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Amtliche Bekanntmachungen

Prüfungsordnung für den Master- Studiengang
SOUTHEAST ASIAN STUDIES
an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
vom 18. Februar 2002

Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 94 Abs. 1 und des § 122 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NW. S. 190) sowie des Artikels 30 Abs. 1 Nr. 1 und des Artikels 52 Abs. 2 Nr. 3 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1999 (AB Uni 99/13) hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:



I. Allgemeines

§   1 Zweck der Masterprüfung, Mastergrad
§   2 Regelstudienzeit, Studienumfang, Studienaufbau
§   3 Art und Umfang der Fachprüfungen, Leistungspunktesystem
§   4 Bewertung der Fachprüfungen
§   5 Prüfungsausschuss
§   6 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
§   7 Anrechnung von Studienzeiten und Fachprüfungen, Einstufung in höhere Fachsemester
§   8 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß



II. Masterprüfung

§   9 Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang
§ 10 Meldung zu den Studienbegleitenden Fachprüfungen der Masterprüfung
§ 11 Umfang und Struktur der studienbegleitenden Fachprüfungen
§ 12 Nichtbestehen und Wiederholung von studienbegleitenden Fachprüfungen,endgültiges Nichtbestehen der Masterprüfung, Bescheide
§ 13 Zulassung zur Masters Thesis
§ 14 Masters Thesis
§ 15 Annahme und Bewertung der Masters Thesis
§ 16 Disputatio
§ 17 Bestehen der Masterprüfung
§ 18 Nichtbestehen und Wiederholung der Masters Thesis und der Disputatio, endgültiges Nichtbestehen der Masterprüfung, Bescheide
§ 19 Zeugnis
§ 20 Urkunde



III. Schlussbestimmungen

§   21 Einsicht in die Prüfungsakten
§   22 Ungültigkeit der Masterprüfung
§   23 Aberkennung des Mastergrades
§   24 Inkrafttreten
Anhang: Studienbegleitende Fachprüfungen



I. Allgemeines

§  1
Zweck der Masterprüfung

(1)    

Die Masterprüfung dieses Studiengangs vermittelt einen berufsqualifizierenden Abschluss. Durch die Masterprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat/die Kandidatin die interdisziplinären Zusammenhänge des Studiengangs überblickt und sich die wissenschaftlichen Theorien und Methoden in den jeweiligen Fächern angeeignet hat und diese im Rahmen einer in der Masters Thesis ausgearbeiteten Fragestellung anzuwenden vermag.

(2)    

Aufgrund der bestandenen Masterprüfung verleiht der Fachbereich Geschichte/Philosophie den Mastergrad "Master, of Arts in Southeast Asian Studies".

§  2
Regelstudienzeit, Studienumfang, Studienaufbau

(1)    

Die Regelstudienzeit bis zum vollständigen Abschluss der Prüfung beträgt vier Semester.

(2)    

Der Studienumfang in Pflicht- und Wahlpflichtbereich beträgt insgesamt 48 Semesterwochenstunden (SWS). Eine Einteilung des Studiums in Grund- und Hauptstudium findet nicht statt.

(3)    

Im ersten Semester werden einführende Veranstaltungen in die am Studiengang beteiligten Disziplinen Ethnologie, Geschichte, Politikwissenschaft und Soziologie besucht. Der für Studierenden obligatorische Sprachkurs "Scienitific English" wird im ersten Semester begonnen.

(4)    

Ab dem zweiten Semester wird eine der beiden Spezialisierungen "A: Politik und Soziologie Südostasiens" und B: Geschichte und Ethnologie Südostasiens" gewählt. Im Rahmen einer Spezialisierung gliedert sich das Studium in ein Hauptfach und zwei Nebenfächer.

(5)    

In der gewählten Spezialisierung wird eines der beiden Fächer als Hauptfach (HF) und das andere Fach als Nebenfach (NF) studiert. Das zweite Nebenfach ist aus den beiden Fächern der jeweils anderen Spezialisierung frei wählbar:

A: Politik und Soziologie Südostasiens

HF: Politikwissenschaft
HF: Soziologie

NF: Soziologie und Geschichte oder Ethnologie
NF: Politikwissenschaft und Geschichte oder Ethnologie


B: Geschichte und Ethnologie Südostasiens

HF: Geschichte          
HF: Ethnologie

NF: Ethnologie und Politikwissenschft oder Soziologie
NF: Geschichte und Politikwissenschaft oder Soziologie


Der Umfang und die Struktur der Studien ist in beiden Spezialisierungen identisch.

(6)    

Ab dem zweiten Semester wird ein Sprachkurs in einer der angebotenen südostasiatischen Sprachen Indonesisch oder Laotisch besucht.

(7)    

Das vierte Semester dient neben dem Besuch der Sprachkurse und dem Examenskolloqium vornehmlich der Anfertigung der Masters Thesis.

(8)    

Die Veranstaltungen werden in englischer Sprache abgehalten.

§  3
Art und Umfang der Fachprüfungen, Leistungspunktesystem

(1)    

Die Masterprüfung' wird nach den Grundsätzen eines Leistungspunktesystem abgelegt. Es müssen 120 Leistungspunkte (LP) erbracht werden. Die Masterprüfung besteht aus studienbegleitenden Fachprüfungen, einer Masters Thesis und einer Disputatio. Gegenstand der studienbegleitend zu erbringenden Fachprüfungen sind die Stoffgebiete der zugehörigen Lehrveranstaltungen nach Maßgabe des Anhangs. Die Masterprüfung soll nach dem vierten Semester abgeschlossen sein.

