Studienordnung für Mittellateinische Philologie
im Haupt- und Nebenfach mit dem Abschluß Magisterprüfung

 

Der Studiengang läuft bis 2012 aus. Neuimmatrikulationen sind nicht mehr möglich.

Aufgrund des § 2 Abs. 4 und des § 85 Abs. 1 des Gesetzes über die Universitäten des Landes Nordrhein-Westfalen (Universitätsgesetz – UG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV.NW. S. 532), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Juli 1997 (GV.NW.S.213), erläßt die Westfälische Wilhelms-Universität Münster die folgende Studienordnung.

Inhaltsübersicht

§ 1   Geltungsbereich
§ 2   Qualifikation (Zugangsvoraussetzung)
§ 3   Besondere Studienvoraussetzungen (Fremdsprachenkenntnisse)
§ 4   Studienbeginn
§ 6   Umfang des Studiums
§ 7   Ziel des Studiums
§ 8   Studieninhalte
§ 9   Aufteilung des Grundstudiums
§ 11   Zwischenprüfung
§ 12   Aufteilung des Hauptstudiums
§ 13   Lehrveranstaltungsarten und Vermittlungsformen
§ 14   Leistungsnachweise und Teilnahmenachweise
§ 15   Magisterprüfung
§ 16   Studienplan
§ 17   Studienberatung
§ 18   Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Leistungen
§ 19   Übergangsbestimmungen
§ 20   Inkrafttreten und Veröffentlichung

Anhang 1: Schematische Darstellung des Hauptfach-Studiums
Anhang 2: Schematische Darstellung des Nebenfach-Studiums

 

§ 1 Geltungsbereich

Diese Studienordnung regelt auf der Grundlage der Ordnung für die Magisterprüfung der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 17. Dezember 1997 (MPO) das Studium der Mittellateinischen Philologie als Haupt- und Nebenfach mit dem Abschluß der Magisterprüfung.

§ 2 Qualifikation (Zugangsvoraussetzung)

Die Qualifikation für das Studium wird durch ein Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife oder ein von zuständiger staatlicher Stelle als gleichwertig anerkanntes Zeugnis nachgewiesen.

§ 3 Besondere Studienvoraussetzungen (Fremdsprachenkenntnisse)

(1) Als Fremdsprachenkenntnisse werden Lateinkenntnisse im Umfang des Latinums sowie funktionale Sprachkenntnisse in zwei weiteren europäischen Fremdsprachen (in der Regel Englisch und Französisch) vorausgesetzt.

(2) Der Nachweis des Latinums oder äquivalenter Lateinkenntnisse erfolgt durch das Zeugnis der Hochschulreife oder durch ein Zeugnis über eine bei einer staatlichen Prüfungsbehörde oder an einer wissenschaftlichen Hochschule abgelegte Prüfung.

(3) Funktionale Sprachkenntnisse sollen gemäß MPO den Kenntnissen nach drei Jahren Schulunterricht entsprechen.

§ 4 Fächerkombinationen

(1) Das Magisterstudium erfolgt in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern. Die Kombinationsmöglichkeiten des Faches sind in § 15 MPO geregelt.

(2) Ist Mittellateinische Philologie das Hauptfach, so wird empfohlen, mindestens ein Nebenfach unter den Fächern Mittlere Geschichte, Historische Hilfswissenschaften, Lateinische Philologie, Deutsche Philologie, Niederländische Philologie, Englische Philologie und Romanische Philologie zu wählen. Mittellateinische Philologie eignet sich entsprechend besonders als Nebenfach zu diesen Fächern.

§ 5 Studienbeginn

Das Studium der Mittellateinischen Philologie kann im Sommersemester und im Wintersemester aufgenommen werden.

§ 6 Umfang des Studiums

(1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Magisterprüfung neun Semester. Müssen vorausgesetzte Sprachkenntnisse nachträglich erworben werden, so kann eine Studienzeit von bis zu zwei Semestern bei der Berechnung der Regelstudienzeit unberücksichtigt bleiben.

