Einrichtungen der Westfälischen Wilhelms-Universität und Führung der Geschäfte der Graduate School in eigener Zuständigkeit;
  2. Einberufung und Leitung der Sitzungen des Graduate School Komitees;
  3. Ausführung der Beschlüsse des Graduate School Komitees.
(3) Die Sprecherin/der Sprecher ist den Mitgliedern des Graduate School Komitees gegenüber auskunfts- und rechenschaftspflichtig.


§ 6
Lenkungskomitee


(1) Die Sprecherin bzw. der Sprecher wird von einem Lenkungskomitee unterstützt. Das Lenkungskomitee setzt sich aus je einem Mitglied der Bereiche Anorganische/Analytische Chemie, Organische Chemie, Biochemie, Physikalische Chemie und Theoretische Chemie zusammen. Weitere Mitglieder des Lenkungskomitees sind die Koordinatorin bzw. der Koordinator und in beratender Funktion ein Vertreter der Universität.
(2) Die Mitglieder des Lenkungskomitees werden vom Vorstand gewählt (§ 4 Abs.5).
(3) Das Lenkungskomitee hat folgende Zuständigkeiten:
  1. Vorbereitung und Koordination des Forschungs- und Lehrprogramms der beteiligten Institute im Rahmen der Graduate School
  2. Vorbereitung von Entscheidungen des Vorstandes
  3. Koordination von Berichten
  4. Vorbereitung von wissenschaftlichen Veranstaltungen
  5. Bestellung von ad-hoc-Kommissionen.


§ 7
Beirat


Die Arbeit des Vorstandes wird durch einen Beirat unterstützt und begleitet. Der Beirat ist regelmäßig über die Aktivitäten der Graduate School auf dem Laufenden zu halten und ein-mal pro Semester einzuberufen.
Der Beirat hat die Aufgabe, die Graduate School of Chemistry zu beraten und sie bei der Verwirklichung ihrer Ziele zu fördern.
Die Dekanin / der Dekan des Fachbereichs Chemie und Pharmazie gehört dem Beirat an. Darüber hinaus ist eine Doppelmitgliedschaft in der Graduate School und im Beirat ausgeschlossen. Die Mitgliedschaft im Beirat ist ehrenamtlich; sie drückt Verbundenheit mit dem Fachbereich und der Graduate School aus. Die Mitglieder werden vom Vorstand für die Dauer von vier Jahren berufen. Es sollen Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens oder der Industrie sein, die durch ihre berufliche Tätigkeit oder in sonstiger Weise sich für die Ziele der Graduate School engagieren.


§ 8
In-Kraft-Treten


Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.



Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Chemie und Pharmazie vom 24. Oktober 2001 und 22. Mai 2002 sowie der Zustimmung des Senats zu § 7 vom 17. Juli 2002.



Münster, den 22. Juni 2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 22. Juni 2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt

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