Beantragung einer Genehmigung nach § 15 StrlSchV

Die Beantragung einer Genehmigung nach § 15 StrlSchV (Tätigkeit in fremden Anlagen oder Einrichtungen) bei der Bezirksregierung sowie die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten wird vom Dezernat 4.5 der Universitätsverwaltung vorgenommen. Für die Antragstellung werden folgende Angaben bzw. Unterlagen benötigt:

a) Strahlenschutzbeauftragte

Der Strahlenschutzbeauftragte ist verantwortlich für die Regelung des für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsablaufs bei Tätigkeiten in fremden Anlagen
  • Angaben zur Person

    • Name, Vorname, Titel
    • Geburtsdatum, Geburtsort
    • Wohnanschrift
    • Staatsangehörigkeit
  • innerbetrieblicher Entscheidungsbereich

  • Fachkundenachweis (2-fach)

    Strahlenschutzkurs Fachkundegruppe 5 (Beschäftigung von Eigenpersonal als beruflich strahlenexponierte Personen in fremden Anlagen), Dauer 16 Stunden. Aktuelle Angebote siehe unter  Fort- und Weiterbildung.

b) Strahlenschutzanweisung

die neben den Belehrungen gewährleistet, dass die unter Aufsicht stehenden Personen die notwendigen Kenntnisse über mögliche Strahlengefährdung und anzuwendende Schutzmaßnahmen besitzen. Sie muss insbesondere folgende Punkte enthalten:
  • Aufstellung eines Planes für die Organisation des Strahlenschutzes unter Berücksichtigung der Belehrung, ärztlicher Überwachung, Führung der Strahlenpässe sowie die Anwendung der erforderlichen Personendosimeter,
  • die Regelung des für den Strahlenschutz wesentlichen Betriebsablaufs,
  • die regelmäßige Funktionsüberprüfung und Wartung von Geräten, Anlagen und sonstigen Vorrichtungen, die für den Strahlenschutz wesentlich sind, sofern sie vom Antragsteller bereitgestellt werden, sowie die Führung von Aufzeichnungen hierüber.

c) Abgrenzungsvertrag

Der Abgrenzungsvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Genehmigungsinhaber (Kanzler der Universität) und dem Strahlenschutzverantwortlichen der fremden Anlage oder Einrichtung, in der "Bezugspersonen" tätig werden sollen, über die organisatorischen und administrativen Maßnahmen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes der Bezugspersonen.
Sofern ein solcher Vertrag bisher noch nicht abgeschlossen wurde, ist ein entsprechender Entwurf beizufügen (i.d.R. beim Betreiber der fremden Anlage erhältlich). 

Sonstiges

Die gemäß § 40 Abs. 2 StrlSchV erforderlichen Strahlenpässe erhalten Sie im örtlichen Buchhandel. Nach Erteilung der Genehmigung sind die Strahlenpässe, versehen mit den Angaben zur Person, dem Dez. 4.5 zur Registrierung bei der Bezirksregierung zu übersenden.

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