Benutzungsordnung
des Zentrums für Informationsverarbeitung
und
der IV-Versorgungseinheiten
der
Westfälischen Wilhelms-Universität Münster


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Änderung der Benutzungsordnung vom 11.4.2004

Aufgrund der §§ 2 Abs. 4, 30 Abs.1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14.3.2000 in Verbindung mit dem Organisationskonzept "Das System der Informationsverarbeitung der WWU Münster" (Senatsbeschluss vom 8.7.1996) hat der Senat der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU) die folgende Benutzungsordnung für das Zentrum für Informationsverarbeitung (ZIV) und die IV-Versorgungseinheiten (IVVen) als Satzung beschlossen:



Präambel

Diese Benutzungsordnung soll die möglichst störungsfreie, ungehinderte und sichere Nutzung der Infrastruktur zur Kommunikation und Informationsverarbeitung (IV-Infrastruktur) des ZIV und der IVVen der WWU gewährleisten. Sie stellt Grundregeln für einen ordnungsgemäßen Betrieb der gesamten IV-Infrastruktur auf und regelt so das Nutzungsverhältnis zwischen den einzelnen Nutzern und dem ZIV sowie mit den IVVen.



§  1
Geltungsbereich

Diese Benutzungsordnung gilt für die Nutzung der IV-Infrastruktur der WWU, bestehend aus den Datenverarbeitungsanlagen, Kommunikationssystemen und sonstigen Einrichtungen zur rechnergestützten Informationsverarbeitung (IV), die dem Zentrum für Informationsverarbeitung und/oder den IV-Versorgungseinheiten der WWU unterstellt sind (kurz: IV-System); soweit einzelne Komponenten des IV-Systems nicht ausdrücklich dem ZIV oder einer IVV unterstellt sind, gilt diese Regelung für diese Teile des IV-Systems entsprechend.



§  2
Nutzungsberechtigung und Zulassung zur Nutzung

(1)     Zur Nutzung des IV-Systems können zugelassen werden:
1.)    Einzelne Mitglieder und Angehörige, Einrichtungen und Verwaltungen der Hochschulen sowie andere Einrichtungen des Landes Nordrhein-Westfalen, für die das IV-System mit errichtet worden ist, zur Erfüllung ihrer Aufgaben,
2.) Mitglieder und Angehörige von anderen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen oder staatlichen Hochschulen außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund von besonderen Vereinbarungen der Hochschule oder Weisungen des zuständigen Ministeriums,
3.) Studentenwerke im Lande Nordrhein-Westfalen,
4.) Sonstige juristische oder natürliche Personen, sofern nach vorrangiger Inanspruchnahme des IV-Systems durch die unter Nr 1 bis 3 genannten Benutzer noch freie Kapazitäten vorhanden sind.

Bei Nutzung aus Anlass von Nebentätigkeiten gelten die Nebentätigkeitsvorschriften für den Hochschulbereich des Landes Nordrhein-Westfalen.
(2)     Die Zulassung erfolgt ausschließlich zu Zwecken in Forschung, Lehre und Studium, für Zwecke der Medizin und Krankenversorgung, der Bibliothek und der universitären Verwaltung, zur Aus- und Weiterbildung sowie zur Erfüllung sonstiger Aufgaben der WWU. Eine hiervon abweichende Nutzung kann zugelassen werden, wenn sie geringfügig ist und die Zweckbestimmung des IV-Systems sowie die Belange der anderen Nutzer nicht beeinträchtigt werden. Eine kommerzielle Nutzung gemäß Abs. 1 Nr. 4 ist nur nach Rücksprache mit dem ZIV bzw. den IVVen für ihre jeweiligen Zuständigkeiten möglich.
(3)     Die Zulassung zur Nutzung der Einrichtungen und Dienste des IV-Systems erfolgt durch Erteilung einer Nutzungserlaubnis. Diese wird vom ZIV schriftlich auf Antrag oder auf eine formgerechte Online-Anmeldung erteilt. Das Antragsverfahren ist zweistufig:

