Habilitationsordnung

des Fachbereichs 09 Philologie vom 5. Mai 2000

Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 98 Abs. 4 Satz 3 und des § 122 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV NW S. 190) sowie des Artikel 58 der Verfassung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 1999 (AB Uni 99/13) hat die Westfälische Wilhelms-Universität folgende Habilitationsordnung des Fachbereichs Philologie erlassen:

Inhaltsübersicht

§  1 Zweck der Habilitation
§  2 Zulassungsvoraussetzungen
§  3 Habilitationsantrag
§  4 Habilitationsleistungen
§  5 Beschlußfassungen
§  6 Eröffnung des Verfahrens
§  7 Gutachterinnen/Gutachter
§  8 Gutachten
§  9 Auslage der schriftlichen Habilitationsleistungen
§ 10 Entscheidung über die schriftliche Habilitationsleistung
§ 11 Studiengangsbezogene Lehrveranstaltung, wissenschaftlicher Vortrag und Kolloquium
§ 12 Habilitation
§ 13 Veröffentlichung
§ 14 Antrittsvorlesung
§ 15 Rechte und Pflichten der Privatdozentin/des Privatdozenten
§ 16 Umhabilitation
§ 17 Erweiterung der Lehrbefugnis
§ 18 Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Lehrbefugnis
§ 19 Übergangsbestimmungen
§ 20 Inkrafttreten

§ 1

Zweck der Habilitation

Die Habilitation dient der förmlichen Feststellung der Fähigkeit, ein wissenschaftliches Fach selbständig und verantwortlich in Forschung und Lehre zu vertreten (Lehrbefähigung). Mit der Habilitation erwirbt die Habilitandin/der Habilitand die Lehrbefugnis (venia legendi) in dem Fach, für das die Lehrbefähigung ausgesprochen wird, und das Recht, die Bezeichnung "Privatdozentin"/"Privatdozent" zu führen.

§ 2

Zulassungsvoraussetzungen

Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation sind:
  1. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die durch eine in der Regel qualifizierte Promotion an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes oder eine als gleichwertig anerkannte akademische Qualifikation an einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule nachzuweisen ist;

  2. eine weitergehende wissenschaftliche Tätigkeit nach der Promotion und in der Regel Lehrerfahrungen im Bereich der Hochschule oder vergleichbarer Einrichtungen;

  3. die Vorlage einer schriftlichen Habilitationsleistung;

  4. daß die Bewerberin/der Bewerber nicht anderweitig in einem sich auf dasselbe Fach oder ein änliches Fach beziehenden Habilitationsverfahren steht oder nicht bereits zweimal in einem sich auf dasselbe Fach oder ein ähnliches Fach beziehenden Habilitationsverfahren an einer wissenschaftlichen Hochschule erfolglos geblieben ist;

  5. daß die Bewerberin/der Bewerber im Besitz der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter ist und nicht durch rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts wegen einer Straftat verurteilt worden ist, bei deren Begehung sie/er ihre/seine wissenschaftliche Qualifikation mißbraucht hat, oder wegen eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber verurteilt worden ist.

Über die Gleichwertigkeit gemäß Nr. 1 entscheidet der Fachbereichsrat. In Zweifelsfällen ist ein Gutachten der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen einzuholen.

§ 3

Habilitationsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Habilitation muß die genaue Angabe des Lehrgebiets enthalten, für das die venia legendi angestrebt wird. Dem Antrag sind beizufügen:
  1. ein ausführlicher Lebenslauf, der besonders über den wissenschaftlichen Werdegang und die Lehrtätigkeit der Bewerberin/des Bewerbers Auskunft gibt;

  2. Zeugnisse über die abgelegten Hochschulprüfungen, Staatsexamen oder vergleichbare Prüfungen;

  3. Nachweise über die Tätigkeiten im Sinne von § 2 Nr. 2;

  4. die Promotionsurkunde oder der Nachweis über den Erwerb einer dem Doktorgrad gleichwertigen ausländischen Qualifikation sowie ggf. Zeugnisse über andere abgelegte Prüfungen;

  5. die Dissertation oder gegebenenfalls die der auswärtigen Qualifikation gemäß Nr. 4 zugrunde liegende Arbeit;

