STUDIENORDNUNG


für den Studiengang

Niederländisch

mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt

an Gymnasien und Gesamtschulen

vom 09. Juni 2005



Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 86 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Lan-des Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG) vom 14. März 2000 (GV. NW. S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2005 (GV.NRW.S.752), hat die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Ordnung erlassen:



Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studienvoraussetzungen
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Regelstudienzeit, Regelstudiendauer und Umfang des Studiums
§ 5 Ziel des Studiums
§ 6 Lehrveranstaltungsarten
§ 7 Leistungsnachweise
§ 8 Grundstudium
§ 9 Die Zwischenprüfung
§ 10 Hauptstudium
§ 11 Praxisphase
§ 12 Erste Staatsprüfung
§ 13 Erwerb mehrerer Lehrämter
§ 14 Erweiterungsprüfung („Drittfach“)
§ 15 Studienberatung
§ 16 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Prüfungsleistungen
§ 17 Inkrafttreten

Modulbeschreibungen


Diese Studienordnung regelt das Studium im Fach Niederländisch für das Lehramt für Gymnasien und Gesamtschulen (GymGes) an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster. Die für die vorliegende Studienordnung maßgeblichen Prüfungsordnungen sind die Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an SchuIen (Lehramtsprüfungsordnung - LPO) vom 27. März 2003 (GV NW S.182) sowie die Ordnung für die Zwischenprüfung in den Studiengängen für die Lehrämter an Grund-, Haupt-, Realschulen und Gymnasien, Gesamtschulen und Berufskollegs in den Fächern der Philosophischen Fakultät und der Evangelisch-Theologischen Fakultät mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und für das Lehramt an Berufskollegs (ZPO) vom 2. Dezember 2004. Der Studienordnung liegt ferner zugrunde das Gesetz über die AusbiIdung für Lehrämter an öffentIichen SchuIen (Lehrerausbildungsgesetz - LABG) vom 2. Juli 2002, zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV.NW. S. 223) und die Ordnung für die Schulpraxisphasen der Lehramtsstudiengänge an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.


(1) AIIgemeine Zugangsvoraussetzungen:
Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums im Fach Niederländisch ist die aIIgemeine HochschuIreife, die bei der Einschreibung durch das Reifezeugnis oder ein von der zuständigen staatIichen SteIIe aIs gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachzuweisen ist. Eine weitere Voraussetzung ist der Nachweis des Latinums gemäß § 44 (LPO). Studierende, die bei der Immatrikulation für das Fach Niederländisch das Latinum nicht nachweisen können, müssen bis spätestens Ende des Grundstudiums den Nachweis erbringen. Andernfalls kann das Zwischenprüfungszeugnis nicht ausgestellt und das Hauptstudium nicht aufgenommen wer-den.

(2) Wünschenswerte Voraussetzungen:
Kenntnisse in zwei weiteren, modernen Fremdsprachen, darunter Englisch.




Das Studium des Faches Niederländisch kann zum Winter- oder zum Sommersemester aufgenommen werden.




Das Studium hat eine Regelstudienzeit von neun Semestern. Der Studiengang umfasst pro Fach eine Mindestgesamtstundenzahl von 65 Semesterwochenstunden (SWS). Das ent-spricht 100 Leistungspunkten (1 LP = 1 ECTS).




Ziel der Ausbildung ist die Aneignung fachdidaktischer, sprachpraktischer, (inter)kultureller und fachwissenschaftlicher Kompetenzen als Grundlage für das Lehramt im Fach Niederländisch an Gymnasien und Gesamtschulen. Von Beginn des Studiums an werden Praxisphasen mit einbezogen.

Übergreifende Studieninhalte sind der Erwerb von Fähigkeiten zum fachspezifischen Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken und pädagogischer Medienkompetenz sowie Grundkenntnisse in interkultureller Bildung. Die Lehramtsstudierenden erwerben Grundkenntnisse in Organisation und in Verfahren der Qualitätssicherung, die für Teilnahme und gestaltende Mitwirkung bei der Schulentwicklung erforderlich sind.




(1) Im Fach Niederländisch werden die folgenden Lehrveranstaltungsarten angeboten:

1. Vorlesung in der Fremdsprache (V)
Vorlesungen dienen der theoretischen Vermittlung sprach- und literaturwissenschaftli-cher sowie kultureller Inhalte in Form einer vortragenden Darstellungsweise.

2. Sprachkurs (SK)/Übung (ÜB)/Einführung (E)
Kenntnisse und Fertigkeiten werden unter Anleitung erworben, vor allem in fachwis-senschaftlichen Einführungen und sprachpraktischen Veranstaltungen.

3. Seminar (S)
Ausgewählte Themen oder Wissensbereiche werden durch Vortrag und Diskussion er-arbeitet.

4. Praxisphasen
Beobachtende Teilnahme, Reflexion und (wenn möglich) Durchführung von Schulunter-richt. Näheres regelt die Ordnung für die Schulpraxisphasen der Lehramtsstudiengänge an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.

5. Kolloquium
Wissenschaftliches Gespräch zwischen der bzw. dem Lehrenden und Studierenden zur Prüfungsvorbereitung.

6. Selbststudium
Im Selbststudium erfolgt eine selbständige und individuelle Vertiefung ausgewählter Fachinhalte, um den Umgang mit Forschungsliteratur zu schulen.

(2) Die einzelnen Lehrveranstaltungen können Pflicht-, Wahlpflicht- oder Wahlveranstaltun-gen sein. Sie sind im Hauptstudium Modulen zugeordnet.
  • Pflichtveranstaltungen sind alle Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung für den erfolgreichen Abschluss des Studiums studiert werden müssen.
  • Wahlpflichtveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die gemäß der Studienordnung aus einer bestimmten Gruppe von Veranstaltungen in einem vorgeschriebenen Studienumfang ausgewählt werden müssen.
  • Wahlveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die frei gewählt werden können.


(1) Der Erwerb eines Leistungsnachweises (LN) setzt in der Regel die erfolgreiche Erbringung einer Studienleistung voraus. Dies können insbesondere sein: Klausuren, Referate, Hausarbeiten, Präsentationen, Protokolle, Portfolios, mündliche Prüfungen, Praktika u. a.

(2) Die Kriterien für den Erwerb von Leistungsnachweisen werden zu Beginn einer Lehrver-anstaltung von den Lehrenden bekannt gegeben.

(3) Leistungsnachweise sind in der Regel benotet mit Ausnahme der Praktikumsnachweise, die grundsätzlich unbenotet bleiben.



(1) Auf das Grundstudium entfallen ca. 32 SWS (ca. 40 LP) des Studienvolumens. Es um-fasst vier Semester.

(2) Im Grundstudium sind drei Leistungsnachweise zu erbringen.