Ein für die Finanzierung Verantwortlicher (Hochschullehrerin/Hochschullehrer oder Leiterin/Leiter einer Einrichtung) stellt einen Antrag auf Einrichtung einer Nutzergruppe.
Im Rahmen einer Nutzergruppe können dann Benutzer die Zulassung beantragen.
Soweit IVVen eine eigene Nutzerzulassung haben, wird die Erlaubnis von den Leiterinnen/Leitern dieser Einrichtungen entsprechend

(4)     Bei der Zulassung sollen unter Verwendung eines vorgegebenen Formblatts bzw. bei der Online-Anmeldung folgende Angaben erfasst werden:

Antrag auf Einrichtung einer Nutzergruppe:
  • Angaben zur Person und Unterschrift der Nutzergruppenleiterin / des Nutzergruppenleiters
  • Erklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Nutzergruppenleiterin/den Nutzergruppenleiter
  • Anerkennung dieser Benutzungsordnung sowie der nach § 5 Abs. 9 erlassenen Betriebsregelungen als Grundlage des Nutzungsverhältnisses
  • Angaben zur Person und Unterschrift des für die Finanzierung Verantwortlichen
  • Gegebenenfalls Nachweise darüber, dass das Vorhaben im Rahmen einer Nebentätigkeit durchgeführt wird

Nutzerantrag:
  • Angaben zur Person und Unterschrift der Benutzerin / des Benutzers
  • Erklärung zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Benutzerin / den Benutzer
  • Anerkennung dieser Benutzungsordnung sowie der nach § 5 Abs. 9 erlassenen Betriebsregelungen als Grundlage des Nutzungsverhältnisses
  • Einverständniserklärung der Benutzerin/des Benutzers zur Verarbeitung seiner/ihrer personenbezogenen Daten
  • Angaben zur Person und Unterschrift der Nutzergruppenleiterin / des Nutzergruppenleiters
  • Einverständniserklärung der Benutzerin / des Benutzers zur Verarbeitung ihrer/seiner personenbezogenen Daten gemäß § 5 dieser Benutzerordnung.

Die Nutzerin/der Nutzer hat das Recht, in die über sie / ihn gespeicherten Daten Einsicht zu nehmen.

(5)     Die Nutzungserlaubnis ist auf das beantragte Vorhaben beschränkt und kann zeitlich befristet werden.
(6)     Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs kann die Nutzungserlaubnis überdies mit einer Begrenzung der Rechen- und Onlinezeit sowie mit anderen nutzungsbezogenen Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
(7)     Wenn die Kapazitäten der IV-Ressourcen nicht ausreichen, um allen Nutzungsberechtigten gerecht zu werden, können die Betriebsmittel für die einzelnen Nutzer entsprechend der Reihenfolge in § 2 Abs. 1 kontingentiert werden.
(8)     Die Nutzungserlaubnis kann ganz oder teilweise versagt, widerrufen oder nachträglich beschränkt werden, insbesondere wenn
1.)    die Angaben im Antrag nicht oder nicht mehr zutreffen;
2.) die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Benutzung des IV-Systems nicht oder nicht mehr gegeben sind;
3) die nutzungsberechtigte Person nach § 4 von der Benutzung ausgeschlossen worden ist;
4) das geplante Vorhaben der Nutzerin/des Nutzers nicht mit den vorgesehenen Aufgaben des IV-Systems und den in § 2 Abs. 2 genannten Zwecken vereinbar ist;
5) die vorhandenen IV-Ressourcen für die beantragte Nutzung ungeeignet, unzureichend oder für besondere Zwecke reserviert sind;
6) die zu benutzenden IV-Komponenten an ein Netz angeschlossen sind, das besonderen Datenschutzerfordernissen genügen muss und kein sachlicher Grund für die geplante Nutzung ersichtlich ist;
7) zu erwarten ist, dass durch die beantragte Nutzung andere berechtigte Vorhaben in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.



§  3
Rechte und Pflichten der Nutzer

(1)     Die nutzungsberechtigten Personen (Nutzer) haben das Recht, die Einrichtungen des IV-Systems im Rahmen der Zulassung und nach Maßgabe dieser Benutzungsordnung sowie der nach § 5 Abs. 9 erlassenen Regeln zu nutzen.