  6. eine Liste aller wissenschaftlichen Veröffentlichungen und zur Veröffentlichung angenommenen Arbeiten mit je einem Belegexemplar;

  7. die Habilitationsschrift oder die als kumulative Habilitationsleistung eingereichten Schriften in mindestens vier Exemplaren;

  8. das Einverständnis, daß mindestens ein Exemplar der Habilitationsschrift oder der als kumulative Habilitationsleistung eingereichten Schriften im Dekanat verbleibt;

  9. eine Erklärung der Bewerberin/des Bewerbers, ob sie/er bereits einen oder mehrere Habilitationsversuche unternommen hat und gegebenenfalls welches das Thema der Habilitationsschrift war;

  10. eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin/der Bewerber vorbestraft ist und ob gegen sie/ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist.
(2) Dem Antrag kann eine Liste mit drei unterschiedlichen Themen für den wissenschaftlichen Vortrag beigelegt werden sowie ein Vorschlag für die Abhaltung der studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung. Die eingereichten Vorschläge dürfen nicht mit der Dissertation und der schriftlichen Habilitationsleistung thematisch übereinstimmen. Wird die Liste nicht dem Antrag beigelegt, so fordert die Dekanin/der Dekan die Bewerberin/den Bewerber auf, diese bis zu einem bestimmten Zeitpunkt beim Dekanat einzureichen. Die Dekanin/Der Dekan soll die Bewerberin/den Bewerber auffordern, die Liste spätestens zwei Wochen vor der Sitzung des Fachbereichsrats gemäß § 10 Abs. 1 einzureichen.

§ 4

Habilitationsleistungen

(1) Die Habilitation erfolgt aufgrund einer von der Bewerberin/vom Bewerber verfaßten wissenschaftlichen Arbeit (Habilitationsschrift), der Abhaltung einer studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung und eines wissenschaftlichen Vortrages mit anschließendem Kolloquium.
(2) Die Habilitationsschrift muß eine selbstständige wissenschaftliche Leistung in dem Fachgebiet, für das die Habilitation angestrebt wird, und einen wesentlichen Fortschritt der wissenschaftlichen Erkenntnisse darstellen. Als Habilitationsschrift gilt auch eine wissenschaftliche Arbeit, gegebenenfalls in Verbindung mit künstlerischen oder technischen Arbeiten, die die Bewerberin/der Bewerber als Mitglied einer Forschergruppe unter wesentlicher eigener Beteiligung ausgeführt hat. In diesem Fall müssen die von der Bewerberin/vom Bewerber verfaßten Teile als solche gekennzeichnet und von der Leiterin/dem Leiter der Forschergruppe und den Mitautorinnen/Mitautoren gegengezeichnet werden und den Anforderungen des Satzes 1 genügen. Die Habilitationsschrift soll in deutscher Sprache abgefaßt sein. Sie soll sich auf einen anderen Gegenstandsbereich beziehen als die Dissertation.
(3) An die Stelle der Habilitationsschrift können treten:
  1. mehrere veröffentlichte wissenschaftliche Arbeiten, ggf. in Verbindung mit künstlerischen oder technischen Arbeiten, die zusammen einer Habilitationsschrift im Sinne von Abs. 2 gleichwertig sind und zu denen die Dissertation nicht gehören darf;
  2. mehrere veröffentlichte wissenschaftliche Arbeiten, ggf. in Verbindung mit künstlerischen oder technischen Arbeiten, die die Bewerberin/der Bewerber als Mitglied einer Forschergruppe unter wesentlicher eigener Beteiligung ausgeführt hat. Der eigene Beitrag muß einer Habilitationsschrift im Sinne von Abs. 2 gleichwertig sein und darf nicht aus der Dissertation bestehen. Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Durch die studiengangsbezogene Lehrveranstaltung hat die Bewerberin/der Bewerber nachzuweisen, daß sie/er über die für die Durchführung akademischer Lehre erforderliche Befähigung verfügt. Die studiengangsbezogene Lehrveranstaltung kann bei Bewerberinnen/Bewerbern, die am Fachbereich lehren, eine im Rahmen ihrer Lehrverpflichtung angebotene Veranstaltung sein. Sie kann auch in Form einer öffentlichen Probevorlesung stattfinden, an die sich eine vertiefende Diskussion mit den Studierenden anschließt. Die studiengangsbezogene Lehrveranstaltung muß in jedem Fall vor dem wissenschaftlichen Vortrag mit Kolloquium stattfinden. Sie soll die Dauer von 90 Minuten nicht überschreiten.
(5) Der wissenschaftliche Vortrag stellt Ergebnisse eigener wissenschaftlicher Arbeit dar; er ergänzt die schriftliche Habilitationsleistung. Er stellt zugleich die Fähigkeit unter Beweis, über einen wissenschaftlichen Gegenstand knapp und verständlich zu referieren.
(6) Das Kolloquium bezieht sich in der Regel auf den Habilitationsvortrag. In ihm hat die Bewerberin/der Bewerber nachzuweisen, daß sie/er befähigt ist, Gegenstände und Probleme aus dem Bereich der von ihr/ihm angestrebten venia legendi angemessen zu erörtern.

