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Amtliche Bekanntmachungen

Wahlordnung
für die
Fachbereichsräte
vom 25. April 2002

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Hochschulen des . Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190) hat der Senat der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster die folgende Wahlordnung erlassen.

I N H A L T S Ü B E R S I C H T



        1. Abschnitt: Allgemeines
§ 1 Zusammensetzung der Fachbereichsräte
§ 2 Wahlberechtigung
§ 3 Wählerlisten
§ 4 Auslegung der Wählerlisten
§ 5 Grundsätze des Wahlverfahrens
§ 6

Wahlkreise im Fachbereich Philologie

§ 7

Wahlkreise im Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaft

§ 8

Wahlkreise im Fachbereich Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaft

§ 9

Stimmabgabe und Verteilung

2. Abschnitt: Wahlorgane
§ 10
§ 11

Zentraler Wahlausschuss

§ 12

Zusammensetzung des Zentralen Wahlausschusses und des Wahlprüfungsausschusses

§ 13

Wahlleiterin/Wahlleiter

§ 14

Wahlausschüsse der Fachbereiche

§ 15

Wahlzeitraum, Wahlbekanntmachung

§ 16

Wahlvorschläge

§ 17

Prüfung der Wahlvorschläge

§ 18

Stimmzettel

§ 19

Briefwahl

4. Abschnitt: Wahlhadlung und Ermittlung des Ergebnisses
§ 20

Wahlvorgang

§ 21

Ungültigkeit der Stimmzettel

§ 22

Ermittlung des Wahlergebnisses

5. Abschnitt: Wahlprüfung
§ 23

Wahlanfechtung

§ 24

Wiederholung der Wahl

§ 25

Aufbewahrung der Wahlunterlagen

6. Abschnitt: Nachrücken
§ 25

Nachrücken

7. Abschnitt: Schlussvorschriften
§ 27

Einberufung

§ 28

Übergangsregelung

§ 29

In-Kraft-Treten




1. Abschnitt: Allgemeines

§ 1
Zusammensetzung der Fachbereichsräte
(1)

Den Fachbereichsräten in den Fachbereichen gehören mit Stimmrecht an:

  1. 8 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren,
  2. 3 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
  3. 3 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden
  4. 1 Vertreterin/Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter.

(1)

Abweichend von Absatz 1 gehören dem Fachbereichsrat der Medizinischen Fakultät an:

  1. 8 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren,
  2. 3 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter
  3. 4 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Studierenden.
(3)

Beginn der Amtszeit ist jeweils der 1. Oktober. Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt 1 Jahr, die der übrigen Mitglieder 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.


§ 2   
Wahlberechtigung
(1)

Die Mitglieder der Fachbereichsräte werden von den Mitgliedern des jeweiligen Fachbereichs nach Gruppen getrennt von den Professorinnen/Professoren, den wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, den Studierenden und den weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern gewählt.

(2)

Die Zugehörigkeit zu den Mitgliedergruppen bestimmt sich nach Art. 8 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1 UV i. V. m. § 121 Abs. 4 HG. Hauptberuflich tätig im Sinne des Art. 8 Abs. 1 UV ist jede/jeder, die/der mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit an der Universität tätig ist.

(3)

Maßgebend für die Zugehörigkeit zu einer Gruppe ist der Status am Tage des Fristablaufs für Einwendungen gegen die Wählerlisten (§ 3).

(4)

Das Wahlrecht kann nur in einer der Mitgliedergruppen und nur in einem Fachbereich und nur in einem Wahlkreis ausgeübt werden.

(5)

Wahlberechtigte, die mehreren Mitgliedergruppen angehören, werden nach der Reihenfolge Gruppe der Professorinnen/Professoren, Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, Gruppe der Studierenden, Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter - in den Wählerlisten vorläufig der jeweils ersten für sie in Betracht kommenden Mitgliedergruppe zugeordnet. Sie können binnen einer bei der Auslegung der Wählerlisten (§ 4 Abs. 1) bekannt gemachten Frist der Wahlleiterin/dem Wahlleiter gegenüber eine unwiderrufliche Erklärung darüber abgeben, in welcher anderen Mitgliedergruppe sie wählen wollen. Andernfalls werden sie endgültig der in der Wählerliste genannten Mitgliedergruppe zugeordnet.

