Seongho Kim

Betreuer: Prof. Schmoeckel


Titel der Dissertation:

Die Entwicklung des Anwartschaftsrechts


Kurzbeschreibung:

Das BGB kennt kein besonderes Rechtsinstitut des Anwartschaftsrechts.
Die Rechtsprechung hat aber den von der Wissenschaft entwickelten Begriff des Anwartschaftsrechts im Bereich des Sachenrechts aufgenommen.
Der Bundesgerichtshof spricht 1956 in BGHZ 20, 88 davon, dass das Anwartschaftsrecht des Vorbehaltskäufers ein subjektives Recht und als solches übertragbar sei.
1958 sagt er auch in BGHZ 28, 16 von ihm, dass es eine bloße Vorstufe des Eingentums und im Vergleich zum Eigentum kein aliud, sondern ein wesensgleiches Minus sei.
Er hat 1959 in BGHZ 30, 374 weiter ausgesprochen, die Rechtsstellung sei so gefestigt, dass ein solches Anwartschaftsrecht nach Wirkung und Bedeutung einem echten beschränkten dinglichen Recht nahekommt.

Diese Arbeit beschäftigt sich mit folgenden Fragestellungen:

Warum ist das Anwartschaftsrecht beim Eigentumsvorbehalt von der Rechtsprechung schrittweise entwickelt worden?

Welche fundamentalen Veränderungen führten zur Anerkennung der Rechtsstellung des Vorbehaltskäufers als Anwartschaftsrecht?

Im Mittelpunkt stehen dabei die Rechtsprechung in den fünfziger Jahren und die vorangegangenen Diskussionen.

Diese Arbeit verfolgt daher das Ziel, den Anknüpfungspunkt zwischen den damaligen gesellschaftlichen oder wirtschaftlichen Veränderungen und der Neubewertung der Rechtsstellung des Vorbehaltskäufers zu finden.