(3) Das Grundstudium besteht aus folgenden Pflichtveranstaltungen:

SK: Niederländisch I
SK: Niederländisch II
SK: Niederländisch III
ÜB: Mündliche Sprachkompetenz
ÜB: Schriftliche Sprachkompetenz
ÜB: Mündliches und schriftliches Präsentieren
ÜB: Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten
E: Sprachwissenschaft
E: Literaturwissenschaft
S: Sprachwissenschaft*
S: Literaturwissenschaft*
V: Sprachwissenschaft*
V: Literaturwissenschaft*
V: Sprach- oder Literaturwissenschaft*
4 SWS
4 SWS
2 SWS
2 SWS
2 SWS
2 SWS
2 SWS
2 SWS
2 SWS
2 SWS
2 SWS
2 SWS
2 SWS
2 SWS
TN
TN
LN
TN
TN
TN
TN
TN
TN
LN
LN


Die mit * gekennzeichneten Veranstaltungen sind Wahlpflichtveranstaltungen.



(1) Die bestandene Zwischenprüfung gilt als erfolgreicher Abschluss des Grundstudiums im Sinne der Lehramtsprüfungsordnung. Die Anmeldung dazu erfolgt schriftlich an die/den Vorsitzende(n) des Prüfungsausschusses (vgl. § 3 ZPO vom 2. Dezember 2004), falls die in § 9 Abs. 2 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind und der Nachweis der in § 8 aufgeführten Veranstaltungen im Umfang von 26 SWS erfolgt ist. Die Prüfungstermine werden durch Aushang bekannt gegeben (ZPO vom 2. Dezember 2004).

(2) Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung sind drei Leistungsnachweise aus verschiedenen Bereichen vorzulegen. Über Anerkennungen von Leistungsnachweisen, die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, entscheidet der Zwischenprüfungsausschuss.

(3) Im Übrigen wird auf die ZPO vom 2. Dezember 2004 verwiesen.

(4) Erforderliche Sprachkenntnisse sind bis zum Zeitpunkt der Anmeldung zur Zwischenprüfung nachzuweisen und werden in das Zwischenprüfungszeugnis aufgenommen.



(1) Das Hauptstudium ist modular strukturiert.

(2) Das Hauptstudium umfasst 5 Fachsemester mit insgesamt 5 Modulen und einem Gesamtstudienumfang von 34 SWS (mind. 60 LP).

(3) Im Hauptstudium sind vier Leistungsnachweise zu erbringen, davon einer aus der Fachdidaktik.

(4) Die Zulassung zu den Prüfungen wird seitens des Staatlichen Prüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für das Lehramt an Schulen ausgesprochen
  • für die Prüfung in Fachdidaktik nach Erwerb eines Leistungsnachweises im Modul Fachdidaktik,
  • für die erste Modulabschlussprüfung im Fach Niederländisch nach Erwerb von zwei Leistungsnachweisen aus Modulen im Fach Niederländisch,
  • für die zweite Modulabschlussprüfung im Fach Niederländisch nach Erwerb eines weiteren Leistungsnachweises aus Modulen im Fach Niederländisch.
(5) Das Hauptstudium besteht aus den folgenden Modulen:

Modul Vermittlungskompetenz & Kultur
S: Schriftliche Sprachkompetenz, kontrastiv; LN
S: Kultur
ÜB: Kommunikation & Vermittlung
ÜB: Kultur oder Exkursion
Aufbaumodul Sprachwissenschaft (Prüfungsmodul, falls der Leistungsnachweis in diesem Modul erbracht wird)
S: Sprachwissenschaft; LN, falls der LN nicht im Aufbaumodul Literaturwis-senschaft erworben wurde
S: Sprachwissenschaft
V: Sprachwissenschaft
Aufbaumodul Literaturwissenschaft (Prüfungsmodul, falls der Leistungsnachweis in diesem Modul erbracht wird)
S: Literaturwissenschaft; LN, falls der LN nicht im Aufbaumodul Sprachwis-senschaft erworben wurde
S: Literaturwissenschaft
V: Literaturwissenschaft
Modul Fachdidaktik (Prüfungsmodul)
S: Fachdidaktik; LN
S: Fachdidaktik
ÜB: Sprach- oder literaturwissenschaftliche Aspekte des Niederländischunter-richts
ÜB: Fachdidaktik
ggf. Kernpraktikum inkl. Begleitung
 Vertiefungsmodul Fachwissenschaft & ihre Vermittlung (Prüfungsmodul)
S: Sprachwissenschaft und ihre Vermittlung; LN, falls der LN im Aufbaumodul Literaturwissenschaft erworben wurde
S: Literaturwissenschaft und ihre Vermittlung; LN, falls der LN im Aufbaumodul Sprachwissenschaft erworben wurde
Kolloquium
Selbststudium

Die Beschreibung der Module erfolgt im Anhang.

(6) Die jeweils erforderlichen Modulabschlussprüfungen erfolgen in Absprache mit der/dem Modulbeauftragten. Die/der Modulbeauftragte gibt rechtzeitig vor den Modulabschlussprüfungen die notwendigen Hinweise für die Teilnahme an der Modulabschlussprüfung bekannt. Die Namen der jeweiligen Beauftragten sind in den Modulbeschreibungen im Anhang zu finden. Module, in denen Prüfungsleistungen erbracht werden können, sind als solche in den Modulbeschreibungen gekennzeichnet.


Gemäß § 10 Abs. 3 LPO vom 27. März 2003 findet das vierwöchige Orientierungspraktikum im ersten Studienjahr statt und wird vom Fachbereich Erziehungswissenschaft verantwortet.
Gemäß § 10 Abs. 4 LPO vom 27. März 2003 sind weitere Praktika („Kernpraktikum“) wäh-rend des Hauptstudiums durchzuführen. Ihre Gesamtdauer beträgt mindestens 10 Wochen. Die Praxisphasen des Hauptstudiums können integraler Bestandteil des Moduls Fachdidaktik sein, in welchem Themenstellungen und Verfahrensweisen für Studien- und Unterrichtspro-jekte an Schulen entwickelt werden. Das Kernpraktikum wird durch einen Leistungsnachweis im Seminar Fachdidaktik nachgewiesen. Weiteres regelt die Ordnung für die Schulpraxis-phasen der Lehramtsstudiengänge an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom xx.xx.xxxx.



(1) Die Erste Staatsprüfung im Fach Niederländisch besteht aus zwei Prüfungsabschnitten:

a) ggf. einer schriftlichen Hausarbeit, die in einem der beiden Unterrichtsfächer ab dem sechsten Fachsemester geschrieben werden soll,

b) den in Anschluss an die Prüfungsmodule abgenommen Prüfungen. Prüfungsmodule sind das Aufbaumodul Literaturwissenschaft oder das Aufbaumodul Sprachwissenschaft, das Vertiefungsmodul Fachwissenschaft & ihre Vermittlung sowie das Modul Fachdidaktik.

