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Amtliche Bekanntmachungen

Ordnung zur Änderung
der Promotionsordnung des
Fachbereichs Chemie und Pharmazie


Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 97 Abs. 4 und des § 122 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190) des Artikels 52 Abs. 2 Nr. 3 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 25.März 2002 (AB Uni 2002/3) hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:




Artikel I


Die Promotionsordnung des Fachbereichs Chemie und Pharmazie in der Fassung der bis 31.03.2002 gültigen Ordnung der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät gilt ab dem 01.04.2002 als Promotionsordnung für den Fachbereich Chemie und Pharmazie. Sie wird wie folgt geändert:

§ 19 a
Ergänzende Bestimmungen für die Graduate School of Chemistry

Für Promotionen, die im Rahmen der Graduate School of Chemistry des Fachbereichs Chemie und Pharmazie durchgeführt werden, gelten die Bestimmungen dieser Promotionsordnung ergänzt um die Sonderregelungen der §§ 19a -j

§ 19 b
Promotionsstudiengang

(1)   

Die Graduate School of Chemistry ist ein Promotionsstudiengang. Er soll die Fähigkeit vermitteln,

-   Forschung selbständig zu planen,
-   selbständig wissenschaftliche Forschung zu betreiben,
-   die gewonnenen Ergebnisse in eine publikationsreife Form zu bringen,
-   die gewonnenen Ergebnisse vor einem fachkundigen Publikum vorzutragen und gegebenenfalls zu verteidigen.
(2) Der Promotionsstudiengang wird mit der Promotionsprüfung nach Maßgabe dieser Ordnung abgeschlossen.

§ 19 c
Promotionsfächer

Als Hauptfach wählbar sind: Anorganische Chemie, Analytische Chemie, Organische Chemie, Biochemie, Physikalische Chemie und Theoretische Chemie. Die mögliche Wahl der Nebenfächer ergibt sich aus Anlage 1.


§ 19 d
Gliederung und Inhalt des Promotionsstudiums

(1)   

Die Regelstudienzeit bis zum Abschluss des Studiums durch die Promotion beträgt sechs Semester. Das Studium gliedert sich in ein zweisemestriges Grundstudium und ein viersemestriges Hauptstudium.

(2)Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. Die Einzelheiten regelt die Eignungs- und Zwischenprüfungsordnung für den Promotionsstudiengang der Graduate School of Chemistry an der WWU vom 29.10.2001, veröffentlicht am 17.12.2001.
(3)Das Studienvolumen beträgt insgesamt etwa 58 Semesterwochenstunden ( SWS ). Hiervon entfallen etwa 22 SWS auf das Grundstudium und etwa 36 SWS auf das Hauptstudium. Die Einzelheiten regelt die Studienordnung.

§ 19 e
Voraussetzungen für die Zulassung zur Promotionsprüfung

Zur Promotionsprüfung im Rahmen der Graduate School of Chemistry wird zugelassen wer

  1. in den Promotionsstudiengang der Graduate School of Chemistry eingeschrieben ist,
  2. die Zwischenprüfung in diesem Promotionsstudiengang bestanden hat,
  3. das Hauptstudium der Graduate School of Chemistry erfolgreich abgeschlossen und dabei folgende Nachweise erworben hat:
    3.1. in jedem der vier Semester des Hauptstudiums einen Leistungsnachweis aus projektbezogenen
          Lehrveranstaltungen nach näherer Bestimmung der Studienordnung,

§ 19 f
Zulassung zur Promotionsprüfung

Für die Zulassung zur Promotionsprüfung gilt § 3 mit der Maßgabe, dass anstelle der Unterlagen im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 4 folgende Nachweise beizufügen sind:

  1. Ein Nachweis über die Einschreibung in den Promotionsstudiengang der Graduate School of Chemistry
  2. das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung
  3. eine vom Sprecher des Komitees der Graduate School ausgestellte Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss des Hauptstudiums im Sinne von § 19e Nr. 3.

§ 19 g
Dissertation

Für die Dissertation gilt § 4 mit der Maßgabe, dass der Dissertation, falls sie nicht in englischer Sprache angefertigt wurde, zumindest ein abstract in englischer Sprache beizufügen ist.

§ 19 h
Begutachtung der Dissertation

Für die Begutachtung der Dissertation gilt § 5 mit der Maßgabe, dass die Gutachten der Dakanin/ dem Dekan spätestens zwei Monate nach Bestellung der Gutachter vorliegen müssen.

§ 19 i
Disputation

(1)   Die mündliche Prüfung wird ausschließlich in der in § 7 (5) vorgesehenen Form einer Kollegialprüfung als Disputation durchgeführt. In ihr soll die Bewerberin/der Bewerber zeigen, dass sie/er imstande ist, die Thesen und Ergebnisse der Dissertation im Kontext übergreifender Fragestellungen des Hauptfachs und der beiden Nebenfächer zu beurteilen und zu diskutieren.
(2)   Die Note für die Disputation wird unmittelbar nach der Prüfung von den Prüfern gemäß § 5 Abs. 2 gemeinsam festgesetzt. Die Disputation ist nicht bestanden, wenn nicht mindestens die Note "rite" erreicht wurde. Der Bewerberin/dem Bewerber wird unmittelbar im Anschluss an die Disputation mitgeteilt, ob sie/er diese bestanden hat.

§ 19 j
Supplement zur Promotionsurkunde

Der Promotionsurkunde im Sinne von § 14 wird ein supplement angefügt, aus dem hervorgeht, dass die Dissertation im Rahmen der Graduate School of Chemistry des Fachbereichs Chemie und Pharmazie angefertigt wurde.

Anlage 1

In Anlage 1 ist vor der Zeile Lebensmittelchemie eine Zeile folgenden Inhalts einzufügen:
Spalte 1:     Theoretische Chemie
Spalte 2:     wie anorganische Chemie
Spalte 3:     -

Artikel II

Diese Änderung tritt mit Ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.





Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrates des Fachbereichs Chemie und Pharmazie vom 26.04.2002.



Münster, den 03. Mai 2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen-Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.

Münster, den 03. Mai 2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt

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