Master of Music
Die Musikhochschule Münster hat die Vorgaben des Bologna-Prozesses als eine der ersten Hochschulen für Musik in Deutschland vollständig umgesetzt: Neben künstlerisch und pädagogisch ausgerichteten Bachelorstudiengängen beinhaltet das Ausbildungsangebot zwei konsekutive, akkreditierte Masterstudiengänge: Master of Music – Musik und Kreativität und Master of Music – Musik und Vermittlung mit dem akademischen Grad „Master of Music“ (M.Mus.).
Die Masterstudiengänge bieten den Studierenden die Chance, ihren Studienweg unter Einbezug individueller Vorlieben und Interessen zu gestalten. Im kreativ-künstlerisch orientierten Studiengang Musik und Kreativität wählen die Studierenden im Rahmen des Kernmoduls (Hauptfach) eine Spezialisierung (z.B. im zu erarbeitenden Repertoire), die im künstlerischen Unterricht, im Abschlusskonzert und auch in der Masterarbeit beziehungsweise dem Masterprojekt aufgegriffen wird. Für Studierende im pädagogisch-künstlerisch orientierten Studiengang Musik und Vermittlung besteht hingegen die Möglichkeit, zwischen drei Zusatzqualifikationsmodulen zu wählen, die auf den späteren Berufseinstieg vorbereiten: Musik im Elementarbereich, Musik in Gruppen oder Musik im Kontext.
Die Studiengänge richten sich an Interessierte, die eine persönliche Betreuung durch die FachlehrerInnen schätzen und in einem Jahr Vollzeitstudium eine spezifisch qualifizierende Ausbildung absolvieren möchten. Der Studienbeginn ist zum Wintersemester möglich.
Master of Music - Musik und Kreativität
Master of Music - Musik und Vermittlung
FAQ Master of Music
Zulassungsvoraussetzungen für beide Masterstudiengänge
Die grundsätzliche Zulassungsberechtigung für den Masterstudiengang ist ein abgeschlossenes Bachelorstudium oder ein vergleichbar qualifizierender Abschluss. Darüber hinaus werden entsprechende künstlerische Fähig- und Fertigkeiten sowie für ausländische Bewerberinnen und Bewerber die Beherrschung der deutschen Sprache (mündlich und schriftlich) vorausgesetzt. Der Nachweis hierüber erfolgt im Rahmen einer Eignungsprüfung (a. künstlerische Prüfung, b. für ausländische Bewerberinnen und Bewerber der Nachweis deutscher Sprachkenntnisse).
Können ausländische Bewerberinnen und Bewerber entweder ein Testat über die bestandene Prüfung "Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang" (DSH) bzw. die Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme am Test "Test Deutsch als Fremdsprache" (Test DaF) vorweisen, werden sie von der Sprachprüfung frei gestellt. Weitere Einzelheiten zu den Zulassungsvoraussetzungen können in der aktuell gültigen Eignungsprüfungsordnung nachgelesen werden.