(2) Nach erfolgreichem Abschluss des Grundstudiums (Zwischenprüfung) und dem Erwerb mindestens eines Leistungsnachweises im Fach Niederländisch kann die Zulassung zur schriftlichen Hausarbeit beantragt werden. Diese ist binnen drei Monaten nach Mitteilung des Themas beim Staatlichen Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für das Lehramt abzuliefern. Sind zur Anfertigung der schriftlichen Hausarbeit Versuchsreihen oder die empirische Gewinnung von Materialien erforderlich, kann die Frist auf Vorschlag der Themenstellerin oder des Themenstellers um bis zu zwei Monate verlängert werden. Für Schwerbehinderte im Sinne des Sozialgesetzbuches IX, für Körperbehinderte und für chronisch Kranke sind Ausnahmen von den prüfungsrechtlichen und -organisatorischen Regelungen zu treffen, die die Behinderung angemessen berücksichtigen. Der Antrag ist mit dem Antrag auf Zulassung zur Ersten Staatsprüfung zu verbinden.

(3) Im Fach Niederländisch sind drei Prüfungen abzulegen, davon muss eine aus der Fachdidaktik stammen. Die Prüfungen erfolgen als Modulabschlussprüfung am Ende eines jeden als Prüfungsmodul gekennzeichneten Moduls. Mindestens eine Prüfung muss schriftlich, mindestens eine Prüfung muss mündlich abgelegt werden. Schriftliche Prüfungen (Klausuren) dauern vier Stunden, mündliche Prüfungen in der Regel für jeden Prüfling 45 Minuten. Die mündliche Prüfung findet zu einem angemessenen Teil in der Fremdsprache statt. Die letzte abzulegende Prüfung soll eine mündliche sein.



(1) Wer zusätzlich zur Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen die Be-fähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahr-gangsstufen der Gesamtschulen erwerben will, muss zusätzliche Studien im Umfang von 20 Semesterwochenstunden im didaktischen Grundlagenstudium in Deutsch oder Mathematik nachweisen. Außerdem sind ein Leistungsnachweis und zwei Prüfungsleistungen zu erbrin-gen. Eine Prüfung ist als schriftliche Prüfung und eine als mündliche Prüfung im Umfang von etwa 30 Minuten Dauer zu erbringen.

(2) Wird ein noch nicht studiertes Fach gewählt oder entsprechen die Fächer nicht denen des angestrebten weiteren Lehramtes, sind Studien sowie Studien- und Prüfungsleistungen nachzuweisen, wie sie für ein Fach im angestrebten Lehramt erforderlich sind.



(1) Die Befähigung, das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen im Fach Niederländisch selbständig auszuüben, kann auch durch das Studium als sog. „Drittfach“ erworben werden.
In Anlehnung an § 29 Abs. 4 LPO vom 27. März 2003 sind aus dem Lehrangebot gem. § 6 18 SWS Pflicht- und 16 SWS Wahlpflichtveranstaltungen nachzuweisen.

(2) Im Grundstudium muss ein Leistungsnachweis im Sprachkurs Niederländisch III und ein Leistungsnachweis im Seminar Sprachwissenschaft oder im Seminar Literaturwissenschaft erbracht werden. Folgende Veranstaltungen sind zu belegen und Leistungs- und Teilnahmenachweise zu erwerben:

Sprachkurs Niederländisch I                                    
Sprachkurs Niederländisch II
Sprachkurs Niederländisch III
Einführung in die Sprachwissenschaft
Einführung in die Literaturwissenschaft
Seminar Sprachwissenschaft
Seminar Literaturwissenschaft
Übung Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten

4 SWS
4 SWS
2 SWS
2 SWS
2 SWS
2 SWS
2 SWS
2 SWS
TN
TN
LN
TN
TN
LN/TN
LN/TN
TN


Die Zwischenprüfung entfällt. Das Grundstudium gilt durch Vorlage der oben aufgeführten Studiennachweise als erfolgreich abgeschlossen. Spätestens beim Eintritt in das Hauptstudium sind die ggf. erforderlichen Sprachnachweise zu erbringen.

(3) Im Hauptstudium muss gemäß § 29 Abs. 2 LPO vom 27. März 2003 ein Leistungsnachweis in Fachdidaktik und ein Leistungsnachweis in Fachwissenschaft erbracht werden. Wurde der Leistungsnachweis im Grundstudium in Literaturwissenschaft erworben, so ist im Hauptstudium ein Leistungsnachweis in Sprachwissenschaft zu erbringen und v.v. Folgende Veranstaltungen müssen belegt werden.

- aus dem Aufbaumodul Sprachwissenschaft:
Seminar Sprachwissenschaft
Vorlesung Sprachwissenschaft

- aus dem Aufbaumodul Literaturwissenschaft:
Seminar Literaturwissenschaft
Vorlesung Literaturwissenschaft

- aus dem Modul Fachdidaktik:
Seminar Fachdidaktik

- aus dem Modul Vermittlungskompetenz & Kultur:
Seminar Schriftliche Sprachkompetenz,
kontrastiv
Seminar Kultur

2 SWS LN/TN
2 SWS

2 SWS LN/TN
2 SWS



2 SWS LN



2 SWS TN
2 SWS TN


(4) Die Erweiterungsprüfung wird vor dem staatlichen Prüfungsamt abgelegt. Für sie gelten die Vorschriften für Prüfungen im Fach Niederländisch entsprechend.



(1) Die allgemeine Studienberatung erfolgt durch die Zentrale Studienberatung der Universi-tät.

(2) Die studienbegleitende Fachberatung im Studiengang Niederländisch (Lehramt) ist Aufgabe des Faches. Sie erfolgt durch die Lehrenden in ihren Sprechstunden, durch die Studienberatung im Fach und die/den Modulbeauftragte(n). Eine obligatorische Studienberatungsveranstaltung findet im Rahmen der Übung „Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten“ statt. Weiterhin ist die Teilnahme an einer Studienberatungsveranstaltung im Hauptstudium obligatorisch. Die Studienberatung soll möglichst frühzeitig in Anspruch genommen werden. Sie erstreckt sich auf Fragen der Studieneignung sowie insbesondere auf die Unterrichtung über die Studienmöglichkeiten, Studieninhalte, Studienanforderungen und den Studienaufbau.

(3) Die Beratung in studentischen Angelegenheiten erfolgt auch durch die Fachschaft Niederlandistik.

(4) In Prüfungsfragen berät das Staatliche Prüfungsamt.