(6)

Wahlberechtigte, die innerhalb ein und derselben Gruppe aufgrund mehrerer Arbeitsverträge Mitgliedsstatus haben, müssen eine Erklärung darüber abgeben, welches Arbeitsverhältnis für die Ausübung ihres Wahlrechts entscheidend sein soll. Fehlt eine entsprechende Erklärung, so regelt der Zentrale Wahlausschuss die Zuordnung. Gleiches gilt bei der Zugehörigkeit zu mehreren Wahlkreisen.


§ 3   
Wählerlisten

Wahlberechtigte dürfen nur wählen, wenn sie in den Wählerlisten geführt werden. Die Wählerlisten werden von der Universitätsverwaltung aus den von ihr bzw. dem Universitätsklinikum Münster geführten Personaldateien und der Immatrikulationsliste der Universität erstellt. Bei der Aufstellung der Wählerlisten ist den Erfordernissen des Datenschutzes Rechnung zu tragen.



§ 4   
Auslegung der Wählerlisten
(1)

Die Wählerlisten sind für die wahlberechtigten Mitglieder der jeweiligen Fachbereiche an den Werktagen vom 31. bis zum 25. Tag vor dem ersten Tag des Wahlzeitraums in den Fachbereichsdekanaten zur Einsicht auszulegen. Die Wählerlisten enthalten den Familiennamen und Vornamen, den Namen der Einrichtung (Fachbereich, gegebenenfalls Wahlkreis, Zentrale Einrichtung, Verwaltung), die Amtsbezeichnung - ausgenommen bei Studierenden -, das Geburtsdatum - ohne Angabe des Jahres - sowie die Anschrift, an die die Wahl unterlagen gesandt werden. Einwendungen gegen die Wählerlisten können nur innerhalb des gemäß Satz 1 für die Auslegung zur Einsicht bestimmten Zeitraums bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist kann die Unrichtigkeit dieser Wählerlisten nicht mehr geltend gemacht werden, auch nicht im Wege der Wahlanfechtung.

(2)

Streitigkeiten über die Wahlberechtigung entscheidet der Zentrale Wahlausschuss.



§ 5   
Grundsätze des Wahlverfahrens
(1)

Die Wahl ist frei, gleich, geheim und unmittelbar.

(2)

Die Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren, der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, der Gruppe der Studierenden und der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter für die Fachbereichsräte werden von den Mitgliedern der jeweiligen Mitgliedergruppe innerhalb des Fachbereichs, gegebenenfalls in Wahlkreisen, aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt.



§ 6   
Wahlkreise im Fachbereich Philologie
(1)

Im Fachbereich Philologie werden folgende Wahlkreise gebildet:

    a)

Gruppe der Professorinnen/Professoren
Wahlkreis I  

Institut für Deutsche Philologie I
Institut für Deutsche Philologie II
Institut für Komparatistik

Wahlkreis II

Institut für Niederländische Philologie
Institut für Nordische Philologie
Institut für Allgemeine Sprachwissenschaft
Slavisch-Baltisches Seminar

Wahlkreis III

Institut für Deutsche Sprache und Literatur und ihre Didaktik

Wahlkreis IV 

Englisches Seminar
Arbeitsbereich Sprachwissenschaft

Wahlkreis V 

Romanisches Seminar

Wahlkreis VI

Institut für Altorientalische Philologie und Vorderasiatische Altertumskunde
Institut für Ägyptologie und Koptologie
Institut für Arabistik und Islamwissenschaft
Institut für Indogermanische Sprachwissenschaft
Institut für Indologie
Institut für Sinologie und Ostasienkunde

Die acht Sitze im Fachbereichsrat werden wie folgt verteilt:
Wahlkreis I  

2 Sitze

Wahlkreis II

1 Sitz

Wahlkreis III

1 Sitz

Wahlkreis IV 

1 Sitz

Wahlkreis V 

1 Sitz

Wahlkreis VI

1 Sitz

Der achte Sitz wird im Rotationsverfahren in dieser Reihenfolge von den Wahlkreisen IV, V und VI besetzt. In der am I. Oktober 2002 beginnenden Amtsperiode wird dieser Sitz vom Wahlkreis IV besetzt.



    b)

