Arbeitsbereich Persönliche Schutzausrüstung

Allgemeines

Die rechtlichen Grundlagen für die Bereitstellung und Benutzung von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) ergeben sich aus den §§ 3 und 4 ArbSchG (Grundpflichten des Arbeitgebers, allgemeine Grundsätze) in Verbindung mit der "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen bei der Arbeit" (PSA-BV). Weitergehende Regelungen sind in der UVV "Grundsätze der Prävention" (GUV-V A1, Abschnitt 4) sowie einer größeren Zahl von Merkblättern und Regeln zu finden.

Arbeitsbereich

Aufgabe des Arbeitsbereichs ist die Auswahl, Erprobung und Bereitstellung Persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung (PSA) für Beschäftigte und Studierende. Die Ausstattung der universitären Einrichtungen mit Erste-Hilfe-Material und -Ausrüstung sowie mit Sicherheitskennzeichnung gehört ebenfalls zum Aufgabenbereich. Des Weiteren wird die zentrale Reinigung von Schutzkleidung und Wäsche sowie die personen- und einrichtungsbezogene Kennzeichnung der Schutzkleidung organisiert.
Die im Dez. 4.5 geführte Datenbank für Arbeits- und Umweltschutz-Artikel dient zur Erstellung von Auftrags- und Ausgabebelegen und insbesondere auch zur einrichtungs- und personenbezogenen Zuordnung der zur Verfügung gestellten PSA.

Statistik

Im Arbeitsbereich stehen Ihnen als Ansprechpartner zur Verfügung:

Beratung, Auswahl, Erprobung, Bearbeitung von Anforderungen, Organisation der Reinigung von Schutzkleidung und Wäsche, Atemschutzgerätewartung:

  • Dirk Paßmann    Tel. 2 57 97

Beschaffung, Bereitstellung, Dateiführung:

  • Elisabeth Kaufmann    Tel. 2 57 96

Hinweise:

Ihren Bedarf an Persönlicher Schutzausrüstung und Schutzkleidung teilen Sie dem Dez. 4.5 bitte schriftlich mit. Einen Überblick über die in der Regel kurzfristig verfügbare PSA gibt Ihnen das Artikelverzeichnis. Verwenden Sie das vom Bereichsverantwortlichen unterschriebene Formular "Sonderanforderung / Anforderung".

Sofern es sich um Schutzausrüstung und Schutzkleidung für Beschäftigte handelt, ist die Angabe von Namen und Vornamen erforderlich. In jedem Fall ist die Anforderung zu begründen. Der zuständige Bearbeiter prüft die Anforderung auf Notwendigkeit und Eignung und nimmt ggf. mit Ihnen Kontakt auf zur Klärung von Fragen. Über die Bereitstellung (Anlieferung, Zustellung per Hauspost, Abholung) werden Sie umgehend schriftlich informiert.


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