Ordnung
für die Zwischenprüfung im Studiengang Lehramt Chemie mit dem Abschluss
Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
und für das Lehramt an Berufskollegs an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster

vom 24. Januar 2004

Aufgrund des § 2 Abs. 4, des § 92 Abs. 2 und des § 94 Absätze 1 und 6 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV.NRW S. 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01. Januar 2005 (GVBL 752) und § 8 Abs. 3 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen (Lehramtsprüfungsordnung-LPO) vom 27. März 2003, hat die Westfälische Wilhelms-Universität die folgende Zwischenprüfungsordnung erlassen:


Inhaltsübersicht

§ 1
Zweck der Prüfung
§ 2
Zeitpunkt der Prüfung
§ 3
Prüfungsausschuss
§ 4
Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer
§ 5
Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 6
Meldung zur Prüfung
§ 7
Umfang und Verfahren der Zwischenprüfung
§ 8 Bewertung der Prüfungsleistung
§ 9
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung und Ordnungsverstoß
§ 10Wiederholung der Prüfung
§ 11
Einsicht in die Prüfungsakten 
§ 12Ungültigkeit der Zwischenprüfung
§ 13Übergangsbestimmungen
§ 14Inkrafttreten


Anhang
(A) Studienleistungen, Leistungsnachweise, Zulassungsvoraussetzungen
(B) Prüfungsleistungen (Art und Umfang)




(1) Die Zwischenprüfung ist eine Hochschulprüfung. Sie bildet den erfolgreichen Abschluss des Grundstudiums gemäß § 6 Abs. 1 und 2 der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen vom 27. März 2003 im Studiengang Lehramt Chemie mit den Abschlüssen Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und für das Lehramt an Berufskollegs.

(2) In der Zwischenprüfung sollen die Studierenden nachweisen, dass sie die für ein erfolgreiches Studium erforderlichen fachlichen Grundlagen, die methodischen Kenntnisse und eine systematische Orientierung erworben haben.

(1) Die Zwischenprüfung im Studiengang für die Lehrämter an Gymnasien und Gesamtschulen und an Berufskollegs soll vor Beginn des 5. Semesters abgelegt sein.

(2) Die einzelnen Teilprüfungen der Zwischenprüfung können vor dem in Abs. 1 genannten Termin studienbegleitend abgelegt werden, sobald die für die Zulassung zur jeweiligen Teilprüfung erforderlichen Leistungen nachgewiesen werden.

(3) Die Zwischenprüfung wird innerhalb eines von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgelegten Zeitraumes abgenommen.

(1) Der Fachbereich Chemie und Pharmazie bildet einen Prüfungsausschuss für die Zwischenprüfung, dem die Organisation der Prüfung, die Bestellung der Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer und die Entscheidung in Prüfungsangelegenheiten übertragen wird.
Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. Er berichtet regelmäßig dem Fachbereich über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnungen/-Studienpläne und der Zwischenprüfungsordnung.
Der Prüfungsausschuss kann die Erledigung der laufenden Geschäfte auf die oder den Vorsitzenden übertragen. Dies gilt nicht für die Entscheidungen über Widersprüche.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden, der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und fünf weiteren Mitgliedern.

(3) Die oder der Vorsitzende, die oder der stellvertretende Vorsitzende und zwei weitere Mitglieder werden aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren, ein Mitglied aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und zwei Mitglieder aus der Gruppe der Studierenden vom Fachbereichsrat gewählt.
Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses, mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und der oder des stellvertretenden Vorsitzenden, Vertreter gewählt.
Die Amtszeit der Mitglieder aus der Gruppe der Professorinnen und Professoren beträgt 3 Jahre, die der Mitglieder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die der studentischen Mitglieder beträgt 1 Jahr.

(4) Die studentischen Mitglieder wirken bei pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen nicht mit. Als solche gelten insbesondere die Beurteilung und Anrechnung von Prüfungsleistungen oder Studienleistungen, die Bestimmung von Prüfungsaufgaben und die Bestimmung der Prüferinnen und Prüfer.

