Ersthelfer
Allgemeines
Die gesetzlichen Grundlagen für die Erste Hilfe und den Einsatz von Ersthelfern finden sich in § 10 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und in § 21 Sozialgesetzbuch (SGB) VII. Der Arbeitgeber (Unternehmer) ist für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich und hat die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Dazu gehören insbesondere auch die Benennung einer ausreichenden Anzahl von Ersthelfern, die Sicherstellung einer entsprechenden Ausbildung und die Zurverfügungstellung einer geeigneten Erste-Hilfe-Ausrüstung.
Die Verpflichtung der Beschäftigten, sich als Ersthelfer zur Verfügung zu stellen, ergibt sich aus den Unterstützungspflichten nach §16 ArbSchG und § 21 (3) SGB VII. Persönliche Gründe, die von Seiten der Beschäftigten gegen die Ausbildung und den Einsatz als Ersthelfer geltend gemacht werden können, sind fehlende körperliche, geistige oder psychische Eignung. Abgesehen von dem Personenkreis, auf den diese Gründe zutreffen, stellt die Verpflichtung zur Ersthelfertätigkeit für die Beschäftigten keine unzumutbare Belastung dar, insbesondere, wenn man berücksichtigt, dass die Ausbildung in der Universität während der Dienstzeit erfolgt und die erworbenen Kenntnisse auch im Privatbereich nutzbringend eingesetzt werden können.
Ersthelfer im öffentlichen Dienst GUV-I 8592
Zahl der Ersthelfer
Die Zahl der Ersthelfer, die zur Verfügung stehen müssen, ist in der UVV "Grundsätze der Prävention" (GUV-V A1) festgelegt. Bezogen auf die universitäre Situation ergibt dies
- in einer Einrichtung mit bis zu 20 anwesenden Versicherten 1 Ersthelfer,
- bei mehr als 20 anwesenden Versicherten 10% der Beschäftigten.
Aus- und Fortbildung
Die Ausbildung der Ersthelfer erfolgt in einem acht Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Lehrgang, die Fortbildung durch Teilnahme an einem 4 Doppelstunden umfassenden Erste-Hilfe-Training. Die Teilnahme an dem Erste-Hilfe-Training soll innerhalb zweier Jahre nach vorausgegangener Teilnahme an einem Erste-Hilfe- Lehrgang oder -Training erfolgen.
Die Aus- und Fortbildung für Beschäftigte wird von einer anerkannten Hilfsorganisation im Rahmen des Weiterbildungsprogramms der Universität durchgeführt.
Das im Dez. 4.5 geführte Ersthelferverzeichnis gibt u.a. Auskunft über die Zahl der Ersthelfer in den universitären Einrichtungen und ermöglicht der für die Organisation der Erste-Hilfe-Ausbildung zuständigen Stelle die termingerechte Einladung zu Trainingsveranstaltungen.
Auskünfte zum Ersthelfer-Verzeichnis: Tel. 2 57 67