Gruppe der Studierenden
Wahlkreis I  

Deutsche Philologie, Deutsch, Deutsch Primarstufe

Wahlkreis II

Englische Philologie, Englisch, Romanische Philologie, Französisch, Italienisch, Portugiesisch, Spanisch, Baltische Philologie, Ostslavische Philologie, Slavistik, Südslavische Philologie, Westslavische Philologie, Rumänisch, Russisch

Wahlkreis III

Allgemeine Sprachwissenschaft, Ägyptologie, Altorientalische Altertumskunde, Altorientalische Philologie, Arabistik, Indoger- manische Sprachwissenschaft, Indologie, Islamwissenschaft, Japanisch, Koptologie, Semitische Philologie, Sinologie (Chinesisch), Niederländische Philologie, Niederländisch und Nordische Philologie

In den Wahlkreisen I bis III ist jeweils ein Sitz zu besetzen.

(2)

Die Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sowie die Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter bilden je einen Wahlkreis. Im Wahlkreis der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter sind drei Sitze, und im Wahlkreis der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter ist ein Sitz zu besetzen.

§ 7   
Wahlkreise im Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaft
(1)

Der Fachbereich Psychologie und Sportwissenschaft bildet für die Mitgliedergruppe

    a)

Gruppe der Professorinnen/Professoren
Wahlkreis I  

Psychologisches Institut I
Psychologisches Institut II

Wahlkreis II

Psychologisches Institut III
Psychologisches Institut IV

Wahlkreis III

Institut für Sportwissenschaft
Institut für Sportkultur und Weiterbildung

Die Sitze im Fachbereichsrat werden auf diese Wahlkreise wie folgt verteilt:
Die Wahlkreise I und II haben je zwei, der Wahlkreis III hat drei Sitze zu besetzen. Der achte Sitz wird im Anschluss an den bestehenden Turnus von den Wahlkreisen I und II im Rotationsverfahren besetzt.

    b)

der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter folgende Wahlkreise:
Wahlkreis I  

Psychologisches Institut I
Psychologisches Institut II
Psychologisches Institut III
Psychologisches Institut IV
Betriebseinheit Beratungsstelle Psychotherapie-Ambulanz
Betriebseinheit Beratungsstelle für Organisationen Betriebseinheit Bibliothek
Betriebseinheit Technische Dienste

Wahlkreis II

Institut für Sportwissenschaft
Institut für Sportkultur und Weiterbildung

Jeder Wahlkreis hat einen Sitz zu besetzen. Der dritte Sitz wird im Rotationsverfahren besetzt. In der am 1. Oktober 2002 beginnenden Amtszeit geht dieser Sitz an den Wahlkreis I.

    c)

der Studierenden folgende Wahlkreise:
Wahlkreis I  

Psychologie

Wahlkreis II

Sportwissenschaft

Jeder Wahlkreis hat einen Sitz zu besetzen. Der dritte Sitz wird im Rotationsverfahren besetzt.

    d)

der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter einen Wahlkreis.


§ 8   
Wahlkreise im Fachbereich Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften
(1)

Der Fachbereich 06 Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften bildet für die Mitgliedergruppe

    a)

der Professorinnen/Professoren folgende Wahlkreise:
Wahlkreis I  

Institut für Politikwissenschaft Institut für Soziologie
Institut für Kommunikationswissenschaft

Wahlkreis II

Institut für Allgemeine Erziehungswissenschaft (Institut I)
Institut für Schulpädagogik und Allgemeine Didaktik (Institut II)
Institut für Sozialpädagogik, Weiterbildung und Empirische Pädagogik (Institut III)

Die Sitze im Fachbereichsrat werden auf diese Wahlkreise wie folgt verteilt:
Wahlkreis I: 4 Sitze
Wahlkreis II: 4 Sitze

    b)

der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter folgende Wahlkreise:
Wahlkreis I  

Institut für Politikwissenschaft
Institut für Soziologie
Institut für Kommunikationswissenschaft

Wahlkreis II

Institut für Allgemeine Erziehungswissenschaft (Institut I)
Institut für Schulpädagogik und Allgemeine Didaktik (Institut II)
Institut für Sozialpädagogik, Weiterbildung und Empirische Pädagogik (Institut III)

Von den Wahlkreisen I und II ist jeweils ein Sitz zu besetzen. Der dritte Sitz wird im Rotationsverfahren besetzt. In der am 1. Oktober 2002 beginnenden Amtszeit geht dieser Sitz an den Wahlkreis I.