(5) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn neben der oder dem Vorsitzenden oder der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden und zwei weiteren Professorinnen und Professoren mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.
Der Prüfungsausschuss entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden. Bei Entscheidungen nach Abs. 4 ist Stimmenthaltung ausgeschlossen.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, die Prüferinnen, Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit; sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch die oder den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten. Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

(1) Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüferinnen/Prüfer und die Beisitzerinnen/Beisitzer.

(2) Zu Prüferinnen oder Prüfern in der Zwischenprüfung können alle am Fachbereich tätigen, im Sinne von § 95 HG zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugten Personen bestellt werden, die in den der Zwischenprüfung vorangegangenen Semestern eine einschlägige Lehrtätigkeit an der Westfälischen Wilhelms-Universität ausgeübt haben.
Der Prüfungsausschuss kann Professorinnen oder Professoren, die im Fachbereich hauptamtlich tätig waren oder nebenamtlich tätig sind, die Prüfungsberechtigung für eine bestimmte Zeit nach ihrem Ausscheiden erteilen.

(3) Zur Beisitzerin/Zum Beisitzer in einer mündlichen Teilprüfung darf nur bestellt werden, wer die Zwischenprüfung in dem betreffenden Lehramtsstudiengang oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat.

(4) Der Prüfungsausschuss gibt mindestens zwei Wochen vor der Prüfung die Termine bekannt.


(1) Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in demselben Studiengang an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, sowie gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen oder an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes erbracht wurden, werden von Amts wegen angerechnet. Gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen, die an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes erbracht wurden, werden auf Antrag angerechnet. Bei der Anerkennung von Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen, Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften und die einschlägigen Vorgaben der Ordnung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen zu beachten.

(2) Für Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten können anerkannt werden, sofern Gleichwertigkeit mit Studienanforderungen nachgewiesen wird.

(4) Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk "bestanden" aufgenommen. Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

(5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. Die oder der Studierende hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

(6) Zuständig für die Anerkennung ist der Prüfungsausschuss.


(1) Die Meldung zur Zwischenprüfung erfolgt mit der Meldung zur ersten Teilprüfung (Erstantrag). Der Antrag zu einer oder mehreren Teilprüfungen der Zwischenprüfung ist jeweils schriftlich an die oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Die Prüfungstermine werden durch Aushang bekanntgegeben.

(2) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer
  • das Zeugnis der allgemeinen oder einschlägig fachgebundenen Hochschulreife oder ein durch Rechtsvorschrift oder von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis besitzt,
  • an der Westfälischen Wilhelms-Universität für den Studiengang, in Bezug auf den die Zulassung zur Zwischenprüfung beantragt wird, eingeschrieben ist,
  • die Zwischenprüfung oder eine Abschlussprüfung im Studiengang, in dem die Zulassung zur Zwischenprüfung beantragt wird, oder eine vergleichbare Prüfung in einem vergleichbaren anderen Studiengang noch nicht endgültig nicht bestanden hat.
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur ersten der drei Teilprüfungen (Erstantrag) sind folgende Unterlagen beizufügen, soweit sie nicht bereits vorliegen:
  • die Nachweise gemäß Anhang über das Vorliegen der o.g. Zulassungsvoraussetzungen zur jeweils angestrebten Teilprüfung,
  • das Studienbuch oder die an seine Stelle tretenden Unterlagen,
  • eine Erklärung über Art, Umfang und Ergebnis früherer Hochschulprüfungen und vergleichbarer Staatsprüfungen,
  • bei einer mündlichen Teilprüfung Vorschläge für die Bestellung der Prüferin oder des Prüfers,
  • eine Erklärung über bereits abgelegte Prüfungen in einem Lehramtsstudiengang und deren Ergebnis sowie darüber, ob die Kandidatin/der Kandidat sich in einem anderen Prüfungsverfahren eines Lehramtsstudiengangs befindet.
Falls es der Kandidatin oder dem Kandidaten nicht möglich ist, Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise beizubringen, kann der Prüfungsausschuss ihm gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(4) Dem Antrag auf Zulassung zur zweiten Teilprüfung oder einer Wiederholungsprüfung sind beizufügen:
  • Nachweise gemäß Anhang über das Vorliegen der o.g. Zulassungsvoraussetzungen zur angestrebten Teilprüfung,
  • das Studienbuch,
  • eine Bestätigung, dass sich an dem im Erstantrag abgegebenen Erklärungen nichts geändert hat oder gegebenenfalls entsprechende Erklärungen.
(5) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder die oder der stellvertretende Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über die Zulassung, bei Widersprüchen der Prüfungsausschuss.