§ 5

Beschlußfassungen

(1) Über die Habilitation entscheidet der Fachbereichsrat des Fachbereichs 09 Philologie. Bei den Beschlußfassungen haben nur die Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren sowie die sonstigen habilitierten Mitglieder des Fachbereichsrats Stimmrecht; die übrigen Mitglieder wirken beratend mit. Darüber hinaus sind alle Mitglieder des Fachbereichs aus der Gruppe der Professorinnen/Professoren berechtigt, an den Entscheidungen des Fachbereichsrats in Habilitationsangelegenheiten mitzuwirken. Machen sie von dieser Möglichkeit Gebrauch, sind sie stimmberechtigt. Bei der Berechnung der Mehrheiten gelten sie als Mitglieder des Fachbereichsrats, soweit sie an der Entscheidung mitgewirkt haben.
(2) Der Fachbereichsrat ist berechtigt, zu Habilitationen Professorinnen/Professoren anderer Fachbereiche der Westfälischen Wilhelms-Universität und anderer wissenschaftlicher Hochschulen beratend oder mit Stimmrecht hinzuzuziehen.
(3) Entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren sind berechtigt, an der Aussprache im Fachbereichsrat teilzunehmen, wenn sie zu Gutachterinnen/Gutachtern bestellt wurden und ein Gutachten erstellt haben.
(4) Der Fachbereichsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. In Habilitationsangelegenheiten faßt er seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(5) Abstimmungen im Fachbereichsrat über Habilitationsleistungen sind offen. Enthaltungen sind unzulässig.

§ 6

Eröffnung des Verfahrens

(1) Über die Eröffnung oder Nichteröffnung des Habilitationsverfahrens entscheidet der Fachbereichsrat aufgrund des Berichts der Dekanin/des Dekans oder einer bzw. eines von der Dekanin/vom Dekan hierzu beauftragten Professorin, Professors, Hochschuldozentin oder Hochschuldozenten.
(2) Das Gesuch um Zulassung zum Habilitationsverfahren ist abzulehnen, wenn
  1. die Bewerberin/der Bewerber die Voraussetzungen des § 2 nicht erfüllt;
  2. die Unterlagen nach § 3 trotz Aufforderung zur Ergänzung nach Ablauf einer angemessenen Frist unvollständig sind;
  3. die Bewerberin/der Bewerber in wesentlichen Punkten unrichtige Angaben gemacht hat;
  4. das Habilitationsfach im Fachbereich nicht in Forschung und Lehre vertreten ist.
(3) Die Ablehnung ist der Bewerberin/dem Bewerber von der Dekanin/vom Dekan, mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Fachbereichsrats kann Widerspruch eingelegt werder. Über den Widerspruch entscheidet der Fachbereichsrats nach Anhörung der Bewerberin/des Bewerbers. Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.
(4) Solange der Dekanin/dem Dekan noch kein Gutachten im Sinne des § 8 vorliegt, kann die Bewerberin/der Bewerber ohne Angabe von Gründen vom Verfahren zurücktreten. Für einen Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt das abgebrochene Verfahren nur dann nicht als gescheiterter Habilitationsversuch, wenn schwerwiegende persönliche oder sachliche Gründe geltend gemacht werden und kein ablehnendes Gutachten vorliegt. Die Entscheidung trifft der Fachbereichsrat; Abs. 4 gilt entsprechend. Die Rücktrittserklärung hat schriftlich bei der Dekanin/beim Dekan zu erfolgen. Maßgebend für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels oder - bei nicht postalischer Beförderung - der Eingangsvermerk des Dekanats.
(5) Mindestens vierzehn Tage vor Eröffnung des Verfahrens soll die schriftliche Habilitationsleistung im Dekanat ausgelegt werden, um den Mitgliedern des Fachbereichsrats und den Professorinnen/Professoren des Fachbereichs die nötige Sachkenntnis für die Entscheidung über die Gutachterinnen/Gutachter zu vermitteln.