    c)

der Studierenden folgende Wahlkreise:
Wahlkreis I  

Angewandte Kulturwissenschaft, Lernbereich Gesellschaftslehre, Politikwissenschaft, Publizistik, Publizistik/Kommunikationswissenschaft, Sozialwissenschaft (Lehramt), Soziologie

Wahlkreis II

Erziehungswissenschaft, Pädagogik (Lehramt), Diplompädagogik, Interkulturelle Pädagogik

Von den Wahlkreisen I und II ist jeweils ein Sitz zu besetzen. Der dritte Sitz wird im Rotationsverfahren besetzt. In der am 1. Oktober 2002 beginnenden Amtsperiode geht dieser Sitz an den Wahlkreis lI.

    d)

der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter einen Wahlkreis.


§ 9   
Stimmabgabe und Verteilung
(1)

Jede/Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen, wie Vertreterinnen/Vertreter ihrer/seiner Mitgliedergruppe in den Fachbereichsrat zu wählen sind bzw. Sitze im Wahlkreis von der Gruppe, der sie/er angehört, zu besetzen sind. Stimmenhäufung ist unzulässig.

(2)

Die Zahl der auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Mandate berechnet sich nach d' Hondt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter zu ziehen- de Los oder, im Falle der Stimmenauszählung durch elektronische Datenverarbeitung, ein vom Zentralen Wahlausschuss zu genehmigender Zufallsalgorithmus. Stellvertreterinnen/Stell-vertreter werden die Bewerberinnen/Bewerber der Liste, der das ordentliche Mitglied entstammt, entsprechend der Stimmenzahl. Sie bilden die jeweiligen Reservelisten. Bei gleicher Stimmenzahl innerhalb der Liste gilt Satz 2 entsprechend.

(3)

Entfallen auf Listen einer Mitgliedergruppe mehr Sitze als diese Kandidatinnen/Kandidaten umfassen, so bleiben die auf sie entfallenden überschüssigen Sitze unbesetzt.



2. Abschnitt: Wahlorgane

§ 10   
Wahlorgane
(1)

Wahlorgane sind der Zentrale Wahlausschuss, die Wahlleiterin/der Wahlleiter, die Wahlausschüsse der Fachbereiche und der Wahlprüfungsausschuss des Senats.

(2)

Die Wahlorgane sind zu unparteiischer und gewissenhafter Erfüllung ihrer Ämter verpflichtet.

(3)

Kandidatinnen/Kandidaten für die Fachbereichsräte dürfen Wahlorganen nicht angehören.



§ 11   
Zentraler Wahlausschuss
(1)

Der Zentrale Wahlausschuss ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahl verantwortlich.

(2)

Er nimmt die ihm durch die Wahlordnung übertragenen Aufgaben wahr und beschließt über die Regelung von Einzelheiten der Wahldurchführung.

(3)

Im Falle der Stimmauszählung durch elektronische Datenverarbeitung hat er die Datenerfassung daraufhin zu überwachen, dass sämtliche gültigen Stimmzettel erfasst werden. Nach der elektronischen Stimmauszählung hat er durch Stichproben festzustellen, ob es bei der Datenerfassung Übertragungsfehler oder sonstige Unstimmigkeiten gegeben hat.



§ 12   
Zusammensetzung des Zentralen Wahlausschusses und des Wahlprüfungsausschusses
(1)

Dem Zentralen Wahlausschuss gehören 2 Vertreterinnen/Vertreter der Gruppe der Professorinnen/Professoren, 1 Vertreterin/Vertreter der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, 1 Vertreterin/Vertreter der Gruppe der Studierenden und 1 Vertreterin/Vertreter der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter an. Die Mitglieder und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter werden jeweils für eine zweijährige Amtszeit vom Senat gewählt.

(2)

Der Zentrale Wahlausschuss wird von seiner/seinem Vorsitzenden einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3)

Für den Wahlprüfungsausschuss gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 13   
Wahlleiterin/Wahlleiter

Die/Der von der Rektorin/vom Rektor bestimmte Wahlleiterin/Wahlleiter sichert die technische Vorbereitung und Durchführung der Wahl, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie/Er führt die Beschlüsse des Zentralen Wahlausschusses aus und nimmt an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil. Sie/Er soll die Beschlüsse des Zentralen Wahlausschusses durch Vorschläge vorbereiten.