(2)    

Leistungspunkte werden für bestandene Fachprüfungen vergeben.
82 LP aus den studienbegleitenden Fachprüfungen gemäß des Anhangs in Form von

  • -   Referaten mit Thesenpapier
  • -   schriftlichen Hausarbeiten (im Umfang von 10 - 15 Seiten für ein Nebenfach),
  • -   schriftlichen Hausarbeiten (im Umfang von 20 - 25 Seiten für ein Hauptfach),
  • -   einstündigen Klausuren (bei Veranstaltungen mit 2 SWS),
  • -   zweistündigen Klausuren (bei Veranstaltungen mit 4 SWS;
28 LP aus der Masters Thesis;
10 LP aus der Disputatio.

(3)    

Die Fachprüfungen werden benotet, wobei die Note keinen Einfluss auf die Anzahl der zu vergebenden Leistungspunkte hat. Eine Prüfung ist bestanden, wenn sie mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet wurde. Für eine nicht bestandene Prüfung werden keine Leistungspunkte vergeben. Die Fachprüfungen werden - mit Ausnahme der laotischen und indonesischen Sprachklausuren - in englischer Sprache erbracht werden.

(4)    

Für jede Kandidatin/jeden Kandidaten wird bei den Akten des Prüfungsausschusses ein Leistungspunktekonto eingerichtet.

§  4
Bewertung der Fachprüfungen

(1)    

Mündliche Prüfungen werden als Einzelprüfungen vor einer Prüferinleinem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers abgenommen. Jede schriftliche Arbeit ist von zwei Vertretern aus der in § 6 benannten Gruppe der Prüferinnen und Prüfern zu bewerten.

(2)    

Die Noten für die Fachprüfungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. Für die Bewertung der Fachprüfungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 =  

sehr gut: eine hervorragende Leistung,

2 =  

gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,

3 =  

befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

4 =  

ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,

5 =  

nicht ausreichend: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen
nicht mehr genügt.

(3)    

Zur differenzierteren Bewertung können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen einzelner Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.

(4)    

Die Gesamtnote der Masterprüfung errechnet sich als gewogenes arithmetisches Mittel der Noten, die in den sämtlichen Fachprüfungen erzielt wurden, wobei die Gewichtung auf Basis der Leistungspunkte erfolgt.

(5)    

Die Gesamtnote gemäß Abs. 3 lautet:

bei einem Wert bis

1,50

=

sehr gut

bei einem Wert über

1,50 bis 2,50

=

gut

bei einem Wert über

2,50 bis 3,50

=

befriedigend

bei einem Wert über

3,50 bis 4,0

=

ausreichend

bei einem Wert über

4,0

=

nicht bestanden

§  5
Prüfungsausschuss

(1)    

Für die Organisation der Masterprüfung bildet der Fachbereich,Geschichte/Philosophie einen Prüfungsausschuss. Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Prüfungen und der
Studienzeiten, gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und des Studienplans sowie der Prüfungsordnung und legt die Verteilung der Noten für einzelne Fachprüfungen und der Gesamtnoten offen. Der Prüfungsausschuss besteht aus einer oder einem Vorsitzenden und einer oder einem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und ein weiteres Mitglied werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied wird aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und ein Mitglied aus der Gruppe der Studierenden gewählt. Es können auch Mitglieder des Fachbereichs Erziehungswissenschaft und Sozialwissenschaften gewählt werden. Für die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind - mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden - Vertreterinnen und Vertreter zu wählen. Die Mitglieder der Gruppen der Professorinnen und Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden für zwei Jahre, die Mitglieder der Gruppe der Studierenden für ein Jahr gewählt.

(2)    

Der Prüfungsausschuss ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen verantwortlich. Die oder der Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses und die Aufsicht über die laufenden Verfahren. Der Prüfungsausschuss kann Kompetenzen, die ihm nach dieser Ordnung zustehen, der oder dem Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für Entscheidungen gemäß § 14 Absatz 3 und nicht für Entscheidungen über Widersprüche.

(3)    

Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und einer weiteren Professorin/einem weiteren Professor mindestens ein weiteres stimmberechtigtes Mitglied anwesend ist. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Das Mitglied aus der Gruppe der Studierenden des Prüfungsausschusses wirkt bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Beurteilung, Anerkennung oder Anrechnung von Studien- und Fachprüfungen, bei der Festlegung von Prüfungsaufgaben und Bestellung von Prüferinnen und Prüfern und Beisitzerinnen und Beisitzern, mit beratender Stimme mit.

(4)    

Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und ihre Stellvertreter unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(5)    

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme der Prüfungen zugegen zu sein.