(6) Die Zulassung ist abzulehnen,

a) wenn die in Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind,
b) die Unterlagen gem. Abs. 3 bzw. 4 unvollständig sind oder
c) die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung im Prüfungsfach an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes endgültig nicht bestanden hat oder
d) die Kandidatin oder der Kandidat sich bereits an einer anderen Hochschule in einem Zwischenprüfungsverfahren eines Lehramtsstudiengangs befindet.


(1) Die Zwischenprüfung besteht aus den drei Teilprüfungen in Anorganischer Chemie, Organischer Chemie und Physikalischer Chemie. Art und Umfang der Prüfungsleistungen sind im Anhang geregelt.

(2) Bei einer mündlichen Prüfung sind Studierende, die sich der gleichen Prüfung unterziehen wollen, nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörerinnen/Zuhörer zuzulassen, sofern der Prüfling bei der Meldung zur Prüfung nicht widerspricht.
Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisses an den Prüfling, es sei denn, der Prüfling wünscht dies ausdrücklich.

(3) Macht eine Kandidatin oder ein Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass sie/er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ihr oder ihm gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.


(1) Klausuren in schriftlichen Teilprüfungen sind von zwei Prüferinnen/Prüfer zu bewerten. Hiervon kann nur aus zwingenden Gründen abgewichen werden; die Gründe sind aktenkundig zu machen. Bei unterschiedlicher Bewertung gilt der Mittelwert der Bewertungen der beiden Prüferinnen/Prüfer als Ergebnis. Bewertet nur eine Prüferin oder ein Prüfer die Leistung mit nicht ausreichend, so wird die Note durch eine dritte Prüferin / einen dritten Prüfer, die/der von der oder dem Vorsitzenden des Zwischenprüfungsausschusses benannt wird, im Rahmen der Vornoten endgültig festgelegt.
Wenn die schriftliche Teilprüfung aus zwei oder mehr Teilklausuren besteht, gilt sie als bestanden, wenn in allen Teilklausuren zusammen mindestens 40% der möglichen Gesamtpunktzahl erreicht wurden. Dies entspricht der Note 4,0 (ausreichend). In jeder der beiden Teilklausuren müssen jeweils mindestens 20% der maximalen Punktzahl der einzelnen Arbeit erreicht werden. Die gleiche Grenze gilt auch für eine Wiederholung der schriftlichen Teilprüfung in Form einer Wiederholungsklausur.
Mündliche Prüfungen werden von einer Prüferin/einem Prüfer in Gegenwart einer sachkundigen Beisitzerin/eines sachkundigen Beisitzers als Einzelprüfung abgelegt. Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der mündlichen Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten. Vor der Festsetzung der Prüfungsergebnisse hat die Prüferin/der Prüfer die Beisitzerin/den Beisitzer zu hören. Das Ergebnis ist dem Prüfling jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung mitzuteilen.

(2) Für die Bewertung einer Prüfungsleistung sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gutEine hervorragende Leistung.
2 = gutEine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt.
3 = befriedigendEine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht.
4 = ausreichendEine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt.
5 = nicht ausreichendEine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur Differenzierung können folgende Zwischennoten gegeben werden:
sehr gut (-) (1,3); gut (+) (1,7); gut (-) (2,3); befriedigend (+) (2,7); befriedigend (-) (3,3); ausreichend (+) (3,7).

(3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn jede der drei Teilprüfungen mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) beurteilt wird.

(4) Die Gesamtnote der Zwischenprüfung berechnet sich aus dem Durchschnitt der Benotungen der drei Teilprüfungen. Die Gesamtnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,5= sehr gut
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5= gut
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5
= befriedigend
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0
= ausreichend

Bei der Festlegung der Gesamtnote wird nur die erste Stelle hinter dem Komma berücksichtigt.