§ 14   
Wahlausschüsse der Fachbereiche
(1)

In jedem Fachbereich wird ein Wahlausschuss gebildet, dem je 1 Vertreterin/Vertreter jeder Mitgliedergruppe gemäß Art. 13 Abs. 1 UV angehört. Außerdem sind Stellvertreterinnen /Stellvertreter zu wählen. Der Zentrale Wahlausschuss bestimmt die Mitglieder der Wahlausschüsse.

(2)

Die Mitglieder der Wahlausschüsse haben die Stimmen auszuzählen, soweit dies nicht durch elektronische Datenverarbeitung geschieht. Im Übrigen haben die Mitglieder der Wahlausschüsse die Ordnungsmäßigkeit der zurückgesandten Wahlunterlagen gem. § 19 zu prüfen. Die Wahlausschüsse der Wahlkreise haben gegebenenfalls das Wahlergebnis festzustellen und der Wahlleiterin/dem Wahlleiter mitzuteilen.



3. Abschnitt: Vorbereitung der Wahl

§ 15  
Wahlzeitraum/Wahlbekanntmachung
(1)

Das Rektorat bestimmt, soweit diese Wahlordnung nichts anderes vorsieht, die Fristen und Termine innerhalb des Wahlverfahrens.

(2)

Das Rektorat bestimmt mindestens 15 und höchstens 18 aufeinander folgende Werktage zum Wahlzeitraum. Wahlbriefe müssen spätestens am letzten Tag des Wahlzeitraums, 10.00 Uhr, bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter eingegangen sein.

(3)

Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter macht die Wahl und die Wahltermine durch Aushang oder in sonst geeigneter Weise spätestens bis zum 31. Tag vor dem ersten Tag des Wahlzeitraums universitätsöffentlich bekannt.
Die Bekanntmachung muss mindestens enthalten:

  1. die Bezeichnung des zu wählenden Organs,
  2. die Anzahl der zu wählenden Mitglieder je Mitgliedergruppe,
  3. die Darstellung des Wahlsystems nach §§ 5, 6 und 17,
  4. einen Hinweis darauf, dass nur wählen kann, wer in den Wählerlisten geführt wird,
  5. einen Hinweis auf Ort und Zeit der Auslegung der Wählerlisten,
  6. einen Hinweis auf die Möglichkeit, Einwendungen gegen die Wählerlisten einzulegen,
  7. die Aufforderung an die Wahlberechtigten, innerhalb der Frist gemäß § 16 Abs. 1 Wahlvorschläge bei der Wahlleiterin/beim Wahlleiter einzureichen,
  8. die Anzahl der nur die Wahlvorschläge erforderlichen Unterschriften,
  9. einen Hinweis, dass nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und dass nur gewählt werden kann, wer in einen Wahlvorschlag seines Wahlkreises aufgenommen worden ist,
  10. den Wahlzeitraum,
  11. Ort und Zeit der Stimmabgabe,
  12. den Ort an dem das Wahlergebnis bekannt gegeben wird.


§ 16   
Wahlvorschläge
(1)

Wahlvorschläge können bis zum 27. Tag vor dem ersten Tag des Wahlzeitraums bei der Wahlleiterin/dem Wahlleiter eingereicht werden.

(2)

Die Wahlvorschläge (Listen) dürfen höchstens fünfmal so viele Bewerberinnen/Bewerber umfassen, wie im Fachbereich Sitze aus der betreffenden Mitgliedergruppe zu besetzen sind.
Wahlvorschläge dürfen nur Bewerberinnen/Bewerber umfassen, die dem betreffenden Fachbereich (gegebenenfalls Wahlkreis) angehören und nicht schon in einen anderen Wahlvorschlag aufgenommen sind.

(3)

Mit dem Wahlvorschlag ist eine schriftliche unwiderrufliche Bereitschaftserklärung jeder Bewerberin/jedes Bewerbers einzureichen. Unter den Bewerberinnen/Bewerbern einer Liste sollten möglichst Vertreterinnen/Vertreter unterschiedlicher Fächer des jeweiligen Fachbereichs (gegebenenfalls Wahlkreises) sein.

