04 DIE ZUSPITZUNG FRIEDENSWISSENSCHAFTLICHER FRAGESTELLUNGEN IM 20. JAHRHUNDERT

4.3 Völkerrecht und internationale Beziehungen im Feuersturm

Recht und Rechtsauffassungen, Vorstellungen vom gerechten Krieg und ein in der Rechtlosigkeit von Kriegen wachsender Wunsch nach einem wirksamen 'Völkerrecht', gar nach einem 'Friedens-Völkerrecht' spielen im Kontext der Fragen von Krieg und Frieden eine immer wichtigere Rolle. Für unseren Zusammenhang wollen wir hier nur andeuten, wie eine neue Auffassung vom Wesen des Rechts, die der soziologischen Sichtweise auf Konflikte und ihre Regelung am nächsten kommt, im Vorfeld des Ersten Weltkriegs von dem damals wohl bedeutendsten Soziologen, Max Weber, reflektiert wird. In einem zweiten Schritt soll auf die völkerrechtliche Sicht auf internationale Beziehungen nach diesem Krieg hingewiesen werden.

Formales und materiales Naturrecht

In der Neuzeit entsteht, so Max Weber, neben dem angelsächsischen und römischen Recht ein 'drittes großes Weltrecht', das sich besonders deutlich im napoleonischen 'Code Civil' niederschlägt. Dieses neue, rationale Naturrecht ist die "spezifische Legimitätsform der revolutionär geschaffenen Ordnungen. Berufung auf Naturrecht ist immer wieder die Form gewesen, in welcher Klassen, die sich gegen die bestehende Ordnung auflehnten, ihrem Verlangen nach Rechtsschöpfung Legitimität verliehen, sofern sie sich nicht auf positive religiöse Normen und Offenbarungen stützten."(1)
Max Weber unterscheidet zwei 'besonders nahe zur Wirtschaftsordnung in Beziehung stehende' Typen von Naturrechtsaxiomen in diesem Sinne, ein formales und ein materiales Naturrecht, die zwar nur graduell voneinander unterschieden seien, in denen sich aber doch der Grundwiderspruch der bürgerlichen Gesellschaft abbildet.

Das formale Naturrecht, voll entwickelt im 17. und 18. Jahrhundert, trete vor allem als 'Vertragstheorie', und zwar vor allem in deren individualistischer Form auf. "Die 'Freiheitsrechte' sind der wesentliche Bestandteil eines solchen Naturrechts, und vor allem: die Vertragsfreiheit. Der freiwillige rationale Kontrakt entweder als wirklicher historischer Grund aller Vergesellschaftungen oder doch als regulativer Maßstab der Bewertung wurde eines der universellen Formalprinzipien naturrechtlicher Konstruktionen. Dies wie jedes formale Naturrecht steht also prinzipiell auf dem Boden der durch Vollentwicklung des Eigentums geschaffenen ökonomischen Einverständnisgemeinschaft. Das legitim durch freien Vertrag mit allen (Urvertrag) oder mit einzelnen Anderen erworbene Eigentum und die Freiheit der Verfügung darüber, also prinzipiell freie Konkurrenz, gehört zu seinen selbstverständlichen Bestandteilen."(2)

In einer solchen Vertragsordnung kann das bürgerliche Subjekt seine sozialen Beziehungen, auch seine Konflikte und deren Regelung, bereits 'als im wesentlichen selbstgemachte' auffassen; sie müssen für den Bürger 'rational durchsichtig' sein, "weil er sie selbstbewußt eingehen können muß, weil er ihr Subjekt bleiben soll. In der Tat kommt hier das Moment der Permanenz in der bürgerlichen Revolution vielleicht am stärksten zum Ausdruck."(3)

Diesem Prinzip des permanenten Entwerfens gerechter Verhältnisse - wir würden heute sagen: als des Wesens zivilgesellschaftlicher Möglichkeiten (s.u.) - stellt Weber den Typus des materialen Naturrechts gegenüber. "Der entscheidende Umschlag zum materialen Naturrecht knüpft vornehmlich an sozialistische Theorien von der auschließlichen Legitimität des Erwerbs durch eigene Arbeit an. Denn damit ist nicht nur dem endgeltlosen Erwerb durch Erbrecht oder garantierte Monopole, sondern dem formalen Prinzip der Vertragsfreiheit überhaupt abgesagt, weil alle Appropriation von Sachgütern nun materiell daraufhin geprüft werden muß, inwieweit sie auf Arbeit als Vertragsgrund ruhe."(4)

Im 'materialen Naturrecht', fährt Max Weber fort, würden 'Natur' und 'Vernunft' und die aus ihnen ableitbaren allgemeinen Regeln des Geschehens und allgemein geltenden Normen zusammenfallen; eine sozusagen naturwissenschaftliche Einstellung gegenüber der Ordnung gesellschaftlicher Verhältnisse tritt hervor. Sie sei deutlich an eine neue Klasse gebunden. (Er meint hier, nicht zuletzt bezogen auf die Klassenkämpfe um 1900 in Rußland, vor allem 'den Protest gegen die Schließung der Bodengemeinschaft', welcher 'der Klassenlage ländlicher proletarisierter Bauern entspricht'(5) .)