(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist.

(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze (1) und (2) entsprechend.

(4) An deutschsprachigen Hochschulen ist mindestens die Hälfte des Studiums zu betreiben. Bei Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusmi-nisterkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Ab-sprachen im Rahmen der Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen zu beachten.

(5) Zuständig für die Anrechnung von Zwischenprüfungsleistungen ist der Zwischenprüfungsausschuss auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die jeweiligen Fachvertreter. Zuständig für die Anrechnung von Grundstudienleistungen sind die jeweiligen Fachvertreter. Einzelheiten regelt § 5 der ZPO vom 2. Dezember 2004.

(6) Zuständig für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen auf das Hauptstudium ist das Staatliche Prüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen. Das Prüfungsamt trifft die Anerkennungsentscheidung auf der Grundlage einer fachlichen Begutachtung durch die Hochschule.

(7) Für die Anerkennung von Hochschulabschlussprüfungen gilt § 50 LPO vom 27. März 2003.

(8) Über die Einstufung bei vorhandenen Sprachkenntnissen (u.a. CNavt) befindet das Institut für Niederländische Philologie.



(1) Diese Ordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster in Kraft. Sie gilt für alle Studierenden, die nach dem Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufnehmen.

(2) Diejenigen Studierenden, die vor Inkrafttreten der Studienordnung ihr Studium aufge-nommen haben, können das Studium wahlweise nach dieser oder nach der alten Studienordnung beenden. Die Regelungen des Hauptstudiums gelten für alle Studierenden, die ab Wintersemester 2003/2004 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten. Für diejenigen Studierenden, die vor dem Wintersemester 2003/2004 ihr Lehramtsstudium aufgenommen haben und nach dem Inkrafttreten dieser Studienordnung ins Hauptstudium treten, gelten die bisher gültigen Regelungen, es sei denn, sie erklären, dass sie die Anwendung der vorliegenden Studienordnung wünschen.





Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses der Fachbereichsrates des Fachbereichs Philologie vom 25. April 2005


Münster, den 09. Juni 2005Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt







Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08.02.1991 ( AB Uni 91/1) zuletzt geändert am 23.12.1998 ( AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 09. Juni 2005Der Rektor



Prof. Dr. Jürgen Schmidt



ANHANG
EMPFOHLENER STUDIENNETZPLAN
für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
(bei Aufnahme des Studiums zum Wintersemester)

Fachsemester

Veranstaltung

Scheine

SWS

1.

SK: Niederländisch I

TN

4

E: Literaturwissenschaft

TN

2

ÜB: Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten

TN

2

2.

SK: Niederländisch II

TN

4

ÜB: Mündliche Sprachkompetenz

TN

2

E: Sprachwissenschaft

TN

2

S: Literaturwissenschaft

LN+

2

3.

SK: Niederländisch III

LN+

2

ÜB: Schriftliche Sprachkompetenz

TN

2

V: Sprach- bzw. Literaturwissenschaft


2

S: Sprachwissenschaft

LN+

2

4.

ÜB: Mündliches und schriftliches Präsentieren

TN

2

V: Sprach- bzw. Literaturwissenschaft


2

V: Sprach- bzw. Literaturwissenschaft


2

Zwischenprüfung

5.

S: Sprach- bzw. Literaturwissenschaft

LN*°

2

S: Sprach- bzw. Literaturwissenschaft

TN

2

S: Kultur

TN

2

ÜB: Kommunikation & Vermittlung

TN

2

V: Sprach- bzw. Literaturwissenschaft


2

6.

S: Sprach- bzw. Literaturwissenschaft

TN

2

S: Sprach- bzw. Literaturwissenschaft

TN

2

ÜB: Kultur oder Exkursion

TN

2

S: Schriftliche Sprachkompetenz, kontrastiv

LN

2

V: Sprach- bzw. Literaturwissenschaft


2

7.

S: Fachdidaktik

LN

2

ÜB: Sprach- oder literaturwissenschaftliche Aspekte des Niederländischunterrichts

TN

2

S: Sprach- bzw. Literaturwissenschaft und ihre Vermittlung

TN

2

ggf. Kernpraktikum mit Begleitung

Nachweis

2

8.

S: Sprach- bzw. Literaturwissenschaft und ihre Vermittlung

LN°

2

ÜB: Fachdidaktik

TN

2

Selbststudium: Sprach- bzw. Literaturwissenschaft


-

9.

S: Fachdidaktik

TN

2

Kolloquium

TN

2


+ Die Studierenden müssen für die Anmeldung zur Zwischenprüfung drei Leistungsnachwei-se vorlegen. Da die Prüfungsteile im Anschluss an das vierte Fachsemester abgelegt werden, empfiehlt es sich, die Leistungsnachweise bis zu Beginn des vierten Fachsemester zu erwerben.
* Die Studierenden müssen für die Anmeldungen zu den Fachprüfungen des Ersten Staatsexamens zwei Leistungsnachweise vorlegen. Da die erste Fachprüfung als Modulabschlussprüfung im Anschluss an das sechste Fachsemester stattfindet, empfiehlt es sich, den Leistungsnachweis in Sprach- bzw. Literaturwissenschaft im fünften Fachsemester zu erwerben.
° Wird im fünften (sechsten) Semester der Leistungsnachweis in Sprachwissenschaft erwor-ben, so muss der Teilnahmenachweis in Literaturwissenschaft erbracht werden. Der weitere Leistungsnachweis muss dann im Seminar Literaturwissenschaft und ihre Vermittlung erwor-ben werden bzw. v.v.


Modulbeschreibung Modul Vermittlungskompetenz & Kultur

Leistungspunkte: 10 LP
Studiensemester: 5. - 6. Fachsemester
Dauer des Moduls: 2 Semester
SWS: 8 SWS
Lehrveranstaltungen:
Wahlpflichtveranstaltungen:
  • Seminar: Kultur, Kontaktzeit: 2 SWS (30 Std. Workload), Selbststudium: 60 Std. Workload, 3 LP
  • Übung: Kultur oder Exkursion, Kontaktzeit: 2 SWS (30 Std. Workload), Selbststudium: 30 Std. Workload, 2 LP
  • Seminar: Schriftliche Sprachkompetenz, kontrastiv, Kontaktzeit: 2 SWS (30 Std. Workload), Selbststudium: 60 Std. Workload, 3 LP, Leistungsnachweis
  • Sprachpraktische Übung: Kommunikation & Vermittlung, Kontaktzeit: 2 SWS (30 Std. Workload), Selbststudium: 30 Std. Workload, 2 LP