(4)

Eingereichte Wahlvorschläge müssen von mindestens 3 der Wahlberechtigten dieser Mitgliedergruppe unterzeichnet sein. Ist die Zahl der Wahlberechtigten einer Mitgliedergruppe kleiner als 100, so müssen die eingereichten Wahlvorschläge von mindestens 3% der Wahlberechtigten dieser Mitgliedergruppe unterzeichnet sein. Die Unterzeichne- rinnen/Unterzeichner haben ihrer deutlichen Unterschrift die Angaben über die Zugehörigkeit zu der betreffenden Mitgliedergruppe und über die Wohnung beizufügen; Studierende haben ihre Matrikelnummer anzugeben.

(5)

Bewerberinnen/Bewerber dürfen nicht gleichzeitig Unterzeichnerinnen/Unterzeichner sein. Der Zentrale Wahlausschuss kann hiervon Ausnahmen zulassen, wenn es aufgrund der geringen Anzahl der Mitglieder einer Mitgliedergruppe sonst nicht möglich wäre, für die der Gruppe zustehende Zahl der Sitze Bewerberinnen/Bewerber beizubringen. Eine Ausnahme ist zugelassen, wenn eine Gruppe weniger als zehnmal so viele Mitglieder hat wie sie Sitze zu besetzen hat.

(6)

Die/Der an erster Stelle des Wahlvorschlages Stehende gilt als berechtigt, den Wahlvorschlag gegenüber der Wahlleiterin/dem Wahlleiter und dem Zentralen Wahlausschuss zu vertreten und Erklärungen und Entscheidungen entgegenzunehmen.

(7)

Jeder Wahlvorschlag muss folgende Angaben über die Bewerberin/den Bewerber enthalten:
Mitgliedergruppe (Professorinnen/Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, Studierende, weitere Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter), Wahlkreis, Name, Vorname, Amts- oder Dienstbezeichnung bzw. Fachbereich (gegebenenfalls Wahlkreis), Personal- bzw. Matrikelnummer, Geburtsdatum.
Der Wahlvorschlag kann ferner eine Angabe darüber enthalten, ob die Bewerberin/der Bewerber einer politischen Partei oder Gruppe an der Universität angehört oder ob sie/er unabhängig ist. Umfasst der Wahlvorschlag mehrere Bewerberinnen/Bewerber, so ist der Wahlleiterin/dem Wahlleiter eine Listenbezeichnung anzugeben. Ist keine Listenbezeichnung angegeben, so wird die Liste unter dem Namen der Listensprecherin/des Listensprechers geführt.

(8)

Listenverbindungen sind unzulässig.



§ 17   
Prüfung der Wahlvorschläge
(1)

Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter hat die Wahlvorschläge nach Möglichkeit unverzüglich zu prüfen. Stellt sie/er Mängel fest, so fordert sie/er die Listensprecherin/den Listensprecher auf, diese bis zum 24. Tag vor dem ersten Wahltag zu beheben.

(2)

Der Zentrale Wahlausschuss entscheidet spätestens am 21. Tag vor dem ersten Tag des Wahlzeitraums über die Zulassung der Wahlvorschläge. Er hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, wenn sie verspätet eingereicht sind oder den durch diese Ordnung aufgestellten Anforderungen nicht entsprechen.



§ 18   
Stimmzettel

Die Stimmzettel werden von der Verwaltung hergestellt. Sie enthalten Angaben über das zu wählende Gremium, die jeweilige Mitgliedergruppe, den Wahlkreis und die Wahlperiode. Dem Stimmzettel werden die entsprechenden Wahlvorschläge, in der alphabetischen Reihenfolge ihrer Bezeichnung zusammengefasst, als Anlage beigefügt.



§ 19   
Briefwahl
(1)

Die Wahl findet als Briefwahl statt. Auf § 20 Abs. 2 wird hingewiesen.

(2)

Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter übersendet den Wahlberechtigten spätestens am letzten Werktag vor dem ersten Tag des Wahlzeitraums folgende Wahlunterlagen:

  1. Amtlichen Stimmzettel, gegebenenfalls mit der in § 18 genannten Anlage,
  2. Hinweis auf die Durchführung der Briefwahl und die Gültigkeit der Stimmabgabe (§§ 20, 21),
  3. gebührenfreien amtlichen Wahlbriefumschlag (Rückantwort).