§  6
Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer

(1)    

Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen und Prüfer sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer. Er kann die Bestellung der oder dem Vorsitzenden übertragen. Zur Prüferin/zum Prüfer können Professorinnen und Professoren, einschließlich der emeritierten und der in den Ruhestand versetzten, Honorarprofessorinnen/Honorarprofessoren, außerplanmäßige Professorinnen/Professoren, Hochschuldozentinnen/ Hochschuldozenten sowie an einem der beteiligten Fachbereich tätige Privatdozentinnen und Privatdozenten der Westfälischen Wilhelms-Universität bestellt werden. In Ausnahmefällen können auch auswärtige Prüferinnen und Prüfer herangezogen werden, die an ihrer Hochschule äquivalente Prüfungsberechtigungen innehaben. Der Prüfungsausschuss kann für einzelne Fächer, bei denen dies fachlich geboten erscheint, auch vorsehen, dass regelmäßig eine auswärtige Prüferin/ein auswärtiger Prüfer herangezogen wird. Zur Beisitzerin/zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer eine einschlägige Muster-, Magister-, Diplom- oder Promotionsprüfung oder ein einschlägiges erstes Staatsexamen abgelegt hat.

(2)    

Andere hauptamtlich Lehrende können durch Beschluss des Prüfungsausschusses zu Prüferinnen und Prüfern in den studienbegleitenden Fachprüfungen der Masterprüfung bestellt werden. In begründeten Ausnahmefällen können auch Lehrbeauftragte für das Fachgebiet, auf das sich eine studienbegleitende Prüfungsleistung bezieht und in dem sie eine selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt haben, durch Beschluss des Prüfungsausschusses zu Prüferinnen und Prüfern in der Masterprüfung bestellt werden.

(3)    

Prüferinnen und Prüfer sowie Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(4)    

Die Prüfenden sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(5)    

Den Prüflingen werden die Namen der Prüferinnen und Prüfer rechtzeitig, spätestens zwei Wochen vor dem Termin der jeweiligen Prüfung, gegebenenfalls auch durch Aushang, von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bekannt gegeben.

§  7
Anrechnung von Studienzeiten und Fachprüfungen, Einstufung in höhere Fachsemester

(1)    

Studienzeiten und Fachprüfungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten und Fachprüfungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiengangs Master of Southeast Asian Studies" an der Westfälischen Wilhelms-Universität entsprechen. Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und eine Gesamtbewertung vorzunehmen. Bei der Anerkennung von Studienzeiten und Fachprüfungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

(2)    

Werden Fachprüfungen anerkannt, sind die Noten zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung zu berücksichtigen. Für anerkannte Fachprüfungen werden Leistungspunkte nach Maßgabe dieser Prüfungsordnung zugeordnet. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird auf dem Zeugnis der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Bei der Berechnung der Gesamtnote gern. § 4 Abs. 3 werden anerkannte Fachprüfungen, die mit dem Vermerk "bestanden" aufgenommen worden sind, sowie die zugeordneten Leistungspunkte nicht berücksichtigt. Die Anerkennung rnuss auf dem Zeugnis gekennzeichnet werden.

(3)    

Zuständig für Anrechnungen nach den Absätzen 1 bis 2 ist der Prüfungsausschuss. Vor der Feststellung über die Gleichwertigkeit sind zuständige Fachvertreter zu hören.

(4)    

Bei Vorliegen der Voraussetzung der Absätze 1 bis 2 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die Anerkennung von Studienzeiten und Fachprüfungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

§  8
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1)    

Eine Prüfungsleistung wird als "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin /der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn schriftliche Fachprüfungen nicht innerhalb d',der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht werden.

(2)    

Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin/des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden sie anerkannt, wird ein neuer Termin anberaumt. Die jeweils vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

(3)    

Versucht die Kandidatin/der Kandidat das Ergebnis der Prüfungsleistung durch Täuschung, z. B. durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel, zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht bestanden" (5,0) bewertet. Eine Kandidatin/ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der jeweiligen Prüferin/dem jeweiligen Prüfer oder der bzw. dem Aufsichtführenden nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht bestanden" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluss sind aktenkundig zu machen. In besonders schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss das Recht zur Wiederholung der Prüfung aberkennen und die gesamte Prüfung für endgültig nicht bestanden erklären.

(4)    

Die Kandidatin/der Kandidat kann innerhalb von 14 Tagen verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin/dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Bevor die Verwaltungsentscheidung erlassen wird, ist der Kandidatin/dem Kandidaten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.



II. Masterprüfung

§  9
Voraussetzungen für die Zulassung zum Masterstudiengang

(1)    

Die Zulassung zum Masterstudiengang erfolgt durch Einschreibung in den Studiengang.

(2)    

Die Einschreibung setzt den Abschluss eines Bachelorstudiengangs oder einen gleichwertigen Studienabschluß in einem oder mehreren der Fächer Ethnologie, Geschichte, Politikwissenschaft oder Soziologie, der an einer deutschen oder ausländischen Hochschule erworben wurde, voraus.

(3)    

Die Einschreibung in den Studiengang erfolgt kohortenweise. Nach der Einschreibung einer Kohorte kann eine Neueinschreibung frühestens nach dem Ablauf von vier Semestern erfolgen.

§  10
Meldung zu den Studienbegleitenden Fachprüfungen

(1)    

Die Meldung zur Masterprüfung ist schriftlich an die Vorsitzende/den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Die Meldung soll im ersten Fachsemester erfolgen, spätestens jedoch vor der Teilnahme an der ersten Prüfungsleistung. Der Meldung ist eine Erklärung beizufügen, dass dem/der Kandidatenlin die Masterprüfungsordnung bekannt ist.

