Der Gefahrgutbeauftragte

Für den Bereich der Universität Münster (ohne Universitätsklinikum) ist gemäß § 1 Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV) vom 26.03.1998 als Gefahrgutbeauftragter bestellt:

Dipl.-Ing. Heinrich Heinen Tel. 0 25 1 / 83 - 2 57 91 E-Mail: VDV187@uni-muenster.de

Die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten ergeben sich aus den §§ 1 c und 1 d sowie der Anlage 1 der vorgenannten Verordnung:
  • Überwachung der Einhaltung der Gefahrgutvorschriften durch die beauftragten und sonstigen verantwortlichen Personen unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung, der Namen der überwachten Personen und der überwachten Geschäftsvorgänge,
  • Mängel, die die Sicherheit beim Transport gefährlicher Güter beeinträchtigen, dem Unternehmer (Kanzler) anzeigen,
  • Beratung des Unternehmens (Universität) bei den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung,
  • Erstellung eines Jahresberichtes über das Gefahrgutbeförderungsaufkommen in der Universität.

Zu den Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten gehört auch die Überprüfung des Vorgehens hinsichtlich der folgenden betroffenen Tätigkeiten:

  • Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung des beförderten Gefahrguts sichergestellt werden soll,
  • Vorgehen des Unternehmens (Universität), um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in bezug auf das beförderte Gut Rechnung zu tragen,
  • Verfahren, mit denen das für die Beförderung oder für das Verladen oder das Entladen verwendete Material überprüft wird,
  • ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer der Universität und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte,
  • Durchführung geeigneter Sofortmaßnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens gefährden,
  • Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstöße, die während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens festgestellt wurden,
  • Einführung geeigneter Maßnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstößen verhindert werden soll,
  • Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Gefahrgutbeförderung bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmen oder sonstigen Dritten,
  • Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Verladen oder dem Entladen des Gefahrguts betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt,
  • Einführung von Maßnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Gefahrgutbeförderung oder beim Verladen oder Entladen des Gefahrguts,
  • Einführung von Maßnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmäßigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen,
  • Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Verladen und Entladen.

 


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