Eine hiervon abweichende Nutzung bedarf einer gesonderten Zulassung.
(2)     Die Nutzer sind verpflichtet,
(Allgemein)
1.)    die Vorgaben der Benutzungsordnung zu beachten und die Grenzen der Nutzungserlaubnis einzuhalten, insbesondere die Nutzungszwecke nach § 2 Abs. 2 zu beachten;
2.) alles zu unterlassen, was den ordnungsgemäßen Betrieb des IV-Systems der WWU stört;
3) alle Datenverarbeitungsanlagen, Informations- und Kommunikationssysteme und sonstigen Einrichtungen des IV-Systems sorgfältig und schonend zu behandeln;
(Umgang mit Benutzerkennungen)
4) ausschließlich mit den Benutzerkennungen zu arbeiten, deren Nutzung ihnen im Rahmen der Zulassung zugewiesen wurde;
5) dafür Sorge zu tragen, dass keine anderen Personen Kenntnis von den Benutzerpasswörtern erlangen, sowie Vorkehrungen zu treffen, damit unberechtigten Personen der Zugang zu den DV-Ressourcen des IV-Systems der WWU verwehrt wird; dazu gehört auch der Schutz des Zugangs durch ein geheimzuhaltendes und geeignetes, d.h. nicht einfach zu erratendes Passwort, das möglichst regelmäßig geändert werden sollte;
6) fremde Benutzerkennungen und Passwörter weder zu ermitteln noch zu nutzen;
7) keinen unberechtigten Zugriff auf Informationen anderer Nutzer zu nehmen und bekanntgewordene Informationen anderer Nutzer nicht ohne Genehmigung weiterzugeben, selbst zu nutzen oder zu verändern. Dies gilt auch für den Zugang zu IV-Systemen Dritter über das Wissenschaftsnetz oder das Internet. Bei Zuwiderhandlungen kann der Ausschluss einzelner Nutzer erfolgen.
(Software- und Hardwarenutzung)
8.) bei der Benutzung von Software, Hardware, Dokumentationen und Daten die gesetzlichen Vorgaben, insbesondere zum Urheberrechtsschutz, einzuhalten und die Lizenzbedingungen, unter denen Software, Dokumentationen und Daten vom ZIV und den IVVen zur Verfügung gestellt werden, zu beachten;
9) vom ZIV oder den IVVen bereitgestellte Software, Dokumentationen und Daten weder zu kopieren noch an Dritte weiterzugeben, sofern dies nicht ausdrücklich erlaubt ist, noch zu anderen als den erlaubten Zwecken zu nutzen;
10) in den Räumen des ZIV und der IVVen den Weisungen des Personals Folge zu leisten und die jeweils in Frage kommende Hausordnung zu beachten;
11) die Benutzungsberechtigung auf Verlangen nachzuweisen;
12) Störungen, Beschädigungen und Fehler am IV-System und an Datenträgern des IV-Systems nicht selbst zu beheben, sondern unverzüglich den Mitarbeitern des ZIV bzw. der zuständigen IVV zu melden;
13) ohne ausdrückliche Einwilligung des ZIV bzw. der IVVen keine Eingriffe in die Hardwareinstallation des IV-Systems vorzunehmen und die Konfiguration der Betriebssysteme, der Systemdateien, der systemrelevanten Nutzerdateien und des Netzwerks nicht zu verändern;
(Sonstiges)
14.) der Leitung des ZIV bzw. der IVVen auf Verlangen in begründeten Einzelfällen - insbesondere bei begründetem Missbrauchsverdacht und zur Störungsbeseitigung - zu Kontrollzwecken Auskünfte über Programme und benutzte Methoden zu erteilen sowie Einsicht in die Programme zu gewähren. Von dieser Regelung werden nicht die Nutzerdaten erfasst, die durch das Telekommunikationsgeheimnis oder das Datengeheimnis geschützt sind, z.B. E-Mails, persönliche Dateien oder personenbezogene Daten Dritter (z.B. Patientendaten).
15) eine Verarbeitung personenbezogener Daten mit dem ZIV bzw. der zuständigen IVV, abzustimmen und - unbeschadet der eigenen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen des Nutzers -  die vom ZIV bzw. der IVVen vorgeschlagenen Datenschutz- und Datensicherheitsvorkehrungen zu berücksichtigen;
16) zur Nutzung bereitgehaltene Inhalte (z.B. WWW-Seiten) sind mit einem Impressum zu versehen, welches Namen und Anschrift der für den Inhalt verantwortlichen Person enthält (§ 6 TDG, § 6 MDStV).
(3)     Auf die folgenden Straftatbestände wird besonders hingewiesen:

1.)    Ausspähen von Daten (§ 202a StGB)
2.) Datenveränderung (§ 303a StGB) und Computersabotage (§ 303b StGB)
3) Computerbetrug (§ 263a StGB)
4) Verbreitung pornographischer Darstellungen (§ 184 StGB), insbesondere Abruf oder Besitz kinderpornographischer Darstellungen (§ 184 Abs. 5 StGB)
5) Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB) und Volksverhetzung (§ 130 StGB)
6) Ehrdelikte wie Beleidigung oder Verleumdung (§§ 185 ff. StGB)
7) Strafbare Urheberrechtsverletzungen, z.B. durch urheberrechtswidrige Vervielfältigung von Software (§§ 106 ff. UrhG)



§  4
Ausschluss von der Nutzung

(1)     Nutzerinnen/Nutzer können vorübergehend oder dauerhaft in der Benutzung der DV-Ressourcen beschränkt oder hiervon ausgeschlossen werden, wenn sie
1.)    schuldhaft gegen diese Benutzungsordnung, insbesondere gegen die in § 3 aufgeführten Pflichten, verstoßen (missbräuchliches Verhalten) oder
2.) die Ressourcen des IV-Systems für strafbare Handlungen missbrauchen (das gilt auch für Missbrauch anderer Einrichtungen von den IV-Ressourcen der WWU aus) oder
3) der Hochschule durch sonstiges rechtswidriges Nutzerverhalten Nachteile entstehen.
(2)     Maßnahmen nach Abs. 1 sollen erst nach vorheriger erfolgloser Abmahnung erfolgen. Bei sehr schwerwiegenden Verstößen ist die Abmahnung im Einzelfall entbehrlich. Dem Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er kann den Vorsitzenden der IV-Kommission um Vermittlung bitten.
(3)     Vorübergehende Nutzungseinschränkungen, über die die Leiterin/der Leiter des ZIV bzw. der zuständigen IVV entscheidet, sind aufzuheben, sobald eine ordnungsgemäße Nutzung wieder gewährleistet erscheint.
(4)     Eine dauerhafte Nutzungseinschränkung oder der vollständige Ausschluss eines Nutzers von der weiteren Nutzung kommt nur bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen i.S.v. Abs. 1 in Betracht, wenn auch künftig ein ordnungsgemäßes Verhalten nicht mehr zu erwarten ist. Die Entscheidung über einen dauerhaften Ausschluss trifft der Kanzler auf Antrag des Leiters des ZIV bzw. der IVVen und nach Anhörung der IV-Kommission durch Bescheid. Mögliche Ansprüche des ZIV oder der IVVen aus dem Nutzungsverhältnis bleiben unberührt.