(2)    

Da die Masterprüfung studienbegleitend abgelegt wird, ist über die Meldung zur Prüfung gemäß Abs. 1 hinaus für jede zu erbringende Prüfungsleistung eine gesonderte Anmeldung zur Prüfung erforderlich. Jede Anmeldung nach Satz 1 erfolgt beim Prüfungsausschuss. Sobald die technischen Voraussetzungen dafür gegeben sind, kann die Meldung zu den einzelnen Fachprüfungen unter Nutzung anderweitiger vom Prüfungsausschuss für zulässig erklärter technischer Möglichkeiten, insbesondere solcher der EDV, erfolgen.

§  11
Ziel, Umfang und Struktur der studienbegleitenden Fachprüfung

(1)    

Die studienbegleitenden Fachprüfungen der Masterprüfung sollen am Ende des vierten Semesters abgeschlossen sein.

(2)    

Die studienbegleitenden Fachprüfungen der Masterprüfung erstrecken sich nach Maßgabe des Anhangs auf folgende Prüfungsgebiete:

     
4 Sprachkurse Scientific English (I-IV) 10 LP
3 Sprachkurse Indonesisch (I-III) oder Laotisch (I-III)
oder Thai (I-III)
12 LP
4 Vorlesungen zu den beteiligten Disziplinen 8 LP
4 Veranstaltungen im Hauptfach 32 LP
2 Veranstaltungen im 1. Nebenfach 8 LP
2 Veranstaltungen im 2. Nebenfach 8 LP
1 Examenskolloquium 4 LP

§  12
Nichtbestehen und Wiederholung von studienbegleitenden Fachprüfungen, endgültiges Nichtbestehen der Masterprüfung, Bescheide

(1)    

Eine studienbegleitende Prüfungsleistung ist nicht bestanden, wenn sie nicht mit mindestens "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist oder als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet gilt. Für nicht bestandene Fachprüfungen werden keine Leistungspunkte vergeben.

(2)    

Nicht bestandene studienbegleitende Fachprüfungen können zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen sollen jeweils innerhalb eines Jahres nach Abschluss der nicht bestandenen Prüfungsleistung abgeschlossen sein.

(3)    

Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn nach Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten das Bestehen einer oder mehrerer studienbegleitender Fachprüfungen nicht mehr möglich ist.

(4)    

Hat ein Kandidat/eine Kandidatin eine studienbegleitende Fachprüfung nicht bestanden oder die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt ihm/ihr deridie Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid über die nicht bestandene studienbegleitende Prüfungsleistung oder die endgültig nicht bestandene Masterprüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§  13
Zulassung zur Masters Thesis

(1)    

Der Antrag auf Zulassung zur Masters Thesis soll am Ende des 3. Semesters gestellt werden.

(2)    

Zur Masters Thesis kann nur zugelassen werden, wer die 72 Leistungspunkte aus den Prüfungsgebieten des ersten, zweiten und dritten Semesters nach Maßgabe des Anhangs nachweist.

(3)    

Der Antrag auf Zulassung zur Masters Thesis ist schriftlich beim Prüfungsausschuss zu stellen. Dem Antrag sind beizufügen:

     
1. die Nachweise über das Vorliegen der in Abs. 2 genannten Zulassungsvoraussetzung,
2. das Studienbuch sowie die an anderen Hochschulenerworbenen, diesem entsprechenden Unterlagen.
(4)    

Die Zulassung zur Masters Thesis ist abzulehnen, wenn die in Abs. 2 und 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

(5)    

Die Kandidatin/der Kandidat kann den Themensteller vorschlagen. Diesem Vorschlag wird nach Möglichkeit gefolgt.

(6)    

Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, in Zweifelsfällen der Prüfungsausschuss. Die Entscheidung über die Zulassung wird dem Bewerber mitgeteilt. Falls die Zulassung versagt wird, ist die Entscheidung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§  14
Masters Thesis

(1)    

Die Kandidatin/der Kandidat soll in der Masters Thesis nachweisen, dass sie/er imstande ist, ein begrenztes Problem aus dem Hauptfach, die sie/er im Rahmen einer Spezialisierung gewählt hat, in angemessener Zeit selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die Ergebnisse sachgerecht darzustellen.

(2)    

Ein Vertreter des Hauptfachs der Spezialisierung gern. § 6 Abs. 1 stellt ein Thema. Dem Vorschlag der Kandidatin/des Kandidaten ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

(3)    

Die Masters Thesis wird nach Zulassung der Kandidatin/des Kandidaten gemäß § 13 ausgegeben. Die Ausgabe des Themas erfolgt übef die Vorsitzendelden Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Das Thema ist der Kandidatin/dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen. Das Thema kann erst nach der Zulassung zur Masters Thesis gestellt werden. Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

(4)    

Die Bearbeitungszeit für die Anfertigung der Masters Thesis beträgt vier Monate. Das Thema der Masters Thesis rnuss so lauten, dass die Bearbeitungszeit eingehalten werden kann: Das Thema kann nur einmal und nur innerhalb der ersten sechs Wochen der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag der Prüfungsausschuss die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um bis zu vier Wochen verlängern. Die Masters Thesis soll einen Umfang von 100 Seiten nicht überschreiten. Für eine bestandene Masters Thesis werden 28 Leistungspunkte vergeben.

(5)    

Die Masters Thesis soll in englischer Sprache abgefasst werden. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auf Antrag der Kandidatin/des Kandidaten und mit Zustimmung der Betreuerin/des Betreuers gestatten, dass die Arbeit in eineranderen Sprache geschrieben wird. In diesen Fällen rnuss die Arbeit eine ausführliche Zusammenfassung in englischer Sprache enthalten.