Lehr- und Lernformen:
Das Modul beinhaltet drei (z. T. sprachpraktische) Übungen, von denen die Übung Kultur durch eine Exkursion ersetzt werden kann, sowie ein Seminar. Die Studierenden arbeiten in den Lehrveranstaltungen in kleineren Arbeitsgruppen, individuell oder gemeinsam unter Anleitung. Die Inhalte werden zudem im Selbststudium vor- und nachbereitet. In den Lehrver-anstaltungen werden mehrere Referate und/oder Kurzpräsentationen gehalten und ggf. kleinere schriftliche Beiträge verfasst. Im Seminar Schriftliche Sprachkompetenz, kontrastiv wird eine zweistündige Klausur geschrieben.
Gruppengröße:
Die in den einzelnen Seminaren vorgesehene Gruppengröße liegt zwischen 3 und 30 Studie-renden.
Qualifikationsziele:
Das Modul befähigt die Studierenden, den Fachdiskurs im Bereich der Kulturkunde Flan-derns und der Niederlande in der niederländischen Sprache zu rezipieren, sich selbstständig Sekundärliteratur zu erarbeiten und ihre fachlichen Erkenntnisse in interkulturelle Zusammenhänge zu setzen und diese adressatenbezogen zu präsentieren.
In den sprachpraktischen Übungen sollen die Studierenden lernen, die niederländische Sprache im gesellschaftlichen, beruflichen Leben sowie im Studium wirksam und flexibel zu gebrauchen. Zudem sollen sie sich spontan, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten schriftlich und mündlich äußern können (Niveau C 1: Europäischer Referenzrahmen). Dadurch dass vielfach in Tutorien und Studiengruppen gearbeitet wird, sollen auch allgemeine berufsrelevante Schlüsselkompetenzen wie Kommunikations- und Teamfähigkeit geschult werden.
Inhalte:
Das Seminar und die Übung Kultur vermitteln allgemeine Kenntnisse zu unterschiedlichen Aspekten der niederländischen und flämischen Kultur (u. a. Geschichte, geographische Ge-gebenheiten, Kunst, Medien, Politik, Schulsystem, Religion, soziale und kulturelle Verhältnis-se). Neben aktuellen Fragen werden auch spezifische Themen aus historischer Sicht behan-delt, wobei die Niederlande und Flandern vergleichend gegenübergestellt werden. Die ein-mal im Jahr stattfindende, fünftägige Exkursion führt im Wechsel nach Flandern und in die Niederlande. Es werden kulturelle, politische und wissenschaftliche Einrichtungen und Ver-anstaltungen besucht. Die Studierenden bereiten die Exkursion vor und nach. Sie halten ein-führende Kurzpräsentationen über die verschiedenen Programmpunkte und verfassen schriftliche Beiträge zu den Inhalten.
Die sprachpraktische Übung Kommunikation & Vermittlung widmet sich den funktionalen, sozialen, kulturgebundenen und interkulturellen Aspekten der verbalen Kommunikation. Das Modul beinhaltet des Weiteren die sprachpraktische Übung Schriftliche Sprachkompetenz, kontrastiv, in der die Fertigkeiten im Übersetzen von wissenschaftlichen und journalistischen Texten geübt werden. Diese Übung widmet sich insbesondere der kontrastiven Betrachtung orthographischer, grammatischer und semantischer Probleme.
Verwendbarkeit des Moduls:
Das Modul ist Bestandteil des Studiengangs Niederländisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen.
Teilnahmevoraussetzungen:
Voraussetzung für die Teilnahme ist die bestandene Zwischenprüfung.
Prüfungsformen:
Das Modul sieht schriftliche und mündliche Prüfungen in der niederländischen Sprache vor. Der Anteil Kulturkunde wird nach Absprache mit der/dem zuständigen Fachdozentin/ Fachdozenten beispielsweise in einer schriftlichen Prüfung, einem Portfolio, einer Hausarbeit oder einer mündlichen Präsentation abgeprüft. Anschließend an das Seminar Schriftliche Sprachkompetenz, kontrastiv wird eine zweistündige Klausur geschrieben.
Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten:
Voraussetzung ist die durchgängige und aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, Vor- und Nachbereitung im Selbststudium und die erfolgreiche Teilnahme an den geforderten Prüfungen.
Notenskala: Siehe LPO vom 27. März 2003 § 25.
Gewichtung der Modulnote für die Fachnote:
-
Häufigkeit des Angebots:
Das Seminar Kultur bzw. die Übung Kultur wird in jedem Semester, die sprachpraktische Übung und das Seminar Schriftliche Sprachkompetenz, kontrastiv werden in jedem zweiten Semester angeboten. Die Exkursion findet einmal pro Jahr im Sommersemester statt.
Modulbeauftragte: J. Hlatky
Hauptamtlich Lehrende: Drs. M. Henselmans, J. Hlatky, F. König, M.A., Drs. C. Lony (Zent-rum für Niederlande-Studien), Prof. Dr. L. Missinne
Sonstige Informationen:
In der sprachpraktischen Übung Schriftliche Sprachkompetenz, kontrastiv wird interdisziplinär mit dem Zentrum für Niederlande-Studien zusammengearbeitet. Die Lehr-veranstaltungen finden in niederländischer Sprache statt.

Modulbeschreibung Aufbaumodul Sprachwissenschaft
(Prüfungsmodul, falls nicht das Aufbaumodul Literaturwissenschaft als Prüfungsmodul gewählt wurde)

Leistungspunkte: 10 LP
Studiensemester: 5. - 6. Fachsemester
Dauer des Moduls: 2 Semester
SWS: 6 SWS
Lehrveranstaltungen:
Wahlpflichtveranstaltungen:
  • Seminar: Sprachwissenschaft, Kontaktzeit: 2 SWS (30 Std. Workload), Selbststudium: 120 Std. Workload, 5 LP, Leistungsnachweis, wenn der LN nicht im Aufbaumodul Literaturwissenschaft erworben wird
  • Seminar: Sprachwissenschaft, Kontaktzeit: 2 SWS (30 Std. Workload), Selbststudium: 60 Std. Workload, 3 LP
  • Vorlesung: Sprachwissenschaft, Kontaktzeit: 2 SWS (30 Std. Workload), Selbststudium: 30 Std. Workload, 2 LP