(2) Das Studienvolumen beträgt im Hauptfach 62 und im Nebenfach 31 Semesterwochenstunden (SWS), zusätzlich sind im Hauptfach acht und im Nebenfach vier Semesterwochenstunden interdisziplinär zu belegen (vgl. § 12, Absatz 4).

§ 7 Ziel des Studiums

(1) Das Studium der Mittellateinischen Philologie soll den Studierenden das mediävistische Grundwissen und die philologische Methodenkenntnis vermitteln, die es erlauben, das lateinische Schrifttum des Mittelalters in seiner Tradition und historischen Bedingtheit zu verstehen, zu interpretieren und eigenständig zu erforschen.

(2) Berufsziele für Hauptfach-Studierende sind Tätigkeiten in den universitären and anderen Forschungsinstitutionen des Faches im In- und Ausland, ferner in Bibliotheken, Archiven, Museen und im weiteren Kulturbetrieb. Nebenfach-Studierende erreichen eine Verbreiterung ihrer mediävistischen Kompetenz und eine Abrundung des Studiums anderer sprach-, literatur- und kulturwissenschaftlicher Fächer.

§ 8 Studieninhalte

(1) Das Studium der Mittellateinischen Philologie bezieht sich auf die lateinische Sprache vom Ende der Spätantike bis zur frühen Neuzeit sowie auf die gesamte lateinische Schriftüberlieferung dieses Zeitraums, soweit diese als Literatur begriffen, d.h. mit literatur-wissenschaftlichen Fragestellungen und Methoden erschlossen wird.

(2) Zu den Studieninhalten gehören vor allem folgende Bereiche:

  • Einführung in Grundbegriffe, Methoden und Hilfsmittel des Faches
  • Textlektüre mit dem Ziel einer Verbesserung der lateinischen Sprachkompetenz; Textüberlieferung und Textkritik (Paläographie, Kodikologie, Bibliothekskunde, Editorik)
  • Literaturgeschichte nach Epochen, Gattungen sowie einzelnen Autoren und Werken in jeweils exemplarischer Auswahl
  • Literaturtheorie unter Einschluß von Poetik, Rhetorik und Hermeneutik
  • besondere Bedingungen der mittellateinischen Literatur wie die Antikenrezeption, das abendländisch-europäische Bildungssystem und die Identität einer Schriftkultur, auf welche die neuzeitliche Differenzierung von Wissenschaft und Literatur noch nicht anwendbar ist
  • Verhältnis der lateinischen zu den volkssprachigen Literaturen des Mittelalters; komparatistische und interdisziplinäre Ansätze des Faches
  • kritische Auseinandersetzung mit wissenschaftlicher Forschungsliteratur

Die einzelnen Lehrveranstaltungen beziehen sich in der Regel gleichzeitig auf mehrere dieser Bereiche.

§ 9 Aufbau des Studiums

(1) Das Studium gliedert sich in Grundstudium und Hauptstudium.

(2) Das Grundstudium dient der Einführung in Grundbegriffe, Methoden und Hilfs-mittel des Faches sowie dem exemplarischen Kennenlernen von wichtigen Epochen, Autoren und Problemen des lateinischen Mittelalters. Mit der Vermittlung von fachspezifischen Methoden und grundlegenden Kenntnissen soll es zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit im Hauptstudium befähigen. Es wird mit der Zwischenprüfung abgeschlossen.

(3) Das Hauptstudium dient dem Ausbau, der Vertiefung und der systematischen Erweiterung. Es soll den Studierenden die Möglichkeit geben, Interessenschwerpunkte zu setzen und selbständig wissenschaftlich zu arbeiten.

§ 10 Aufteilung des Grundstudiums

(1) Das Grundstudium umfaßt im Hauptfach 31 und im Nebenfach 16 SWS.