(6)    

Der Masters Thesis ist eine Versicherung der Kandidatin/des Kandidaten beizufügen, dass die Arbeit selbständig verfasst wurde und dass keine anderen als die in der Abhandlung aufgeführten Quellen benutzt worden sind. Die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, müssen in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht werden.

§  15
Annahme und Bewertung der Masters Thesis

(1)    

Die Masters Thesis ist in zweifacher Ausfertigung in maschiengeschriebener und gebundener Form fristgemäß beim Prüfungsausschuss abzuliefern. Der ,Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. Wird die Masters Thesis nicht fristgemäß abgeliefert, gilt sie als "nicht bestanden" (5,0).

(2)    

Die Masters Thesis wird von zwei Gutachtern in einer Frist von maximal sechs Wochen bewertet. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen. Einer der Gutachter soll der Themensteller sein. Der zweite Gutachter wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Gutachter und Themensteller können die Personen nach § 6 Abs. 1 sein.

(3)    

Bei nicht übereinstimmender Bewertung der beiden Gutachten wird die Note der Masters Thesis aus dem arithmetischen Mittel der beiden Noten gebildet, sofern die Differenz der beiden Noten nicht mehr als 2,0 beträgt. Für die Zuordnung zu einer Notenstufe gelten § 4 Absätze 2 und 4 entsprechend. Bei einer Differenz von mehr als 2,0 wird ein drittes Gutachten hinzugezogen. Der Prüfungsausschuss entscheidet innerhalb der Bewertungen über die Note.

(4)    

Eine nicht mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertete Masters Thesis schließt die Zulassung zur Disputatio aus. Die Masterprüfung ist in diesem Fall nicht bestanden.

§  16
Disputatio

(1)    

Ist die Masters Thesis bestanden, setzt der Prüfungsausschuss einen Termin für die Disputatio fest.

(2)    

Die Disputatio findet als Einzelprüfung statt. Um eine Diskussion der Ergebnisse der Masters Thesis im Hinblick auf die übergreifende Thematik des Studienganges zu gewährleisten, sollte der erste Prüferidie erste Prüferin derjenige/diejenige Gutachterlin ein, der/die das Thema der Masters Thesis gestellt hat. Der zweite Prüfer/die zweite Prüferin sollte eIn/e Vertreterlin eines der anderen am Studiengang beteiligten Fächer sein.

(3)    

Die Disputatio dauert 45 Minuten. In ihr soll der Kandidatin/der Kandidat die Fragestellung und die Ergebnisse der Masters Thesis im Kontext der übergreifenden Thematik des Studiengangs einordnen und bewerten. Für eine bestandene Disputatio werden 10 Leistungspunkte vergeben.

(4)    

Die wesentlichen Gegenstände und die Note der Prüfung sind von der Beisitzerin/dem Beisitzer in einem Protokoll festzuhalten, das von beiden zu unterzeichnen ist.

(5)    

Studierende, die sich zu einem späteren Zeitpunkt der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zuhören dürfen, sofern die Kandidatin/der Kandidat einverstanden ist. Diese Möglichkeit erstreckt sich nicht auf die Beratung und die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§  17
Bestehen der Masterprüfung

(1)    

Die Masterprüfung ist bestanden, sobald die Kandidatin/der Kandidat 120 Leistungspunkte nach Maßgabe des Anhangs und Abs. 2 nachweist.

(2)    

Das Bestehen der Masterprüfung setzt im einzelnen den Nachweis folgender Leistungspunkte voraus:

  1. 82 Leistungspunkte aus den studienbegleitenden Fachprüfungen nach Maßgabe von § 11 Abs. 2 sowie nach Maßgabe des Anhangs;
  2. 28 Leistungspunkte aus der Masters Thesis;
  3. 10 Leistungspunkte aus der Disputatio

§  18
Nichtbestehen und Wiederholung der Masters Thesis und der Disputatio, endgültiges Nichtbestehen der Masterprüfung, Bescheide

(1)    

Eine nicht bestandene Masters Thesis kann einmal wiederholt werden. Die Rückgabe des Themas der Masters Thesis in der in § 13 Abs. 2 Satz 2 genannten Frist ist nur zulässig, wenn die Kandidatin/der Kandidat bei der Anfertigung der ersten Masters Thesis von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat.

(2)    

Eine nicht bestandene Disputatio kann zweimal wiederholt werden. Wiederholungsprüfungen sollen jeweils innerhalb eines Jahres nach Abschluss der nicht bestandenen Prüfungsleistung abgeschlossen sein.

(3)    

Die Masterprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn nach Ausschöpfung aller Wiederholungsmöglichkeiten das Bestehen der Masters Thesis oder der Disputatio nicht mehr möglich ist.

(4)    

Hat ein Kandidatleine Kandidatin die Masters Thesis oder die Disputatio nicht bestanden oder die Masterprüfung endgültig nicht bestanden, erteilt ihm/ihr deridie Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen schriftlichen Bescheid über die nicht bestandene studienbegleitende Prüfungsleistung oder die endgültig nicht bestandene Masterprüfung. Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(5)    

Hat die Kandidatin/der Kandidat die Masterprüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag - und im Falle des endgültigen Nichtbestehens gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung - eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Fachprüfungen und deren Noten sowie die zur Masterprüfung noch fehlenden . Fachprüfungen nennt und erkennen lässt, dass die Masterprüfung nicht bestanden ist.

