Forschungsbericht 1997-98   
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[Pfeile blau] Forschungsschwerpunkte 1997 - 1998
Fachbereich 04 - Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
Institut für Unternehmensrechnung und -besteuerung
 


Der Umfang der Herstellungskosten nach Handels- und Steuerrecht

Mit der Verabschiedung des BiRiLiG ist der Umfang der handelsrechtlich aktivierungsfähigen Herstellungskosten erstmals umfassend geregelt worden. Nach § 255 Abs. 2 HGB besteht für die Einzelkosten nunmher eine grundsätzliche Einbeziehungspflicht, für die anteiligen Gemeinkosten dagegen - sieht man von den Sonderkosten der Fertigung zunächst ab - lediglich ein Einbeziehungswahlrecht.

Lange Zeit schien es, als sei damit die noch unter der Geltung des AktG 1965 geführte Diskussion um die Einbeziehungsfähigkeit fixer Gemeinkosten (jedenfalls bilanzrechtlich) beendet. In der jüngeren Vergangenheit mehren sich indessen die Beiträge, die sich erneut mit dem Problem der in den bilanziellen Herstellungskosten einrechenbaren Kostenbestandteile auseinandersetzen. Im Mittelpunkt der Diskussion steht dabei die Frage, ob es sich bei den nach § 255 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 HGB einbeziehungspflichtigen anteiligen Gemeinkosten ungeachtet der fehlenden Einbeziehungspflicht um Bestandteile der handelsrechtlichen Herstellungskosten handelt, oder ob die Gemeinkosten den durch die Einzelkosten nach oben begrenzten Herstellungskosten lediglich aufgrund einer Bewertungshilfe hinzugerechnet werden dürfen.

Beteiligter Wissenschaftler:

Dipl.-Kfm. Dr. Holger Karrenbrock

Veröffentlichungen:

Karrenbrock, H.: Der Umfang der Herstellungskosten nach Handels- und Steuerrecht

 
 
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Hans-Joachim Peter
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Datum: 1999-07-16