(5) Über die bestandene Zwischenprüfung gem. Abs. 2 wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach dem Erbringen aller Prüfungsleistungen, ein Zeugnis ausgestellt, das die Einzelnoten der Teilprüfungen und die Gesamtnote (alternativ: die Bewertung "bestanden") enthält. Es ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Datum zu versehen, an dem die Prüfungsleistung erbracht worden ist.
Auf Wunsch wird ein Zweitexemplar zum Zwischenprüfungszeugnis ohne Notenangaben nur mit der Bewertung "bestanden" ausgestellt.

(6) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, erteilt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Kandidatin oder dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und in welcher Frist die Zwischenprüfung wiederholt werden kann. Der Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

(7) Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zwischenprüfung nicht bestanden, wird ihr oder ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachte Prüfungsleistung und deren Note enthält und erkennen lässt, dass die Zwischenprüfung nicht bestanden ist.

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn die Kandidatin oder der Kandidat zum Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn sie oder er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit der Kandidatin oder des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt.

(3) Versucht die Kandidatin oder der Kandidat das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Eine Kandidatin oder ein Kandidat, die oder der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von der oder dem jeweiligen Aufsichtsruhrenden von der Fortsetzung der Prüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Wird die Kandidatin oder der Kandidat von der weiteren Erbringung der Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann sie oder er verlangen, dass diese Entscheidung vom Prüfungsausschuss überprüft wird.

(4) Ablehnende Entscheidungen des Prüfungsausschusses sind der Kandidatin oder dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Der Kandidatin oder dem Kandidaten ist Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben.

Hat die Bewerberin oder der Bewerber eine Teilprüfung der Zwischenprüfung nicht bestanden, so kann sie oder er diese Teilprüfung zweimal wiederholen. Gilt die Zwischenprüfung aufgrund von §9 Abs. 3 als nicht bestanden, entscheidet der Zwischenprüfungsausschuss, in welchem Umfang die Prüfung zu wiederholen ist.

(1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird der Kandidatin oder dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in die Prüfungsunterlagen gewährt.

(2) Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. Es gilt § 32 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.


(1) Hat die Kandidatin oder der Kandidat bei einer Teilprüfung der Zwischenprüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Note für die Prüfungsleistung entsprechend berichtigen und die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht erfüllt, ohne dass die Kandidatin oder der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat die Kandidatin oder der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3) Vor einer Entscheidung ist der oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(4) Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Eine Entscheidung nach (1) und (2) Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.


Diese Prüfungsordnung gilt für Studierende, die vom 1. Oktober 2003 an ihr Studium aufnehmen.


Diese Zwischenprüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2004 in Kraft.

Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrats des Fachbereichs Chemie und Pharmazie vom 15.10.2003 sowie vom 17.11.2004.


Münster, den 24. Januar 2005Der Rektor


Prof. Dr. Jürgen Schmidt



Die vorstehende Ordnung wird gemäß der Ordnung der Westfälischen Wilhelms-Universität über die Verkündung von Ordnungen, die Veröffentlichung von Beschlüssen sowie die Bekanntmachung von Satzungen vom 08. Februar 1991 (AB Uni 91/1), geändert am 23. Dezember 1998 (AB Uni 99/4), hiermit verkündet.


Münster, den 24. Januar 2005Der Rektor


Prof. Dr. Jürgen Schmidt



 
Studiengang: Lehramt Chemie mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und für das Lehramt an Berufskollegs an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster

(A) Studienleistungen, Leistungsnachweise, Zulassungsvoraussetzungen

Im Grundstudium sind insgesamt die folgenden drei Leistungsnachweise (LN) zu erwerben:

LN 1: Leistungsnachweis zur Einführung in die Allgemeine Chemie,

LN 2: Leistungsnachweis in Anorganischer und Analytischer Chemie (beinhaltet Teilnahme an den Praktika Ia und Ib sowie dem dazugehörigen Seminar),

LN 3: Leistungsnachweis in Organischer Chemie (beinhaltet Teilnahme am Praktikum II zur Organischen Chemie sowie dem dazugehörigen Seminar).

