Betrieb von nichtmed. Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern
Allgemeines
Die Röntgenverordnung (RöV) gilt für Röntgeneinrichtungen und Störstrahler, in denen Röntgenstrahlen mit einer Grenzenergie von mindestens fünf Kiloelektronenvolt durch beschleunigte Elektronen erzeugt werden können und bei denen die Beschleunigung auf eine Energie von drei Megaelektronenvolt begrenzt ist. Sie gilt nicht für Störstrahler, die zur Erzeugung ionisierender Teilchenstrahlung betrieben werden und der Strahlenschutzverordnung unterliegen (§ 1 RöV).Der Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers bedarf der Genehmigung. Ein genehmigungsfreier, aber z.T. anzeigepflichtiger Betrieb (A) ist unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- nichtmed. Röntgeneinrichtung
- bauartzugelassene Röntgeneinrichtung (A)
- bauartzugelassenes Hochschutzgerät oder Schulröntgeneinrichtung (A)
- Vollschutzgerät (A)
- Störstrahler, wenn sie den Voraussetzungen nach § 5 Abs 2-4 RöV entsprechen
Prüfberichte
Röntgeneinrichtungen und Störstrahler nach § 5 Abs. 1 müssen vor Inbetriebnahme und bei wesentlichen Änderungen (technische Änderungen, Wechsel des Betriebsortes) durch einen von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen geprüft werden. Bei Röntgeneinrichtungen sind zusätzlich Prüfungen in Zeitabständen von längstens fünf Jahren vorgeschrieben.Der Sachverständige erstellt einen Prüfbericht zur Vorlage bei der zuständigen Behörde.
Strahlenschutzbeauftragte
Der Strahlenschutzverantwortliche (Kanzler der Universität) hat gemäß § 13 RöV die erforderliche Anzahl von Strahlenschutzbeauftragten zu bestellen, soweit dies für den sicheren Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern nach § 5 Abs. 1 erforderlich ist. Bei der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten ist deren innerbetrieblicher Entscheidungsbereich schriftlich festzulegen.Anzeige und Gehnemigungsantrag
Die Beantragung einer Genehmigung nach § 3, 5 RöV (bzw. Anzeige
nach § 4 RöV) bei der Bezirksregierung, die
Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten sowie die Beauftragung von
Sachverständigen wird vom Dezernat 4.5 der Universitätsverwaltung
vorgenommen.
Für den Genehmigungsantrag bzw. die Anzeige werden die nachfolgend
aufgeführten Angaben bzw. Unterlagen benötigt. Bei wesentlichen
Änderungen sind natürlich nur diejenigen Angaben bzw. Unterlagen
erforderlich, welche sich geändert haben. a) Strahlenschutzbeauftragte
- Angaben zur Person
- Name, Vorname, Titel
- Geburtsdatum, Geburtsort
- Wohnanschrift
- Staatsangehörigkeit
innerbetrieblicher Entscheidungsbereich
- Bescheinigung über die Teilnahme an einem Strahlenschutzlehrgang
i.d.R. Strahlenschutzlehrgang nach der Röntgenverordnung im nichtmedizinischen Bereich, Tätigkeitsgruppe 2
Dauer 32 Stunden. Aktuelle Angebote siehe unter Fort- und Weiterbildung. - Zeugnis über die Berufsausbildung
- Stellungnahme des Leiters der universitären Einrichtung zur Berufserfahrung
b) Sonst tätige Personen
- Name, Vorname
- Geburtsdatum
c) Angaben zur Röntgeneinrichtung / zum Störstrahler
- Gerätebeschreibung, technische Daten
- ggf. Bauartzulassungsschein, Stückprüfung
- ggf. Nr., Datum des letzten Prüfberichts
- Grundrisszeichnung des Betriebsraums einschließlich benachbarter Räume