Lehr- und Lernformen:
Das Modul enthält eine Vorlesung und zwei Seminare. Die Studierenden arbeiten in den Seminaren in kleineren Gruppen und/oder individuell an der Vor- und Nachbereitung der Seminarinhalte. In den Lehrveranstaltungen werden mehrere Referate und/oder Kurz-präsentationen gehalten und ggf. kleinere schriftliche Beiträge verfasst.
Gruppengröße:
Die in den einzelnen Lehrveranstaltungen vorgesehene Gruppengröße liegt zwischen 3 und 30 Teilnehmern.
Qualifikationsziele:
Das Modul macht die Studierenden vertraut mit den phonologischen, morphologischen, syntaktischen und semantischen Strukturen der niederländischen Standardsprache, insbesondere im Kontrast zum Deutschen. Es zielt darauf ab, die Studierenden zum selbstständigen und kritischen Umgang mit sprachwissenschaftlicher Fachliteratur (Grammatiken, Wörterbü-cher, Lehrwerke) zu befähigen. Zudem sollen sie mit der Existenz, Verwendung, Verbreitung und Funktion nicht-standardsprachlicher Varietäten und deren Erforschung vertraut gemacht werden.
Inhalte:
Die Inhalte der Lehrveranstaltungen knüpfen an bereits vorhandene fachwissenschaftliche Basiskenntnisse an. Sie beschäftigen sich mit den unterschiedlichen Beschreibungsebenen der niederländischen Sprache sowie mit ihren regionalen, sozialen und funktionalen Varietäten.
Verwendbarkeit des Moduls:
Das Modul ist Bestandteil des Studiengangs Niederländisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen.
Teilnahmevoraussetzungen:
Voraussetzungen für die Teilnahme sind gute bis sehr gute Niederländischkenntnisse sowie die bestandene Zwischenprüfung.
Prüfungsformen:
Das Modul sieht vor, dass im Anschluss an das Seminar Sprachwissenschaft (5 LP) eine Hausarbeit geschrieben wird, wenn in diesem Modul der Leistungsnachweis erworben wird. Die Inhalte des Moduls sind Gegenstand einer mündlichen Prüfung in niederländischer Sprache. Wurde das Aufbaumodul Sprachwissenschaft als Prüfungsmodul gewählt, beträgt die Prüfungszeit gemäß LPO vom 27. März 2003 § 15 45 Minuten, ansonsten 30 Minuten.
Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten:
Voraussetzung ist die durchgängige und aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, Vor- und Nachbereitung im Selbststudium sowie die erfolgreiche Teilnahme an den geforderten Prüfungen.
Notenskala: Siehe LPO vom 27. März 2003 § 25.
Gewichtung der Modulnote für die Fachnote:
Falls dieses Modul Prüfungsmodul ist, wird die Modulabschlussprüfung einfach gewichtet (vgl. LPO vom 27. März 2003 § 27 Abs. 1).
Häufigkeit des Angebots:
Lehrveranstaltungen dieses Moduls werden in jedem Semester angeboten.
Modulbeauftragter: Prof. Dr. A. Berteloot
Hauptamtlich Lehrende: Prof. Dr. A. Berteloot, F. König, M.A., Dr. V. Wenzel
Sonstige Informationen:
Alle Lehrveranstaltungen finden in niederländischer Sprache statt.
Des Weiteren wird auf die Vorgaben der LPO vom 27. März 2003 § 36 Abs. 2 verwiesen.

Modulbeschreibung Aufbaumodul Literaturwissenschaft
(Prüfungsmodul, falls nicht das Aufbaumodul Sprachwissenschaft als Prüfungsmodul gewählt wurde)

Leistungspunkte: 10 LP
Studiensemester: 5. - 6. Fachsemester
Dauer des Moduls: 2 Semester
SWS: 6 SWS
Lehrveranstaltungen:
Wahlpflichtveranstaltungen:
  • Seminar: Literaturwissenschaft, Kontaktzeit: 2 SWS (30 Std. Workload), Selbststudium: 120 Std. Workload, 5 LP, Leistungsnachweis, wenn der LN nicht im Aufbaumodul Sprachwissenschaft erworben wird
  • Seminar: Literaturwissenschaft, Kontaktzeit: 2 SWS (30 Std. Workload), Selbststudium: 60 Std. Workload, 3 LP
  • Vorlesung: Literaturwissenschaft, Kontaktzeit: 2 SWS (30 Std. Workload), Selbststudium: 30 Std. Workload, 2 LP

Lehr- und Lernformen:
Das Modul enthält eine Vorlesung und zwei Seminare. Die Studierenden arbeiten in den Seminaren in kleineren Gruppen und/oder individuell an der Vor- und Nachbereitung der Seminarinhalte. In den Lehrveranstaltungen werden mehrere Referate und/oder Kurzpräsentationen gehalten und ggf. kleinere schriftliche Beiträge verfasst.
Gruppengröße:
Die in den einzelnen Lehrveranstaltungen vorgesehene Gruppengröße liegt zwischen 3 und 30 Teilnehmern.
Qualifikationsziele:
Das Modul befähigt die Studierenden den Fachdiskurs im Bereich der niederländischen Literaturwissenschaft zu rezipieren, ihre textanalytischen Fähigkeiten zu vertiefen und Theorien und Modelle kritisch zu reflektieren und zu bewerten. Zudem sollen sie einen Überblick über die niederländische Literatur (wichtigste Autoren, Epochen, Gattungen) erhalten.
Inhalte:
Die Inhalte der Veranstaltungen knüpfen an bereits vorhandene fachwissenschaftliche Basiskenntnisse an. Sie beziehen sich auf spezifische Autoren und auf thematische und gattungsorientierte literarische Themen und Probleme, mit Rücksicht auf den historischen, gesellschaftlichen und kulturellen Kontext der behandelten Themen. Die Studierenden müssen innerhalb dieses Moduls oder des Basismoduls Literaturwissenschaft mindestens ein Seminar mit historischer und ein Seminar mit moderner Thematik wählen.
Verwendbarkeit des Moduls:
Das Modul ist Bestandteil des Studiengangs Niederländisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen.
Teilnahmevoraussetzungen:
Voraussetzungen für die Teilnahme sind gute bis sehr gute Niederländischkentnisse sowie die bestandene Zwischenprüfung.
Prüfungsformen:
Das Modul sieht vor, dass im Anschluss an das Seminar Literaturwissenschaft (5 LP) eine Hausarbeit geschrieben wird, wenn in diesem Modul der Leistungsnachweis erworben wird. Die Inhalte des Moduls sind Gegenstand einer mündlichen Prüfung in niederländischer Sprache. Wurde das Aufbaumodul Literaturwissenschaft als Prüfungsmodul gewählt, beträgt die Prüfungszeit gemäß LPO vom 27. März 2003 § 15 45 Minuten, ansonsten 30 Minuten.
Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten:
Voraussetzung ist die durchgängige und aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, Vor- und Nachbereitung im Selbststudium sowie die erfolgreiche Teilnahme an den geforderten Prüfungen.
Notenskala: Siehe LPO vom 27. März 2003 § 25.
Gewichtung der Modulnote für die Fachnote:
Falls dieses Modul Prüfungsmodul ist, wird die Modulabschlussprüfung einfach gewichtet (vgl. LPO vom 27. März 2003 § 27 Abs. 1).
Häufigkeit des Angebots:
Lehrveranstaltungen dieses Moduls werden in jedem Semester angeboten.
Modulbeauftragte: Prof. Dr. L. Missinne
Hauptamtlich Lehrende: Prof. Dr. A. Berteloot, Drs. M. Henselmans, J. Hlatky, Prof. Dr. L. Missinne
Sonstige Information:
Alle Lehrveranstaltungen finden in niederländischer Sprache statt.
Des Weiteren wird auf die Vorgaben der LPO vom 27. März 2003 § 36 Abs. 2 verwiesen.