Die Zulassung zu den einzelnen Teilprüfungen erfolgt unter den folgenden Voraussetzungen:

a) Zur mündlichen Teilprüfung in Allgemeiner, Anorganischer und Analytischer Chemie
  • Leistungsnachweis zur Einführung in die Allgemeine Chemie (LN 1),
  • Leistungsnachweis in Anorganischer Chemie (LN 2), beinhaltet Teilnahme an den Praktika Ia und Ib sowie dem dazugehörigen Seminar,
  • Teilnahme an den folgenden Vorlesungen und Übungen nach Maßgabe der Studienordnung
- Vorlesung Einführung in die Allgemeine Chemie und Übungen dazu,

- Vorlesung Anorganische und Analytische Chemie,

b) Zur mündlichen Teilprüfung in Organischer Chemie
  • Leistungsnachweis zur Einführung in die Allgemeine Chemie (LN 1),
  • Leistungsnachweis in Organischer Chemie (LN 3), beinhaltet Teilnahme am Praktikum II zur Organischen Chemie sowie dem dazugehörigen Seminar,
  • Teilnahme an den folgenden Vorlesungen und Übungen nach Maßgabe der Studienordnung
- Vorlesung Einführung in die Allgemeine Chemie und Übungen dazu,

- Vorlesung Organische Chemie,

c) Zur schriftlichen Teilprüfung (zwei Klausuren) in Physikalischer Chemie
  • Leistungsnachweis zur Einführung in die Allgemeine Chemie (LN 1),
  • Teilnahme an den folgenden Vorlesungen und Übungen nach Maßgabe der Studienordnung
- Vorlesung Einführung in die Allgemeine Chemie und Übungen dazu,

- Vorlesung Physikalische Chemie (für Lehramtskandidaten) und Übungen dazu,

- Praktikum Ic in Physikalischer Chemie,
  • Voraussetzung für die Teilnahme an der zweiten Klausur der schriftlichen Teilprüfung ist die Vorlage der Teilnahmebescheinigung zum Praktikum Ic in Physikalischer Chemie. Dies wird durch eine der Prüferinnen/einen der Prüfer der schriftlichen Teilprüfung kontrolliert.
(B) Prüfungsleistungen (Art und Umfang)

Die Zwischenprüfung im Fach Chemie für Studierende des Lehramts mit dem Abschluss Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und für das Lehramt an Berufskollegs an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster wird studienbegleitend in drei Teilprüfungen im zweiten bis vierten Fachsemester abgelegt, und zwar durch die zwei mündlichen Teilprüfungen in den Fächern
1. Allgemeine, Anorganische und Analytische Chemie,

2. Organische Chemie

sowie durch eine schriftliche Teilprüfung in Form von zwei schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht (Klausuren) im Fach

3. Physikalische Chemie

Die Dauer der beiden mündlichen Prüfungen ist jeweils mindestens 20 und höchstens 30 Minuten. Für die mündlichen Teilprüfungen werden in jedem Semester zwei Prüfungszeiträume angeboten.

Die Dauer der beiden Teilklausuren ist jeweils zwei Stunden. Die schriftliche Teilprüfung in Form von zwei Teilklausuren findet einmal im Jahr – zur Zeit im Sommersemester – statt. Wiederholungsklausuren werden in Form einer einzigen dreistündigen Klausur jeweils im Wintersemester angeboten. Eine weitere Möglichkeit zur Wiederholung während eines nachfolgenden Sommersemesters besteht in der erneuten Teilnahme an den zwei schriftlichen Teilklausuren. Die Klausurtermine werden jeweils in der ersten Semesterwoche durch Aushang bekannt gegeben.

Im Fall der schriftlichen Teilprüfung wird zu Beginn der Prüfungsklausuren der Studienausweis und die Zulassung zur Teilprüfung in physikalischer Chemie kontrolliert. Dazu wird der Prüferin oder dem Prüfer nach Ablauf der Anmeldefrist zur schriftlichen Teilprüfung rechtzeitig vor der ersten Klausur eine entsprechende Namensliste von der oder dem Vorsitzenden des Zwischenprüfungsausschusses übermittelt.

Alle drei Teilprüfungen sollen vor Beginn des fünften Semesters abgelegt sein. Die Reihenfolge der Teilprüfungen ist variabel. Vorschläge dazu enthält die Studienordnung. Übergangsweise bis zum Inkrafttreten einer neuen Studienordnung gilt für das Grundstudium der Studienverlaufsplan aus der Studienordnung für das "Lehramt im Fach Chemie für die Sekundarstufe II und die Sekundarstufe II/I vom 10. September 1998".