Aber letztlich, so Weber, würden materiale Naturrechtsaxiome allenfalls noch periphere antiformale Tendenzen der modernen Rechtsentwicklung beeinflussen, im wesentlichen aber in den Tendenzen des generellen Rationalisierungsprozesses untergehen. "Wie immer aber sich unter diesen Einflüssen das Recht und die Rechtspraxis gestalten mögen, unter allen Umständen ist als Konsequenz der technischen und ökonomischen Entwicklung, allem Laienrichtertum zum Trotz, die unvermeidlich zunehmende Unkenntnis des an technischem Gehalt stetig anschwellenden Rechts auf Seiten der Laien, also Fachmäßigkeit des Rechts, und die zunehmende Wertung des jeweils geltenden Rechts als eines rationalen, daher jederzeit zweckrational umzuschaffenden, jeder inhaltlichen Heiligkeit entbehrenden, technischen Apparats sein unvermeidliches Schicksal."(6)

Mit diesen Bestimmungen der Grundtendenz der modernen Rechtsentwicklung, die natürlich für Konfliktregelungen jeder Art entscheidend ist,

wird jene notwendige Nüchternheit gegenüber der Rolle des evolvierenden Völkerrechts vorgegeben, die gerade heute - man denke nur an all die Heuchelei, welche die Anrufung des Völkerrechts, etwa anläßlich des Golf-Konflikts 1990/91, umgibt - notwendig ist.

Zur Verrechtlichung internationaler Beziehungen

Die Disziplin von den internationalen Beziehungen als Teilgebiet der Politischen Wissenschaften gewinnt seit 1900 an Bedeutung(7). Sie nimmt ältere Traditionen des Völkerrechts auf und etabliert sich, im Gefolge der Pariser Friedenskonferenz 1919, sichtbar in Institutsgründungen wie dem 'Royal Institute of International Affairs' in London und dem 'Council of Foreign Relations' in New York.

Auch an der 1920 entstandenen 'Deutschen Hochschule für Politik' in Berlin wirken die Kriegserfahrungen nach, Czempiel spricht von einer 'Reaktion der Vernunft' und der deutlichen Absicht, 'der Politik bei der Realisierung des Friedens' zur Seite zu stehen.(8) Relativ neu als 'erkenntnistheoretische Grundstimmung' ist auch die Unterstellung eines Willens der Staaten zum Frieden (bis zum Beweis des Gegenteils), die auch das damalige Völkerrecht kennzeichnet.

Eine heutige Systematik der Völkerrechts führt anschaulich vor, welche Dimensionen, Probleme und Handlungsfelder unstreitig grenzüberschreitender und friedlicher Regelungen bedürfen:

Hinzugetreten ist das sich rapide ausdehnende Gebiet des Rechts internationaler Organisationen. Außerdem hat sich im Zuge der ungeheuren Intensivierung der nicht-staatlichen internationalen (wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, sozialen, kulturellen) Beziehungen neben der einschlägigen Verrechtlichung eine transnationale gesellschaftliche Wirklichkeit herausgebildet, deren nichtjuristischer Regelungsbedarf weitere disziplinäre Ansätze, etwa in der Ökonomie, Soziologie, Psychologie usw. hervorbringt.

Die Lehre von den internationalen Beziehungen mit ihrer notwendigen und verständlichen Akzentuierung der formalen Aspekte wird geprägt von den politischen Grundstimmungen ihrer Zeit und wird, gerade wegen ihres 'rationalen' Charakters, von der Politik instrumentalisiert. So ist es nicht verwunderlich, wenn Karl Kaiser konstatiert, daß in den dreißiger Jahren der "ursprüngliche Impuls - die Suche nach dem Frieden ...immer weniger die wissenschaftliche Arbeit" in der Disziplin von den internationalen Beziehungen bestimmt und "Begriffe des nationalen Interesses und der politischen Macht, Wettbewerbs- und Gleichgewichtsmodelle" in den Vordergrund treten.(10)

(1) M.Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, a.a.O., 636
(2) ebenda, S.637f
(3) Willms, B., Revolution und Protest oder Glanz und Elend des bürgerlichen Subjekts, Stuttgart 1969, 45
(4) Weber, Wirtschaft und Gesellschaft, a.a.O., 639
(5) ebenda, 641f
(6) ebenda, 656
(7) Czempiel 1965, 277; Kaiser 1970, 14-15; vgl. Dominikowski, a.a.O.
(8) 1965, 277
(9) Schweitzer/Rudolf 1985
(10) Kaiser, a.a.O.


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