 Modulbeschreibung Modul Fachdidaktik
(Prüfungsmodul)
 

Leistungspunkte: 10 LP bzw. 20 LP
Studiensemester: 7. - 9. Fachsemester
Dauer des Moduls: ca. 3 Semester
SWS: mind. 8 SWS
Lehrveranstaltungen:
Wahlpflichtveranstaltungen:
  • Seminar: Fachdidaktik, Kontaktzeit: 2 SWS (30 Std. Workload), Selbststudium: 60 Std. Workload, 3 LP
  • Seminar: Fachdidaktik, Kontaktzeit: 2 SWS (30 Std. Workload), Selbststudium: 60 Std. Workload, 3 LP
  • Übung: Sprachliche oder literaturwissenschaftliche Aspekte des Niederländisch-unterrichts, Kontaktzeit: 2 SWS (30 Std. Workload), Selbststudium: 30 Std. Workload, 2 LP
  • Übung: Fachdidaktik, Kontaktzeit: 2 SWS (30 Std.), Selbststudium: 30 Std., 2 LP
  • Kernpraktikum und Begleitung, Kontaktzeit: mind. 2 SWS (30 Std.), Praxisphase: 50 Tage oder 200 Std. (lt. Ordnung für die Schulpraxisphasen der Lehramts-studiengänge an der Westfälischen Wilhelms-Universität), Selbststudium: 70 Std., 10 LP (für Studierende, die das Kernpraktikum inkl. Begleitung im Fach Niederländisch absolvieren)
Lehr- und Lernformen:
Das Modul beinhaltet jeweils zwei Seminare und zwei Übungen sowie ggf. eine begleitete Praxisphase. Die Übung Fachdidaktik wird in Absprache mit einer/einem Lehrenden durchgeführt. Die Studierenden arbeiten in den Lehrveranstaltungen in kleineren Arbeitsgruppen, individuell oder gemeinsam unter Anleitung. Die Inhalte der Lehrveranstaltungen werden zudem im Selbststudium vor- und nachbereitet. In den Lehrveranstaltungen werden mehrere Referate und/oder Kurzpräsentationen gehalten und ggf. kleinere schriftliche Beiträge verfasst.
Gruppengröße:
Die in den einzelnen Veranstaltungen vorgesehene Gruppengröße liegt zwischen 3 und 30 Studierenden.
Qualifikationsziele:
Das Modul befähigt die Studierenden, den fachdidaktischen Diskurs zu rezipieren und kri-tisch auf seine Relevanz für das eigene Berufsfeld zu bewerten. Sie erproben erste unterrichtsbezogene Handlungskompetenzen in einer fachdidaktischen Übung und ggf. im Kern-praktikum. Mit der Fähigkeit zur Fremd- und Selbstevaluation unter Einbezug diagnostischen Wissens und Denkens erwerben sie in den Seminaren eine Schlüsselqualifikation für den Lehrberuf. Der Transfer unterrichtsbezogener Fachinhalte wird reflektiert und geübt.
Inhalte:
Inhalte der Wahlpflichtveranstaltungen sind fachdidaktische Themen wie Lehr- und Lernpro-zesse im Niederländischunterricht, Lehrplan- und Lehrwerkentwicklung, Theorien und Modelle des Literaturunterrichts, Sprachlehr- und Lernforschung und andere. Es wird die Kooperation mit dem Berufsfeld Schule angestrebt.
Die Übung bietet die Möglichkeit zur Vertiefung bisher erworbener Fachkenntnisse. Sie beinhaltet ausgewählte Teilgebiete der niederländischen Sprachwissenschaft bzw. bietet vertiefte Kenntnisse ausgewählter Werke und Themengebiete der gesamten niederländischen Literatur an. Die Studierenden üben die Vermittlung dieser Kenntnisse in schriftlicher und mündlicher Form ein. Das interdisziplinär gestaltete Seminar verbindet fachwissenschaftliche (d.h. sprach- oder literaturwissenschaftliche) Aspekte mit fachdidaktischen, schulformbezogenen Fragestellungen.
Das Kernpraktikum widmet sich der didaktisch-methodischen Analyse hospitierter und ggf. unter Anleitung durchgeführter Unterrichtseinheiten. Sie wird in einer individuell auf das Praktikum orientierten Veranstaltung vor- und nachbereitet; eines der anderen fach-didaktischen Seminare dient nach Absprache mit dem/der Lehrenden und dem Lehrangebot zur Vor- oder Nachbereitung des Kernpraktikums (lt. Ordnung für die Schulpraxisphasen der Lehramtsstudiengänge an der Westfälischen Wilhelms-Universität). Das Kernpraktikum soll zumindest anteilig in der Schulform stattfinden, für die das jeweilige Lehramt angestrebt wird. Durch forschende Fragestellungen im Handlungsfeld Schule wird das Zusammenspiel von Theorie und Praxis erprobt und die im Orientierungspraktikum gemachten ersten berufsrele-vanten Erfahrungen werden vertieft. Die Studierenden besuchen außerdem eine Übung, die aus eigenständigen kurzen Lehreinheiten unter Begleitung besteht.
Verwendbarkeit des Moduls:
Das Modul ist Bestandteil des Studiengangs Niederländisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen.
Teilnahmevoraussetzungen:
Voraussetzungen für die Teilnahme sind gute bis sehr gute Niederländischkentnisse sowie die bestandene Zwischenprüfung.
Für die Ausstellung des Leistungsnachweises im Seminar Fachdidaktik ist der Nachweis des Kernpraktikums erforderlich.
Voraussetzung für die Teilnahme am Kernpraktikum ist die erfolgreiche Absolvierung des Orientierungspraktikums.
Prüfungsformen:
Von Beginn des Moduls an wird nach Absprache mit der/dem Modulbeauftragten ein Portfolio geführt, in dem die Entwicklung didaktisch und forschungsorientiert dokumentiert und reflektiert wird. Darin werden auch außeruniversitäre Lehr- und Lernerfahrungen, der Bericht des Kernpraktikums und die Durchführung von Übungen integriert. Im Sinne einer Modulabschlussprüfung verbindet das Portfolio als prozessorientierte Dokumentation die theoreti-schen Erkenntnisse und Modelle der Fachdidaktik inkl. Sprach-, Literatur- und Kulturdidaktik mit eigenständigen berufsfeldbezogenen Reflexionen. Das Modul schließt mit 45-minütigen mündlichen Prüfung über sämtliche Lehrinhalte des Moduls ab. Dies entspricht den Vorgaben der LPO vom 27. März 2003 § 15 Abs. 3.
Voraussetzung für die Vergabe von Leistungspunkten:
Voraussetzung ist die durchgängige und aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, Vor- und Nachbereitung im Selbststudium und die erfolgreiche Dokumentation im Portfolio.
Notenskala: Siehe LPO vom 27. März 2003 § 25.
Gewichtung der Modulnote für die Fachnote:
Die Modulabschlussprüfung wird einfach gewichtet (vgl. LPO vom 27. März 2003 § 27 Abs. 1).
Häufigkeit des Angebots:
Lehrveranstaltungen dieses Moduls werden in jedem Semester angeboten.
Modulbeauftragte: Dr. V. Wenzel
Hauptamtlich Lehrende: Dr. V. Wenzel, N.N.
Sonstige Information:
Die Lehrveranstaltungen finden in niederländischer Sprache statt. Für die Erstellung des Portfolios werden Informationen bereitgestellt.
Angesichts der beschränkten Lehrkapazität erstreckt sich das Modul über drei Semester, um die Studierbarkeit des Moduls zu gewährleisten.
Des Weiteren wird auf die Vorgaben der LPO vom 27. März 2003 § 36 Abs. 2 verwiesen.