§ 7

Gutachterinnen/Gutachter

(1) Wird das Habilitationsverfahren eröffnet, bestellt der Fachbereichsrat unverzüglich mindestens vier Gutachterinnen/Gutachter. Mindestens eine Gutachterin/ein Gutachter soll einer anderen wissenschaftlichen Hochschule im In- oder Ausland angehören. Mindestens zwei Gutachterinnen/Gutachter sollen Vertreterinnen/Vertreter jenes Faches oder jener Fachrichtung sein, für welche die Bewerberin/der Bewerber die Lehrbefähigung anstrebt. Wird das Fach oder die Fachrichtung im Fachbereich nur durch eine Professorin/einen Professor vertreten, so wird diese/dieser zur Gutachterin/zum Gutachter bestellt. Zu Gutachterinnen/Gutachtern sollen Mitglieder der Gruppe der Professorinnen/Professoren oder Habilitierte oder entpflichtete oder in den Ruhestand versetzte Professorinnen/Professoren bestellt werden.
(2) Eine Gutachterin/ein Gutachter wird vom Fachbereichsrat zur Berichterstatterin/zum Berichterstatter bestellt.

§ 8

Gutachten

Der Fachbereichsrat setzt im Benehmen mit den Gutachterinnen/Gutachtern Fristen für die Erstellung der schriftlichen Gutachten fest. Die Frist für die Erstellung der Gutachten soll einen Zeitraum von insgesamt zwölf Wochen nicht überschreiten. Jedes Gutachten nimmt zu der Frage Stellung, ob die Anforderungen nach § 4 Abs. 2 bzw. 3 erfüllt sind, und enthält ein Votum für oder gegen die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung. Das Votum ist eingehend zu begründen. Soweit möglich soll die Gutachterin/der Gutachter zu der bisherigen Lehrtätigkeit der Bewerberin/des Bewerbers Stellung nehmen. Bei Fristüberschreitung kann die Dekanin/der Dekan eine neue Gutachterin/einen neuen Gutachter bestimmen.

§ 9

Auslage der schriftlichen Habilitationsleistung

(1) Die Dekanin/der Dekan legt die schriftliche Habilitationsleistung mit allen erstatteten Gutachten für eine von ihr/ihm zu bestimmende angemessene Frist, die drei Wochen nicht überschreiten darf, im Dekanat zur Einsicht aus und macht den Mitgliedern des Fachbereichrats und den Professorinnen/Professoren des Fachbereichs hiervon schriftliche Mitteilung. Innerhalb der Frist können die Unterlagen von den Mitgliedern des Fachbereichsrats und den Professorinnen/Professoren des Fachbereichs eingesehen werden. Die Gutachten sind von allen Einsichtnehmenden vertraulich zu behandeln.
(2) Die Mitglieder des Fachbereichrats und die Professorinnen/Professoren des Fachbereichs sind berechtigt, schriftlich Stellung zu nehmen. Stellungnahmen, die gegen die Annahme der schriftlichen Habilitationsleistung votieren (Einsprüche), sind ausführlich zu begründen und werden dem Fachbereichsrat binnen einer Woche nach Beendigung der Auslagefrist über die Dekanin/den Dekan vorgelegt. Bestimmt die Dekanin/der Dekan für die Auslage gemäß Abs. 1 eine Frist von drei Wochen, so kann sie/er zugleich festlegen, daß Einsprüche bereits innerhalb der Auslagefrist eingereicht werden müssen.

