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Amtliche Bekanntmachungen

Richtlinien für die Promotionsförderung
der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 22.04.2002

§ 1
Zweck der Förderung


(1)

Zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses werden im Rahmen der im Haushaltsplan der Universität Münster bereitgestellten Mittel Stipendien und Zuschüsse für Sach- und Reisekosten (Förderungsleistungen) an besonders qualifizierte wissenschaftliche Nachwuchskräfte gewährt.

(2)

50 % der Mittel sollen für die Förderung von Frauen verwendet werden.


§ 2   Promotionsförderung


(1)

Wer ein Hochschulstudium abgeschlossen hat, das Voraussetzung für die Zulassung zur Promotion ist, kann zur Vorbereitung auf die Promotion ein Stipendium erhalten, wenn sein wissenschaftliches Vorhaben einen wichtigen Beitrag zur Forschung erwarten läßt. Setzt die Zulassung zur Promotion ein abgeschlossenes Hochschulstudium nicht voraus, kann auch gefördert werden, wer als Studienabschluß die Promotion anstrebt.

(2)

Ein Stipendium wird entweder als Grundstipendium oder als Abschlußstipendium gewährt:
1.

Ein Grundstipendium kann erhalten, wer Studien- und Prüfungsleistungen nachweist, die insgesamt weit über den durchschnittlichen Anforderungen liegen, und sich
a)im Anschluß an einen Hochschulabschluß oder
b)

im Fall des Absatzes I Satz 2 im Anschluß an einen dem wissenschaftlichen Rang nach vergleichbaren Stand des Studiums oder

c)

bei Ausbildungsgängen, in denen nach einem Hochschulabschluß eine praktische Ausbildung oder ein beruflicher Vorbereitungsdienst gefordert wird, während einer Unterbrechung oder unmittelbar nach Abschluß des Ausbildungsganges auf die Promotion vorbereitet.

2.

Ein Abschlußstipendium kann erhalten, wer nach einer Hochschulabschlußprüfung als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter (§ 59 HG) oder wissenschaftliche Hilfskraft (§ 61 HG) mindestens zwei Jahre und höchstens vier Jahre lang beschäftigt war und sich dabei so qualifiziert hat, dass ein überdurch- schnittliches Ergebnis seiner Promotion in der Förderungszeit zu erwarten ist. Entsprechende Tätigkeiten außerhalb einer Hochschule von mindestens einem Jahr können auf diese Zeit angerechnet werden, falls die Bewerberin/der Bewerber außerdem mindestens ein Jahr als wissenschaftliche Mitarbeiterin/wissenschaftlicher Mitarbeiter oder wissenschaftliche Hilfskraft nach einer Hochschulabschlußprüfung beschäftigt war.

(3)

Beim Grundstipendium soll der Zeitraum zwischen Hochschulabschluß und Beginn der Förderung, im Fall des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstabe c) der Zeitraum zwischen Hochschulabschluß und Beginn der praktischen Ausbildung oder des beruflichen Vorbereitungsdienstes, in der Regel nicht mehr als ein Jahr betragen. Beim Abschlußstipendium soll die Förderung unmittelbar an die Beschäftigung gemäß Absatz 2 Nr. 2 anschließen.

(4)

Die Dauer der Förderung beträgt in der Regel beim Grundstipendium zwei Jahre, beim Abschlußstipendium ein Jahr. Verzögert sich der Abschluß durch Umstände, die bei der Bewilligung des Studiums nicht vorauszusehen waren und von der Stipendiatin/vom Stipendiaten nicht zu vertreten sind, so kann die Förderung beim Grundstipendium um höchstens ein Jahr, beim Abschlußstipendium um höchstens sechs Monate ausnahmsweise verlängert werden.

(5)

Das Promotionsverfahren muß an der Universität Münster durchgeführt werden. Die Stipendiatin/der Stipendiat muß an der Universität Münster eingeschrieben sein. Die für die Promotion erforderlichen wissenschaftlichen Leistungen können außerhalb der Universität Münster erbracht werden. Das Promotionsvorhaben muß durch eine Professorin oder Privatdozentin, einen Professor oder Privatdozenten der Universität Münster wissenschaftlich betreut werden.

(6)

Ein Stipendium kann nicht bewilligt werden, soweit die Bewerberin/der Bewerber für denselben Zweck und den gleichen Zeitraum eine andere Förderung von öffentlichen oder mit öffentlichen Mitteln geförderten privaten Einrichtungen erhält oder erhalten hat.


§ 3   Art und Umfang der Förderung

(1)

Förderungsleistungen werden als Zuschüsse gewährt. Ein Anspruch auf diese Leistungen besteht nicht. Die Höhe des Zuschusses beträgt 920,00 € monatlich.