(2) Im Hauptfach verteilen sich die 31 Semesterwochenstunden (SWS) wie folgt:

5 Vorlesungen = 10 SWS
4 Proseminare = 8 SWS
2 Lektürekurse, Übungen und andere Veranstaltungen = 4 SWS
Übungen und andere Veranstaltungen = 9 SWS
SUMME 31 SWS

Es sind vier Leistungsnachweise (LN) zu erbringen, davon mindestens zwei aus Proseminaren.

Es sind fünf Teilnahmenachweise (TN) zu erbringen.

(3) Im Nebenfach verteilen sich die 16 Semesterwochenstunden (SWS) wie folgt:

3 Vorlesungen = 6 SWS
3 Proseminare = 6 SWS
1 Lektürekurs = 2 SWS
Übungen und andere Veranstaltungen = 2 SWS
SUMME 16 SWS

Es sind zwei Leistungsnachweise (LN) zu erbringen, davon mindestens einer aus einem Proseminar.

Es sind drei Teilnahmenachweise (TN) zu erbringen.

§ 11 Zwischenprüfung

(1) Die Zwischenprüfung bildet in der Regel den Abschluß des Grundstudiums und berechtigt zum Hauptstudium. Sie dient dem Nachweis, daß die Studierenden sich methodisch und inhaltlich das Grundlagen- und Orientierungswissen des Faches angeeignet haben. Sie wird studienbegleitend abgelegt.

(2) Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer. Sie bezieht sich auf den Inhalt des Grundstudiums sowie besonders auf den Stoff einer unmittelbar vorausgehenden Lehrveranstaltung. Die/der Studierende ist berechtigt, ein Mitglied des Lehrkörpers als Prüferin / Prüfer vorzuschlagen.

(3) Über die erfolgreich abgeschlossene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.

(4) Die Erteilung des Zwischenprüfungszeugnisses setzt den Erwerb der nach § 10 erforderlichen Leistungsnachweise, die Nachweise der Sprachkenntnisse gemäß § 3 und das Bestehen der Zwischenprüfung voraus.

(5) Im Anschluß an die Zwischenprüfung hat eine ausführliche Beratung – in der Regel durch die Prüferin / den Prüfer – stattzufinden.

(6) Für die Durchführung der Zwischenprüfung ist die Philosophische Fakultät zu-ständig.

§ 12 Aufteilung des Hauptstudiums

(1) Das Hauptstudium ist auf vier Semester berechnet und umfaßt im Hauptfach 31, im Nebenfach 15 SWS.

(2) Im Hauptfach verteilen sich die 31 Semesterwochenstunden (SWS) wie folgt:

5 Vorlesungen = 6 SWS
4 Hauptseminare = 6 SWS
3 Oberseminare/Kolloquien = 2 SWS
Übungen und andere Veranstaltungen = 7 SWS
SUMME 31 SWS

Es sind vier Leistungsnachweise (LN) zu erbringen, davon mindestens zwei aus Hauptseminaren.

Es sind zwei Teilnahmenachweise (TN) zu erbringen.

(3) Im Nebenfach verteilen sich die 15 Semesterwochenstunden (SWS) wie folgt:

3 Vorlesungen = 6 SWS
2 Hauptseminare = 4 SWS
1 Oberseminar/Kolloquium = 2 SWS
Übungen und andere Veranstaltungen = 3 SWS
SUMME 15 SWS

Es ist ein Leistungsnachweis (LN) aus einem Haupt- oder Oberseminar zu erbringen.

Es sind zwei Teilnahmenachweise (TN) zu erbringen.

(4) Studierenden im Hauptfach wird empfohlen, über das ganze Studium verteilt 8 und Studierenden im Nebenfach 4 SWS Veranstaltungen bei Nachbardisziplinen mit einem sinnvollen Bezug zur Mittellateinischen Philologie zu belegen.

§ 13 Lehrveranstaltungen

Die Studieninhalte werden in folgenden Veranstaltungsarten vermittelt:

(1) Einführungsveranstaltungen dienen der Einführung in Gegenstandsbereiche des Faches sowie in Grundbegriffe, Probleme und Arbeitsmethoden.