§  5
Rechte und Pflichten des ZIV und der IVVen

(1)     Das ZIV und die IVVen (soweit zutreffend) führen über die erteilten Benutzungsberechtigungen eine Nutzerdatenbank als Kundendatei (Bestandsdaten der Nutzer), in der die gemäß § 2 (4) erfassten Daten wie die Benutzer- und E-Mailkennungen, eventuelle Alias-Namen sowie der Name und die Anschrift der zugelassenen Nutzer aufgeführt werden.
(2)     Soweit dies zur Störungsbeseitigung, zur Systemadministration und -erweiterung oder aus Gründen der Systemsicherheit sowie zum Schutz der Nutzerdaten erforderlich ist, können das ZIV bzw. die IVVen die Nutzung ihrer Ressourcen vorübergehend einschränken oder einzelne Nutzerkennungen vorübergehend sperren. Sofern möglich, sind die betroffenen Nutzer hierüber im Voraus zu unterrichten.
(3)     Sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein Nutzer auf den Servern des IV-Systems rechtswidrige Inhalte zur Nutzung bereithält, können das ZIV bzw. die IVVen die weitere Nutzung verhindern, bis die Rechtslage hinreichend geklärt ist. Die Einsichtnahme oder Sperrung "normaler" Benutzerdaten, die vom Nutzer nicht zum allgemeinen Abruf freigegeben sind, wird von der vorstehenden Regelung jedoch nicht erfasst.
(4)     Das ZIV bzw. die IVVen sind berechtigt, die Sicherheit der System-/Benutzerpasswörter und der Nutzerdaten durch regelmäßige manuelle oder automatisierte Maßnahmen zu überprüfen und notwendige Schutzmaßnahmen, z.B. Änderungen leicht zu erratender Passwörter, durchzuführen, um die Ressourcen des IV-Systems und Benutzerdaten vor unberechtigten Zugriffen Dritter zu schützen. Bei erforderlichen Änderungen der Benutzerpasswörter, der Zugriffsberechtigungen auf Nutzerdateien und sonstigen nutzungsrelevanten Schutzmaßnahmen ist der Nutzer hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(5)     Das ZIV bzw. die IVVen sind nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen berechtigt, die Inanspruchnahme des IV-Systems durch die einzelnen Nutzer zu dokumentieren und auszuwerten, jedoch nur soweit dies erforderlich ist
1.)    zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Systembetriebs,
2.) zur Ressourcenplanung und Systemadministration,
3) zum Schutz der personenbezogenen Daten anderer Nutzer,
4) zu Abrechnungszwecken,
5) für das Erkennen und Beseitigen von technischen Störungen und Fehlern sowie
6) zur Aufklärung und Unterbindung rechtswidriger oder missbräuchlicher Nutzung bei Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten. Diese sind schriftlich zu dokumentieren.
(6)     Unter den Voraussetzungen von Absatz 5 sind das ZIV und die IVVen auch berechtigt, unter Beachtung des Datengeheimnisses Einsicht in die Benutzerdateien zu nehmen, soweit dies erforderlich ist zur Beseitigung aktueller Störungen oder zur Aufklärung und Unterbindung von Missbräuchen, sofern hierfür tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen.

Eine Einsichtnahme in die Nachrichten- und E-Mail-Postfächer ist jedoch nur zulässig, soweit dies zur Behebung aktueller Störungen im Nachrichtendienst unerlässlich ist.

In jedem Fall ist die Einsichtnahme zu dokumentieren, und der betroffene Benutzer ist nach Zweckerreichung unverzüglich zu benachrichtigen.
(7)     Unter den Voraussetzungen von Absatz 5 können auch die Verbindungs- und Nutzungsdaten im Nachrichtenverkehr (insbes. E-Mail-Nutzung) dokumentiert werden. Es dürfen jedoch nur die näheren Umstände der Telekommunikation - nicht aber die nicht-öffentlichen Kommunikationsinhalte - erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

Die Verbindungs- und Nutzungsdaten der Online-Aktivitäten im Internet und sonstigen Telediensten, die das ZIV oder die IVVen zur Nutzung bereithalten oder zu denen sie den Zugang zur Nutzung vermitteln, sind frühestmöglich, spätestens unmittelbar am Ende der jeweiligen Nutzung zu löschen, soweit es sich nicht um Abrechnungsdaten handelt.

(8)     Nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ist das Personal des ZIV und der IVVen zur Wahrung des Telekommunikations- und Datengeheimnisses verpflichtet.
(9) Zur Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Betriebs des IV-Systems kann die Leitung des ZIV bzw. der IVVen weitere Regelungen für die Nutzung des IV-Systems im jeweiligen Zuständigkeitsbereich erlassen.