(2)

Förderungsleistungen sind Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts. Der Verwendungsnachweis beschränkt sich auf die Vorlage eines Zwischenberichts bzw. Abschlussberichts nach Beendigung der Förderung.



§ 4   Zuschläge für Sach- und Reisekosten

Stipendiatinnen/Stipendiaten können zur Förderung ihrer Promotion Zuschläge für Sachkosten, mit Ausnahme von Druckkosten, sowie für Reisekosten erhalten, wenn diese Aufwendungen für die Vorbereitung auf die Promotion erforderlich sind und ihnen die Aufbringung der Kosten nicht zuzumuten ist. Der Zuschuß darf während der Förderungsdauer insgesamt 1000,00 € nicht überschreiten. Sach- und Reisekosten können unter Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbeteiligung der Stipendiatin/des Stipendiaten pauschaliert werden.

§ 5   Erwerbstätigkeit

Übt eine Stipendiatin/ein Stipendiat neben der Bearbeitung ihres/seines wissenschaftlichen Vorhabens eine Erwerbstätigkeit (z.B. Arbeitsverhältnis, Werkvertrag) aus, so ist eine Förderung nach diesen Richtlinien ausgeschlossen, sofern aus der Tätigkeit mehr als 3.000,00 € jährlich erzielt werden.

§ 6   Vergabe der Förderungsleistungen

Die Förderungsleistungen werden auf Antrag von der Universität Münster vergeben. Anträge sind an die Universitätsverwaltung zu richten. Termine werden durch Aushang öffentlich bekanntgegeben.

§ 7   Vergabekommission

(1)

Der Vergabekommission gehören an:

  1. Die Rektorin/der Rektor oder eine von ihm bestellte Vertreterin/bestellter Vertreter,
  2. zwei weitere Professorinnen/zwei Professoren,
  3. eine promovierte Mitarbeiterin/ ein promovierter Mitarbeiter
  4. eine Studierende/ein Studierender mit abgeschlossenem Hochschulstudium
  5. die Gleichstellungsbeauftragte
(2)

Die Mitglieder und ihre Stellvertreter/in gemäß Abs. 1 Nr.2 bis 5 werden auf Vorschlag des Senats von der Rektorin/vom Rektor bestellt.

(3)

Die Amtszeit der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter gemäß Abs. 1 Nr.2, 3 und 5 beträgt zwei Jahre, die Amtszeit des Mitgliedes und seiner Stellvertreterin/seines Stellvertreters gemäß Abs. 1 Nr. 4 ein Jahr. Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu bestellen. Gleiches gilt für die Stellvertreterin/den Stellvertreter.

§ 8   Aufgabe der Vergabekommission

(1)

Die Kommission stellt fest, ob im Einzelfall die fachlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums nach § 2 der Verordnung vorliegen. Sie stellt die Förderungsdauer nach § 2 Abs. 4 fest und beurteilt die Notwendigkeit der Gewährung von Zuschlägen für Sach- und Reisekosten.



§ 9   Dauer der Bewilligung

(1)

Stipendien werden zunächst fr ein Jahr bewilligt. Auf Antrag der Stipendiatin/des Stipendiaten ist bei Grundstipendien vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu entscheiden, ob eine Fortsetzung der Förderung gerechtfertigt ist.

(2)

Abweichend von Abs. 1 kann ein Stipendium für einen kürzeren Zeitraum bewilligt werden, wenn der Förderungszweck in diesem Zeitraum erreicht werden kann.

(3)

War die Bewilligung wegen einer Unterbrechung des wissenschaftlichen Vorhabens widerrufen worden und zeigt die Stipendiatin/der Stipendiat das Ende der Unterbrechung an, kann die Zahlung wieder aufgenommen werden. Die Bewilligung kann um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden. Ergeben sich wegen der Dauer der Unterbrechung Zweifel, ob das wissenschaftliche Vorhaben in der verbleibenden Förderungsdauer abgeschlossen werden kann, so ist über die Verlängerung der Bewilligung in dem Verfahren nach § 11 zu entscheiden; die Verlängerung kann mit einer Weiterbewilligung verbunden werden.

(4)

Unterbricht eine Stipendiatin ihr wissenschaftliches Vorhaben fiir einen Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach ihrer Entbindung, wird das Stipendium auf Antrag für die Zeit dieser Unterbrechung in Höhe von zwei Dritteln weitergezahlt. Die Bewilligungsdauer wird um die Hälfte des Zeitraums dieser Unterbrechung verlängert.