(2) Vorlesungen vermitteln Überblicke und grundlegende Informationen für größere Stoff- und Problemkomplexe unter Darlegung von neueren Forschungsergebnissen. Zu diesem Grundtyp der Vorlesung kann als zweiter Typ die Lektürevorlesung (in der Regel einstündig) treten, in der an wichtigen und schwierigen Texten des Faches exemplarisch Übersetzung und Interpretation vorgeführt werden.

(3) Proseminare dienen der Einführung in selbständiges wissenschaftliches Arbeiten anhand exemplarischer Themen. Sie sind in der Regel literaturwissenschaftlich ausgerichtet.

(4) Übungen, deren Gestaltung besonders variabel sein kann, sollen von Studierenden aus dem Grund- und Hauptstudium besucht werden. Übungen vermitteln nicht nur Spezialkenntnisse der Mittellateinischen Philologie, sondern dienen auch der Hilfestellung für benachbarte Fächer.

(5) Lektürekurse dienen der Ausbildung und Übung der Lesefähigkeit im Lateinischen und leiten an zur selbständigen Lektüre außerhalb von Lehrveranstaltungen.

(6) Hauptseminare gelten spezifisch wissenschaftlichen Fragestellungen und setzen die Fähigkeit zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten voraus.

(7) Oberseminare und Kolloquien dienen der gemeinsamen Erörterung von Forschungsproblemen, der Planung und Diskussion wissenschaftlicher Arbeiten der Studenten bzw. der Überprüfung des Wissensstandes während der Examensvorbereitung.

(8) Exkursionen sollen zusätzlich den authentischen Umgang mit den Überlieferungsbeständen des Faches eröffnen; sie führen meist nach der Vorbereitung durch eine Lehrveranstaltung unter wissenschaftlicher Anleitung in die Zentren der Archivierung der europäisch-lateinischen Kultur und ihrer topographischen und monumentalen Repräsentation.

§ 14 Leistungsnachweise, Teilnahmenachweise

(1) Leistungsnachweise werden aufgrund regelmäßiger Teilnahme und aktiver Mitarbeit sowie individueller erkennbarer Studienleistung (Klausurarbeit oder Referat und Hausarbeit) vergeben. Sie werden benotet. Die Note 4,0 ist Mindestanforderung für die Ausstellung des Leistungsnachweises.

(2) Teilnahmenachweise bestätigen die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung; diese wird nicht bewertet.

§ 15 Magisterprüfung

(1) Das Magisterstudium schließt mit der Magisterprüfung ab. Die Prüfung erfolgt in der Regel im neunten Fachsemester. Für die Organisation und Durchführung der Prüfung ist die Philosophische Fakultät zuständig. Das Nähere regelt die Magisterprüfungsordnung.

(2) Erster Teil der Magisterprüfung ist im Hauptfach die Anfertigung einer Arbeit. Mit der schriftlichen Magisterarbeit müssen die Prüflinge innerhalb von vier Monaten ein Thema aus dem Bereich der Mittellateinischen Philologie selbständig wissenschaftlich bearbeiten; die Abgabefrist kann höchstens um vier Wochen verlängert werden. Ist zur Anfertigung der Arbeit die Gewinnung empirischer Daten erforderlich, beträgt die Bearbeitungszeit sechs Monate. Magisterarbeiten sollen einen Umfang von nicht mehr als 100 Seiten haben.

(3) Der zweite Teil der Magisterprüfung besteht im Hauptfach aus einer mündlichen Prüfung von 45 Minuten Dauer. Im Nebenfach besteht die Magisterprüfung aus einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer.

(4) Für die Prüfung sind im Einvernehmen mit der Prüferin / dem Prüfer im Hauptfach drei und im Nebenfach zwei thematische Schwerpunkte zu nennen.