§  19
Zeugnis

(1)    

Hat die Kandidatin/der Kandidat die Masterprüfung bestanden, so erhält sie/er über die erzielten Ergebnisse ein Zeugnis. Dieses Zeugnis enthält das Thema der Masters Thesis, die in der Masters Thesis und in den einzelnen studienbegleitenden Fachprüfungen erzielten Noten sowie die Gesamtnote.

(2)    

Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. Es wird von der Vorsitzenden/von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

§  20
Urkunde

(1)    

Über die bestandene Masterprüfung wird eine Urkunde mit der Gesamtnote ausgestellt Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Fachbereichs zu versehen. Die Urkunde trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

(2)    

Die Urkunde wird zusammen mit dem Zeugnis der Kandidatin/dem Kandidaten übersandt. Die Urkunde berechtigt zur Führung des akademischen Grades "Master of Arts in Southeast Asian Studies".



III. Schlussbestimmungen

§  21
Einsicht in die Prüfungsakten



Innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Urkunde wird der Absolventin/dem Absolventen Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüferinnen/Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt. Das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ist zu beachten.

§  22
Ungültigkeit der Masterprüfung

(1)    

Hat die Kandidatin/der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung der Urkunde bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich diejenigen Fachprüfungen, bei deren Erbringung die Kandidatin/der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und dann die gesamte. Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2)    

Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin/der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung der Urkunde bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin/der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NordrheinWestfalen in der jeweils geltenden Fassung über die Rechtsfolgen.

(3)    

Der Kandidatin/dem Kandidaten ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(4)    

Die zu Unrecht ausgestellte Urkunde wird eingezogen; gegebenenfalls wird eine Bescheinigung gern. § 11 Abs. 5 bzw. § 17 Abs. 5 ausgestellt. Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach dem Datum der zu Unrecht ausgestellten Urkunde ausgeschlossen.

§  23
Aberkennung des Mastergardes



Der Mastergrad kann aberkannt werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben ist oder wenn wesentliche Voraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind. Über die Aberkennung entscheidet der Prüfungsausschuss.

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§  24
Inkrafttreten



Die Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2002 in Kraft.





Anhang

Studienbegleitende Fachprüfungen




1. Semester (12 SWS), 12 LP



  Prüfungsleistung LP
1 Vorlesung zur Soziologie Südostasiens:
    - Basic Concepts and Methods of Social Science
       Research (2SWS)
Klausur (60 Minuten) 2
1 Vorlesung zur Politik Südostasiens
    - Asian at a Turning Point: Talk Shop or Political
      Actor? (2SWS)
Klausur (60 Minuten) 2
1 Vorlesung zur Geschichte Südostasiens
    - Southeast Asia in Pre-colonial Times (2SWS)
Klausur (60 Minuten) 2
1 Vorlesung zur Ethnologie Südostasiens
    - Social Organisation in Southeast Asia (2SWS)
Klausur (60 Minuten) 2
1 Sprachkurs Scientific English I (4SWS) Klausur (120 Minuten) 4



2. Semester        A: Politik und Soziologie Südostasiens



Politikwissenschaft (HF), Soziologie und Geschichte oder Ethnologie(NF) (14 SWS, 30 LP)



  Prüfungsleistung LP
2 Veranstaltungen im Hauptfach Politikwissenschaft:
    - Theoretical Foci of Politological Research on Transformation in Southeast Asia (2 SWS)
  • - Methodological Foci of Politological Research on Transformation in Southeast Asia (2 SWS)


Hausarbeit (20 -25 Seiten)
Hausarbeit (20 -25 Seiten)


8

8
1 Veranstaltung nach Wahl im Nebenfach Soziologie:
    -  Social Structure and Development in Southeast Asia (2 SWS)
    - Rural Sociology of Southeast Asia (2 SWS)
Hausarbeit (10 -15 Seiten) 4
1 Veranstaltung nach Wahl im Nebenfach Geschichte:
    -  History of Colonial Mainland Southeast Asia (2 SWS)
    - History of Colonial Insular Southeast Asia (2 SWS)
oder
1 Veranstaltung im Nebenfach Ethnologie:
    - Indigenous Political Models of Southeast Asia (2 SWS)
    - Kinship, Cosmology and Exchange in Southeast Asia (2 SWS)
Hausarbeit (10-15 Seiten)



Hausarbeit (10-15 Seiten)
4






4
1 Sprachkurs Scientific English II Klausur (60 Minuten) 2
1 Sprachkurs Indonesisch I oder Laotisch I oder Thai I (4 SWS) Klausur (120 Minuten) 4


Soziologie (HF), Politikwissenschaft und Geschichte oder Ethnologie(NF) (14 SWS, 30 LP)



  Prüfungsleistung LP
2 Veranstaltungen im Hauptfach Soziologie:
    -  Social Structure and Development in Southeast Asia (2 SWS)

    - Rural Sociology of Southeast Asia (2 SWS)


Hausarbeit (20 -25 Seiten)
Hausarbeit (20 -25 Seiten)