4. Abschnitt: Wahlhandlung und Ermittlung des Ergebnisses

§ 20  
Wahlvorgang
(1)

Die/Der Wahlberechtigte kennzeichnet persönlich ihren/seinen Stimmzettel, indem sie/er die Nummern, die durch das beigefügte Wahlvorschlagsverzeichnis den Kandidatinnen/ Kandidaten zugeordnet sind, nach ihrer/seiner Wahl - maximal entsprechend der Anzahl der von ihr/ihm abzugebenden Stimmen auf ihren/seinen Stimmzettel überträgt. Nach der letzten Eintragung einer Bewerbernummer ist die Stimmabgabe von der Wahlberechtigten/vom Wahlberechtigten durch die Eintragung "xxxx" in das nächste Ziffernfeld als abgeschlossen zu kennzeichnen. Sodann legt sie/er den Stimmzettel in den amtlichen Wahlbriefumschlag, verschließt den Wahlbriefumschlag und übersendet ihn durch die Deutsche Post AG oder die Hauspost an die/den auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleiterin/angegebenen Wahlleiter. Stattdessen kann sie/er auch den Wahlbriefumschlag während der Dienststunden in eine bei der Wahlleiterin/beim Wahlleiter bereitgehaltenen Urne einwerfen.

(2)

Die Wahlberechtigte/Der Wahlberechtigte kann auch ihren/seinen Stimmzettel im Wahlamt während der Dienststunden der Wahlleiterin/des Wahlleiters kennzeichnen, sodann entsprechend Abs. 1 verfahren und den Wahlbriefumschlag in die bei der Wahlleiterin/beim Wahlleiter bereitgehaltene Urne einwerfen.

(3)

Der Stimmzettel ist unbeobachtet zu kennzeichnen und in den Wahlbriefumschlag zu legen.

(4)

Die Wahlleiterin/Der Wahlleiter sammelt die bei ihr/ihm eingegangenen oder in die Urne eingeworfenen Wahlbriefumschläge und hält sie bis zum Schluss der Abstimmung unter Verschluss.



§ 21  
Ungültigkeit der Stimmzettel
(1)

Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn

  1. er nicht gekennzeichnet ist,
  2. aus seiner Kennzeichnung der Wille der Wählerin/des Wählers nicht zweifelsfrei zu erkennen ist,
  3. er Zusätze enthält, die nicht der Kennzeichnung einer Liste dienen,
  4. der Wahlbriefumschlag unverschlossen ist.
(2)

Der Stimmzettel gilt als nicht abgegeben, wenn

  1. für ihn eine Zweitausfertigung ausgestellt wurde,
  2. er als nicht von der Universitätsverwaltung hergestellt erkennbar ist,
  3. er nicht in einen amtlichen Wahlbriefumschlag gelegt ist,
  4. auf dem amtlichen Wahlbriefumschlag Zusätze angebracht sind, die Rückschlüsse auf die Wahlberechtigte/den Wahlberechtigten ermöglichen,
  5. der Wahlbrief keine Wahlbriefnummer enthält,
  6. er nicht innerhalb der Frist gemäß § 15 Abs. 2 bei der Wahlleiterin/beim Wahlleiter eingetroffen ist.
(3)

Im Übrigen entscheidet der Zentrale Wahlausschuss in Zweifelsfällen über die Gültigkeit der Stimmzettel.



§ 22   Ermittlung des Wahlergebnisses
(1)

Nach Schluss der Wahlhandlung wird unter Leitung der Wahlleiterin/des Wahlleiters durch die Wahlausschüsse die Ordnungsmäßigkeit der zurückgesandten Wahlunterlagen überprüft. Soweit das Ergebnis nicht durch elektronische Datenverarbeitung ermittelt wird, haben die Wahlausschüsse außerdem für jeden Fachbereich (gegebenenfalls Wahlkreis) das Ergebnis der Wahl nach dem vom Zentralen Wahlausschuss zu regelnden Verfahren zu ermitteln.