(5) Wer die Magisterprüfung innerhalb der Regelstudienzeit nach ununterbrochenem Studium ablegt, kann von der Freiversuchsregelung Gebrauch machen (§ 90 a UG). Das bedeutet, daß ein fehlgeschlagener Versuch nicht angerechnet wird und daß für bestandene Prüfungen ggf. der Versuch zur Notenverbesserung unternommen werden kann. Im übrigen wird auf § 20 MPO verwiesen.

§ 16 Studienplan

Der Studienordnung ist gemäß § 85 Abs. 6 Universitätsgesetz ein Studienplan als Anhang beigefügt. Er dient den Studierenden als Empfehlung für einen sachgerechten und ordnungsgemäßen Aufbau des Studiums.

§ 17 Studienberatung

(1) Für allgemeine Fragen des Studiums steht die Zentrale Studienberatung der Westfälischen Wilhelms-Universität zur Verfügung.

(2) Für konkrete Fragen des Studiums der Mittellateinischen Philologie wird eine studienbegleitende Fachberatung durch die Lehrenden des Faches angeboten.

(3) Zu Beginn jeden Semesters wird von Lehrenden des Faches eine besondere Einführungsveranstaltung durchgeführt.

(4) In studentischen Angelegenheiten berät die Fachschaft.

(5) Für alle Fragen, die mit der Prüfungsorganisation und der Anmeldung zu Prüfungen, mit einem Fachwechsel sowie mit dem Studiengang als Ganzem zusammenhängen, ist das Magisterprüfungsamt der Philosophischen Fakultät zuständig.

§ 18 Anrechnung von Studien, Anerkennung von Prüfungen und Leistungen

(1) Das Nähere wird durch § 7 MPO geregelt.

(2) Für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen ist das Magisterprüfungsamt der Philosophischen Fakultät zuständig. Vor Feststellungen über die Gleichwertigkeit ist gemäß § 7 Abs. 9 MPO eine zuständige Fachvertreterin / ein zuständiger Fachvertreter zu hören.

§ 19 Übergangsregelung

Diese Studienordnung gilt für Studierende, die ihr Studium zum Wintersemester 1998/99 oder später aufgenommen haben.

§ 20 Inkrafttreten

Diese Studienordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in den Amtlichen Bekanntmachungen (22. 6. 1999) der Westfälischen Wilhelms-Universität am Tage nach Aushang in Kraft.

 

ANHANG 1

Schematische Darstellung des Hauptfach-Studiums

Grundstudium:

4 LN, davon mindestens 2 aus Proseminaren; 5 TN

Veranstaltungen SWS
5 Vorlesungen 10
4 Proseminare 8
2 Lektürekurse 4
Übungen und andere Veranstaltungen 9
SUMME 31
Veranstaltungen in Nachbardisziplinen 4
Grundstudium insgesamt 35

Hauptstudium:

4 LN, davon mindestens 2 aus Haupteminaren; 2 TN

Veranstaltungen SWS
5 Vorlesungen 10
4 Haupteminare 8
3 Oberseminare/Kolloquien 6
Übungen und andere Veranstaltungen 7
SUMME 31
Veranstaltungen in Nachbardisziplinen 4
Hauptstudium insgesamt 35
   
  total 70 SWS

 

ANHANG 2

Schematische Darstellung des Nebenfach-Studiums

Grundstudium:

(2 LN, davon mindestens 1 aus einem Proseminar; 3 TN)

Veranstaltungen SWS
3 Vorlesungen 6
3 Proseminare 6
1 Lektürekurs 2
Übungen und andere Veranstaltungen 2
SUMME 16
Veranstaltungen in Nachbardisziplinen 2
Grundstudium insgesamt 18

Hauptstudium:

1 LN aus einem Haupt- oder Oberseminar; 2 TN

Veranstaltungen SWS
3 Vorlesungen 6
2 Haupteminare 4
1 Oberseminar/Kolloquium 2
Übungen und andere Veranstaltungen 3
SUMME 15
Veranstaltungen in Nachbardisziplinen 2
Hauptstudium insgesamt 17
   
  total 35 SWS