§ 10

Entscheidung über die schriftliche Habilitationsleistung

(1) Unverzüglich nach Ablauf der Einspruchsfrist entscheidet der einzuberufende Fachbereichsrat auf der Grundlage der Gutachten über die Annahme oder Ablehnung der vorgelegten schriftlichen Habilitationsleistung. Stimmabgaben, die vom mehrheitlichen Votum der Gutachten abweichen, sind schriftlich zu begründen.
(2) Der Fachbereichsrat kann die Entscheidung zurückstellen, wenn die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder die Einholung weiterer Gutachten für notwendig hält. Mehr als zwei weitere Gutachten dürfen in der Regel nicht eingeholt werden. § 8 Satz 5 gilt entsprechend. Auf der Basis aller eingeholten Gutachten entscheidet der Fachbereichsrat neu.
(3) Wird die schriftliche Habilitationsleistung abgelehnt, so ist die Habilitation gescheitert. Die Ablehnung ist der Bewerberin/dem Bewerber von der Dekanin/vom Dekan, mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, schriftlich mitzuteilen; § 6 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 11

Studiengangsbezogene Lehrveranstaltung, wissenschaftlicher Vortrag mit Kolloquium

(1) Hat der Fachbereichsrat die Annahme der schriftlichen Leistung beschlossen, so sucht er in derselben Sitzung aus den gemäß § 3 Abs. 2 für den Vortrag vorgeschlagenen Themen das Thema des wissenschaftlichen Vortrags aus und befindet über die Abhaltung der studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung. Der Fachbereichsrat kann ein seiner Meinung nach ungeeignetes Thema mit der Aufforderung, ein anderes Thema zu benennen, zurückgeben. Entsprechendes gilt für den Vorschlag zur Abhaltung der studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung. Zugleich beauftragt er mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder sowie die studentischen Mitglieder des Fachbereichsrats, an der studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung teilzunehmen und über sie zu berichten
(2) Die Dekanin/Der Dekan bestimmt einen Termin innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 für die Abhaltung der studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung. Der Bewerberin/dem Bewerber ist eine Frist von mindestens einer Woche zur Vorbereitung einzuräumen. Jedes Mitglied des Fachbereichsrats und der Gruppe der Professorinnen/Professoren des Fachbereichs hat das Recht, an der studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung teilzunehmen.
(3) In derselben Sitzung setzt die Dekanin/der Dekan den Termin für den Vortrag mit Kolloquium fest. Der Bewerberin/Dem Bewerber ist eine Frist von mindestens vier Wochen zur Vorbereitung einzuräumen. Die Frist kann mit Zustimmung der Bewerberin/des Bewerbers verkürzt werden. Der Vortrag soll in der Regel die Dauer von 30 Minuten nicht überschreiten.
(4) An den wissenschaftlichen Vortrag schließt sich das Kolloquium an. Die Mitglieder des Fachbereichsrats sowie jede/jeder habilitierte Angehörige des Fachbereichs und die dem Fachbereich angehörenden entpflichteten und in den Ruhestand versetzten Professorinnen/Professoren können sich an dem Kolloquium beteiligen. Die Dekanin/Der Dekan leitet das Kolloquium, das 60 Minuten in der Regel nicht überschreiten sollte.
(5) Vortrag und Kolloquium sowie Beratung und Abstimmung über Vortrag und Kolloquium finden in nichtöffentlicher Sitzung des Fachbereichsrats statt. Auf Antrag der Habilitandin/des Habilitanden können Vortrag und Kolloquium in universitäts- öffentlicher Sitzung stattfinden.
(6) Im Anschluß an Vortrag und Kolloquium entscheiden die stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrats, ob Vortrag und Kolloquium den Anforderungen des § 4 Abs. 5 und 6 genügten. Danach entscheiden sie aufgrund der Berichte gemäß Abs. 1, ob die studiengangsbezogene Lehrveranstaltung den Anforderungen des § 4 Abs. 4 genügte. Die Abstimmungen über diese Leistungen sind offen, ablehnende Stimmen müssen mündlich begründet werden. Genügte eine der Leistungen den Anforderungen nicht, darf die betreffende Leistung innerhalb von zwei Jahren einmal wiederholt werden. Die Wiederholung muß die Bewerberin/der Bewerber spätestens innerhalb von 18 Monaten schriftlich beantragen. Sind Vortrag und Kolloquium zu wiederholen, so hat die Bewerberin/der Bewerber dem Antrag drei Themen für den wissenschaftlichen Vortrag vor dem Fachbereichsrat beizufügen, wobei das Thema des bereits gehaltenen wissenschaftlichen Vortrags nicht erneut vorgeschlagen werden darf. Ist die studiengangsbezogene Lehrveranstaltung zu wiederholen, so hat die Bewerberin/der Bewerber dem Antrag das Thema für die Abhaltung der studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung beizufügen, wobei das Thema der bereits abgehaltenen studiengangsbezogenen Lehrveranstaltung nicht erneut vorgeschlagen werden darf. Das weitere Verfahren richtet sich nach § 11 Abs. 1 bis 6. Versäumt die Bewerberin/der Bewerber die Frist, verzichtet sie/er auf die Wiederholung oder genügt ihre/seine Leistung wieder nicht, so ist die Habilitationsverfahren gescheitert.