8
8
1 Veranstaltung nach Wahl im Nebenfach Politikwissenschaft:
    - Theoretical Foci of Politological Research on Transformation in Southeast Asia (2 SWS)
    - Methodological Foci of Politological Research on Transformation
       in Southeast Asia (2 SWS)
Hausarbeit (10 -15 Seiten) 4
1 Veranstaltung nach Wahl im Nebenfach Geschichte:
    -  History of Colonial Mainland Southeast Asia (2 SWS)
    - History of Colonial Insular Southeast Asia (2 SWS)
oder
1 Veranstaltung im Nebenfach Ethnologie:
    - Indigenous Political Models of Southeast Asia (2 SWS)
    - Kinship, Cosmology and Exchange in Southeast Asia (2 SWS)
Hausarbeit (10-15 Seiten)



Hausarbeit (10-15 Seiten)
4






4
Sprachkurs Scientific English II Klausur (60 Minuten) 2
1 Sprachkurs Indonesisch I oder Laotisch I oder Thai I (4 SWS) Klausur (120 Minuten) 4



2. Semester        B: Geschichte und Ethnologie Südostasiens



Geschichte (HF), Ethnologie und Politikwissenschaft oder Soziologie(NF) (14 SWS, 30 LP)




  Prüfungsleistung LP
2 Veranstaltungen im Hauptfach Geschichte:
    -  History of Colonial Mainland Southeast Asia (2 SWS)

    - History of Colonial Insular Southeast Asia (2 SWS)


Hausarbeit (20 -25 Seiten)

Hausarbeit (20 -25 Seiten)


8


8
1 Veranstaltung nach Wahl im Nebenfach Ethnologie:
    -  Indigenous Political Models of Southeast Asia (2 SWS)
    - Kinship, Cosmology and Exchange in Southeast Asia (2 SWS)
Hausarbeit (10 -15 Seiten) 4
1 Veranstaltung nach Wahl im Nebenfach Politikwissenschaft:
    -  Theoretical Foci of Politological Research on Transformation in
       Southeast Asia (2 SWS)
    - Methodological Foci of Politological Research on Transformation
       in Southeast Asia (2 SWS)
oder
1 Veranstaltung im Nebenfach Soziologie:
    - Social Structure and Development in Southeast Asia (2 SWS)
    - Rural Sociology of Southeast Asia (2 SWS)
Hausarbeit (10-15 Seiten)






Hausarbeit (10-15 Seiten)
4








4
1 Sprachkurs Scientific English II Klausur (60 Minuten) 2
1 Sprachkurs Indonesisch I oder Laotisch I oder Thai I (4 SWS) Klausur (120 Minuten) 4


Ethnologie (HF), Geschichte und Politikwissenschaft oder Soziologie(NF) (14 SWS, 30 LP)




  Prüfungsleistung LP
2 Veranstaltungen im Hauptfach Ethnologie:
    -  Indigenous Political Models of Southeast Asia (2 SWS)

    Kinship, Cosmology and Exchange in Southeast Asia (2 SWS)


Hausarbeit (20 -25 Seiten)

Hausarbeit (20 -25 Seiten)


8


8
1 Veranstaltung nach Wahl im Nebenfach Geschichte:
    -  History of Colonial Mainland Southeast Asia (2 SWS)
    - History of Colonial Insular Southeast Asia (2 SWS)
Hausarbeit (10 -15 Seiten) 4
1 Veranstaltung nach Wahl im Nebenfach Politikwissenschaft:
    -  Theoretical Foci of Politological Research on Transformation in
       Southeast Asia (2 SWS)
    - Methodological Foci of Politological Research on Transformation
       in Southeast Asia (2 SWS)
oder
1 Veranstaltung im Nebenfach Soziologie:
    - Social Structure and Development in Southeast Asia (2 SWS)
    - Rural Sociology of Southeast Asia (2 SWS)
Hausarbeit (10-15 Seiten)









Hausarbeit (10-15 Seiten)
4








4
1 Sprachkurs Scientific English II Klausur (60 Minuten) 2
1 Sprachkurs Indonesisch I oder Laotisch I oder Thai I (4 SWS) Klausur (120 Minuten) 4




3. Semester        A: Politik und Soziologie Südostasiens



Politikwissenschaft (HF), Soziologie und Geschichte oder Ethnologie(NF) (14 SWS, 30 LP)





  Prüfungsleistung LP
2 Veranstaltungen im Hauptfach Politikwissenschaft:
    -  ASEAN - Community Structures, Member States, Perspectives (2SWS)

    -  Development Cooperation with Southeast Asian Countries (2 SWS)


Hausarbeit (20 -25 Seiten)

Hausarbeit (20 -25 Seiten)


8


8
1 Veranstaltung nach Wahl im Nebenfach Soziologie:
    -  Industrial and Urban Sociology of Southeast Asia (2 SWS)
    - Sociological Theory (2SWS)
Hausarbeit (10 -15 Seiten) 4
1 Veranstaltung nach Wahl im Nebenfach Geschichte:
    -  Nationalism and De-colonsation in Southeast Asia (SWS)
    - Historical Research in and on Southeast Asia (2 SWS)
oder
1 Veranstaltung im Nebenfach Ethnologie:

    - Processes of Modernisation, Globalisation and Localisation in Southeast Asia (2 SWS)
    - Methods of Social Anthropological Research (2 SWS)
Hausarbeit (10-15 Seiten)