§  6
Haftung des Nutzers

(1)     Der Nutzer haftet für alle Nachteile, die der Universität durch missbräuchliche oder rechtswidrige Verwendung der Ressourcen des IV-Systems und ihre Nutzungsberechtigung oder dadurch entstehen, dass der Nutzer schuldhaft seinen Pflichten aus dieser Benutzungsordnung nicht nachkommt.
(2)     Der Nutzer haftet auch für Schäden, die im Rahmen der ihm zur Verfügung gestellten Zugriffs- und Nutzungsmöglichkeiten durch Drittnutzung entstanden sind, wenn er diese Drittnutzung zu vertreten hat, insbesondere im Falle einer Weitergabe seiner Benutzerkennung an Dritte. In diesem Fall kann die WWU vom Nutzer nach Maßgabe der Entgeltordnung ein Nutzungsentgelt für die Drittnutzung verlangen.
(3)     Der Nutzer hat die Hochschule von allen Ansprüchen freizustellen, wenn durch Dritte die WWU wegen eines missbräuchlichen oder rechtswidrigen Verhaltens des Nutzers auf Schadensersatz, Unterlassung oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen wird. Die WWU wird dem Nutzer den Streit erklären, sofern Dritte gegen das ZIV oder die IVVen gerichtlich vorgehen.



§  7
Haftung der Hochschule

(1)     Die WWU übernimmt keine Garantie dafür, dass das IV-System fehlerfrei und jederzeit ohne Unterbrechung läuft. Eventuelle Datenverluste infolge technischer Störungen sowie die Kenntnisnahme vertraulicher Daten durch unberechtigte Zugriffe Dritter können nicht ausgeschlossen werden.
(2)     Die WWU übernimmt keine Verantwortung für die Fehlerfreiheit der zur Verfügung gestellten Programme. Die WWU haftet auch nicht für den Inhalt, insbesondere für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen, zu denen sie lediglich den Zugang zur Nutzung vermittelt.
(3)     Im übrigen haftet die WWU nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihres Personals, es sei denn, dass eine schuldhafte Verletzung wesentlicher Kardinalpflichten vorliegt. In diesem Fall ist die Haftung der WWU auf typische, bei Begründung des Nutzungsverhältnisses vorhersehbare Schäden begrenzt.
(4)     Mögliche Amtshaftungsansprüche gegen die WWU bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.



§  8
Rang- und Entgeltstufen der Benutzer

(1)     Die Inanspruchnahme des IV-Systems erfolgt nach Aufgabengruppen, für die unterschiedliche Rang- und Entgeltstufen festgesetzt werden. Rang- und Entgeltstufen sind voneinander unabhängig.
(2)     Die Zuordnung der Rang- und Entgeltstufen zu den jeweiligen Aufgabengruppen erfolgt nach den vom zuständigen Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vorgegebenen Festlegungen (vgl. Runderlass "Kosten und Entgelte HRZ").
(3)     Die Zeitfolge der Benutzung erfolgt grundsätzlich in der aufsteigenden Reihenfolge der Rangstufen. Daneben richtet sich die zeitliche Abarbeitung der Einzelaufträge nach Art, Umfang und Wartezeit. Ausnahmen im Einzelfall sind nur zulässig, wenn hierdurch der allgemeine Betrieb des ZIV nicht gestört wird.
(4)     Der Leiter des ZIV kann nach Abstimmung mit der IV-Kommission bei dauernder Überlastung des ZIV oder zur Sicherung von Terminen bestimmen, dass
1.)    die Reihenfolge der Benutzer ausschließlich in der Folge der aufsteigenden Rangstufen erfolgt und
2.) innerhalb der Rangstufen sich nach dem Umfang der Anforderung an die Betriebsmittel richtet,
3) einzelne Leistungen, DV-Anlagen oder -Geräte ganz oder überwiegend für bestimmte Aufgaben eingesetzt werden,
4) Kontingentierungen des Benutzungsumfanges gelten,
5) die Befugten zur Behebung kurzfristiger Engpässe oder zur Leistungssteigerung geeignete Steuerungsmaßnahmen anordnen.
(5)     § 8 Abs. 1 - 4 gelten für die IVVen entsprechend.



§  9
Inkrafttreten

Diese Benutzungsordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster am Tage nach Aushang in Kraft.


Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 21.6.2000

Münster, den 30.6.2000 Der Rektor

Prof. Dr. J. Schmidt


Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 8.2.91 (AB UNI 91/1), geändert durch die Ordnung vom 23.12.98 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.

Münster, den 30.6.2000 Der Rektor

Prof. Dr. J. Schmidt




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Hans-Joachim Peter
email: vdv12@uni-muenster.de
Informationskennung: AB00905
Datum: 2000-09-04