§ 12

Habilitation

(1) Im Anschluß an die Abstimmung gemäß § 11 Abs. 6 stellt der Fachbereichsrat in nichtöffentlicher Sitzung die Lehrbefähigung und deren Umfang fest und entscheidet über die Verleihung der entsprechenden Lehrbefugnis.
(2) Die Erteilung einer gegenüber dem ursprünglichen Antrag der Bewerberin/des Bewerbers eingeschränkten Lehrbefugnis ist nur zulässig, wenn die Bewerberin/der Bewerber ihren/seinen Antrag entsprechend ändert.
(3) Die Dekanin/der Dekan des Fachbereichs gibt der Bewerberin/dem Bewerber Entscheidungen des Fachbereichs im Sinne von § 11 Abs. 6 sowie § 12 Abs. 1 bekannt. Über belastende Entscheidungen ist der Bewerberin/dem Bewerber unverzüglich ein mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung versehener Bescheid zu erteilen; § 6 Abs. 3 gilt entsprechend. Auf Antrag gibt die Dekanin/der Dekan der Bewerberin/dem Bewerber nach gescheitertem Habilitationsverfahren Auskunft über den Verlauf der Beratung gemäß § 11 Abs. 6. Der Antrag ist innerhalb von vier Wochen nach dem Zugang des Ablehnungsbescheids zu stellen.
(4) Nach Abschluß des Verfahrens wird der Bewerberin/dem Bewerber auf Antrag Einsicht in die Verfahrensakten, insbesondere die Gutachten gewährt.
(5) Über den erfolgreichen Abschluß des Verfahrens wird eine Urkunde ausgestellt. Die Urkunde enthält insbesondere das Thema der Habilitationsschrift und die Bezeichnung des Fachgebiets, für das die Lehrbefähigung festgestellt und die Lehrbefugnis erteilt worden ist. Weiterhin sind die Bezeichnung des Fachbereichs und das Datum des Tages der Beschlußfassung nach Abs. 1 aufzunehmen. Die Urkunde wird von der Dekanin/dem Dekan unterzeichnet und mit dem Siegel des Fachbereichs versehen.
(6) Mit der Erteilung der Lehrbefugnis ist die/der Habilitierte berechtigt, die Bezeichnung "Privatdozentin"/"Privatdozent" zu führen. Ein Dienstverhältnis wird damit nicht begründet.
(7) Die Dekanin/Der Dekan unterrichtet die Rektorin/den Rektor der Westfälischen Wilhelms-Universität über den Vollzug der Habilitation.