Modulbeschreibung: Vertiefungsmodul Fachwissenschaft und ihre Vermittlung
(Prüfungsmodul)


Leistungspunkte:10 LP
Studiensemester: 7 .- 9. Fachsemester
Dauer des Moduls: 3 Semester
SWS: 6 SWS
Lehrveranstaltungen:
Pflichtveranstaltung:
  • Kolloquium, Kontaktzeit: 2 SWS (30 Std. Workload), Selbststudium: 30 Std. Worklo-ad, 2 LP
  • Selbststudium: Fachwissenschaft und ihre Vermittlung, Kontaktzeit: - , Selbststudium: 60 Std., 2 LP
Wahlpflichtveranstaltungen:
  • Seminar: Sprachwissenschaft und ihre Vermittlung, Kontaktzeit: 2 SWS (30 Std. Workload), Selbststudium: 60 Std. Workload, 3 LP, Leistungsnachweis, wenn der ers-te Leistungsnachweis im Aufbaumodul Literaturwissenschaft erworben wurde
  • Seminar: Literaturwissenschaft und ihre Vermittlung, Kontaktzeit: 2 SWS (30 Std. Workload), Selbststudium: 60 Std. Workload, 3 LP, Leistungsnachweis, wenn der ers-te Leistungsnachweis im Aufbaumodul Sprachwissenschaft erworben wurde

Lehr- und Lernformen:
Das Modul enthält zwei Seminare, die Teilnahme an einem Kolloquium sowie eigenständige Lektüre. Die Studierenden arbeiten in kleineren Gruppen und/oder individuell an der Vor- und Nachbereitung der Seminarinhalte. In den Lehrveranstaltungen werden Referate und/oder Präsentationen gehalten und ggf. kleinere schriftliche Beiträge verfasst.
Gruppengröße:
Die in den einzelnen Lehrveranstaltungen vorgesehene Gruppengröße liegt zwischen 3 und 30 Teilnehmern.
Qualifikationsziele:
Das Modul vertieft die bisher erarbeiteten sprach- und literaturwissenschaftlichen Kenntnisse in ausgewählten Bereichen. Ein wichtiges Augenmerk liegt dabei auf der Förderung der Vermittlungskompetenzen der Studierenden. Der Transfer unterrichtsrelevanter Fachinhalte wird reflektiert und geübt.
Inhalte:
Die Lehrveranstaltungen bieten die Möglichkeit zur Vertiefung bisher erworbener Kenntnisse. Sie beschäftigen sich mit ausgewählten Teilgebieten der niederländischen Sprachwissen-schaft bzw. bieten vertiefte Kenntnisse ausgewählter Werke und Themengebiete der gesam-ten niederländischen Literatur an. Die Studierenden üben die Vermittlung dieser Kenntnisse in schriftlicher und mündlicher Form ein. Die Seminare verbinden dabei fachwissenschaftli-che Aspekte mit fachdidaktischen, schulformbezogenen Fragestellungen. Das Kolloquium dient der Präsentation der Abschlussarbeit, wobei die Untersuchungsergebnisse von den übrigen Teilnehmern und den Seminarleitern kritisch hinterfragt und kommentiert werden. Inhalt und Umfang der Lektüreliste werden mit der/dem jeweiligen Fachdozen-tin/Fachdozenten abgesprochen.
Verwendbarkeit des Moduls:
Das Modul ist Bestandteil des Studiengangs Niederländisch mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen.
Teilnahmevoraussetzungen:
Voraussetzungen für die Teilnahme sind gute bis sehr gute Niederländischkentnisse sowie der erfolgreiche Abschluss des Aufbaumoduls, welches als Prüfungsmodul gewählt wurde.
Prüfungsformen:
Das Modul sieht eine vierstündige Klausur in niederländischer Sprache vor über sämtliche Lehrinhalte der Seminare und des Selbststudiums. Dies entspricht den Vorgaben der LPO vom 27. März 2003 § 15 Abs. 3.
Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten:
Voraussetzung ist die durchgängige und aktive Teilnahme an den Lehrveranstaltungen, Vor- und Nachbereitung im Selbststudium sowie die erfolgreiche Teilnahme an den geforderten Prüfungen.
Notenskala: Siehe LPO vom 27. März 2003 § 25.
Gewichtung der Modulnote für die Fachnote:
Die Modulabschlussprüfung wird einfach gewichtet (vgl. LPO vom 27. März 2003 § 27 Abs. 1).
Häufigkeit des Angebots:
Lehrveranstaltungen dieses Moduls werden in jedem Semester angeboten.
Modulbeauftragter: Prof. Dr. A. Berteloot
Hauptamtlich Lehrende: Prof. Dr. A. Berteloot, Prof. Dr. L. Missinne, Dr. V. Wenzel
Sonstige Informationen:
Alle Lehrveranstaltungen finden in niederländischer Sprache statt.
Angesichts der beschränkten Lehrkapazität erstreckt sich das Modul über drei Semester, um die Studierbarkeit des Moduls zu gewährleisten.
Des Weiteren wird auf die Vorgaben der LPO vom 27. März 2003 § 36 Abs. 2 verwiesen.