Hausarbeit (10-15 Seiten)
4






4
1 Sprachkurs Scientific English III Klausur (60 Minuten) 2
1 Sprachkurs Indonesisch II oder Laotisch II oder Thai II (4 SWS) Klausur (120 Minuten) 4



Soziologie (HF), Politikwissenschaft und Geschichte oder Ethnologie(NF) (14 SWS, 30 LP)






  Prüfungsleistung LP
2 Veranstaltungen im Hauptfach Soziologie:
    -  Industrial and Urban Sociology of Southeast Asia (2 SWS)

    - Sociological Theory


Hausarbeit (20 -25 Seiten)

Hausarbeit (20 -25 Seiten)


8


8
1 Veranstaltung nach Wahl im Nebenfach Politikwissenschaft:
    -  ASEAN - Community Structures, Member States, Perspectives (2SWS)
    - Development Cooperation with Southeast Asian Countries (2 SWS)
Hausarbeit (10 -15 Seiten) 4
1 Veranstaltung nach Wahl im Nebenfach Geschichte:
    -  Nationalism and De-colonsation in Southeast Asia (2 SWS)
    - Historical Research in and on Southeast Asia (2 SWS)
oder
1 Veranstaltung im Nebenfach Ethnologie:

    - Processes of Modernisation, Globalisation and Localisation in Southeast
      Asia (2 SWS)
    - Methods of Social Anthropological Research (2 SWS)
Hausarbeit (10-15 Seiten)







Hausarbeit (10-15 Seiten)
4






4
1 Sprachkurs Scientific English III Klausur (60 Minuten) 2
1 Sprachkurs Indonesisch II oder Laotisch II oder Thai II (4 SWS) Klausur (120 Minuten) 4


3. Semester        B: Geschichte und Ethnologie Südostasiens



Geschichte (HF), Ethnologie und Politikwissenschaft oder Soziologie (NF) (14 SWS, 30 LP)




  Prüfungsleistung LP
2 Veranstaltungen im Hauptfach Geschichte:
    -  Nationalism and De-colonsation in Southeast Asia (SWS)
    -  Historical Research in and on Southeast Asia (2 SWS)


Hausarbeit (20 -25 Seiten)

Hausarbeit (20 -25 Seiten)


8


8
1 Veranstaltung nach Wahl im Nebenfach Ethnologie:
    -  Processes of Modernisation, Globalisation and Localisation in Southeast Asia (2 SWS)
    - Methods of Social Anthropological Research (2 SWS)
Hausarbeit (10 -15 Seiten) 4
1 Veranstaltung nach Wahl im Nebenfach Politikwissenschaft:
    -  ASEAN - Community Structures, Member States, Perspectives (2SWS)

    - Development Cooperation with Southeast Asian Countries (2 SWS)
oder
1 Veranstaltung im Nebenfach Soziologie:
    - Industrial and Urban Sociology of Southeast Asia (2 SWS)
    - Sociological Theory (2SWS)
Hausarbeit (10-15 Seiten)








Hausarbeit (10-15 Seiten)
4







4
1 Sprachkurs Scientific English III Klausur (60 Minuten) 2
1 Sprachkurs Indonesisch II oder Laotisch II oder Thai II (4 SWS) Klausur (120 Minuten) 4



Ethnologie (HF), Geschichte und Politikwissenschaft oder Soziologie (NF) (14 SWS, 30 LP)



  Prüfungsleistung LP
2 Veranstaltungen im Hauptfach Ethnologie:
    -  Processes of Modernisation, Globalisation and Localisation in Southeast   Asia (2 SWS)
    -  Methods of Social Anthropological Research (2 SWS)


Hausarbeit (20 -25 Seiten)

Hausarbeit (20 -25 Seiten)


8


8
1 Veranstaltung nach Wahl im Nebenfach Geschichte:
    -  Nationalism and De-colonsation in Southeast Asia (2 SWS)
    - Historical Research in and on Southeast Asia (2 SWS)
Hausarbeit (10 -15 Seiten) 4
1 Veranstaltung nach Wahl im Nebenfach Politikwissenschaft:
    -  ASEAN - Community Structures, Member States, Perspectives (2SWS)

    - Development Cooperation with Southeast Asian Countries (2 SWS)
oder
1 Veranstaltung im Nebenfach Soziologie:
    - Industrial and Urban Sociology of Southeast Asia (2 SWS)
    - Sociological Theory (2SWS)
Hausarbeit (10-15 Seiten)








Hausarbeit (10-15 Seiten)
4







4
1 Sprachkurs Scientific English III Klausur (60 Minuten) 2
1 Sprachkurs Indonesisch II oder Laotisch II oder Thai II (4 SWS) Klausur (120 Minuten) 4



4. Semester (8 SWS, 10 LP)



  Prüfungsleistung LP
1 Sprachkurs Scientific English IV (2 SWS) Klausur (60 Minuten) 2
1 Sprachkurs Indonesisch III oder Laotisch III oder Thai III (4 SWS) (Klausur 120 Minuten) 4
1 Examenskolloquium (2 SWS) Referat und Thesenpapier 4





Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fakultätsrates des Fachbereichsrat des Fachbereichs Geschichte/Philosophie vom 21. Januar 2002 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 13. Februar 2002.



Münster, den 18. Februar 2002




            Der Rektor
            Prof. Dr. J. Schmidt





Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.



Münster, den 18. Februar 2002




            Der Rektor
            Prof. Dr. J. Schmidt


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