§ 10   Erstmalige Bewilligung des Stipendiums

(1)

Bei Anträgen auf Grundstipendien sind die bisherigen wissenschaftlichen Leistungen und die Vorarbeiten für das Vorhaben zu erläutern und ein inhaltliches und zeitliches Arbeitsprogramm vorzulegen. Bei Anträgen auf Abschlussstipendien muss ein Arbeitsplan überprüfbare Angaben über den Stand des wissenschaftlichen Vorhabens, die von der betreuenden Professorin oder Privatdozentin/ dem betreuenden Professor oder Privatdozenten zu bestätigen sind, sowie ein inhaltliches und zeitliches Arbeitsprogramm enthalten.

(2)

Das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen wird anhand von Gutachten geprüft, die von zwei Professorinnen/Professoren oder Privatdozentinnen/Privatdozenten der Universität Münster zu erstellen sind.



§ 11   Weiterbewilligung des Stipendiums

(1)

Vor der Entscheidung über eine Weiterbewilligung des Stipendiums nach dem ersten Bewilligungszeitraum legt die Stipendiatin/der Stipendiat einen Arbeitsbericht vor, aus dem sich der sachliche und zeitliche Verlauf und die Ergebnisse der bisherigen Arbeit und ein Arbeits- und Zeitplan für den Abschluss des Vorhabens ergeben. Ohne Vorlage des Arbeitsberichts darf die Weiterbewilligung nicht ausgesprochen werden. Anträge auf Verlängerung des Stipendiums in besonderen Fällen nach § 2 Abs. 4 Satz 2 sind zusätzlich zu begründen.

(2)

Die Betreuerin/der Betreuer und die Zweitgutachterin/der Zweitgutachter geben zu dem Arbeitsbericht ein Gutachten über die von der Stipendiatin/dem Stipendiaten bisher erbrachten Leistungen ab.



§ 12   Abschlußbericht

(1)

Nach Beendigung der Förderung legt die Stipendiatin/der Stipendiat einen Bericht über die Arbeit während der gesamten Förderungsdauer vor und erläutert das Ergebnis des Vorhabens. Ist die Dissertation eingereicht, so genügt die Mitteilung darüber.

(2)

Kann die Stipendiatin/der Stipendiat bis zur Beendigung der Förderung die Dissertation nicht einreichen oder nicht abschließen, so legt sie/er die Gründe dar, beschreibt den erreichten Stand der Arbeit und äußert sich zu ihrem beabsichtigten Fortgang. In diesem Fall ist die Stipendiatin/der Stipendiat verpflichtet, bis zur Einreichung der Dissertation jährlich zu einem festzusetzenden Termin schriftlich über den Stand der Arbeit zu berichten.

(3)

Die Pflichten gemäß Abs. I und Abs. 2 werden als Auflagen in den Bewilligungsbescheid aufgenommen.



§ 13   Widerruf des Bewilligungsbescheides

(1)

Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn Tatsachen erkennen lassen, dass sich die Stipendiatin/der Stipendiat nicht in erforderlichem Maße um die Verwirklichung des Zwecks der Förderung bemüht und dies zu vertreten hat. Lagen diese Tatsachen in der zurückliegenden Förderungszeit bereits vor, so kann der Bewilligungsbescheid insoweit auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden.

(2)

Unterbricht die Stipendiatin/der Stipendiat ihr/sein wissenschaftliches Vorhaben, so unterrichtet sie/er die Universität Münster unverzüglich. Die Zahlung des Stipendiums ist dann mit Wirkung vom Zeitpunkt der Unterbrechung an zu widerrufen. Bei einer Unterbrechung wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen, von der Stipendiatin/dem Stipendiaten nicht zu vertretenden Grund kann das Stipendium bis zu sechs Wochen fortgezahlt werden.

(3)

Der Bewilligungsbescheid ist im Falle des Bestehens der Doktorprüfung mit Wirkung zum Ende des Monats, in dem die mündliche Prüfung stattfand, zu widerrufen.

(4)

Der Bewilligungsbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, wenn die Stipendiatin/der Stipendiat
a)

während der Förderungszeit aus Erwerbstätigkeit im Sinne von § 5 mehr als 3.000,00 € innerhalb eines Jahres erzielt hat.

b)

3 Jahre nach Förderungsbeginn die Promotion nicht beendet hat. Auf Antrag der Stipendiatin/des Stipendiaten kann in begründeten Ausnahmefällen diese Frist angemessen verlängert werden.

(5)

Wird die Förderung mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen, ist das gesamte Stipendium im vollen Umfang zurückzuerstatten.

(6)

Die Bewilligung erfolgt unter dem Vorbehalt der Widerrufsgründe gemäß Abs. 1 - 5.

(7)

Über den Widerruf entscheidet das Rektorat. Die Stipendiatin/der Stipendiat erhält zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme.



§ 14   Inkrafttreten

Die vorstehenden Richtlinien treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.







Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Rektorats vom 18.04.2002.



     Münster, den 22. April 2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehenden Richtlinien werden gemäß der Verordnung der Westfalischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.>

     Münster, den 22. April 2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt

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