Beantragung einer Genehmigung nach § 7 StrlSchV
Die Beantragung einer Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen bei der Genehmigungsbehörde (Bezirksregierung) sowie die Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten wird vom Dezernat 4.5 der Universitätsverwaltung vorgenommen.
Im Interesse einer zügigen Antragsbearbeitung sind von der universitären Einrichtung, die mit radioaktiven Stoffen umzugehen beabsichtigt, die erforderlichen Angaben (Punkte 2 - 8 des Antragsformulars) vollständig zu ermitteln und dem Dez. 4.5 zuzusenden. Dazu gehört auch die Berechnung der Raumkategorie durch die Strahlenschutzbeauftragten an Hand der aktuellen DIN 25425-1 sowie der Nachweis der Umsetzung von erforderlichen technisch-baulichen Schutzmaßnahmen (b) nach DIN 25425-1 Tabelle 2. Bei Erweiterungsanträgen für bestehende Genehmigungen sind natürlich nur diejenigen Angaben und Unterlagen erforderlich, welche sich geändert haben.
Die DIN-Normen können im Dez. 4.5 eingesehen werden.