§ 13

Veröffentlichung

Die Habilitationsschrift oder zumindest deren wesentliche Teile sind von der/dem Habilitierten zu veröffentlichen. Dabei sollen die Korrekturen und Anregungen der Gutachterinnen/Gutachter und der schriftlichen Voten in gebührender Form berücksichtigt werden. Die Veröffentlichung soll innerhalb von drei Jahren nach der Feststellung der Lehrbefähigung erfolgen. Der habilitierende Fachbereich und die Universitätsbibliothek haben Anspruch auf je ein Belegexemplar (des Ganzen bzw. seiner Teile). Wenn fünf Jahre nach der Habilitation noch kein Belegexemplar der Veröffentlichung beim Fachbereich eingegangen ist, kann die Dekanin/der Dekan von der zur Habilitation vorgelegten Fassung auf Anfrage von Interessierten Kopien zur Verfügung stellen.

§ 14

Antrittsvorlesung

Spätestens sechs Monate nach der Verleihung der Lehrbefugnis soll sich die/der Habilitierte der Hochschulöffentlichkeit durch eine Antrittsvorlesung, zu der die Dekanin/der Dekan einlädt, vorstellen.

§ 15

Rechte und Pflichten der Privatdozentin/des Privatdozenten

Zu den Rechten und Pflichten der Privatdozentin/des Privatdozenten gehören insbesondere
  1. die angemessene Vertretung des Fachgebietes in Forschung und Lehre,
  2. die regelmäßige Durchführung von Lehrveranstaltungen im Umfang von wenigstens zwei Semesterwochenstunden an der Westfälischen Wilhelms-Universität.
Der Fachbereichsrat kann in begründeten Fällen, z. B. bei vergleichbarer auswärtiger Lehrtätigkeit, auf Antrag einen befristeten Dispens von der Lehrverpflichtung gewähren.

§ 16

Umhabilitation

(1) Im Verfahren der Umhabilitation entscheidet der Fachbereichsrat darüber, ob einer Bewerberin/einem Bewerber die venia legendi, die zu einem früheren Zeitpunkt bereits durch einen anderen Fachbereich der Westfälischen Wilhelms-Universität oder an einer anderen wissenschaflichen Hochschule des deutschen Sprachraums erteilt worden ist, für ein Fachgebiet am Fachbereichs 09 der Westfälischen Wilhelms-Universität erteilt werden soll.
(2) Die Umhabilitation setzt in der Regel voraus, daß die Bewerberin/der Bewerber nach der Habilitation ihre/seine Fähigkeit, ein wissenschaftliches Fach in Forschung und Lehre zu vertreten, unter Beweis gestellt hat. Die Vorlage einer neuen Habilitationsschrift kann nicht verlangt werden. Der Fachbereichsrat entscheidet darüber, ob und gegebenenfalls welche mündlichen Habilitationsleistungen die Bewerberin/der Bewerber noch zu erbringen hat.
(3) Hinsichtlich der Zulassung und der Eröffnung des Verfahrens gelten die Bestimmungen der §§ 2, 3 und 6 entsprechend. Die Urkunde über die vollzogene Habilitation und gegebenenfalls über die Verleihung der venia legendi ist vorzulegen.
(4) Die Umhabilitation kann nur für dieselbe Lehrbefähigung beantragt werden, die die Bewerberin/der Bewerber an der anderen Hochschule bzw. dem anderen Fachbereich bereits nachgewiesen hat. § 17 bleibt unberührt.
(5) Zur Vorbereitung der Entscheidung kann der Fachbereich eine Kommission bilden. Die Kommission kann auswärtige Gutachten einholen oder sich auf die für die vorangegangene Habilitation erstellten Gutachten stützen.
(6) Die stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrats entscheiden in einer Sitzung des Fachbereichsrats über den Antrag auf Umhabilitierung. Sie können in begründeten Fällen mit Einverständnis der Bewerberin/des Bewerbers eine Modifizierung oder Einschränkung der bisherigen venia legendi beschließen.

§ 17

Erweiterung der Lehrbefugnis

(1) Die/Der Habilitierte kann an die Dekanin/den Dekan einen Antrag auf Erweiterung Lehrbefugnis stellen. Als Nachweis sind dem Antrag entsprechende Veröffentlichungen beizufügen. Der Antrag kann zusammen mit einem Antrag auf Umhabilitation gestellt werden.
(2) Für das Verfahren zur Erweiterung der Lehrbefugnis gelten die Regelungen der §§ 1 bis 14 entsprechend. Der Fachbereichsrat kann beschließen, auf Teile der Habilitationsleistungen ganz oder teilweise zu verzichten. In diesem Fall muß sich aus den Veröffentlichungen ergeben, daß die/der Habilitierte das Fach, für das sie/er die erweiterte Lehrbefugnis beantragt, in der Forschung selbständig vertreten kann.