(2)

Zum Wahlergebnis gehören:

  1. die Feststellung der Wahlbeteiligung in den einzelnen Mitgliedergruppen und Fachbereichen/Wahlkreisen,
  2. die Zahl der auf die einzelnen Listen entfallenden gültigen Stimmen,
  3. die Zahl der ungültigen Stimmen,
  4. die Feststellung der auf jede Liste entfallenden Sitze sowie die der gewählten ordentlichen Mitglieder in der Reihenfolge der Liste,
  5. die Aufstellung von Reservelisten für jede Liste, auf die ein Mandat entfallen ist.
(3)

Im Fachbereich 06 Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften werden in der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter folgende Wahlbereiche gebildet:
Wahlbereich I     Dekanat des ehemaligen Fachbereichs 06
Institut für Politikwissenschaft
Institut für Soziologie
Institut für Kommunikationswissenschaft
Wahlbereich II Dekanat des ehemaligen Fachbereichs 09
Institut für Allgemeine Erziehungswissenschaft (Institut I)
Institut für Schulpädagogik und Allgemeine Didaktik
(Institut II)
Institut für Sozialpädagogik, Weiterbildung und Empirische Pädagogik (Institut III)
Betriebseinheit der drei erziehungswissenschaftlichen Institute
Der von der Gruppe der weiteren Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter zu besetzende Sitz im Fachbereichsrat entfallt im Rotationsverfahren abwechselnd auf die Wahlbereiche I und II beginnend mit dem Wahlbereich I. Erste Stellvertreterin/Erster Stellvertreter ist das am besten platzierte Mitglied des jeweils anderen Wahlbereichs. Für das Nachrücken gilt § 26.

(4) Die Feststellung des Wahlergebnisses bedarf der Bestätigung durch den Zentralen Wahlausschuss.
(5) Das Wahlergebnis wird unverzüglich nach der Ermittlung durch Aushang im Universitätshauptgebäude (Schloss) bekannt gemacht.


5. Abschnitt: Wahlprüfung

§ 23  
Wahlanfechtung
(1) Jede Wahlberechtigte/Jeder Wahlberechtigte und der Zentrale Wahlausschuss können binnen einer Frist von 10 Tagen vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl durch Einspruch anfechten. Der Einspruch ist begründet, wenn wesentliche Vorschriften über die Ermittlung der Sitze, die Wahlberechtigung, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind oder von Organen der Universität oder Organen einzelner Mitgliedergruppen eine Wahlempfehlung für eine bestimmte Liste ausgesprochen worden ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Der Einspruch ist schriftlich bei der/dem Vorsitzenden des Wahlprüfungsausschusses einzulegen und zu begründen. Über den Einspruch entscheidet der Senat auf Vorschlag des Wahlprüfungsausschusses.
(3) Der Wahlprüfungsausschuss teilt der Einspruchsführerin/dem Einspruchsführer für den Senat dessen Entscheidung mit. Diese ist mit einer Begründung und im Falle der Ablehnung des Einspruchs außerdem mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.


§ 24  
Wiederholung der Wahl
Erklärt der Senat die Wahl in einem Wahlkreis fiir ungültig, so findet binnen einer vom Zentralen Wahlausschuss festzusetzenden Frist eine neue Wahl in diesem Wahlkreis statt.


§ 25  
Aufbewahrung der Wahlunterlagen
Die Stimmzettel werden bis zur Unanfechtbarkeit des Wahlergebnisses von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter unter Verschluss aufbewahrt; anschließend werden sie von der Wahlleiterin/vom Wahlleiter vernichtet.


6. Abschnitt: Nachrücken

§ 26  
Nachrücken
Wird ein Sitz im Fachbereichsrat frei, insbesondere durch begründeten Rücktritt oder durch Ausscheiden aus der Universität, so ist diese Veränderung der Wahl leiterin/dem Wahlleiter mitzuteilen. Auf den frei werdenden Sitz rückt die erste Kandidatin/der erste Kandidat der jeweiligen Reserveliste nach. Ist diese Liste erschöpft, so bleibt der auf diese Liste entfallende Sitz unbesetzt. Die Feststellungen hierzu trifft die Wahlleiterin/der Wahlleiter.


7. Abschnitt: Schlussvorschriften

§ 27  
Einberufung
Die erste Sitzung des neugewählten Fachbereichsrats wird von der Dekanin/vom Dekan des bisherigen Fachbereichsrats einberufen. Er übernimmt bis zur Wahl einer neuen Dekanin/eines neuen Dekans die Sitzungsleitung.


§ 28  
Übergangsregelung
Die erste nach dieser Wahlordnung vorzunehmende Wahl wird im Sommersemester 2002 durchgeführt.


§ 29  
In-Kraft-Treten
Diese Wahlordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität in Kraft.






Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 24. April 2002


     Münster, den 25. April 2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündigung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 8.2.1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23.12.1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


     Münster, den 25. April 2002





      Der Rektor




      Prof. Dr. J. Schmidt

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