§ 18

Erlöschen, Rücknahme und Widerruf der Lehrbefugnis

(1) Die Lehrbefugnis erlischt
  1. durch schriftlich erklärten Verzicht;
  2. mit Berufung an eine andere wissenschaftliche Hochschule;
  3. mit der Umhabilitation an einen anderen Fachbereich oder eine andere wissenschaftliche Hochschule;
  4. mit der Rechtskraft eines disziplinargerichtlichen Urteils, das zur Entlassung oder Entfernung einer/eines beamteten Privatdozentin/Privatdozenten aus dem Dienst führt.
(2) Die Lehrbefugnis kann widerrufen werden,
  1. wenn derjenige akademische Grad nicht mehr geführt werden darf, der Voraussetzung für die Zulassung zum Habilitationsverfahren war;
  2. wenn der Privatdozentin/dem Privatdozenten nach Erteilung der Lehrbefugnis die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkannt wurde oder sie/er durch rechtskräftiges Urteil eines deutschen Gerichts wegen eines Verbrechens (§ 12 Abs. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber verurteilt worden ist;
  3. wenn die Privatdozentin/der Privatdozent durch ihr/sein Verhalten das Ansehen des Faches, für das seine Lehrbefugnis besteht, gröblich verletzt hat, insbesondere, wenn er rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt wurde, bei deren Begehung sie/er ihre/seine wissenschaftliche Qualifikation mißbraucht hat;
  4. wenn die/der Habilitierte ohne wichtigen Grund zwei Jahre keine Lehrtätigkeit ausgeübt hat, es sei denn, daß sie/er das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Die Lehrbefugnis ist zurückzunehmen, wenn die Habilitation durch Täuschung erlangt wurde. Sie kann zurückgenommen werden, wenn sie durch Angaben, die in wesentlichen Teilen unvollständig waren, erlangt wurde.
(4) Die Feststellung bzw. Entscheidung nach Abs. 1 bis 3 trifft der Fachbereichsrat. Der/Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(5) Widerruf und Rücknahme sind zu begründen, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und der/dem Betroffenen bekanntzugeben; § 6 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 gilt entsprechend.
(6) Nach dem Verlust der Lehrbefugnis darf die Bezeichnung "Privatdozentin"/"Privatdozent" nicht mehr geführt werden.

§ 19

Übergangsbestimmungen

Habilitationsverfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung bereits eröffnet waren, werden nach Maßgabe derjenigen Ordnung durchgeführt, die im Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens galt. Auf schriftlichen Antrag der Bewerberin/des Bewerbers werden bereits eröffnete Verfahren nach den Bestimmungen dieser Ordnung fortgesetzt.

§ 20

Inkrafttreten

(1) Die Habilitationsordnung des Fachbereichs 09 Philologie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Habilitationsordnungen des Fachbereichs 11 Germanistik vom 18.04.1994, der Philosophischen Fakultät vom 12. Oktober 1954 sowie der ehemaligen Pädagogischen Hochschule Westfalen-Lippe vom 31.3.1980 bzw. des ehemaligen FB 21 im Fachbereich 11 Philologie außer Kraft.
(2) Die Habilitationsordnung des Fachbereichs 09 Philologie wird in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität verkündet.

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Ausgefertigt aufgrund der Beschlüsse des Fachbereichsrats des Fachbereichs Philologie vom 4. Mai 1998 und 21. März 2000 und des Senats der Westfälischen Wilhelms-Universität vom 1. Juli 1998 und 26. April 2000.

Münster, den 5. Mai 2000Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt

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Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 8. Februar 1991 (AB Uni 91/1), zuletzt geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.

Münster, den 5. Mai 2000Der Rektor
Prof. Dr. J. Schmidt



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Datum: 2000-10-30